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{'item': 'I413 2239509-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlI413 2239509-1 Spruch, I413 2239509-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass die Beteiligte, XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer als dessen Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war.
  2. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass die Beteiligte, römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer als dessen Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war. Unter einem stellte die belangte Behörde für die Beteiligte hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Landarbeiterin folgende SV-Beitragsgrundlagen fest: Zeitraum von bis Allgemeine Beitragsgrundlage Sonderbeitragsgrundlage 01.04.2015 bis 31.12.2015 EUR 16.636,23 EUR 2.072,12 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 22.499,40 EUR 2.802,92 01.01.2017 bis 30.09.2017 EUR 17.096,40 EUR 2.129,52
  3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.
  4. Vorgebracht wird dabei im Wesentlichen, dass die Tätigkeit der Beteiligten sich weitgehend auf die Betreuung des Hofladens beschränkt hätte, was neben der Kundenbedienung in der Sommersaison teilweise auch das Herstellen der im Hofladen verkauften Produkte umfasste, im Winter habe die Exfrau des Beschwerdeführers im Hofladen bedient. Die Beteiligte habe den – nicht ganzjährig geöffneten – Hofladen nicht alleine betreut, sondern mit ihm und anderen Familienmitgliedern. Teilweise habe sie auch notwendige Einkaufsfahrten verrichtet, welche sie stets auch für private Besorgungen genutzt habe. Zwar habe die Tätigkeit der Beteiligten in der Hauptsaison das vereinbarte Ausmaß von 12 Wochenstunden überschritten, in der Winter- bzw. Nebensaison wären die Arbeitszeiten aber wesentlich geringer als vereinbart gewesen, weshalb diese Zeiträume die Mehrarbeit in der Hauptsaison entsprechend ausglichen hätten. Für das Jahr 2016 ergebe sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 14,80 Stunden. Im Übrigen sei in Ermangelung einer mündlichen Einvernahme seiner Person sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
  5. Einlangend mit 12.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete ein Vorbringen.
  6. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde der Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wobei eine solche am 13.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit 01.09.2021 der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  8. Einlangend mit 18.10.2021 legte die Beteiligte Urkunden vor.
  9. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Ehemann der Beteiligten (im Weiteren als „weiterer Beteiligter“ bezeichnet) und die Beteiligte sowie die Zeuginnen XXXX sowie XXXX (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden.
  10. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Ehemann der Beteiligten (im Weiteren als „weiterer Beteiligter“ bezeichnet) und die Beteiligte sowie die Zeuginnen römisch 40 sowie römisch 40 (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt in Mittelberg den landwirtschaftlichen Betrieb „ XXXX daneben bewirtschaftet er im Sommer die Alpe „ XXXX “.Der Beschwerdeführer führt in Mittelberg den landwirtschaftlichen Betrieb „ römisch 40 daneben bewirtschaftet er im Sommer die Alpe „ römisch 40 “. Bis zum 24.03.2017 war er mit XXXX , der Tochter der Beteiligten und des weiteren Beteiligten, verheiratet. Bis zum 24.03.2017 war er mit römisch 40 , der Tochter der Beteiligten und des weiteren Beteiligten, verheiratet. Die Beteiligte und der weitere Beteiligte lebten ursprünglich in Deutschland, verkauften aber ihr Haus in Deutschland und zogen Ende Jänner 2015 auf den Hof ihres Schwiegersohnes, des Beschwerdeführers. Sie hatten für die Wohnung dort kein Entgelt zu entrichten. In weiterer Folge wurden beide Beteiligten auf dem Hof des Beschwerdeführers tätig. Hierzu schlossen der Beschwerdeführer und die Beteiligte den mit 21.11.2014 datierten, beiderseitig unterfertigter Arbeitsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt: „Die Arbeitnehmerin wird vom 01.04.2015 an als landwirtschaftliche Hilfskraft für den Verkauf im Hofladen und Bürotätigkeiten eingestellt. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich 12 Stunden verteilt auf 5 Tage. Hinsichtlich der Arbeitszeit besteht eine Aufzeichnungspflicht. Die monatliche Bruttovergütung beträgt insgesamt 420,00 €. Die Bezüge werden am Ende des Monats vom Arbeitgeber in bar ausgezahlt. Zwischen den Unterzeichnenden besteht Übereinstimmung zum Inhalt des vorliegenden Arbeitsvertrages.“ Der Hofladen des Beschwerdeführers, welcher direkt im Wohngebäude eingerichtet war, war ab Mai 2015 auch in der Sommersaison täglich im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Damit die Beteiligte während der Öffnungszeiten nicht durchgängig im Hofladen aufhältig sein musste, wurde eine Klingel mit Bewegungsmelder neben der Tür des Geschäfts montiert, sodass Stehzeiten vermieden werden konnten. Die Beteiligte war zu diesen Zeiten stets abrufbereit in der Nähe des Hofladens am Hofgelände, um allenfalls eintretende Kunden sogleich bedienen zu können. Im Sommer war – zumal die Tochter im Sommer zwischen Mai und Ende Oktober die „ XXXX bewirtschaftete – die Beteiligte alleine für den Verkauf zuständig, ab November bediente die Tochter im Hofladen. Der Hofladen des Beschwerdeführers, welcher direkt im Wohngebäude eingerichtet war, war ab Mai 2015 auch in der Sommersaison täglich im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Damit die Beteiligte während der Öffnungszeiten nicht durchgängig im Hofladen aufhältig sein musste, wurde eine Klingel mit Bewegungsmelder neben der Tür des Geschäfts montiert, sodass Stehzeiten vermieden werden konnten. Die Beteiligte war zu diesen Zeiten stets abrufbereit in der Nähe des Hofladens am Hofgelände, um allenfalls eintretende Kunden sogleich bedienen zu können. Im Sommer war – zumal die Tochter im Sommer zwischen Mai und Ende Oktober die „ römisch 40 bewirtschaftete – die Beteiligte alleine für den Verkauf zuständig, ab November bediente die Tochter im Hofladen. Die im Hofladen angebotenen Produkte stammten aus der Produktion des Bauernhofs. Daneben fertigte die Beteiligte verschiedene Produkte selbst an. Das Sortiment des Hofladens umfasste Butter (in Kleinmengen), vom Beschwerdeführer hergestellter Bergkäse, Fleischprodukte, Sauce aus Faschiertem, Gulaschsuppe, Braterdäpfelöl, Chutneys (div. Sorten), Senf (div. Sorten), Marmeladen (div. Sorten), Kräutersalz, Ratatouille (nicht regelmäßig) und Zucchinisalat (nicht regelmäßig). Zudem füllte die Beteiligte Joghurt ab und vakuumierte Wurst- und Käsewaren. Die Herstellung selbst produzierter Waren nahm die Beteiligte – in Anbetracht der Installation der Klingel mit Bewegungsmelder – während der Öffnungszeiten des Geschäfts vor, wobei sie stets in kleineren Chargen produzierte. Entsprechende Produktionstage fanden bedarfsorientiert statt. Zum Teil übernahm die Beteiligte daneben kreative Arbeiten wie das Nähen von Taschen, wobei ihr auch Bürotätigkeiten, zB Etiketten entwerfen und drucken oblag, ebenso die Erstellung der Speisekarten für die „ XXXX “. Kuchen im Glas produzierte grundsätzlich die Tochter der Beteiligten. Einmal wöchentlich erledigte die Beteiligte auch Einkaufsfahrten nach Sonthofen, im Zuge derer sie auch ihre eigenen Einkäufe erledigte, auch reinigte sie den Hofladen. Neben ihrer Tätigkeit im Hofladen kochte die Beteiligte das Mittagessen für alle am Hofe aufhältigen Familienmitglieder und erledigte während den Öffnungszeiten des Hofladens auch anderweitige Hausarbeiten (wie zB Wäschewaschen, Wäschetrocknen etc.). Zum Teil übernahm die Beteiligte daneben kreative Arbeiten wie das Nähen von Taschen, wobei ihr auch Bürotätigkeiten, zB Etiketten entwerfen und drucken oblag, ebenso die Erstellung der Speisekarten für die „ römisch 40 “. Kuchen im Glas produzierte grundsätzlich die Tochter der Beteiligten. Einmal wöchentlich erledigte die Beteiligte auch Einkaufsfahrten nach Sonthofen, im Zuge derer sie auch ihre eigenen Einkäufe erledigte, auch reinigte sie den Hofladen. Neben ihrer Tätigkeit im Hofladen kochte die Beteiligte das Mittagessen für alle am Hofe aufhältigen Familienmitglieder und erledigte während den Öffnungszeiten des Hofladens auch anderweitige Hausarbeiten (wie zB Wäschewaschen, Wäschetrocknen etc.). Insgesamt war die Beteiligte im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2017 beim Beschwerdeführer als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt und in den Jahren 2015 und 2016 ein monatliches Entgelt von EUR 420,00, im Jahr 2017 in Höhe von EUR 430,00 gemeldet worden. Unter anderem (daneben auch zB Umbaukosten für die Wohnung am Hof) wurde das aus diesem Arbeitsvertrag erwachsene Entgelt– nachdem die Eheleute auf eine laufende Auszahlung verzichtet haben – im Gesamten mittels einer Endabrechnung, welche im November 2017 vereinbart worden war, bezahlt. Stundenaufzeichnungen, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Wochenstunden ausschließlich an Werktagen erkennen lassen, wurden im Nachhinein von der Beteiligten und dem Beschwerdeführer angefertigt. Eigene Stundenaufzeichnungen führte die Beteiligte nicht. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeiten der Beteiligten ebenfalls keine Aufzeichnungen der geleisteten Stunden. Urlaube hat es offiziell keine gegeben, ebenso wenig Krankenstände, durchaus aber Zeiten der Abwesenheiten. Aufgrund der Öffnungszeiten des Hofladens und der von der Beteiligten durchgeführten Tätigkeiten ergibt sich eine geschätzte wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden.
  12. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Des Weiteren fand am 03.11.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer, die Beteiligten sowie die Zeuginnen und einvernommen wurden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Mittelberg den landwirtschaftlichen „ “ führt und daneben im Sommer die „ “ bewirtschaftet, ist unstrittig und überdies auch durch die jeweiligen Internetauftritte entsprechend belegt (https:// ; Zugriff am 04.04.2022). Das Datum der Scheidung sowie der Name der Exfrau wurde dem angefochtenen Bescheid entnommen, welches im Zuge der Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst übereinstimmend wiedergegeben wurde (Beschwerde vom 19.01.2021, S 2). Der Umstand, wonach die Eltern seiner Exfrau ursprünglich in Deutschland wohnhaft waren, wurde im Zuge sämtlicher Ausführungen kundgetan (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (weiterer Beteiligter); Schreiben vom 11.06.2020; Beschwerde vom 19.01.2021, S 2). Ebenso übereinstimmend wurde der Verkauf des Hauses in Deutschland dargelegt (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (weiterer Beteiligter); Schreiben vom 11.06.2020; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 2; Protokoll vom 03.11.2021, S 15 und S 23). Der Umstand, dass sie am Hof des Schwiegersohnes kein Entgelt hinsichtlich dem Wohnen zu entrichten hatten, basiert auf den eigenen Angaben der Beteiligten (Protokoll vom 03.11.2021, S 20). Der mit 21.11.2014 datierte und beiderseitig unterfertigte Arbeitsvertrag, auf welchem die weiteren Feststellungen im Detail fußen, liegt im Verwaltungsakt ein. In Zusammenhang mit dem ab Mai 2015 geöffneten Geschäfts („Hofladen“) ergibt sich aus den übereinstimmenden, vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beteiligten (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 2). Hinsichtlich der täglichen Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 17.00 Uhr widersprechen die Darlegungen des Beschwerdeführers jenen der Beteiligten und ihres Mannes (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (weiterer Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligte)), brachte der Beschwerdeführer doch im Sommer abweichende Öffnungszeiten bzw auch generelle Schließzeiten ab Mitte April bis Mitte Mai und ab Mitte November bis Mitte Dezember vor (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 12). Dabei stellen sich jedoch bereits die eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers als nicht stringent dar. So führte er im Zuge der Beschwerde noch an, die Öffnungszeiten des Hofladens wären in der Sommersaison am Montag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (und Dienstag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gewesen bzw hätten gänzliche Schließungen ab Mitte April bis Mitte Mai und ab Mitte November bis Mitte Dezember stattgefunden (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), wohingegen er vor dem erkennenden Richter vorerst vermeinte, die Öffnungszeiten des Hofladens wären generell an Montagen von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und der Hofladen im Herbst bis Weihnachten geschlossen gewesen (Protokoll vom 03.11.2021, S 12 und S 9). Später führte er im Gegensatz zu seinen vorherigen Ausführungen wiederum aus, der Hofladen sei bis Mitte Jänner zu (gewesen), ebenso im Frühling (Protokoll vom 03.11.2021, S 13). Die Beteiligte schilderte hingegen übereinstimmend, der Hofladen wäre Montag bis Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen (Protokoll vom 03.11.2021, S 17 und S 20). Schließlich vermeinte auch die Zeugin – zwar hinsichtlich eines späteren Zeitraums, nämlich den Winter 2019, dennoch in Übereinstimmung mit den Angaben der Beteiligten –, dass der Hofladen täglich von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 28 und S 29). Die aktuellen Öffnungszeiten, welche schließlich die Zeugin wiedergab, nämlich, dass montags Ruhetag und an anderen Tagen zwischen 13:00 Uhr und 18 Uhr geöffnet wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 31), vermag in Anbetracht dessen, dass sich die Zeiten mittlerweile tatsächlich geändert haben können, nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch in Zusammenhang mit den Öffnungszeiten festzuhalten, dass auf der Homepage des Beschwerdeführers nach wie vor die Information „Unser Hofladen hat geöffnet – wir sind jeden Tag von 10 bis 17 Uhr für euch da“ angeführt ist (https , Zugriff am 04.04.2022) und war auch im Juni 2020 entsprechend einem Ausdruck im Verwaltungsakt auf der Homepage zu lesen „Der XXXX ist ganzjährig täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet“. Abweichende Öffnungszeiten waren somit nicht festzustellen. Die Feststellung zu dem Umstand, dass die Beteiligte in Anbetracht der Installation einer Klingel mit Bewegungsmelder neben der Ladentür während der Öffnungszeiten nicht durchgängig im Geschäft aufhältig sein musste, wurde wiederum übereinstimmend dargelegt (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (Beteiligte); Stellungnahme vom 02.09.2020, S 2; Beschwerde vom 19.01.2021, S 10; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 12, S 17 und S 32), wobei die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Radius auf das Hofgelände begrenzen vermochte (Protokoll vom 03.11.2021, S 32). Entgegen dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen, wonach die Beteiligte vom Beschwerdeführer selbst und anderen Familienmitgliedern im Hofladen unterstützt worden sei (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich auch selbst aus, dass die Beteiligte „im Sommer immer im Hofladen gewesen sei“ (Protokoll vom 03.11.2021, S
  13. Dass ab November die Tochter der Beteiligten im Hofladen gearbeitet hat, wurde stets gleichbleibend geschildert bzw in Übereinstimmung dazu auch, dass die Tochter im Sommer die „ XXXX “ bewirtschaftet hat (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4; (weiterer Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligte); Beschwerde vom 19.01.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 9, S 12 und S 15). Ebenfalls stellt es sich nicht als strittig dar, dass die Beteiligte – neben den am Hof produzierten Waren (va Milchprodukte, wie Käse) den Großteil der Hofladenprodukte selbst angefertigt hatte (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 6 (weiterer Beteiligter) samt Bildvorlage; niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 und S 5 (Beteiligte); Stellungnahme vom 02.09.2020, S 2; Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 ff; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 4 ff; Protokoll vom 03.11.2021, S 6, S 12, S 13, S 18, S 21). Eine Auflistung der von der Beteiligten hergestellten Produkten samt Fotobeilage liegt im Verwaltungsakt ein, welche sie auch im Zuge ihrer Stellungnahme vom 05.09.2021 damit in Einklang stehend wiederholte und welche auch im Groben mit der Aufstellung des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdevorbringens bzw der vorgelegten handschriftlichen Einnahmenliste (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 und S 4) übereinstimmt. Derartige Produkte werden zum Großteil auch nach wie vor im Hofladen des Beschwerdeführers verkauft (https , Zugriff am 04.04.2022). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme vom 02.09.2020, wonach die Produkte jeweils in großen Mengen hergestellt worden wären (S 2), stellt sich schon in Anbetracht der im Zuge der Beschwerde dargelegten Produktionsläufe (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 und S 4) als nicht zutreffend dar. Schließlich führte auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass die Produktion in kleineren Chargen erfolgt wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 27). Den Umstand, dass die Beteiligte die Produkte während der Hofladenöffnungszeiten hergestellt hat, gab diese selbst zu Protokoll (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5; Protokoll vom 03.11.2021, S 18). Dass die Produktionstage bedarfsorientiert stattfanden, ergibt sich bereits daraus, dass die Beteiligte ausführte, „wenn ich nicht mehr genug im Laden hatte, konnte ich ja auch nichts verkaufen“ (Stellungnahme vom 05.09.2021, S 5) und „[…] und im Vorfeld alle Produkte so aufgefüllt habe, dass der Hofladen voll war und während der Zeit nicht nachgefüllt werden musste“ (Protokoll vom 03.11.2021, S 14). Die Beteiligte selbst gab zudem an, dass Kuchen im Glas grundsätzlich von ihrer Tochter gebacken wurde (Protokoll vom 03.06.2020, S 5 (Beteiligte)).In Zusammenhang mit dem ab Mai 2015 geöffneten Geschäfts („Hofladen“) ergibt sich aus den übereinstimmenden, vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beteiligten (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 2). Hinsichtlich der täglichen Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 17.00 Uhr widersprechen die Darlegungen des Beschwerdeführers jenen der Beteiligten und ihres Mannes (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (weiterer Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligte)), brachte der Beschwerdeführer doch im Sommer abweichende Öffnungszeiten bzw auch generelle Schließzeiten ab Mitte April bis Mitte Mai und ab Mitte November bis Mitte Dezember vor (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 12). Dabei stellen sich jedoch bereits die eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers als nicht stringent dar. So führte er im Zuge der Beschwerde noch an, die Öffnungszeiten des Hofladens wären in der Sommersaison am Montag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (und Dienstag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gewesen bzw hätten gänzliche Schließungen ab Mitte April bis Mitte Mai und ab Mitte November bis Mitte Dezember stattgefunden (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), wohingegen er vor dem erkennenden Richter vorerst vermeinte, die Öffnungszeiten des Hofladens wären generell an Montagen von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und der Hofladen im Herbst bis Weihnachten geschlossen gewesen (Protokoll vom 03.11.2021, S 12 und S 9). Später führte er im Gegensatz zu seinen vorherigen Ausführungen wiederum aus, der Hofladen sei bis Mitte Jänner zu (gewesen), ebenso im Frühling (Protokoll vom 03.11.2021, S 13). Die Beteiligte schilderte hingegen übereinstimmend, der Hofladen wäre Montag bis Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen (Protokoll vom 03.11.2021, S 17 und S 20). Schließlich vermeinte auch die Zeugin – zwar hinsichtlich eines späteren Zeitraums, nämlich den Winter 2019, dennoch in Übereinstimmung mit den Angaben der Beteiligten –, dass der Hofladen täglich von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 28 und S 29). Die aktuellen Öffnungszeiten, welche schließlich die Zeugin wiedergab, nämlich, dass montags Ruhetag und an anderen Tagen zwischen 13:00 Uhr und 18 Uhr geöffnet wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 31), vermag in Anbetracht dessen, dass sich die Zeiten mittlerweile tatsächlich geändert haben können, nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch in Zusammenhang mit den Öffnungszeiten festzuhalten, dass auf der Homepage des Beschwerdeführers nach wie vor die Information „Unser Hofladen hat geöffnet – wir sind jeden Tag von 10 bis 17 Uhr für euch da“ angeführt ist (https , Zugriff am 04.04.2022) und war auch im Juni 2020 entsprechend einem Ausdruck im Verwaltungsakt auf der Homepage zu lesen „Der römisch 40 ist ganzjährig täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet“. Abweichende Öffnungszeiten waren somit nicht festzustellen. Die Feststellung zu dem Umstand, dass die Beteiligte in Anbetracht der Installation einer Klingel mit Bewegungsmelder neben der Ladentür während der Öffnungszeiten nicht durchgängig im Geschäft aufhältig sein musste, wurde wiederum übereinstimmend dargelegt (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (Beteiligte); Stellungnahme vom 02.09.2020, S 2; Beschwerde vom 19.01.2021, S 10; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 12, S 17 und S 32), wobei die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Radius auf das Hofgelände begrenzen vermochte (Protokoll vom 03.11.2021, S 32). Entgegen dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen, wonach die Beteiligte vom Beschwerdeführer selbst und anderen Familienmitgliedern im Hofladen unterstützt worden sei (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich auch selbst aus, dass die Beteiligte „im Sommer immer im Hofladen gewesen sei“ (Protokoll vom 03.11.2021, S
  14. Dass ab November die Tochter der Beteiligten im Hofladen gearbeitet hat, wurde stets gleichbleibend geschildert bzw in Übereinstimmung dazu auch, dass die Tochter im Sommer die „ römisch 40 “ bewirtschaftet hat (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4; (weiterer Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligte); Beschwerde vom 19.01.2021, S 3; Protokoll vom 03.11.2021, S 9, S 12 und S 15). Ebenfalls stellt es sich nicht als strittig dar, dass die Beteiligte – neben den am Hof produzierten Waren (va Milchprodukte, wie Käse) den Großteil der Hofladenprodukte selbst angefertigt hatte (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 6 (weiterer Beteiligter) samt Bildvorlage; niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 und S 5 (Beteiligte); Stellungnahme vom 02.09.2020, S 2; Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 ff; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 4 ff; Protokoll vom 03.11.2021, S 6, S 12, S 13, S 18, S 21). Eine Auflistung der von der Beteiligten hergestellten Produkten samt Fotobeilage liegt im Verwaltungsakt ein, welche sie auch im Zuge ihrer Stellungnahme vom 05.09.2021 damit in Einklang stehend wiederholte und welche auch im Groben mit der Aufstellung des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdevorbringens bzw der vorgelegten handschriftlichen Einnahmenliste (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 und S 4) übereinstimmt. Derartige Produkte werden zum Großteil auch nach wie vor im Hofladen des Beschwerdeführers verkauft (https , Zugriff am 04.04.2022). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme vom 02.09.2020, wonach die Produkte jeweils in großen Mengen hergestellt worden wären (S 2), stellt sich schon in Anbetracht der im Zuge der Beschwerde dargelegten Produktionsläufe (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3 und S 4) als nicht zutreffend dar. Schließlich führte auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass die Produktion in kleineren Chargen erfolgt wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 27). Den Umstand, dass die Beteiligte die Produkte während der Hofladenöffnungszeiten hergestellt hat, gab diese selbst zu Protokoll (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5; Protokoll vom 03.11.2021, S 18). Dass die Produktionstage bedarfsorientiert stattfanden, ergibt sich bereits daraus, dass die Beteiligte ausführte, „wenn ich nicht mehr genug im Laden hatte, konnte ich ja auch nichts verkaufen“ (Stellungnahme vom 05.09.2021, S 5) und „[…] und im Vorfeld alle Produkte so aufgefüllt habe, dass der Hofladen voll war und während der Zeit nicht nachgefüllt werden musste“ (Protokoll vom 03.11.2021, S 14). Die Beteiligte selbst gab zudem an, dass Kuchen im Glas grundsätzlich von ihrer Tochter gebacken wurde (Protokoll vom 03.06.2020, S 5 (Beteiligte)). Dass die Beteiligte daneben auch weitere kreative Arbeiten (Taschennähen) übernahm (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (Beteiligte)) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, ebenso, dass sie Bürotätigkeiten und das Schreiben der Speisekarte für die „ “ übernommen hat (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (Beteiligte); Stellungnahme vom 05.09.2021 S 6; Protokoll vom 03.11.2021, S 20), wobei derartige Tätigkeiten bereits in dem im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsvertrag mitumfasst sind. Hinsichtlich der einmal wöchentlichen Einkaufsfahrten stimmen die Darlegungen des Beschwerdeführers mit jenen der Beteiligten überein (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020 (Beteiligte), S 4; Beschwerde vom 19.01.2021, S 7; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 6; Protokoll vom 03.11.2021, S 21). Dass sie auch den Hofladen reinigte (Stellungnahme vom 05.09.2021, S 6), stellt sich vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin (Protokoll vom 03.11.2021, S 33) ebenfalls als glaubhaft und nachvollziehbar dar. Der Umstand, dass die Beteiligte stets für das Mittagessen aller Familienmitglieder sorgte, ist nicht strittig (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligte); Beschwerde vom 19.01.2021, S 13; Stellungnahme vom 05.09.2021, S 11; Protokoll vom 03.11.2021, S 12, S 20 und S 21). Die Beteiligte gab auf Nachfrage schließlich auch selbst an, während den Öffnungszeiten des Hofladens auch andere Hausarbeiten gemacht zu haben (Protokoll vom 03.11.2021, S 20). Die Feststellungen zum Zeitraum der Anstellung als landwirtschaftliche Hilfskraft ergeben sich aus dem dahingehend unstrittig gebliebenen Verwaltungsakt, wobei hinsichtlich dem monatlichen Entgelt auch der Arbeitsvertrag vom 21.11.2014 einliegt, welcher eine Bruttovergütung von EUR 420,00 verschriftlicht. Dass (unter anderem) das aus diesem Arbeitsvertrag erwachsene Entgelt beglichen wurde, war einerseits dem im Verwaltungsakt einliegenden Schuldanerkenntnis mit Zahlungsverpflichtung bis 01.11.2017 zu entnehmen, wobei die Beteiligte und ihr Mann die Zahlung auch selbst bestätigten (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 7 (weiterer Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (Beteiligte)). Übereinstimmend wurde schließlich geschildert, dass die Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein gemeinsam angefertigt wurden (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 6 (weiterer Beteiligter); Protokoll vom 03.11.2021, S 7 und S 16). Dass die Beteiligte keine eigenen Stundenaufzeichnungen geführt hat, ergibt sich aus deren eigenen Darlegungen vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.11.2021, S 16). Der Beschwerdeführer selbst vermochte ebenfalls keine Aufstellung hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeiten der Beteiligten nach Stunden vorzulegen. Diesbezüglich führte er im Detail an, dass konkret die Stunden nie ein Thema gewesen seien und es „schwierig herauszufiltern sei, was man als Arbeitszeit annehme oder nicht“ sowie, dass es aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen wäre, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw aufgezeichnet worden wären (Protokoll vom 03.11.2021, S 5 und S 10). Dass es offiziell keine Urlaube gegeben habe, ebenso wenig Krankenstände, durchaus aber Zeiten der Abwesenheiten, schilderte der Beschwerdeführer ebenfalls selbst (Protokoll vom 03.11.2021, S 13 und S 14) und wurde dies von der Beteiligten nicht bestritten. Hinsichtlich der geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden der Beteiligten gilt auszuführen wie folgt: Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beteiligte vom Beschwerdeführer selbst und anderen Familienmitgliedern im Hofladen unterstützt worden sei (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), war die Beteiligte im Sommer, wie der Beschwerdeführer schließlich selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung einräumte (Protokoll vom 03.11.2021, S 12), alleine für den Hofladen zuständig, ebenso in Zusammenhang mit der Produktherstellung und war sie auch mit der Vornahme von Bürotätigkeiten befasst. Dabei musste sie stets in der Nähe des Hofladens am Hofgelände verbleiben, um allenfalls eintretende Kunden bei Auslösen des Bewegungsmelders baldmöglichst bedienen zu können, was im Ergebnis aufgrund der Bereithaltung an einem bestimmten Ort – nämlich dem Hofgelände – eine Arbeitsbereitschaft darstellt. Hinsichtlich der Produktion der im Hofladen angebotenen Produkte bleibt festzuhalten, dass entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in kleineren Chargen produziert wurde. Dabei ergibt sich bereits aus der Aufstellung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Beschwerde, dass die Beteiligte im Jahr 2016 zumindest 238 Stunden zur Produktherstellung aufzuwenden hat, was – unter Außerachtlassung etwaiger Abwesenheitszeiten – einer wöchentlichen Beanspruchung von über 4,5 Stunden entspricht. Gänzlich außer Acht gelassen hat der Beschwerdeführer jedoch dabei, dass nicht nur die Herstellung der Produkte an sich eine entsprechende Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch die Vor- und Nachbereitung, insbesondere hinsichtlich der Sterilisation der Gläser sowie das Abfüllen in selbige, das Anbringens der Etiketten sowie das Einräumen in die Regale des Hofladens. Hinsichtlich dem Entwerfen und Drucken der Etiketten bzw der Speisekarte gilt festzuhalten, dass es sich dabei um nicht gravierend ins Gewicht fallende Tätigkeiten gehandelt hat, zumal eine Speisekarte in der Regel keiner wöchentlichen Adaption bedarf und auch nach einem Entwurf von Etiketten in Zusammenhang mit dem Druck nicht mehr viel Zeit dafür aufzuwenden ist. Die Umsätze, auf welche die Beteiligte Bezug nahm, vermögen keine Aussage darüber zu treffen, wie oft Produkte tatsächlich hergestellt worden sind, im Übrigen ebensowenig eine etwaige Haltbarkeitsdauer, wie wiederum der Beschwerdeführer vorbringt – dies in Anbetracht dessen, dass Produkte schließlich auch vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer ausverkauft sein können und folglich nachproduziert werden müssen. Daneben war – in den Sommermonaten – auch die Bedienung der Kunden im Hofladen von der Beteiligten vorzunehmen, was bei (wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben) 11 Kunden täglich – entsprechend den Öffnungszeiten von sieben Tagen pro Woche – bei einer durchschnittlichen Betreuung von etwa 10 Minuten eine tägliche Bedienungszeit von gerundet etwa zwei Stunden – bereits etwa 14 Stunden pro Woche ergibt. Hinsichtlich der Produktherstellung gilt jedoch noch festzuhalten, dass die Stundenanzahl in Zusammenhang mit der Produktherstellung nicht eins zu eins zu ihrer Arbeitsbereitschaft am Hofladen zuzurechnen ist, zumal diese Tätigkeiten auch während der Arbeitsbereitschaft – und insbesondere an Schlechtwettertagen mit nachvollziehbarerweise niedrigerer Kundenfrequenz weitgehend ungestört – verrichten werden konnte. Hinsichtlich der wöchentlichen Fahrt nach Sonthofen (Fahrtzeit ca. 40 Minuten pro Strecke, zuzüglich zumindest einer halben Stunde Einkaufszeit, vgl https://www.google.at/maps/dir/Gemstelweg+8,+6993+Mittelberg/Sonthofen,+Deutschland/@47.417103,10.1512609,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x479ca029dad61211:0x8d5125196b1ed93!2m2!1d10.1440639!2d47.3135936!1m5!1m1!1s0x479c8451f2f70d09:0x41e48add78b6b00!2m2!1d10.2808617!2d47.5161161!3e0?hl=de, Abfrage am 04.04.2022) zuzüglich der Zeit, um die Einkäufe auch entsprechend zu verräumen, ergibt sich ein zeitlicher Aufwand von über zwei Stunden. Dass die Beteiligte im Zuge der Einkaufsfahren auch private Einkäufe auch miterledigte, mag im Ergebnis in Anbetracht des betrieblichen Erfordernisses, jedenfalls einmal wöchentlich Einkäufe zu verrichten, nichts zu ändern. Hinsichtlich weiterer Tätigkeiten der Beteiligten, wie beispielsweise der Zahnregulierung ihrer Enkeltochter bleibt festzuhalten, dass derartige Tätigkeiten nicht in Zusammenhang mit ihrer Anstellung als Landarbeiterin stehen, sondern diese tatsächlich als innerhalb einer Familie anfallende Angelegenheiten anzusehen sind und von einer Großmutter erwartet werden können. Zudem eröffnete der Hofladen auch erst ein Monat nach ihrer Anstellung beim Beschwerdeführer.Hinsichtlich der Produktion der im Hofladen angebotenen Produkte bleibt festzuhalten, dass entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in kleineren Chargen produziert wurde. Dabei ergibt sich bereits aus der Aufstellung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Beschwerde, dass die Beteiligte im Jahr 2016 zumindest 238 Stunden zur Produktherstellung aufzuwenden hat, was – unter Außerachtlassung etwaiger Abwesenheitszeiten – einer wöchentlichen Beanspruchung von über 4,5 Stunden entspricht. Gänzlich außer Acht gelassen hat der Beschwerdeführer jedoch dabei, dass nicht nur die Herstellung der Produkte an sich eine entsprechende Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch die Vor- und Nachbereitung, insbesondere hinsichtlich der Sterilisation der Gläser sowie das Abfüllen in selbige, das Anbringens der Etiketten sowie das Einräumen in die Regale des Hofladens. Hinsichtlich dem Entwerfen und Drucken der Etiketten bzw der Speisekarte gilt festzuhalten, dass es sich dabei um nicht gravierend ins Gewicht fallende Tätigkeiten gehandelt hat, zumal eine Speisekarte in der Regel keiner wöchentlichen Adaption bedarf und auch nach einem Entwurf von Etiketten in Zusammenhang mit dem Druck nicht mehr viel Zeit dafür aufzuwenden ist. Die Umsätze, auf welche die Beteiligte Bezug nahm, vermögen keine Aussage darüber zu treffen, wie oft Produkte tatsächlich hergestellt worden sind, im Übrigen ebensowenig eine etwaige Haltbarkeitsdauer, wie wiederum der Beschwerdeführer vorbringt – dies in Anbetracht dessen, dass Produkte schließlich auch vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer ausverkauft sein können und folglich nachproduziert werden müssen. Daneben war – in den Sommermonaten – auch die Bedienung der Kunden im Hofladen von der Beteiligten vorzunehmen, was bei (wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben) 11 Kunden täglich – entsprechend den Öffnungszeiten von sieben Tagen pro Woche – bei einer durchschnittlichen Betreuung von etwa 10 Minuten eine tägliche Bedienungszeit von gerundet etwa zwei Stunden – bereits etwa 14 Stunden pro Woche ergibt. Hinsichtlich der Produktherstellung gilt jedoch noch festzuhalten, dass die Stundenanzahl in Zusammenhang mit der Produktherstellung nicht eins zu eins zu ihrer Arbeitsbereitschaft am Hofladen zuzurechnen ist, zumal diese Tätigkeiten auch während der Arbeitsbereitschaft – und insbesondere an Schlechtwettertagen mit nachvollziehbarerweise niedrigerer Kundenfrequenz weitgehend ungestört – verrichten werden konnte. Hinsichtlich der wöchentlichen Fahrt nach Sonthofen (Fahrtzeit ca. 40 Minuten pro Strecke, zuzüglich zumindest einer halben Stunde Einkaufszeit, vergleiche https://www.google.at/maps/dir/Gemstelweg+8,+6993+Mittelberg/Sonthofen,+Deutschland/@47.417103,10.1512609,12z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x479ca029dad61211:0x8d5125196b1ed93!2m2!1d10.1440639!2d47.3135936!1m5!1m1!1s0x479c8451f2f70d09:0x41e48add78b6b00!2m2!1d10.2808617!2d47.5161161!3e0?hl=de, Abfrage am 04.04.2022) zuzüglich der Zeit, um die Einkäufe auch entsprechend zu verräumen, ergibt sich ein zeitlicher Aufwand von über zwei Stunden. Dass die Beteiligte im Zuge der Einkaufsfahren auch private Einkäufe auch miterledigte, mag im Ergebnis in Anbetracht des betrieblichen Erfordernisses, jedenfalls einmal wöchentlich Einkäufe zu verrichten, nichts zu ändern. Hinsichtlich weiterer Tätigkeiten der Beteiligten, wie beispielsweise der Zahnregulierung ihrer Enkeltochter bleibt festzuhalten, dass derartige Tätigkeiten nicht in Zusammenhang mit ihrer Anstellung als Landarbeiterin stehen, sondern diese tatsächlich als innerhalb einer Familie anfallende Angelegenheiten anzusehen sind und von einer Großmutter erwartet werden können. Zudem eröffnete der Hofladen auch erst ein Monat nach ihrer Anstellung beim Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich für die Beteiligte im Sommer – mit Einsätzen auch an den Wochenenden – bereits nur aus ihrer Arbeitsbereitschaft eine Anwesenheitszeit von 49 Stunden ergibt, wobei sie auch private Angelegenheiten wie Kochen und Haushalt sowie daneben auch Büroarbeiten und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Produktzubereitung erledigt hat, wohingegen sie in den Wintermonaten nicht an die Öffnungszeiten des Hofladens gebunden war – was naturgemäß zu einer entsprechenden erheblichen Reduzierung ihrer Arbeitszeit führt – ergibt sich in Anbetracht der obigen Ausführungen und in Ermangelung entsprechender eigener Aufzeichnungen eine auf das Jahr betrachtet geschätzte durchschnittliche Wochenstundenanzahl von 25 Stunden.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.
  16. Zur Vollversicherung 3.1.
  17. Rechtslage Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Dabei ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3 ASVG). Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Dabei ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG). Entsprechend § 4 Abs 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 5 Abs 1 Z 1 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt, ausgenommen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt, ausgenommen. Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 leg.cit. genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2015 EUR 405,98, im Jahr 2016 EUR 415,72 und im Jahr 2017 EUR 425,
  18. 3.1.
  19. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall In Anbetracht dessen, dass die Beteiligte als (damals) Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 1 Z 1 ASVG fällt und die gemeldeten – und schließlich auch mit November 2017 bezahlten – Entgelte monatlich die Geringfügigkeitsgrenze stets überschritten haben, bedarf – der ohnedies nicht explizit bekämpfte – Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit dem Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 hinsichtlich der Feststellung der Vollversicherungspflicht keiner Korrektur. In Anbetracht dessen, dass die Beteiligte als (damals) Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG fällt und die gemeldeten – und schließlich auch mit November 2017 bezahlten – Entgelte monatlich die Geringfügigkeitsgrenze stets überschritten haben, bedarf – der ohnedies nicht explizit bekämpfte – Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit dem Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 hinsichtlich der Feststellung der Vollversicherungspflicht keiner Korrektur. 3.
  20. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen 3.2.
  21. Rechtslage Gemäß § 42 Abs 3 ASVG ist – wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen – der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist – wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen – der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Generell obliegt es dem Dienstgeber, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen (vgl VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs 1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen. Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebes sowie den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050 mit Hinweis auf VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). § 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). Generell obliegt es dem Dienstgeber, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen vergleiche VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen. Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebes sowie den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050 mit Hinweis auf VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). § 42 Abs 3 ASVG sieht keine besondere Ermittlungsart – insbesondere nicht eine gemeinsame Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung im Sinne des § 41a Abs 3 ASVG – vor, die einer Schätzung zwingend vorangehen oder anlässlich einer Schätzung durchgeführt werden muss (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148). § 42 Abs 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger – aufgrund vorangegangener Ermittlungen – zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0126). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG sieht keine besondere Ermittlungsart – insbesondere nicht eine gemeinsame Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 3, ASVG – vor, die einer Schätzung zwingend vorangehen oder anlässlich einer Schätzung durchgeführt werden muss (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger – aufgrund vorangegangener Ermittlungen – zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0126). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich reichen die im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufstellungen bzw die darin verzeichneten Stunden zur Beteiligten (April 2015 bis März 2016 und Mai 2016 bis Juni 2016) nicht aus, um das Versicherungsverhältnis nach seinen maßgebenden Umständen zu beurteilen. Dabei gilt erneut festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt II.
  22. erläutert – der Beschwerdeführer selbst angab, es sei aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw aufgezeichnet wurden und die zuvor genannten Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein angefertigt wurden. Die Schätzung des Versicherungsträgers im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG wurde daher jedenfalls zu Recht vorgenommen. Gegenständlich reichen die im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufstellungen bzw die darin verzeichneten Stunden zur Beteiligten (April 2015 bis März 2016 und Mai 2016 bis Juni 2016) nicht aus, um das Versicherungsverhältnis nach seinen maßgebenden Umständen zu beurteilen. Dabei gilt erneut festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  23. erläutert – der Beschwerdeführer selbst angab, es sei aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw aufgezeichnet wurden und die zuvor genannten Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein angefertigt wurden. Die Schätzung des Versicherungsträgers im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG wurde daher jedenfalls zu Recht vorgenommen. Zwar ist es entsprechend der unter Punkt 3.2.
  24. zitierten Rechtsprechung nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zum Zwecke der Schätzung von den Öffnungszeiten des Betriebes ausgeht, jedoch ist dem Beschwerdeführer gegenständlich zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass die geschätzte Tätigkeit der Beteiligten nicht einfach generell auf die Öffnungszeiten des Hofladens heruntergebrochen werden kann. Es bedarf dabei nämlich auch der Berücksichtigung der Aspekte, dass einerseits über den Winter hinweg die Tochter der Beteiligten die Bedienung im Hofladen übernommen hat, weshalb die Beteiligte während der Wintermonate ausschließlich in Zusammenhang mit der Produktproduktion und Bürotätigkeiten bzw. dem einmal wöchentlichen Einkauf tätig gewesen war, ohne an die Hofladenöffnungszeiten gebunden gewesen zu sein. Andererseits hat die Beteiligte auch die Hofladenöffnungszeiten dazu genutzt, ihre Tochter und Enkelkinder, wie sie selber in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2020 betont hat – zu unterstützen, wie eben durch die Zubereitung des gemeinsamen Mittagessens. Daneben hat sie auch für sich selbst anderweitige Hausarbeiten – Waschen, Trocknen – während der Hofladenöffnungszeiten erledigt. Aus diesem Grunde war – entsprechend den Erwägungen unter Punkt II.
  25. – eine geschätzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden anzusetzen.Aus diesem Grunde war – entsprechend den Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
  26. – eine geschätzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden anzusetzen. Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg.cit.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, leg.cit. Entsprechend § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Entsprechend Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (vgl VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (vgl VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002). Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend vergleiche VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002). Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 leg.cit. zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Vorarlbergs stand Landarbeitern, c) Hilfsarbeitern – über 18 Jahre bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Wocheim Jahr 2015 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.381,41 im Jahr 2016 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.401,46;im Jahr 2017 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.419,68Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Vorarlbergs stand Landarbeitern, c) Hilfsarbeitern – über 18 Jahre bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, im Jahr 2015 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.381,41 , im Jahr 2016 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.401,46;, im Jahr 2017 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.419,68 zu. Der Stundenlohn betrug bei 173 Monatsstunden damitim Jahr 2015 EUR 7,99im Jahr 2016 EUR 8,10im Jahr 2017 EUR 8,21Der Stundenlohn betrug bei 173 Monatsstunden damit, im Jahr 2015 EUR 7,99, im Jahr 2016 EUR 8,10, im Jahr 2017 EUR 8,21 Entsprechend § 12 Abs 1 des – jährlich entgeltlich angepassten –Kollektivvertrages gebührt dem Dienstnehmer neben dem laufenden Entgelt ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am
  27. Juli und die Weihnachtsremuneration am
  28. Dezember auszuzahlen. Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (§ 12 Abs 2 des Kollektivvertrages).Entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, des – jährlich entgeltlich angepassten –Kollektivvertrages gebührt dem Dienstnehmer neben dem laufenden Entgelt ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am
  29. Juli und die Weihnachtsremuneration am
  30. Dezember auszuzahlen. Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (Paragraph 12, Absatz 2, des Kollektivvertrages). Die Beteiligte war, wie unter Punkt II.
  31. festgestellt, im Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht festgehalten hat, ist bei der Anwendung des Anspruchslohnprinzips vom im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Verdienst – welcher sich im Vergleich zum Kollektivvertrag im Jahr 2015 und 2017 als höher darstellt – auszugehen. Im Jahr 2015 bestand somit ein Stundenlohn von EUR 8,08 (EUR 420 / 12 / 4,33) und im Jahr 2017 von EUR 8,28 (EUR 430 / 12 / 4,33), wohingegen für das Jahr 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn in Höhe von EUR 8,10 anzusetzen ist. Die Beteiligte war, wie unter Punkt römisch zwei.
  32. festgestellt, im Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2017 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht festgehalten hat, ist bei der Anwendung des Anspruchslohnprinzips vom im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Verdienst – welcher sich im Vergleich zum Kollektivvertrag im Jahr 2015 und 2017 als höher darstellt – auszugehen. Im Jahr 2015 bestand somit ein Stundenlohn von EUR 8,08 (EUR 420 / 12 / 4,33) und im Jahr 2017 von EUR 8,28 (EUR 430 / 12 / 4,33), wohingegen für das Jahr 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn in Höhe von EUR 8,10 anzusetzen ist. In Anbetracht ihrer geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ergeben sich damit die Beitragsgrundlagen wie folgt: Allgemeine Beitragsgrundlage Monatslohn pro Jahr 2015 EUR 8,08 * 25 * 4,33 = 874,66 * 9 Monate EUR 7.871,94 2016 EUR 8,10 * 25 * 4,33 = 876,83 * 12 Monate EUR 10.521,96 2017 EUR 8,28 * 25 * 4,33 = 896,31 * 9 Monate EUR 8.066,79 Sonderbeitragsgrundlage Summe 2015 EUR 874,66 * 2 / 12 * 9 EUR 1.311,99 2016 EUR 876,83 * 2 EUR 1.753,66 2017 EUR 896,31 * 2 / 12 * 9 EUR 1.344,47 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2239509.1.00

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