Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 2§§ 4§ 34Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlG307 2195440-1 Spruch, G307 2195440-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHT
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
- Am 24.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Am 24.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Am 14.03.2018 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) zu seinen Fluchtgründen, der Fluchtroute und persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit am 07.05.2018 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit am 07.05.2018 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF internationalen Schutz einzuräumen, bei Abweisung dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, im Falle der Abweisung des zuletzt genannten Antrages dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 14.05.2018 vorgelegt und sind dort am 16.05.2018 eingelangt.
- Am 23.06.2020 und 23.06.2021 erstattete der BF über seine RV ein ergänzendes Vorbringen bzw. eine Urkundenvorlage.
- Am 23.06.2020 und 23.06.2021 erstattete der BF über seine Regierungsvorlage ein ergänzendes Vorbringen bzw. eine Urkundenvorlage.
- Am 19.01.2022 langte beim erkennenden Gericht ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein, welcher am 25.01.2022 – nach Bekanntgabe, dass vorliegend eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben werde – wieder zurückgezogen wurde.
- Am 08.03.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und dessen RV teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde.
- Am 08.03.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und dessen Regierungsvorlage teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde.
- Am 09.03.2022 erstattete der BF eine abschließende Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderinformationen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum Glauben der Zeugen Jehovas und ist Angehöriger der Volksgruppe Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und führt seit Ende 2021 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , eine Beziehung.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum Glauben der Zeugen Jehovas und ist Angehöriger der Volksgruppe Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und führt seit Ende 2021 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Beziehung. 1.
- Der BF besuchte in Basra im Irak 14 Jahre lang die Grundschule, wobei er 2 Klassen wiederholen musste und studierte anschließend für rund 7 bis 8 Monate an der örtlichen Universität Agrarwirtschaft. Während der Schul- und Studienzeit erhielt sein Vater die Familie, in den Ferien verrichtete der BF Gelegenheitsarbeiten am Bau, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern. 1.
- Der BF verließt den Irak im Oktober 2015, flog von Basra nach Istanbul, begab sich von dort auf dem Landweg nach XXXX , überquerte das Meer in Richtung Griechenland mit dem Schlauchboot und fuhr nach zwei Tagen über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.1.
- Der BF verließt den Irak im Oktober 2015, flog von Basra nach Istanbul, begab sich von dort auf dem Landweg nach römisch 40 , überquerte das Meer in Richtung Griechenland mit dem Schlauchboot und fuhr nach zwei Tagen über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. 1.
- Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor in Basra. Der Vater sorgt dort durch sein Einkommen als Polizist für die Familie, die in einem eigenen Haus lebt. An dieser Anschrift hielt sich auch der BF auf, ehe er den Herkunftsstaat verließ. 1.
- Der BF war in Österreich – beginnend mit 01.09.2018 – in 5 Beschäftigungsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern tätig. Aktuell ist er (seit 02.11.2021) bei der XXXX in XXXX , wofür er einen monatlichen Lohn der Höhe von rund € 1.450,00 brutto erhält, beschäftigt. Er bezieht keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder sonstige öffentliche Zuwendungen (mehr).1.
- Der BF war in Österreich – beginnend mit 01.09.2018 – in 5 Beschäftigungsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern tätig. Aktuell ist er (seit 02.11.2021) bei der römisch 40 in römisch 40 , wofür er einen monatlichen Lohn der Höhe von rund € 1.450,00 brutto erhält, beschäftigt. Er bezieht keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder sonstige öffentliche Zuwendungen (mehr). 1.
- Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“. Er absolvierte ferner von 13.11.2021 bis 11.01.2021 einen Deutschkurs auf Niveau „B2/b“ im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten. Er nahm vom 19.11.2018 bis 10.10.2019 im Rahmen des XXXX im Ausmaß von 20 Stunden an der Qualifizierungsmaßnahme „Sprachförderung Deutsch“ teil. 1.
- Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“. Er absolvierte ferner von 13.11.2021 bis 11.01.2021 einen Deutschkurs auf Niveau „B2/b“ im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten. Er nahm vom 19.11.2018 bis 10.10.2019 im Rahmen des römisch 40 im Ausmaß von 20 Stunden an der Qualifizierungsmaßnahme „Sprachförderung Deutsch“ teil. 1.
- Der BF ist seit Jänner 2018 beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband XXXX , in allen Bezirksstellen XXXX und XXXX als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Er verrichtet seine Dienste beim XXXX “. Zu diesem Zweck nahm er auch zwischen 19.
- und 30.11.2018 am Erste-Hilfe-Grundkurs teil.1.
- Der BF ist seit Jänner 2018 beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband römisch 40 , in allen Bezirksstellen römisch 40 und römisch 40 als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Er verrichtet seine Dienste beim römisch 40 “. Zu diesem Zweck nahm er auch zwischen 19.
- und 30.11.2018 am Erste-Hilfe-Grundkurs teil. Der BF engagierte sich über mehrere Jahre hinweg für eine gemeinnützige oder freiwillige Beschäftigungsmöglichkeit im Aufgabenbereich der Gemeinde XXXX oder dortigen Vereinen.Der BF engagierte sich über mehrere Jahre hinweg für eine gemeinnützige oder freiwillige Beschäftigungsmöglichkeit im Aufgabenbereich der Gemeinde römisch 40 oder dortigen Vereinen. Seit dem Jahr 2016 führt der BF auch für den Sportverein XXXX ehrenamtliche Tätigkeiten aus, indem er für diesen unentgeltlich die dortigen Kabinen reinigt, das Spielfeld markiert, bewässert und weitere im Rahmen des Vereinslebens nötige Arbeiten durchführt.Seit dem Jahr 2016 führt der BF auch für den Sportverein römisch 40 ehrenamtliche Tätigkeiten aus, indem er für diesen unentgeltlich die dortigen Kabinen reinigt, das Spielfeld markiert, bewässert und weitere im Rahmen des Vereinslebens nötige Arbeiten durchführt. Der BF ist ferner gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF schloss am XXXX .2019 die Pflichtschule ab. Beginnend mit dem Jahr 2016 setzte er sich mit dem Glauben der Zeugen Jehovas auseinander, besuchte deren Veranstaltungen, wirkt aktiv in seiner Gemeinde mit und wurde am XXXX .2019 in XXXX getauft. Er besucht regelmäßig die Gottesdienste der Jehova-Gemeinde XXXX und bringt sich aktiv in den Predigtdienst ein. Am XXXX .2020 trat er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus.1.
- Der BF schloss am römisch 40 .2019 die Pflichtschule ab. Beginnend mit dem Jahr 2016 setzte er sich mit dem Glauben der Zeugen Jehovas auseinander, besuchte deren Veranstaltungen, wirkt aktiv in seiner Gemeinde mit und wurde am römisch 40 .2019 in römisch 40 getauft. Er besucht regelmäßig die Gottesdienste der Jehova-Gemeinde römisch 40 und bringt sich aktiv in den Predigtdienst ein. Am römisch 40 .2020 trat er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. 1.
- Das soziale und religiöse Umfeld des BF beschreibt diesen unter anderem als ehrlich, nett, umgänglich, hilfsbereit, bemüht, herzlich, kontaktfreudig, anpassungsfähig und zuvorkommend. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF verließ den Irak wegen der seiner Ansicht nach dort vorherrschenden allgemeinen, prekären, schlechten und katastrophalen Lage. Er hatte keine Hoffnung mehr, sein (dort bisher geführtes) Leben im Irak weiterführen zu können und sah in der Flüchtlingswelle, welche sich 2015 nach Europa bewegte, für sich eine Chance, ein neues Leben zu führen. 1.
- Der BF unterliegt bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bedroht oder verfolgt zu werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 02.03.2022 sowie des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.10.2021 eingebunden und wird hierzu festgestellt: Allgemeine politische Lage Die Verfassung
der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.
der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Innenpolitische Lage Der aktuelle Premierminister Mustafa al-Kadhimi wurde nach einer fast sechs Monate andauernden Regierungskrise am
- Mai 2020 durch das irakische Parlament bestätigt. Am
- Oktober 2021 sind vorgezogene Parlamentswahlen durchgeführt worden. In der Gesamtschau ist der Wahlprozess professionell und technisch sauber gelaufen. Dank der gut organisierten IRQ Sicherheitskräfte traten weder der sog. Islamische Staat noch die IRN- nahen schiitischen Milizen mit durchschlagenden Aktionen in Erscheinung. Nach den ersten Wahlberechnungen sind als Wahlsieger die schiitischen Anhänger der Sairoon-Bewegung des Klerikers Muqtada al-Sadr, die Bewegung des sunnitischen Parlamentspräsidenten Mohamad al-Halbousi sowie die kurdische KDP aus den Wahlen hervorgegangen. Die IRN-nahe Fatah- Bewegung hat dagegen eine Niederlage eingefahren und zahlreiche Sitze im Parlament verloren. Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Insgesamt ist die Bevölkerung Iraks sehr jung, das Durchschnittsalter liegt geschätzt bei unter 20 Jahren. 60 % der irakischen Bevölkerung sind 25 Jahre alt oder jünger. Exakte Zahlen zur Bevölkerungsgröße und ihrer Verteilung gibt es nicht; die letzte reguläre Volkszählung fand 1957 statt. Auch verlässliche Zahlen zu Arbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit liegen nicht vor. Parteien In Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Für die Neuwahlen am
- Oktober 2021 hatten sich 267 Parteien (davon traten 126 bei den Wahlen an) und 21 Wahlbündnisse registriert. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Im gesamten Irak existierten zuletzt über 440 offiziell registrierte NROs im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs existiert seit
- Menschenrechts-NROs unterliegen für ihre Registrierung keinen Beschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische Hindernisse erschweren die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden „Besuchen“ durch Vertreter des Ministeriums. Die Kontrollen ergeben sich auch aus der teilweisen Steuer- und Zollfreiheit für NROs, die zur Gründung von zahlreichen Schein-NROs geführt hat. Die Rolle der Sicherheitskräfte Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz; die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt. Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen. Bei der Einstellung in den Polizeidienst hängt viel von persönlichen Kontakten ab. Die mehrheitlich schiitischen sog. Volksmobilisierungskräfte („Popular Mobilization Forces“, PMF) waren ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen und - neben den Peschmerga - maßgeblich für den Erfolg von Bodenoperationen beim Zurückschlagen des „IS“. Die weiterführende Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition, bei der Sicherheitssektorreform und mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung aktiv und umfassend unterstützt. Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden ihrerseits keine homogene Einheit, sondern unterstehen teilweise den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Nur ein kleinerer Teil untersteht dem Peschmergaministerium. Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021). Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021). Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben „Araber“ und „Kurde“ zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 25.10.2021).
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS12.5.2021).
Artikel 2
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS12.5.2021). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vergleiche USCIRF 4.2021). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 30.3.2021). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021). In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht „anti-islamisch“ ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/203 6511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 12.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/; Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refwor ld.org/docid/454f50804.html , Zugriff 3.3.2021 • SCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Ira q+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 2.2.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 Konversion und Apostasie Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslimeregistriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslimeregistriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 12.5.2021). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/203 6511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 3.3.2021 98 • DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (9.11.2018): Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Wo men-and-men-in-honour-related-conflicts-Udl%C3%A6ndingestyrelsen-og-Landinfo-091 12018.pdf , Zugriff 15.5.2021 • EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidanc e_Iraq_2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries /middle-east-and-north-africa/iraq/ , Zugriff 25.8.2021 • RoI - Republic of Iraq [Irak] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments
(1959)[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html , Zugriff 15.5.2021 • UK Home Office [UK] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3. 0__July_2021.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Ira q+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, sowie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 12.5.2021). Atheismus ist im Irak nicht illegal (EASO 1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (Al-Monitor 1.4.2018). Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (EASO 1.2021). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vgl. Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 1.2021). Ende 2018 wurde ein Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019).Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, sowie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 12.5.2021). Atheismus ist im Irak nicht illegal (EASO 1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (Al-Monitor 1.4.2018). Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (EASO 1.2021). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vergleiche Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche EASO 1.2021). Ende 2018 wurde ein Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vergleiche NBC 5.4.2019). Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern (NBC 5.4.2019). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (Al-Monitor 11.9.2020). Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019). Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (NBC 5.4.2019). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 3.3.2021). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EASO 1.2021). Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Famlienausschlüssen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher sich an die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in der KRI bekannt geworden (EASO 1.2021). Quellen: • Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-m onitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html , Zugriff 25.8.2021 • Al-Monitor (11.9.2020): Are Iraqi youths losing their religion?, https://www.al-monitor.com /originals/2020/09/irreligionism-religion-atheism-iraq-secularism.html; Zugriff 25.8.2021 • AW - Arab Weekly, The (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-periphe ral , Zugriff 25.8.2021 • EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidanc e_Iraq_2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html; Zugriff 3.3.2021 • NBC News (5.4.2019): Iraq’s atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite -hard-liners-dominate-n983076 , Zugriff 25.8.2021 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – 100 Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Ira q+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 25.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021 Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Im Zuge des „IS“-Vormarsches seit Mitte 2014 kam es zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavung (Jesiden). Im Zuge der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Die VN-Mission UNAMI und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die vielfach unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem „IS“ steht, aber auch um Angehörige vieler anderer Gruppen. Beschuldigt wurden sowohl kurdische Peschmerga als auch die PMF-Milizen sowie, in geringerem Umfang, Armee und Polizei. Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021). Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021). Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonvertierungen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017). Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können Hunderttausende Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021). Angehörige der PMF verlangen an Kontrollpunkten von IDPs, insbesondere von Angehörigen von religiösen Minderheiten überhöhte Geldbeträge für die Überquerung der Grenze. Alternativ riskieren die Betroffenen in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
(2016): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1 487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 15.5.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • Lattimer EASO - Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_15015 70991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Ira q+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 2.2.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021__ Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021). Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnischkonfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli – September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network
(2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/20 21/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf , Zugriff 18.2.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • IOM - International Organization for Migration
(2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%2 0Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20i n%20Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2021 • UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576
(2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_202 1_700_E.pdf , Zugriff 15.5.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes geführten Ermittlungsverfahrens wie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, den familiären Verhältnissen im In- und Ausland, dem Verbleib seiner Verwandten im Irak, dem Zeitpunkt der Ausreise, der Reiseroute, die hiefür benötigte Zeit, Schul- und (begonnene) Universitätsbildung, Muttersprache sowie Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der polizeilichen Erstbefragung, jenem der Einvernahme vor dem Bundesamt, dem der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Lichtbilddokumenten, insbesondere dem Reisepass des BF. Die Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“ sind der im Akt einliegenden Bestätigung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom XXXX .2020, der belegte B2/b-Kurs der Teilnahmebestätigung des XXXX vom 22.01.2021 entnehmbar.Die Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“ sind der im Akt einliegenden Bestätigung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom römisch 40 .2020, der belegte B2/b-Kurs der Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 22.01.2021 entnehmbar. Die Beziehung zu XXXX folgt den eigenen Angaben des BF und entsprechen die über Namen und Geburtsdatum der Genannten in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Informationen den Daten im ZMR. Zudem ist die Person, welche der Verhandlung als Zuhörerin beiwohnte, optisch ident mit jener, welche mit dem BF unter einem Baum sitzend auf einem Foto, welches Teil des Aktes ist, abgebildet ist.Die Beziehung zu römisch 40 folgt den eigenen Angaben des BF und entsprechen die über Namen und Geburtsdatum der Genannten in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Informationen den Daten im ZMR. Zudem ist die Person, welche der Verhandlung als Zuhörerin beiwohnte, optisch ident mit jener, welche mit dem BF unter einem Baum sitzend auf einem Foto, welches Teil des Aktes ist, abgebildet ist. Die zu den (einkommens- und vermögensrechtlichen) Umständen der Eltern und Geschwister des BF, insbesondere jene betreffend das eigene Haus und die Person des Vaters getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dahingehend plausiblen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die in Österreich bis dato ausgeübten Beschäftigungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich. Für den aktuellen Bezug von € 1.700,00 brutto monatlich konnte der BF keine Bescheinigung beibringen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich (ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration) ein monatliches Bruttoentgelt von € 1.450,
- Den Bezug öffentlicher Zuwendungen hat der BF verneint und ist diese Aussage auch mit dem Datenbestand des soeben erwähnten Auszuges in Einklang zu bringen. Die Tätigkeiten im Sportverein und für die Gemeinde Ruden, beim Roten Kreuz XXXX sowie für die XXXX sind den Bestätigungen der Gemeinde XXXX (31.01.200), der Gemeinde XXXX (05.02.2020), des Sportvereins XXXX (31.01.2020) sowie des Roten Kreuzes (November 2018 und September 2021) zu entnehmen. Die Tätigkeiten im Sportverein und für die Gemeinde Ruden, beim Roten Kreuz römisch 40 sowie für die römisch 40 sind den Bestätigungen der Gemeinde römisch 40 (31.01.200), der Gemeinde römisch 40 (05.02.2020), des Sportvereins römisch 40 (31.01.2020) sowie des Roten Kreuzes (November 2018 und September 2021) zu entnehmen. Der Pflichtschulabschluss ist aus dem dahingehenden Zeugnis der XXXX vom XXXX .2019 sowie der Besuchsbestätigung der XXXX vom 07.02.2020 ableitbar. Der Pflichtschulabschluss ist aus dem dahingehenden Zeugnis der römisch 40 vom römisch 40 .2019 sowie der Besuchsbestätigung der römisch 40 vom 07.02.2020 ableitbar. Der BF hat in der Verhandlung angegeben, gesund zu sein. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Taufe, der Glaubensübertritt zu den Zeugen Jehovas, die regelmäßige Teilnahme an deren Veranstaltungen, das Engagement für Predigt und die Mitglieder der Kommune sowie der Austritt aus dem Islam ergeben sich aus den Bestätigungen der Zeugen Jehovas am Hauptsitz in XXXX vom 23.01.2019, der Austrittsbestätigung des Land XXXX vom 13.01.2020 und den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Ergänzend wird an dieser Stelle bemerkt, dass der BF jene Fragen, welche die Gebräuche, Riten und Grundsätze der Zeugen Jehovas betreffen, vor Gericht problemlos und richtig beantworten konnte. Die Taufe, der Glaubensübertritt zu den Zeugen Jehovas, die regelmäßige Teilnahme an deren Veranstaltungen, das Engagement für Predigt und die Mitglieder der Kommune sowie der Austritt aus dem Islam ergeben sich aus den Bestätigungen der Zeugen Jehovas am Hauptsitz in römisch 40 vom 23.01.2019, der Austrittsbestätigung des Land römisch 40 vom 13.01.2020 und den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. Ergänzend wird an dieser Stelle bemerkt, dass der BF jene Fragen, welche die Gebräuche, Riten und Grundsätze der Zeugen Jehovas betreffen, vor Gericht problemlos und richtig beantworten konnte. Die dem BF zugestandenen Eigenschaften sind dem Inhalt der Empfehlungsschreiben der XXXX und des XXXX , des XXXX und der XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX , XXXX , XXXX XXXX , der XXXX , des XXXX und XXXX zu entnehmen. Die dem BF zugestandenen Eigenschaften sind dem Inhalt der Empfehlungsschreiben der römisch 40 und des römisch 40 , des römisch 40 und der römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hat der BF in der mündlichen Verhandlung richtiggestellt und glaubwürdig versichert, dass das Fluchtvorbringen vor der Polizei und dem BFA nicht den Tatsachen entsprach. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.2.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF stellte seine in der polizeilichen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben vor dem erkennenden Gericht richtig und beruft sich nunmehr auf sein Religionsbekenntnis, wobei sich die Zeugen Jehovas nicht unten den vom Irak anerkannten Religionsgruppen befinden. Das erkennende Gericht hat dem BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht oder dazu Stellung zu nehmen. Davon hat der BF durch seine RV Gebrauch gemacht. In dieser heißt es unter anderem, dass, weil die Religionszugehörigkeit auch im Personalausweis eines irakischen Staatsbürgers eingetragen werde, der BF im Falle einer Rückkehr umgehend Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Des Weiteren würden die von der irakischen Verfassung statuierten Garantien in der Praxis nicht eingehalten. Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigungen von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte seien weit verbreitet. Dies gelte selbst für anerkannte Religionsgruppen. Umso mehr müsste der BF als Konvertit zu einer staatlich nicht anerkannten Religionsgruppe in der Praxis solche Handlungsweisen befürchten. Auch wenn theoretisch daher im Irak die Religionsfreiheit garantiert sei, könnte könnte der irakische Staat den BF in letzter Konsequenz nicht vor Verfolgung durch Gruppen schützen, die ihm seine Konversion vorwärfen. Das erkennende Gericht hat dem BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht oder dazu Stellung zu nehmen. Davon hat der BF durch seine Regierungsvorlage Gebrauch gemacht. In dieser heißt es unter anderem, dass, weil die Religionszugehörigkeit auch im Personalausweis eines irakischen Staatsbürgers eingetragen werde, der BF im Falle einer Rückkehr umgehend Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Des Weiteren würden die von der irakischen Verfassung statuierten Garantien in der Praxis nicht eingehalten. Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigungen von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte seien weit verbreitet. Dies gelte selbst für anerkannte Religionsgruppen. Umso mehr müsste der BF als Konvertit zu einer staatlich nicht anerkannten Religionsgruppe in der Praxis solche Handlungsweisen befürchten. Auch wenn theoretisch daher im Irak die Religionsfreiheit garantiert sei, könnte könnte der irakische Staat den BF in letzter Konsequenz nicht vor Verfolgung durch Gruppen schützen, die ihm seine Konversion vorwärfen. Diese – auszugsweise den Länderfeststellungen entnommenen – Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Da diese Argumente vorwiegend die rechtliche Beurteilung betreffen, wird dort näher auf dieses Vorbringen eingegangen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers: 3.1.
- Der BF stellte in Österreich am 26.10.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
§ 2Abs. 1 Z 15 Asyl
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG 2005 lautet:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG 2005 lautet: § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH vom 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH vom 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH vom 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mit Verweis auf VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH vom 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mit Verweis auf VwGH vom 08.09.2015, , Ra 2015/18/0080). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.1.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem glaubhaften Vorbringen des BF, wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Herkunftsstaat einer Verfolgung zu unterliegen, im Ergebnis Asylrelevanz zukommt. Für die Asylgewährung wegen einer bestimmten Religionszugehörigkeit ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem (hier: jehovanischen) Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und 17.10.2002, 200/20/0102, 30.09.2004, 2001/20/0531). Für die Asylgewährung wegen einer bestimmten Religionszugehörigkeit ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem (hier: jehovanischen) Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und 17.10.2002, 200/20/0102, 30.09.2004, 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 31.05.2001, Zahl 2001/20/0054 im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruchs maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben oder, ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Nun hat der BF zwar in seinem Heimatstaat die Religion, zu der er übergetreten ist, noch nicht aktiv ausüben können, es liegt jedoch gegenständlich ein Nachfluchtgrund vor. Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde im Herkunftsstaat schon (dort: mit dem Christentum) in Berührung gekommen ist (VwGH 17.09.2008, GZ 2008/23/0675). Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Die Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, habe ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Des Weiteren leiden religiöse Minderheiten im Irak trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Weiters kam es Zuge des „IS“-Vormarsches seit Mitte 2014 zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavung (Jesiden). Während der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, ergibt sich, dass die irakischen Behörden Berichten zufolge die Religionsfreiheit generell zwar respektieren, jedoch Minderheiten, von denen viele kein starkes politisches oder Stammesnetzwerk haben, Vertreibungswellen aufgrund von Konflikten und politischer sowie religiöser Verfolgung ausgesetzt sind. Minderheitengemeinschaften haben in manchen Gegenden Fälle von Belästigung und sexuellen Übergriffen durch regierungsnahe Gruppen gemeldet. In einigen Fällen berichteten Minderheitenrechtsgruppen und -aktivisten über Drohungen und politisch motivierte Beschränkungen ihrer Arbeit durch staatliche und nichtstaatliche Akteure. Über die Jahre gab es immer wieder Berichte über Fälle, in denen Angehörige religiöser Minderheiten wie Christen und sabäische Mandäer von regierungsnahen Gruppen, kriminellen Gruppen und bewaffneten Gruppen aus konfessionellen oder kriminellen Motiven (wegen ihres vermeintlichen Wohlstands) oder basierend auf einer Kombination beider Motive ermordet oder gegen Lösegeld entführt wurden. Es wird berichtet, dass Häuser von Christen, die seit 2003 aus Bagdad und anderen Gegenden vertrieben wurden, sowie Kirchen und Klöster von Machthabern, Milizen und kriminellen Netzwerken illegal und ungestraft beschlagnahmt wurden. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat folgert das erkennende Gericht, dass der BF in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner religiösen Orientierung im Falle einer Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr schwerer Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Dass der BF überzeugter Zeuge Jehovas ist, wurde bereits außer Frage gestellt. Er wäre – ohne gravierende Bedrohung seines Lebens – wohl nicht in der Lage, seine Religion im Irak auszuüben. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen gelangte Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht der unveränderten Praktizierung des besagten Glaubens durch den BF und der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat, er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit Schutz der staatlichen Organe vor Verfolgung rechnen kann. Der BF kann angesichts der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht damit rechnen, dass er gegen allfällige Übergriffe durch Gegner seines Glaubens staatlichen Schutz erlangen könnte, zumal – wie oben festgehalten – Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) weit verbreitet sind. Insgesamt kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und den UNHCR-Richtlinien in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass für den BF irgendwo im Irak eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls war der festgestellte Sachverhalt sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer kommt in der Folge
§ 3Abs. 4 Asyl
G eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.Dem Beschwerdeführer kommt in der Folge
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen
§ 8Abs. 1 Asyl
G sowie
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG und die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2195440.1.00