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{'item': 'W266 2194471-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 13§ 119§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2022 GeschäftszahlW266 2194471-2 SpruchW266 2194471-2/4Z, W266 2194471-2/4Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Es wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.4.2019, W114 2194471-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2018 abgewiesen. Am 14.09.2021 hat der BF einen neuerlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen jedoch

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VIII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe.Mit Bescheid vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen jedoch

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 08.04.2022 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer stellte am stellte am 08.11.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Es wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 1.4.2019, W114 2194471-1, als unbegründet abgewiesen. Am 14.09.2021 hat der BF den zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen jedoch

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VIII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe.Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen jedoch

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.09.2021 verloren habe. Mit rechtskräftigem Urteil des BG Villach vom 4.10.2018 wurde der BF

§ 119

FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,-- verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des BG Villach vom 4.10.2018 wurde der BF

Paragraph 119, FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.6.2021, 151 HV 68/2018d wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit Wirksamkeit vom

  1. Oktober 2021 in Rechtskraft.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit und der Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Daten der beiden Anträge auf internationalen Schutz aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und werden vom BF auch nicht bestritten. Das Geburtsdatum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Gutachten zur Altersfeststellung. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Daraus folgt: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Art. 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Artikel 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die die Abschiebung des BF nach Afghanistan entsprechend dem Ausspruch des BFA nicht zulässig ist und auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (mehr) besteht, weshalb diese auch durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorzeitig durchgeführt werden könnte. Aus diesem Grund geht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Sinne der vom BFA herangezogenen Bestimmungen den Zweck verfolgen, einer vom Asylwerber ausgehenden Gefahr durch die unverzügliche Durchsetzbarkeit einer Abschiebung entgegenzuwirken in diesem Fall ins Leere. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. war daher Folge zu geben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. war daher Folge zu geben und dieser ersatzlos zu beheben. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2194471.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.