Obsah (10)
§ 34Art. 133§ 47§ 41§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlG308 2237646-1 Spruch, G308 2237646-1/4EG308 2237646-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 34Abs. 3 Vw
GVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2020, G302 2237646-1/2Z
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.09.2020, Zahl XXXX , wurde
§ 47SVSG, § 194 GSVG i
Vm §§ 409 und 410 ASVG entschieden, dass die für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 entrichteten Beiträge von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von EUR 13.164,31
§ 41Abs.
3 GSVG an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) zu überweisen waren. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.09.2020, Zahl römisch 40 , wurde
Paragraph 47, SVSG, Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG entschieden, dass die für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 entrichteten Beiträge von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von EUR 13.164,31
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) zu überweisen waren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom BF im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 16.01.2013 für die Firma XXXX GmbH (Im Folgenden: W. GmbH) ausgeübte Erwerbstätigkeit rückwirkend und rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese nunmehr als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des ASVG anzusehen sei. Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Versicherungszuständigkeit seien für den Zeitraum 01.01.2007 bis 16.01.2013 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Gesamthöhe von EUR 13.164,31 als Guthaben berechnet worden und an die für die Pflichtversicherung nach ASVG zuständige ÖGK überwiesen worden. Der BF habe die Ausstellung eines Bescheides über die vorgenommene Beitragsüberweisung an die ÖGK beantragt. Ein Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens liege nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom BF im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 16.01.2013 für die Firma römisch 40 GmbH (Im Folgenden: W. GmbH) ausgeübte Erwerbstätigkeit rückwirkend und rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese nunmehr als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des ASVG anzusehen sei. Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Versicherungszuständigkeit seien für den Zeitraum 01.01.2007 bis 16.01.2013 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Gesamthöhe von EUR 13.164,31 als Guthaben berechnet worden und an die für die Pflichtversicherung nach ASVG zuständige ÖGK überwiesen worden. Der BF habe die Ausstellung eines Bescheides über die vorgenommene Beitragsüberweisung an die ÖGK beantragt. Ein Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens liege nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.10.12.2020, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass dem BF das Guthaben in Höhe von EUR 13.164,31 zu entrichten ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 125/2017 (Sozialversicherungszuordnungsgesetz) anzuwenden gewesen wäre, da sich der Sachverhalt (so der Zeitraum, der von der Umqualifizierung betroffen sei) von 01.01.2007 bis 16.01.2013 erstrecke und das Sozialversicherungszuordnungsgesetz erst mit 01.07.2017 in Kraft getreten sei. Die Rückforderung basiere auf der mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 23.01.2017 erfolgten Neuzuordnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes sei daher jener Zeitpunkt heranzuziehen, zu welchen das unselbständige Vertragsverhältnis des BF zur W. GmbH festgestellt worden sei, also der 23.01.2017, da sich ab diesem Zeitpunkt am festgestellten Sachverhalt nichts mehr verändert habe. Zudem begünstige die Überweisung den Dienstgeber, da – wäre der BF von Beginn an nach dem ASVG versichert gewesen – sich die Dienstgeberin (die Auftraggeberin) und der BF die Sozialversicherungsbeiträge nach Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen geteilt hätten. So erfolge nunmehr eine Übernahme zumindest von Teilen der eigentlichen Dienstgeberanteile durch die an die belangte Behörde vom BF allein geleisteten Beitragszahlungen. Damit erwachse der Dienstgeberin ein ungebührlicher finanzieller Vorteil. Der BF wäre damit gezwungen eine Last zu übernehmen, die eigentlich der Dienstgeberin zuzuordnen sei. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 3 GSVG (neu) das gegenständliche Verfahren an den Verfassungsgerichtshof herantragen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (Sozialversicherungszuordnungsgesetz) anzuwenden gewesen wäre, da sich der Sachverhalt (so der Zeitraum, der von der Umqualifizierung betroffen sei) von 01.01.2007 bis 16.01.2013 erstrecke und das Sozialversicherungszuordnungsgesetz erst mit 01.07.2017 in Kraft getreten sei. Die Rückforderung basiere auf der mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 23.01.2017 erfolgten Neuzuordnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes sei daher jener Zeitpunkt heranzuziehen, zu welchen das unselbständige Vertragsverhältnis des BF zur W. GmbH festgestellt worden sei, also der 23.01.2017, da sich ab diesem Zeitpunkt am festgestellten Sachverhalt nichts mehr verändert habe. Zudem begünstige die Überweisung den Dienstgeber, da – wäre der BF von Beginn an nach dem ASVG versichert gewesen – sich die Dienstgeberin (die Auftraggeberin) und der BF die Sozialversicherungsbeiträge nach Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen geteilt hätten. So erfolge nunmehr eine Übernahme zumindest von Teilen der eigentlichen Dienstgeberanteile durch die an die belangte Behörde vom BF allein geleisteten Beitragszahlungen. Damit erwachse der Dienstgeberin ein ungebührlicher finanzieller Vorteil. Der BF wäre damit gezwungen eine Last zu übernehmen, die eigentlich der Dienstgeberin zuzuordnen sei. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG (neu) das gegenständliche Verfahren an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 11.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz BGBl. I Nr. 125/2017, welches mit 01.07.2017 in Kraft getreten sei, auch § 41 Abs. 3 GSVG in der gegenständlichen Fassung eingeführt worden sei. Es würden vom Gesetzgeber in den Schlussbestimmungen diesbezüglich keinerlei Übergangsfristen vorgesehen werden und sei dergleichen auch nicht den Materialen zu entnehmen. Wenngleich die Materialien nur explizit auf das Zuordnungsverfahren eingehen würden, so sei das nach erfolgter Zuordnung allenfalls stattfindende Rückabwicklungsverfahren eine gesetzlich vorgesehene Folge der Neuzuordnung. Für Verfahren zur Umqualifizierung von Erwerbstätigkeiten nach dem 01.07.2017 sei immer § 41 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 („neu“) anzuwenden, auch dann, wenn die zu beurteilenden Zeiträume vor diesem Stichtag lägen. Für die Beurteilung des Rückzahlungsantrages und die darauf anzuwendende Fassung des § 41 Abs. 3 GSVG käme es gegenständlich lediglich darauf an, dass das diesbezügliche Behördenhandeln nach dem 30.06.2017 stattfinde. Es käme dabei nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Umqualifizierung des Versicherungsverhältnisses durch die ÖGK an. Dies sehe auch der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.11.2019, E 4911/2018 so.Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, welches mit 01.07.2017 in Kraft getreten sei, auch Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der gegenständlichen Fassung eingeführt worden sei. Es würden vom Gesetzgeber in den Schlussbestimmungen diesbezüglich keinerlei Übergangsfristen vorgesehen werden und sei dergleichen auch nicht den Materialen zu entnehmen. Wenngleich die Materialien nur explizit auf das Zuordnungsverfahren eingehen würden, so sei das nach erfolgter Zuordnung allenfalls stattfindende Rückabwicklungsverfahren eine gesetzlich vorgesehene Folge der Neuzuordnung. Für Verfahren zur Umqualifizierung von Erwerbstätigkeiten nach dem 01.07.2017 sei immer Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, („neu“) anzuwenden, auch dann, wenn die zu beurteilenden Zeiträume vor diesem Stichtag lägen. Für die Beurteilung des Rückzahlungsantrages und die darauf anzuwendende Fassung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG käme es gegenständlich lediglich darauf an, dass das diesbezügliche Behördenhandeln nach dem 30.06.2017 stattfinde. Es käme dabei nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Umqualifizierung des Versicherungsverhältnisses durch die ÖGK an. Dies sehe auch der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.11.2019, E 4911 aus 2018, so.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2237646-1/2Z, GZ: G302 2237646-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren
§ 34Abs. 3 Vw
GVG bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. Ra 2020/08/0155 ausgesetzt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2237646-1/2Z, GZ: G302 2237646-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. Ra 2020/08/0155 ausgesetzt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung G 302 abgenommen und G308 neu zugewiesen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E, betreffend Rückforderung von Beiträgen zur Pflichtversicherung nach § 41 GSVG, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, G308 2230998-1/6E, betreffend Rückforderung von Beiträgen zur Pflichtversicherung nach Paragraph 41, GSVG, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der BF war im Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 ursprünglich im Rahmen einer selbstständigen, nach dem GSVG versicherten, Erwerbstätigkeit für ihre damalige Auftraggeberin, der Firma XXXX GmbH (im Folgenden: W. GmbH), tätig und leistete in diesem Zeitraum Beitragszahlungen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.09.2020, S 1; Beschwerdevorbringen vom 12.10.2020, S 2 f).
- Der BF war im Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 ursprünglich im Rahmen einer selbstständigen, nach dem GSVG versicherten, Erwerbstätigkeit für ihre damalige Auftraggeberin, der Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden: W. GmbH), tätig und leistete in diesem Zeitraum Beitragszahlungen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.09.2020, S 1; Beschwerdevorbringen vom 12.10.2020, S 2 f).
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (kurz: ÖKG; vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) vom 23.01.2017, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass unter anderem der BF im Zeitraum 01.01.2007 bis 16.01.2013 tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung bei der W. GmbH ausgeübt hat. Die W. GmbH wurde entsprechend zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29.11.2018 hinsichtlich der dort ergangenen Spruchpunkte I.-III. zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 10.04.2019, G302 2167555-1/13E eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.04.2019, G302 2167555-1/13E abgewiesen. (vgl etwa Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zu G302 2167555-1 sowie Erkenntnis des BVwG zur Zahl 2167555-1/13E).
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (kurz: ÖKG; vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) vom 23.01.2017, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass unter anderem der BF im Zeitraum 01.01.2007 bis 16.01.2013 tatsächlich eine unselbstständige Beschäftigung bei der W. GmbH ausgeübt hat. Die W. GmbH wurde entsprechend zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29.11.2018 hinsichtlich der dort ergangenen Spruchpunkte römisch eins.-III. zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 10.04.2019, G302 2167555-1/13E eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.04.2019, G302 2167555-1/13E abgewiesen. vergleiche etwa Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zu G302 2167555-1 sowie Erkenntnis des BVwG zur Zahl 2167555-1/13E).
- Mit Schreiben der ÖGK vom 10.04.2019 sowie vom 03.07.2019 wurde die belangte Behörde über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit informiert (vgl angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1).
- Mit Schreiben der ÖGK vom 10.04.2019 sowie vom 03.07.2019 wurde die belangte Behörde über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit informiert vergleiche angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1). Der BF beantragte mit Schreiben vom 15.06.2020 und vom 21.07.2020 die Ausstellung eines Bescheides über die vorgenommene Beitragsüberweisung an die ÖGK. (vgl angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1).Der BF beantragte mit Schreiben vom 15.06.2020 und vom 21.07.2020 die Ausstellung eines Bescheides über die vorgenommene Beitragsüberweisung an die ÖGK. vergleiche angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1).
- Der BF entrichtete im Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 unstrittig EUR 13.164,31 an die belangte Behörde (vgl angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1; Beschwerde vom 12.10.2020, S 8).
- Der BF entrichtete im Zeitraum von 01.01.2007 bis 16.01.2013 unstrittig EUR 13.164,31 an die belangte Behörde vergleiche angefochtener Bescheid vom 09.09.2020, S 1; Beschwerde vom 12.10.2020, S 8).
- Der Sachverhalt steht fest. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Beurteilung.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt § 41 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“) oder noch in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung vor dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2010 (in der Folge: „alt“), anzuwenden ist.Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt Paragraph 41, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, bzw. gleichbleibend in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge: „neu“) oder noch in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung vor dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (in der Folge: „alt“), anzuwenden ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Der mit „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ betitelte § 41 GSVG idF in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend, nur die Bezeichnung des Versicherungsträgers ändernd, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“), lautet:3.2.
- Der mit „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ betitelte Paragraph 41, GSVG in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, bzw. gleichbleibend, nur die Bezeichnung des Versicherungsträgers ändernd, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge: „neu“), lautet: „§ 41.
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
- die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls,
- die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu.“ Die Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 (§ 367 GSVG) lautet:Die Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (Paragraph 367, GSVG) lautet: „§
- Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit
- Juli 2017 in Kraft.“„§
- Die Paragraphen 41, Absatz 3, 117 a, Absatz 2, 194 b, samt Überschrift, 298 Absatz 12 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit
- Juli 2017 in Kraft.“ 3.2.
- In der kürzlich ergangenen Entscheidung vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155 führte der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung der Rechtslage hinsichtlich § 41 Abs. 3 GSVG in einem gleichgelagerten Fall, einen ebenso für die W. GmbH tätigen Dienstnehmer betreffend, Folgendes aus: 3.2.
- In der kürzlich ergangenen Entscheidung vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155 führte der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung der Rechtslage hinsichtlich Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in einem gleichgelagerten Fall, einen ebenso für die W. GmbH tätigen Dienstnehmer betreffend, Folgendes aus: „Nach § 367 GSVG 1978 trat § 41 Abs. 3 GSVG 1978 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am
- Juli 2017 in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- GP 2) wurde zu § 367 GSVG 1978 ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen.„Nach Paragraph 367, GSVG 1978 trat Paragraph 41, Absatz 3, GSVG 1978 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am
- Juli 2017 in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) wurde zu Paragraph 367, GSVG 1978 ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen. Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN).Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig.Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig. § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit § 367 GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt. Bei der gegenständlichen Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den zitierten Materialien - nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte (vgl. idS VfGH 27.11.2019, E 4911/2018; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).“Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit Paragraph 367, GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt. Bei der gegenständlichen Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den zitierten Materialien - nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte vergleiche idS VfGH 27.11.2019, E 4911 aus 2018,; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).“ 3.2.
- Ausgehend von dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes steht unzweifelhaft fest, dass das erkennende Gericht auf den vorliegenden Sachverhalt § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ (in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung) anzuwenden hat. 3.2.
- Ausgehend von dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes steht unzweifelhaft fest, dass das erkennende Gericht auf den vorliegenden Sachverhalt Paragraph 41, Absatz 3, GSVG „neu“ (in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung) anzuwenden hat. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Tätigkeit des BF für die W. GmbH nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt. Daher sind die zu Ungebühr entrichteten Beiträge
§ 41Abs.
3 GSVG an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich die ÖGK, zu überweisen. Die Möglichkeit der in § 41 Abs. 1 GSVG festgesetzten Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kommt somit in diesem Fall nicht zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Tätigkeit des BF für die W. GmbH nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt. Daher sind die zu Ungebühr entrichteten Beiträge
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich die ÖGK, zu überweisen. Die Möglichkeit der in Paragraph 41, Absatz eins, GSVG festgesetzten Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kommt somit in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt der ÖGK. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die belangte Behörde kommt somit nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG jedenfalls nicht in Betracht. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt der ÖGK. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die belangte Behörde kommt somit nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG jedenfalls nicht in Betracht. Zu den in der Beschwerde ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E4911/2018 hinsichtlich der Regelung des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ zu verweisen. Der VfGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Regelung des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, sodass diese auch seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden können. Auch im Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3320/2020 wurden die verfassungsrechtlichen Bedenken eines ebenso bei der W. GmbH tätigen Dienstnehmers in Hinblick auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG nicht behandelt. Zu den in der Beschwerde ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E4911/2018 hinsichtlich der Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG „neu“ zu verweisen. Der VfGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG „neu“ keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, sodass diese auch seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden können. Auch im Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3320 aus 2020, wurden die verfassungsrechtlichen Bedenken eines ebenso bei der W. GmbH tätigen Dienstnehmers in Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG nicht behandelt. Die Höhe des Guthabens setzt sich – wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht ausführt – aus den vom BF geleisteten Beiträgen zur Pension- und Krankenversicherung zusammen und ergaben sich diesbezüglich keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit dieser Höhe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und war gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen. Die BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2237646.1.00