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{'item': 'W238 2247274-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 7§ 46a§ 4§ 14§ 25§ 54§ 1§§ 50§ 61§ 33§ 24§ 25a§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW238 2247274-1 SpruchW238 2247274-1/9E, W238 2247274-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. 1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

  1. Am 30.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe, die ihm in weiterer Folge zuerkannt wurde.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2021 wurde die Notstandshilfe

§ 7Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 i

Vm §§ 33 Abs. 2, 38, 24 Abs. 1 AlVG ab 01.05.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete der Republik Österreich besitze, welche keinen Aufenthaltstitel darstelle. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfüge und somit in Österreich keine Beschäftigung aufnehmen dürfe, stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2021 wurde die Notstandshilfe

Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2, 38, 24, Absatz eins, AlVG ab 01.05.2021 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete der Republik Österreich besitze, welche keinen Aufenthaltstitel darstelle. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfüge und somit in Österreich keine Beschäftigung aufnehmen dürfe, stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017 zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch zugleich die Duldung, seines Aufenthaltes

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG ausgesprochen worden sei. Die Duldung ermögliche dem Beschwerdeführer

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung, zumal er unmittelbar zuvor den Status des subsidiär Schutzberechtigten innegehabt habe. Er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weil er nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstelle, schade dabei nicht, weil die Regelung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG bezwecke, Personen, die – anders als er – wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könnten, von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer erfülle (weiterhin) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017 zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, jedoch zugleich die Duldung, seines Aufenthaltes

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgesprochen worden sei. Die Duldung ermögliche dem Beschwerdeführer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung, zumal er unmittelbar zuvor den Status des subsidiär Schutzberechtigten innegehabt habe. Er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weil er nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstelle, schade dabei nicht, weil die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG bezwecke, Personen, die – anders als er – wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könnten, von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer erfülle (weiterhin) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe. 5. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 04.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.06.2021

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Karte für Geduldete verfüge; mit dieser sei jedoch kein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG erteilt werden könne, bestehe dennoch keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG nicht zur Verfügung. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.05.2021 einzustellen. 5. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 04.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.06.2021

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Karte für Geduldete verfüge; mit dieser sei jedoch kein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Auch wenn für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erteilt werden könne, bestehe dennoch keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nicht zur Verfügung. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.05.2021 einzustellen.

  1. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nach seinem Wortlaut und dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Zweck der Bestimmung nicht auf einen Aufenthaltstitel im engeren Sinn abstelle, sondern darauf, ob sich eine Person mit der Berechtigung im Bundesgebiet aufhalte, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Eine solche Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben.
  2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nach seinem Wortlaut und dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Zweck der Bestimmung nicht auf einen Aufenthaltstitel im engeren Sinn abstelle, sondern darauf, ob sich eine Person mit der Berechtigung im Bundesgebiet aufhalte, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Eine solche Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 12.10.2021 vorgelegt.
  4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2021 eine Stellungnahme und legte zwei den Beschwerdeführer betreffende Bescheide vor.
  5. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 05.11.2021 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die ab 01.03.2021 gültige „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“, an die das AMS gebunden sei, vorsehe, dass geduldete Personen nach § 46a FPG, die zuvor die Rechtsstellung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte innegehabt hätten, zwar einer Beschäftigungsbewilligung zugänglich seien. Sie würden sich jedoch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weshalb ein Leistungsbezug nicht in Betracht komme. Die geduldete Person sei vielmehr angehalten, einen Dienstgeber zu finden, der für sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS stelle. Da eine

§ 46a

FPG vormals asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte geduldete Person über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlaube, liege keine Verfügbarkeit

§ 7Abs. 2 Z 3 Al

VG vor. Diese Personen seien Geduldeten gleichgestellt, welche vorab nicht den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hätten. 9. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 05.11.2021 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die ab 01.03.2021 gültige „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“, an die das AMS gebunden sei, vorsehe, dass geduldete Personen nach Paragraph 46 a, FPG, die zuvor die Rechtsstellung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte innegehabt hätten, zwar einer Beschäftigungsbewilligung zugänglich seien. Sie würden sich jedoch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weshalb ein Leistungsbezug nicht in Betracht komme. Die geduldete Person sei vielmehr angehalten, einen Dienstgeber zu finden, der für sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS stelle. Da eine

Paragraph 46 a, FPG vormals asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte geduldete Person über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlaube, liege keine Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG vor. Diese Personen seien Geduldeten gleichgestellt, welche vorab nicht den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 12.09.2008 im Wege seines gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2010 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurden sodann weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt gültig vom 04.11.2016 bis 12.11.2018, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die ihm zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist seitdem

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet. Dem Beschwerdeführer wurden durchgehend Duldungskarten, zuletzt gültig vom 12.08.2021 bis 12.08.2022, ausgestellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist seitdem

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Dem Beschwerdeführer wurden durchgehend Duldungskarten, zuletzt gültig vom 12.08.2021 bis 12.08.2022, ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezog mit Unterbrechungen sowohl als subsidiär Schutzberechtigter als auch als Geduldeter in den Jahren 2016 bis 2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde ihm ab 30.03.2021 Notstandshilfe zuerkannt. Die Leistung wurde per 01.05.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer erfüllte zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenbestandteilen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Duldungskarten und dem vom Bundesveraltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der dargestellte Verlauf des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches mit den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere mit den Bescheiden vom 13.11.2009 und vom 11.08.2017 übereinstimmt. Dass der Beschwerdeführer seit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Ausstellung von Duldungskarten wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien der Karten belegt.Dass der Beschwerdeführer seit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Ausstellung von Duldungskarten wurde vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Kopien der Karten belegt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Die Einstellung der Leistung per 01.05.2021 ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung. Die Einstellung der Leistung per 01.05.2021 ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllte, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfügbar iSd § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 (iVm § 33 Abs. 2) AlVG anzusehen ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen) und zum anderen aus dem Fehlen sonstiger den Leistungsbezug ausschließender Gründe; solche wurden auch von der belangten Behörde auf Nachfrage nicht vorgebracht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung weiterhin sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllte, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2,) AlVG anzusehen ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen) und zum anderen aus dem Fehlen sonstiger den Leistungsbezug ausschließender Gründe; solche wurden auch von der belangten Behörde auf Nachfrage nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. …“ „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten auszugsweise: „Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
  1. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. a)Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde; …“ „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, …“ 3.
  3. § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
  4. Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. …

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.5. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG).

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG).

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3).

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).

§ 7Abs. 3 Z 2 Al

VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der „Duldung“ asyl- oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann – im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ – Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der „Duldung“ asyl- oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann – im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen vergleiche Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ – Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Der zuletzt genannten Fallgruppe ist der Beschwerdeführer zuzuordnen, da die ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG überging. Der zuletzt genannten Fallgruppe ist der Beschwerdeführer zuzuordnen, da die ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG überging. Der Beschwerdeführer vertritt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zusammengefasst die Auffassung, es schade nicht, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel (im engeren Sinn) vermittle, da § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG bezwecke, (lediglich) Personen, die wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich eingehen könnten, von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zusammengefasst die Auffassung, es schade nicht, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel (im engeren Sinn) vermittle, da Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG bezwecke, (lediglich) Personen, die wegen ihres Aufenthaltsstatus keine Beschäftigung in Österreich eingehen könnten, von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG nur dann gegeben sei, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhalte, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, ausdrücklich nicht der Fall sei (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG).Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, AlVG nur dann gegeben sei, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhalte, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, ausdrücklich nicht der Fall sei vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG). Das Bundesverwaltungsgericht vermag dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Verständnis des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, wonach das Kriterium der Verfügbarkeit zwingend einen Aufenthaltstitel erfordere, nicht zu folgen, zumal eine solche Auslegung zumindest in jenen Fällen, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46aFPG übergeht und eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 Z 1 Ausl

BG erteilt werden kann, dazu führen würde, dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem (insoweit auch ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels bestehenden) Recht zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung einerseits und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung andererseits käme. Das Bundesverwaltungsgericht vermag dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Verständnis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, wonach das Kriterium der Verfügbarkeit zwingend einen Aufenthaltstitel erfordere, nicht zu folgen, zumal eine solche Auslegung zumindest in jenen Fällen, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht und eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erteilt werden kann, dazu führen würde, dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem (insoweit auch ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels bestehenden) Recht zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung einerseits und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung andererseits käme. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistungen der Arbeitslosenversicherung würde zudem vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, eine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern bewirken, denen diese Berechtigung nur aufgrund einer Duldung

§ 46aFPG und der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asylberechtigter bzw.

subsidiär Schutzberechtigter vom Anwendungsbereich des AuslBG zukommt (s. zu diesem Argument näher BVwG 14.01.2022, W209 2244613-1/5E). Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistungen der Arbeitslosenversicherung würde zudem vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, eine unsachliche Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern bewirken, denen diese Berechtigung nur aufgrund einer Duldung

Paragraph 46 a, FPG und der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter vom Anwendungsbereich des AuslBG zukommt (s. zu diesem Argument näher BVwG 14.01.2022, W209 2244613-1/5E). Die Umschreibung der Person in § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, „die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist“, stellt sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr auf das Recht der Person zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als allein darauf ab, dass ausnahmslos ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang vorliegt. Die Umschreibung der Person in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, „die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist“, stellt sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr auf das Recht der Person zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als allein darauf ab, dass ausnahmslos ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang vorliegt. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich hinsichtlich im Bundesgebiet geduldeter Personen eine Differenzierung: Demnach vermittelt eine Duldung

§ 46a

FGP einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP) weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46a

FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Demnach vermittelt eine Duldung

Paragraph 46 a, FGP einer Person kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, wenn es an der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG weiters genannten Voraussetzung fehlt, dass die Person „zuletzt“

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 388 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode weiters aus, dass mit diesem Tatbestand offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (siehe dazu insbesondere VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183; weiters auch 19.12.2012, 2011/08/0369). Bei geduldeten Personen

§ 46aFPG sind somit im Hinblick auf die Verfügbarkeit i

Sd § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei einem unmittelbaren Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung

§ 46a

FPG wird der geduldeten Person das Recht verschafft, (nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Liegt jedoch kein unmittelbarer Übergang vor, sondern war ein asylrechtlicher Status nur „irgendwann in der Vergangenheit“ oder gar nicht gegeben, ist eine Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG zu verneinen. Bei geduldeten Personen

Paragraph 46 a, FPG sind somit im Hinblick auf die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei einem unmittelbaren Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG wird der geduldeten Person das Recht verschafft, (nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Liegt jedoch kein unmittelbarer Übergang vor, sondern war ein asylrechtlicher Status nur „irgendwann in der Vergangenheit“ oder gar nicht gegeben, ist eine Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt. Die daraus resultierende Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG verschafft ihm somit das Recht, nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, da er „zuletzt“

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Dem Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 der mit Bescheid vom 13.11.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Die daraus resultierende Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verschafft ihm somit das Recht, nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, da er „zuletzt“

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Im Fall des Beschwerdeführers sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 1 Z 3 Ausl

BG entgegenstehende wichtige Gründe vorliegen.Im Fall des Beschwerdeführers sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG entgegenstehende wichtige Gründe vorliegen. 3.

  1. Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die ab 01.03.2021 gültige „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“ beruft, wonach Geduldete nach § 46a FPG, die vormals die Rechtsstellung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte innehatten, zwar einer Beschäftigungsbewilligung zugänglich sind, sich jedoch – da sie nur geduldet sind – nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weshalb ein Leistungsbezug nicht in Betracht kommt (S. 14), ist festzuhalten, dass die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (teilweise als Rechtsverordnungen qualifizierten) näher bezeichneten Erlässen der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018 und des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2004 betreffend die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber (vgl. VfGH 23.06.2021, V 95/2021 ua.) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf die in Rede stehende Bundesrichtlinie übertragbar ist, weil es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen der Bundesrichtlinie nicht um außenwirksame, normative bzw. rechtsgestaltende Anordnungen, sondern lediglich um eine – wenngleich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffende – Auslegung der Rechtslage (§ 7 Abs. 2 Z 3 AlVG) handelt, welche nur innenwirksam ist. Auch das vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als entscheidungserheblich angesehene höhere „Maß an Publizität“ (durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit) ist im Anlassfall nicht erkennbar. 3.
  2. Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die ab 01.03.2021 gültige „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“ beruft, wonach Geduldete nach Paragraph 46 a, FPG, die vormals die Rechtsstellung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte innehatten, zwar einer Beschäftigungsbewilligung zugänglich sind, sich jedoch – da sie nur geduldet sind – nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weshalb ein Leistungsbezug nicht in Betracht kommt (S. 14), ist festzuhalten, dass die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (teilweise als Rechtsverordnungen qualifizierten) näher bezeichneten Erlässen der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018 und des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2004 betreffend die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber vergleiche VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, ua.) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf die in Rede stehende Bundesrichtlinie übertragbar ist, weil es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen der Bundesrichtlinie nicht um außenwirksame, normative bzw. rechtsgestaltende Anordnungen, sondern lediglich um eine – wenngleich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffende – Auslegung der Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG) handelt, welche nur innenwirksam ist. Auch das vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als entscheidungserheblich angesehene höhere „Maß an Publizität“ (durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit) ist im Anlassfall nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“ lediglich einen Erlass darstellt, der das Verwaltungsgericht nicht bindet, weshalb es sich nicht zu einer Anfechtung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG veranlasst sieht.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die „Bundesrichtlinie über Vormerkung, Vermittlung und Leistungsbezug von Ausländern und Ausländerinnen“ lediglich einen Erlass darstellt, der das Verwaltungsgericht nicht bindet, weshalb es sich nicht zu einer Anfechtung nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG veranlasst sieht. 3.
  3. Ergebnis Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung per 01.05.2021 weiterhin sowohl die Voraussetzung der Verfügbarkeit

§ 7Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 i

Vm §§ 33 Abs. 2 AlVG als auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllte, war der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung per 01.05.2021 weiterhin sowohl die Voraussetzung der Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 2, AlVG als auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllte, war der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine geduldete Person bei „unmittelbarem“ Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung

§ 46aFPG das Recht hat, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, und als verfügbar i

Sd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine geduldete Person bei „unmittelbarem“ Übergang von einem asylrechtlichen Status (als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG das Recht hat, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, und als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der – potentiell nicht nur Einzelfälle betreffenden – Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46a

FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG „zuletzt“

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe

§ 31Abs.

1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dürfte bislang noch nicht geklärt sein.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der – potentiell nicht nur Einzelfälle betreffenden – Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „zuletzt“

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe

Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dürfte bislang noch nicht geklärt sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2247274.1.00

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