4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde
Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.4.2019, W114 2194471-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2018 abgewiesen. Am 14.09.2021 hat der BF einen neuerlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen jedoch
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
und V.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VIII.).
Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe.Mit Bescheid vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen jedoch
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 08.04.2022 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer stellte am stellte am 08.11.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde
Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 1.4.2019, W114 2194471-1, als unbegründet abgewiesen. Am 14.09.2021 hat der BF den zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen jedoch
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
und V.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VIII.).
Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe.Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen jedoch
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe. Mit rechtskräftigem Urteil des BG Villach vom 4.10.2018 wurde der BF
FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,-- verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des BG Villach vom 4.10.2018 wurde der BF
Paragraph 119, FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.6.2021, 151 HV 68/2018d wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit Wirksamkeit vom
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Art. 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Artikel 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2194471.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.