RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlG308 2249462-1 Spruch, G308 2249462-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 30.08.2021 bis 10.10.2021 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2021 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 30.08.2021 bis 10.10.2021 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX aus Verschulden der BF nicht zustande gekommen sei und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Begründend wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 aus Verschulden der BF nicht zustande gekommen sei und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die persönlich am 28.09.2021 von der BF der belangten Behörde übergebene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF habe sich nicht geweigert [die Stelle anzunehmen, Anm.], sondern der Inhaberin im Gespräch auf deren Frage, ob sich die BF mit Willhaben und Ebay auskenne, ehrlicherweise mit „Nein“ geantwortet, da sie damit nichts zu tun habe und ihr Fachgebiet seit Jahren die Kundenbetreuung im Schmuckdesign gewesen sei. Bei der fraglichen Stelle hätte sie gebrauchte Schuhe und Handtaschen annehmen, putzen und dann zum Verkauf auf die entsprechenden Online-Plattformen stellen sollen. Es sei unwahr, dass eine Arbeitsaufnahme durch das Verhalten der BF nicht zustande gekommen sei, da das Gespräch mit der Inhaberin gar nicht so weit gegangen sei, diese ziemlich gestresst gewirkt habe und die BF gerne zu ihr ins Geschäft gekommen wäre, was diese aber abgelehnt habe. Sinngemäß beantragte die BF somit, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zuletzt bis 24.02.2021 beim Dienstgeber XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei und ab 25.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie habe eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen und verfüge über langjährige Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau (Textil und Schmuck). Der BF sei ein in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegebener Vermittlungsvorschlag als Verkäuferin für ein Luxustaschengeschäft im Beschäftigungsausmaß von 32 Wochenstunden seitens der belangten Behörde übermittelt worden. Die BF habe sich beworben, laut schriftlicher Rückmeldung der Dienstgeberin aber im Zuge des Telefonats angegeben, dass die BF an der Stelle eigentlich nicht so interessiert sei, da sie nicht am Computer arbeiten wolle und wenn nur im Verkauf, wo sie jedoch keine Maske tragen wolle, da sie sich damit die Gesundheit kaputt mache. Die schriftliche Stellungnahme der potenziellen Dienstgeberin sei der belangten Behörde am 27.08.2021 übermittelt worden. Der BF sei von der belangten Behörde eine zumutbare Beschäftigung als Verkäuferin in einem Geschäftslokal in der Innenstadt zugewiesen worden. Zwar habe sich die BF beworben, aber im Zuge des Telefongespräches kein ernsthaftes Interesse an der Tätigkeit gezeigt. Die Dienstgeberin hätte dringend Personal benötigt und hätte die BF – wie im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich vermerkt, eine Online-Einschulung erhalten. Es habe sich bei der Stelle auch keineswegs nur um einen Online-Verkauf gehandelt und hätte es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Masken oder eine Testpflicht gegeben. Die Angaben der Dienstgeberin seien glaubhaft, unbedenklich und entstünde dieser keinerlei Vorteil dadurch. Die BF habe aus eigenem Verschulden eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die BF habe offensichtlich kein Interesse an der Beschäftigung gehabt und durch ihre telefonischen Angaben einen maßgeblichen Teil zum Nichtzustandekommen einer möglichen Arbeitsaufnahme beigetragen bzw. diese vereitelt. Nachsichtgründe lägen keine vor und habe die BF innerhalb des Beobachtungszeitraumes auch keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, sodass keine Nachsicht habe gewährt werden können.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zuletzt bis 24.02.2021 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei und ab 25.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie habe eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen und verfüge über langjährige Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau (Textil und Schmuck). Der BF sei ein in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegebener Vermittlungsvorschlag als Verkäuferin für ein Luxustaschengeschäft im Beschäftigungsausmaß von 32 Wochenstunden seitens der belangten Behörde übermittelt worden. Die BF habe sich beworben, laut schriftlicher Rückmeldung der Dienstgeberin aber im Zuge des Telefonats angegeben, dass die BF an der Stelle eigentlich nicht so interessiert sei, da sie nicht am Computer arbeiten wolle und wenn nur im Verkauf, wo sie jedoch keine Maske tragen wolle, da sie sich damit die Gesundheit kaputt mache. Die schriftliche Stellungnahme der potenziellen Dienstgeberin sei der belangten Behörde am 27.08.2021 übermittelt worden. Der BF sei von der belangten Behörde eine zumutbare Beschäftigung als Verkäuferin in einem Geschäftslokal in der Innenstadt zugewiesen worden. Zwar habe sich die BF beworben, aber im Zuge des Telefongespräches kein ernsthaftes Interesse an der Tätigkeit gezeigt. Die Dienstgeberin hätte dringend Personal benötigt und hätte die BF – wie im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich vermerkt, eine Online-Einschulung erhalten. Es habe sich bei der Stelle auch keineswegs nur um einen Online-Verkauf gehandelt und hätte es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Masken oder eine Testpflicht gegeben. Die Angaben der Dienstgeberin seien glaubhaft, unbedenklich und entstünde dieser keinerlei Vorteil dadurch. Die BF habe aus eigenem Verschulden eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die BF habe offensichtlich kein Interesse an der Beschäftigung gehabt und durch ihre telefonischen Angaben einen maßgeblichen Teil zum Nichtzustandekommen einer möglichen Arbeitsaufnahme beigetragen bzw. diese vereitelt. Nachsichtgründe lägen keine vor und habe die BF innerhalb des Beobachtungszeitraumes auch keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, sodass keine Nachsicht habe gewährt werden können. Durch das Verhalten der BF sei ein zumutbares Dienstverhältnis, welches ihre Arbeitslosigkeit beendet hätte, nicht zustande gekommen, sodass der Vereitelungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt sei und entsprechende Sanktionen zu verhängen gewesen wären. Durch das Verhalten der BF sei ein zumutbares Dienstverhältnis, welches ihre Arbeitslosigkeit beendet hätte, nicht zustande gekommen, sodass der Vereitelungstatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt sei und entsprechende Sanktionen zu verhängen gewesen wären.
- Daraufhin beantragte die BF am 13.12.2021 fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die BF gab dabei auf Befragen zusammengefasst an, sie habe mit der Dienstgeberin erst ein nettes Telefongespräch geführt. Dann habe die Dame erläutert, welche Tätigkeiten im Zuge der Beschäftigung gefordert wären. Die BF habe über 25 Jahre lang im Handel gearbeitet. Im Rahmen der angebotenen Tätigkeit hätte sie aber gebrauchte Handtaschen und getragene Schuhe in einem Lagerraum von Kunden annehmen und stundenweise reinigen müssen. Weiters hätte sie das Lager aufräumen sollen und die Handtaschen und Schuhe nach Reinigung bei Ebay und Willhaben zum Verkauf inserieren sollen. Sie habe nichts gegen Mode und „Sachen“, aber Dinge online zu verkaufen sei nicht das, was sie gelernt habe und machen wolle, sei sie doch Mode- und Fachberaterin für Schmuck. Die Dienstgeberin habe sie nach dem netten Gespräch gefragt, ob diese Tätigkeit etwas für die BF wäre. Sie habe darauf geantwortet, dass es eher nicht das sei, was sie machen wolle, sich es jedoch gerne anschauen wolle (die ursprüngliche Aussage der BF, dass es „eigentlich nichts“ für sie wäre, wurde von der BF im Rahmen der Durchsicht des Verhandlungsprotokolls korrigiert). Es sei der BF wichtig, mit sauberen Dingen zu arbeiten. Zwar müsse man überall kleine Reinigungsarbeiten durchführen, jedoch nicht in dem Ausmaß, wie im Second-Hand-Bereich. Sie wolle mit Kunden, daher mit echten Menschen zu tun haben. Sie arbeite generell wenig am Computer und wolle am Computer auch künftig nicht ihre Arbeit verrichten. Daraufhin habe die Dienstgeberin „komplett abgeblockt“ und „nein“ gesagt. Danach habe die Dienstgeberin die BF bei der belangten Behörde „angezeigt“. Die Dienstgeberin habe gleich gesagt, es wäre nicht nötig, dass sich die BF vor Ort alles anschaue und sei sie dann offenbar „grantig“ gewesen. Durch die vorsitzende Richterin befragt, ob sich die BF für die Stelle interessiert habe, gab die BF an, sie habe sich nichts vor Ort angesehen. Sie habe weder Lager noch Schuhe etc. gesehen und habe zuvor mit hochwertiger Mode und mit Schmuckdesign gearbeitet, was sie auch wieder machen wolle. Sie sei für alles offen, „wenn es passt“. Die Dienstgeberin habe direkt gefragt, ob die Stelle etwas für die BF wäre und sie habe ehrlich geantwortet, dass sie sich das mit gebrauchten Schuhen und Taschen nicht so vorstellen könne, es sich aber anschauen würde. Sie sei bei gebrauchten Schuhen etwas empfindlich und könne sich auch das Reinigen gebrauchter Taschen nicht so vorstellen. Sie habe schon viel gesehen, bis zu Pilzbefall in Schuhen, deshalb habe sie sich die Umstände erst vor Ort ansehen wollen. Sie habe auch wahrheitsgemäß mit „nein“ auf die Frage geantwortet, ob sie sich mit Ebay und Willhaben auskenne. Danach sei seitens der Dienstgeberin das Gespräch sofort abgeblockt worden. Die BF habe danach erst am 02.11.2021 eine Beschäftigung aufgenommen, diese sei aber Corona bedingt nicht mehr aufrecht, es bestehe aber die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Eine schriftliche Zusage gebe es aber nicht. Seitens der belangten Behörde befragt, ob die BF über ein fachärztliches Attest über die Befreiung vom Tragen einer Maske verfüge, gab die BF an, sie habe ein Attest von einem deutschen Arzt. Sie habe es bei ihrer Hausärztin versucht, aber diese habe nicht „in der Zeitung stehen wollen“. Sie habe der Dienstgeberin auch gesagt, dass sie keine Maske tragen werde, da sie davon Hautausschläge bekomme. Sie habe auch einige Bewerbungsgespräche für Stellen gehabt, bei welchen sie 8 Stunden Maske hätte tragen sollen und sei sie [wegen ihrer Weigerung, Anm.] deswegen auch aus dem letzten Dienstverhältnis gekündigt worden. Auf den Einwand der vorsitzenden Richterin, dass dann ja eigentlich eine Online-Beschäftigung ideal für die BF wäre, gab die BF an, dass die präsumtive Dienstgeberin im gegenständlichen Fall gemeint habe, es kämen ohnehin nur wenige Menschen ins Geschäft, die ihre Sachen abgeben würden. Sie habe sich selbst eine Maske aus Stoff erstellt und hätte diese dann schon kurzzeitig getragen. Andere Stellen hätten eine Maskentragepflicht und eine Impfung gegen Corona verlangt. Das wäre bei der gegenständlichen Beschäftigung nicht der Fall gewesen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat unter anderem mehrjährige Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau im Textilhandel sowie im Verkaufsbereich von Schmuck bzw. bei Juwelieren (vgl. etwa Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 30.03.2021; aktenkundige Auflistung der Berufserfahrung der BF; unstrittig).Die BF hat unter anderem mehrjährige Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau im Textilhandel sowie im Verkaufsbereich von Schmuck bzw. bei Juwelieren vergleiche etwa Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 30.03.2021; aktenkundige Auflistung der Berufserfahrung der BF; unstrittig). Die BF war vor dem gegenständlichen Bezug von Arbeitslosengeld zuletzt vom 02.01.2019 bis zum 24.02.2021 als Angestellte bei der XXXX GmbH tätig. Von 25.02.2021 bis 27.02.2021 bezog sie Urlaubsersatzleistungen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022 und aktenkundiger Bezugsverlauf bis 17.12.2021).Die BF war vor dem gegenständlichen Bezug von Arbeitslosengeld zuletzt vom 02.01.2019 bis zum 24.02.2021 als Angestellte bei der römisch 40 GmbH tätig. Von 25.02.2021 bis 27.02.2021 bezog sie Urlaubsersatzleistungen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022 und aktenkundiger Bezugsverlauf bis 17.12.2021). Am 22.03.2021 beantragte die BF Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit 22.03.2021 (vgl. aktenkundiger Antrag auf Arbeitslosengeld). Sie bezog daraufhin von 25.03.2021 bis 29.08.2021 Arbeitslosengeld und war zur Arbeitssuche gemeldet (vgl. Bezugsverlauf vom 17.12.2021).Am 22.03.2021 beantragte die BF Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit 22.03.2021 vergleiche aktenkundiger Antrag auf Arbeitslosengeld). Sie bezog daraufhin von 25.03.2021 bis 29.08.2021 Arbeitslosengeld und war zur Arbeitssuche gemeldet vergleiche Bezugsverlauf vom 17.12.2021). Mit der BF wurde seitens des AMS eine mit 30.03.2021 datierte, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin wurde die Unterstützung der BF durch die belangte Behörde bei der Aufnahme einer Beschäftigung als Einzelhandelskauffrau im Textil- bzw. dem allgemeinen Einzelhandel in Voll- oder Teilzeit (20 bis 40 Wochenstunden) in den Bezirken XXXX sowie XXXX und XXXX vereinbart (vgl. aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2021).Mit der BF wurde seitens des AMS eine mit 30.03.2021 datierte, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin wurde die Unterstützung der BF durch die belangte Behörde bei der Aufnahme einer Beschäftigung als Einzelhandelskauffrau im Textil- bzw. dem allgemeinen Einzelhandel in Voll- oder Teilzeit (20 bis 40 Wochenstunden) in den Bezirken römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 vereinbart vergleiche aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2021). Am 03.08.2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde eine Beschäftigung als Textilverkäuferin bei der Dienstgeberin XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 30.08.2021 zugewiesen (vgl. Niederschrift der belangten Behörde mit der BF vom 09.09.2021; aktenkundige Stellenausschreibung).Am 03.08.2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde eine Beschäftigung als Textilverkäuferin bei der Dienstgeberin römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 30.08.2021 zugewiesen vergleiche Niederschrift der belangten Behörde mit der BF vom 09.09.2021; aktenkundige Stellenausschreibung). Die BF bewarb sich daraufhin auf die Stelle, übermittelte der präsumtiven Dienstgeberin aber lediglich einen Lebenslauf ohne Bewerbungsschreiben oder Kontaktdaten, die von der Dienstgeberin erst bei der BF per Mail erfragt werden mussten. Im Zuge eines daraufhin folgenden Telefonats zwischen der BF und der Dienstgeberin gab die BF nach Beschreibung der geforderten Tätigkeiten durch die Dienstgeberin zusammengefasst an, dass sie sich eher nicht vorstellen kann, im Second-Hand-Bereich gebrauchte Schuhe und Handtaschen von Kunden zu übernehmen, diese zu reinigen, zu fotografieren, zum Wiederverkauf auf Online-Plattformen wie willhaben.at und Ebay zu inserieren und einzulagern. Sie möchte eher ins Schmuckdesign und weg von der Modebranche und weder eine Maske tragen, noch sich testen lassen. Sie gab weiters an, sie wolle nicht am Computer arbeiten, sondern nur direkt im Verkauf. Die BF bot dennoch an, sich die Beschäftigung vor Ort anzusehen, was von der präsumtiven Dienstgeberin aufgrund der vorangehenden Äußerungen der BF, dass sie an der Stelle eigentlich wenig Interesse habe, abgelehnt (vgl. Meldung der Dienstgeberin vom 27.08.2021 an die belangte Behörde; Angaben der BF in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.09.2021; im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der BF in ihrer Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022).Die BF bewarb sich daraufhin auf die Stelle, übermittelte der präsumtiven Dienstgeberin aber lediglich einen Lebenslauf ohne Bewerbungsschreiben oder Kontaktdaten, die von der Dienstgeberin erst bei der BF per Mail erfragt werden mussten. Im Zuge eines daraufhin folgenden Telefonats zwischen der BF und der Dienstgeberin gab die BF nach Beschreibung der geforderten Tätigkeiten durch die Dienstgeberin zusammengefasst an, dass sie sich eher nicht vorstellen kann, im Second-Hand-Bereich gebrauchte Schuhe und Handtaschen von Kunden zu übernehmen, diese zu reinigen, zu fotografieren, zum Wiederverkauf auf Online-Plattformen wie willhaben.at und Ebay zu inserieren und einzulagern. Sie möchte eher ins Schmuckdesign und weg von der Modebranche und weder eine Maske tragen, noch sich testen lassen. Sie gab weiters an, sie wolle nicht am Computer arbeiten, sondern nur direkt im Verkauf. Die BF bot dennoch an, sich die Beschäftigung vor Ort anzusehen, was von der präsumtiven Dienstgeberin aufgrund der vorangehenden Äußerungen der BF, dass sie an der Stelle eigentlich wenig Interesse habe, abgelehnt vergleiche Meldung der Dienstgeberin vom 27.08.2021 an die belangte Behörde; Angaben der BF in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.09.2021; im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der BF in ihrer Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022). Am 09.09.2021 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Zu sonstigen Gründen gab die BF an, dass die Stellbeschreibung von ihren Fachkenntnissen abweiche und zudem die Dame am Telefon sehr gestresst gewirkt habe. Kundenbetreuung auf willhaben.at und Ebay weiche von ihren Aufgaben als Fachverkäuferin im Handel ab und suche sie eine Stelle im klassischen Handel mit Aufgaben, in denen sie Erfahrung habe. Auch vertrage sie keine Maske und könne diese nicht tragen (vgl. Angaben der BF in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.09.2021; im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der BF in ihrer Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022).Am 09.09.2021 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Zu sonstigen Gründen gab die BF an, dass die Stellbeschreibung von ihren Fachkenntnissen abweiche und zudem die Dame am Telefon sehr gestresst gewirkt habe. Kundenbetreuung auf willhaben.at und Ebay weiche von ihren Aufgaben als Fachverkäuferin im Handel ab und suche sie eine Stelle im klassischen Handel mit Aufgaben, in denen sie Erfahrung habe. Auch vertrage sie keine Maske und könne diese nicht tragen vergleiche Angaben der BF in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.09.2021; im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der BF in ihrer Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022). Die BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an und kam die Beschäftigungsaufnahme nicht zustande. Daraufhin wurde der Bezug von Arbeitslosengeld vom 30.08.2021 bis 10.10.2021 eingestellt. Erst vom 02.11.2021 bis 22.01.2022 war die BF wieder sozialversichert als Angestellte erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022).Erst vom 02.11.2021 bis 22.01.2022 war die BF wieder sozialversichert als Angestellte erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.03.2022).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der präsumtiven Dienstgeberin entsprach jedenfalls überwiegend den Kenntnissen der BF im Rahmen ihrer Erfahrungen im Einzelhandel. Hinsichtlich der Online-Tätigkeiten hätte eine Einschulung stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass die BF ausdrücklich das Tragen einer Maske und/oder das regelmäßige Testen im Rahmen der COVID-19-Pandemiemaßnahmen verweigert, wäre die angebotene Beschäftigung mit weniger direktem Kundenkontakt und dabei der Reduzierung einer allfälligen Maskentragepflicht (die zum Zeitpunkt der Bewerbung aber ohnehin nicht bestand) für die BF eine der wenigen Möglichkeiten gewesen, eine längerfristige Beschäftigung im Bereich Einzelhandel in der Textilbranche aufzunehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es – wie auch die belangte Behörde ausführte – keine Gründe daran, an der Ausführungen der Dienstgeberin im Rahmen der Rückmeldung an die belangte Behörde nach dem Telefongespräch zu zweifeln, zumal der Dienstgeberin daraus keine Vorteile erwachsen. Im Übrigen decken sich die Angaben im Kern auch mit den Angaben der BF im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sie im Telefongespräch mit der Dienstgeberin Zweifel daran geäußert habe, dass sie diese Tätigkeit überhaupt aufnehmen wolle, da es nicht dem entspreche, was sie sich eigentlich vorgestellt habe. Auf kleinere abweichende Details kommt es diesfalls nicht mehr an. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es damit auch als erwiesen an, dass durch die von der BF jedenfalls geäußerten Zweifel und den Vorbehalt, sich die Stelle vor Ort „erst anschauen“ zu wollen, sich die präsumtive Dienstgeberin nicht weiter dazu veranlasst sah, ein persönliches Treffen durchzuführen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam in weiterer Folge noch deutlicher als im Verwaltungsverfahren zu Tage, dass die BF eine Abscheu gegen die Arbeit mit gebrauchten Schuhen und Handtaschen hegt und schon grundsätzlich nicht bereit war, diese zu reinigen/aufzubereiten und dann zum Online-Verkauf anzubieten, auch wenn es sich dabei um hochwertige Designermarken handelt, zumal sie mehrmals äußerte, früher mit teuren Modemarken und zuletzt auch mit Schmuck bei Juwelieren bzw. im Design gearbeitet zu haben und die angebotene Beschäftigung nur im Second-Hand-Bereich stattgefunden hätte. Insgesamt hat die BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die BF machte gegenüber der belangten Behörde und in weiterer Folge auch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens geltend, sie wolle eigentlich ausschließlich im Handel mit direktem Kundenkontakt arbeiten, dabei aber jedenfalls keine Maske zu tragen und auch allfällig verpflichtende Corona-Tests nicht durchzuführen. Auch wenn dies bei der ihr gegenständlich angebotenen Stelle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar nicht gefordert gewesen sei, habe es sich auch um eine Stelle gehandelt, bei der sie nur mit gebrauchten Schuhen und Handtaschen arbeiten hätte sollen, diese reinigen und ua. auf Online-Plattformen zum Verkauf anbieten hätte sollen. Der Kundenkontakt wäre erheblich weniger gewesen, als im regulären Handel. Sie habe der Dienstgeberin auf direkte Nachfrage, ob sie sich vorstellen könne, bei ihr zu arbeiten, geantwortet, dass dies eher nicht der Fall sei, sie sich aber vor Ort alles anschauen würde. Die angebotene Stelle war der BF daher gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar, zumal die BF in der Niederschrift gegen die angebotene Stelle an sich bzw. die entsprechenden Rahmenbedingungen keinerlei Einwendungen erhoben hat, sondern vielmehr ausgeführt hat, dass sie lieber mit mehr Kundenkontakt im klassischen Einzelhandel arbeiten würde. Vor dem Hintergrund, dass die BF aber auch anführte, sämtliche Schutzmaßnahmen bezogen auf die COVID-19-Pandemie auch künftig abzulehnen, wäre die ihr angebotene Beschäftigung eine der wenigen Möglichkeiten für sie gewesen weiter im Einzelhandel tätig zu sein. Die angebotene Stelle war der BF daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar, zumal die BF in der Niederschrift gegen die angebotene Stelle an sich bzw. die entsprechenden Rahmenbedingungen keinerlei Einwendungen erhoben hat, sondern vielmehr ausgeführt hat, dass sie lieber mit mehr Kundenkontakt im klassischen Einzelhandel arbeiten würde. Vor dem Hintergrund, dass die BF aber auch anführte, sämtliche Schutzmaßnahmen bezogen auf die COVID-19-Pandemie auch künftig abzulehnen, wäre die ihr angebotene Beschäftigung eine der wenigen Möglichkeiten für sie gewesen weiter im Einzelhandel tätig zu sein. Die BF hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten der BF, nämlich die Angabe gegenüber der Dienstgeberin, dass die Stelle nicht ihren Vorstellungen entspreche und sie sich das eigentlich nicht vorstellen könne, es sich jedoch ansehen würde, ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die BF hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten der BF, nämlich die Angabe gegenüber der Dienstgeberin, dass die Stelle nicht ihren Vorstellungen entspreche und sie sich das eigentlich nicht vorstellen könne, es sich jedoch ansehen würde, ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die von der BF angeführten Erwägungen sind nicht zu berücksichtigen, zumal es sich – insbesondere vor dem Hintergrund der deutlichen Verweigerung der COVID-19-Schutzmaßnahmen - um eine Stelle gehandelt hat, die ihrer Ausbildung, Qualifikation und letzten Tätigkeit zu einem erheblichen Teil entsprach. Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor.Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2249462.1.00