4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen.
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. 1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
G 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Vm §§ 33 Abs. 2, 38, 24 Abs. 1 AlVG ab 01.05.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete der Republik Österreich besitze, welche keinen Aufenthaltstitel darstelle. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfüge und somit in Österreich keine Beschäftigung aufnehmen dürfe, stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2021 wurde die Notstandshilfe
Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2, 38, 24, Absatz eins, AlVG ab 01.05.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete der Republik Österreich besitze, welche keinen Aufenthaltstitel darstelle. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfüge und somit in Österreich keine Beschäftigung aufnehmen dürfe, stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017 zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch zugleich die Duldung, seines Aufenthaltes
1 Z 2 FPG ausgesprochen worden sei. Die Duldung ermögliche dem Beschwerdeführer
BG die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung, zumal er unmittelbar zuvor den Status des subsidiär Schutzberechtigten innegehabt habe. Er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weil er nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstelle, schade dabei nicht, weil die Regelung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG bezwecke, Personen, die – anders als er – wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könnten, von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer erfülle (weiterhin) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017 zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch zugleich die Duldung, seines Aufenthaltes
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgesprochen worden sei. Die Duldung ermögliche dem Beschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung, zumal er unmittelbar zuvor den Status des subsidiär Schutzberechtigten innegehabt habe. Er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weil er nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstelle, schade dabei nicht, weil die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG bezwecke, Personen, die – anders als er – wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könnten, von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer erfülle (weiterhin) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe. 5. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 04.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.06.2021
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Karte für Geduldete verfüge; mit dieser sei jedoch kein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung
BG erteilt werden könne, bestehe dennoch keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG nicht zur Verfügung. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.05.2021 einzustellen. 5. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 04.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.06.2021
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Karte für Geduldete verfüge; mit dieser sei jedoch kein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erteilt werden könne, bestehe dennoch keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nicht zur Verfügung. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.05.2021 einzustellen.
FPG vormals asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte geduldete Person über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlaube, liege keine Verfügbarkeit
VG vor. Diese Personen seien Geduldeten gleichgestellt, welche vorab nicht den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hätten. 9. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 05.11.2021 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die ab 01.03.2021 gültige „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“, an die das AMS gebunden sei, vorsehe, dass geduldete Personen nach Paragraph 46 a, FPG, die zuvor die Rechtsstellung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte innegehabt hätten, zwar einer Beschäftigungsbewilligung zugänglich seien. Sie würden sich jedoch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weshalb ein Leistungsbezug nicht in Betracht komme. Die geduldete Person sei vielmehr angehalten, einen Dienstgeber zu finden, der für sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS stelle. Da eine
Paragraph 46 a, FPG vormals asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte geduldete Person über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlaube, liege keine Verfügbarkeit
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG vor. Diese Personen seien Geduldeten gleichgestellt, welche vorab nicht den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen.
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurden sodann weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt gültig vom 04.11.2016 bis 12.11.2018, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
G 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist seitdem
1 Z 2 FPG geduldet. Dem Beschwerdeführer wurden durchgehend Duldungskarten, zuletzt gültig vom 12.08.2021 bis 12.08.2022, ausgestellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist seitdem
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Dem Beschwerdeführer wurden durchgehend Duldungskarten, zuletzt gültig vom 12.08.2021 bis 12.08.2022, ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezog mit Unterbrechungen sowohl als subsidiär Schutzberechtigter als auch als Geduldeter in den Jahren 2016 bis 2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde ihm ab 30.03.2021 Notstandshilfe zuerkannt. Die Leistung wurde per 01.05.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer erfüllte zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenbestandteilen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Duldungskarten und dem vom Bundesveraltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der dargestellte Verlauf des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches mit den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere mit den Bescheiden vom 13.11.2009 und vom 11.08.2017 übereinstimmt. Dass der Beschwerdeführer seit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im Bundesgebiet
1 Z 2 FPG geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Ausstellung von Duldungskarten wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien der Karten belegt.Dass der Beschwerdeführer seit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Ausstellung von Duldungskarten wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien der Karten belegt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Die Einstellung der Leistung per 01.05.2021 ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung. Die Einstellung der Leistung per 01.05.2021 ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllte, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfügbar iSd § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 (iVm § 33 Abs. 2) AlVG anzusehen ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen) und zum anderen aus dem Fehlen sonstiger den Leistungsbezug ausschließender Gründe; solche wurden auch von der belangten Behörde auf Nachfrage nicht vorgebracht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllte, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2,) AlVG anzusehen ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen) und zum anderen aus dem Fehlen sonstiger den Leistungsbezug ausschließender Gründe; solche wurden auch von der belangten Behörde auf Nachfrage nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. …
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG).
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG).
VG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).
VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der „Duldung“ asyl- oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann – im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ – Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der „Duldung“ asyl- oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann – im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen vergleiche Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ – Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Der zuletzt genannten Fallgruppe ist der Beschwerdeführer zuzuordnen, da die ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017
G 2005 aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
1 Z 2 FPG überging. Der zuletzt genannten Fallgruppe ist der Beschwerdeführer zuzuordnen, da die ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG überging. Der Beschwerdeführer vertritt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zusammengefasst die Auffassung, es schade nicht, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel (im engeren Sinn) vermittle, da § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG bezwecke, (lediglich) Personen, die wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich eingehen könnten, von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zusammengefasst die Auffassung, es schade nicht, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel (im engeren Sinn) vermittle, da Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG bezwecke, (lediglich) Personen, die wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich eingehen könnten, von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG nur dann gegeben sei, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhalte, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, ausdrücklich nicht der Fall sei (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG).Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, AlVG nur dann gegeben sei, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhalte, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, ausdrücklich nicht der Fall sei vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG). Das Bundesverwaltungsgericht vermag dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Verständnis des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, wonach das Kriterium der Verfügbarkeit zwingend einen Aufenthaltstitel erfordere, nicht zu folgen, zumal eine solche Auslegung zumindest in jenen Fällen, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
BG erteilt werden kann, dazu führen würde, dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem (insoweit auch ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels bestehenden) Recht zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung einerseits und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung andererseits käme. Das Bundesverwaltungsgericht vermag dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Verständnis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, wonach das Kriterium der Verfügbarkeit zwingend einen Aufenthaltstitel erfordere, nicht zu folgen, zumal eine solche Auslegung zumindest in jenen Fällen, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG übergeht und eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erteilt werden kann, dazu führen würde, dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem (insoweit auch ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels bestehenden) Recht zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung einerseits und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung andererseits käme. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistungen der Arbeitslosenversicherung würde zudem vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, eine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern bewirken, denen diese Berechtigung nur aufgrund einer Duldung
subsidiär Schutzberechtigter vom Anwendungsbereich des AuslBG zukommt (s. zu diesem Argument näher BVwG 14.01.2022, W209 2244613-1/5E). Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistungen der Arbeitslosenversicherung würde zudem vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, eine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern bewirken, denen diese Berechtigung nur aufgrund einer Duldung
Paragraph 46 a, FPG und der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter vom Anwendungsbereich des AuslBG zukommt (s. zu diesem Argument näher BVwG 14.01.2022, W209 2244613-1/5E). Die Umschreibung der Person in § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, „die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist“, stellt sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr auf das Recht der Person zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als allein darauf ab, dass ausnahmslos ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang vorliegt. Die Umschreibung der Person in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, „die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist“, stellt sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr auf das Recht der Person zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als allein darauf ab, dass ausnahmslos ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang vorliegt. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich hinsichtlich im Bundesgebiet geduldeter Personen eine Differenzierung: Demnach vermittelt eine Duldung
FGP einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“
BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP) weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Demnach vermittelt eine Duldung
Paragraph 46 a, FGP einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Bei geduldeten Personen
Sd § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei einem unmittelbaren Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung
FPG wird der geduldeten Person das Recht verschafft, (nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Liegt jedoch kein unmittelbarer Übergang vor, sondern war ein asylrechtlicher Status nur „irgendwann in der Vergangenheit“ oder gar nicht gegeben, ist eine Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG zu verneinen. Bei geduldeten Personen
Paragraph 46 a, FPG sind somit im Hinblick auf die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei einem unmittelbaren Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG wird der geduldeten Person das Recht verschafft, (nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Liegt jedoch kein unmittelbarer Übergang vor, sondern war ein asylrechtlicher Status nur „irgendwann in der Vergangenheit“ oder gar nicht gegeben, ist eine Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
G 2005 für unzulässig erklärt. Die daraus resultierende Duldung
1 Z 2 FPG verschafft ihm somit das Recht, nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
BG eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, da er „zuletzt“
BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Dem Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Die daraus resultierende Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verschafft ihm somit das Recht, nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, da er „zuletzt“
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Im Fall des Beschwerdeführers sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschäftigungsbewilligung
BG entgegenstehende wichtige Gründe vorliegen.Im Fall des Beschwerdeführers sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG entgegenstehende wichtige Gründe vorliegen. 3.
Vm §§ 33 Abs. 2 AlVG als auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllte, war der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung per 01.05.2021 weiterhin sowohl die Voraussetzung der Verfügbarkeit
Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2, AlVG als auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllte, war der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine geduldete Person bei „unmittelbarem“ Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung
Sd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine geduldete Person bei „unmittelbarem“ Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG das Recht hat, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, und als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der – potentiell nicht nur Einzelfälle betreffenden – Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG „zuletzt“
BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe
1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dürfte bislang noch nicht geklärt sein.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der – potentiell nicht nur Einzelfälle betreffenden – Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „zuletzt“
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dürfte bislang noch nicht geklärt sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2247274.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.