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{'item': 'I417 2188904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlI417 2188904-1 Spruch, I417 2188904-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte letztlich am 16.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 17.10.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und erklärte der Beschwerdeführer dabei zu seinem Fluchtgrund, dass er für die Wahlbehörden gearbeitet und er im September 2016 einen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl mit einer Wahlkarte unterstützt habe. Die jetzige Regierung habe dies erfahren und die Polizei zu ihm nach Hause geschickt, um ihn festnehmen und umbringen zu lassen.
  3. Am 06.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und führte er darin befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie in der Erstbefragung an. Darüber hinaus erklärte er, dass ihm ein Wirtschaftsverbrechen vorgeworfen werde und er befürchten würde, als GDC-Anhänger in Gambia verfolgt zu werden.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen den Bescheid vom 29.01.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit.
  7. Am 09.03.2022 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der Volksgruppe Serahuli, auch bekannt als Soninke, an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2016 aus Gambia aus und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 16.10.2016 in Österreich auf. In Sierra Leone besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule. Anschließend erlernte er in einem zweijährigen College in Gambia den Beruf des pharmazeutischen Assistenten und absolvierte daraufhin die Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten. Er verfügt in Gambia über Arbeitserfahrung in der Dauer von 21 Jahren und hat sich seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Manager in der Pharmabranche verdient. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder, die bei ihrer Mutter in Gambia leben. Des Weiteren befinden sich noch seine Mutter und seine Brüder in Gambia, und steht der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen nach wie vor in regelmäßigem Kontakt. Zu seinen Schwestern, die in Gambia und im Senegal leben, unterhält der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat jedoch während seines bisherigen Aufenthaltes diverse private Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich geschlossen, mit welchen er seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse bzw. Alphabetisierungskurse und verfügt über ein ÖSD-Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 aus dem Jahr 2017 und ein ÖSD-Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 aus dem Jahr
  10. Zudem besuchte er bereits im Jahr 2017 einen Werte- und Orientierungskurs. Er war in den Jahren 2018 bis 2021 im Rahmen des sozialen Projekts „ XXXX “ tätig, geht jedoch derzeit keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein.Er war in den Jahren 2018 bis 2021 im Rahmen des sozialen Projekts „ römisch 40 “ tätig, geht jedoch derzeit keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer hat sich das Ziel gesetzt, seinen Pflichtschulabschluss in Österreich nachzuholen. Dafür hat er bereits als Einstiegsmodul einen Brückenkurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang im Ausmaß von 240 Unterrichtseinheiten besucht und nimmt seit 06.09.2021 an einem weiterführenden Nachmittagslehrgang teil. Der Beschwerdeführer meldete mit Gültigkeit ab 29.09.2021 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Botendienst“ an und ist seit 29.09.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - Gewerbliche Wirtschaft versichert. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das angeführte Gewerbe, er ist am Arbeitsmarkt integriert und selbsterhaltungsfähig. Als selbständiger Zeitungszusteller bringt er im Rahmen eines Verteilvertrages ein monatliches Einkommen zwischen EUR 1.100,00 und 1.700,00 ins Verdienen und erwirtschaftete damit Einkünfte über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze iSd ASVG. Er bezog zuletzt im Dezember 2021 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist um seine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und kann von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gambia Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch Private bzw. staatliche Organe konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gambia Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch Private bzw. staatliche Organe konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Gambia der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gambia wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage: Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020 Sicherheitslage: Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen: Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wiedereingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wiedereingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Sicherheitsbehörden: Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020). Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage: Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. Opposition: Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017). Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019). Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019). Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018). Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führen zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren, die in einigen Fällen mehrere Jahre dauern können (USDOS 11.3.2020). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 5.8.2019). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 23.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://w ww.ecoi.net/de/dokument/1422435.htm l Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 Bewegungsfreiheit: Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020) Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - Garda World (11.6.2020): Gambia: COVID-19 state of emergency extended until July 1 /update 3, https://www.gard.com/crisis24/news-alerts/349821/gambia-covid-19-state-of-emergency-extended-until-july-1-update-3, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung: Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Quellen: - APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? – Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Rückkehr: Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 10.04.2022, 00:00 Uhr, 4.036.779 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 16.054 bestätigte Todesfälle; in Gambia wurden mit 08.04.2022, 19:01 Uhr gesamt 11.990 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 365 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Quellen: • https://covid19-dashboard.ages.at/ [11.04.2022] • https://covid19.who.int/region/afro/country/gm [11.04.2022] • https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [26.04.2021] Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre. Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre. Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Gambia aus eigener Kraft bestreiten kann und in seinen privaten Familienverband zurückkehren kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Gambia allein wegen der Beantragung von Asyl können ebenso nicht festgestellt werden.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 09.03.
  15. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Schulbildung und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Lebensumständen in Gambia, seiner familiären Situation in Gambia, seinem Familienstand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 28.04.2016 (AS 153) und dem erkennenden Gericht am 09.03.2022 (OZ 19). Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zu seiner gesundheitlichen Situation gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren weder behauptet hat, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört, und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit dem Umstand, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass er seinen Lebensunterhalt durch seine derzeitige Erwerbstätigkeit finanzieren würde (S. 11 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19). Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Gambia und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde (S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19). Aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.03.2022 war jedoch die Feststellung zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu treffen (S. 11 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19). Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX datiert mit 22.05.2017 (OZ 13), eines ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017 (OZ 13), eines ÖSD Zertifikat A2 vom 14.03.2019 (OZ 13) sowie einer Teilnahmebestätigung ÖIF datiert mit 03.05.2017 (OZ 13).Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule römisch 40 datiert mit 22.05.2017 (OZ 13), eines ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017 (OZ 13), eines ÖSD Zertifikat A2 vom 14.03.2019 (OZ 13) sowie einer Teilnahmebestätigung ÖIF datiert mit 03.05.2017 (OZ 13). Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen auf den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2022 (OZ 19) sowie auf seine im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zahlreich eingebrachten Unterlagen. So legte er Bestätigungen der Stadt XXXX datiert mit 08.03.2018, 07.05.2018, 02.11.2018, 20.03.2019, 25.11.2019, 30.07.2020, 05.10.2020 und 15.09.2021 (OZ 5, 13), Teilnahmebestätigungen von AVOS datiert mit 25.02.2017, 28.01.2017 (OZ 13), eine Urkunde des Tourismusverbandes Rauris datiert mit 11.03.2017 (OZ 13) und eine Bestätigung des bfi datiert mit 10.02.2022 (OZ 17) vor.Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen auf den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2022 (OZ 19) sowie auf seine im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zahlreich eingebrachten Unterlagen. So legte er Bestätigungen der Stadt römisch 40 datiert mit 08.03.2018, 07.05.2018, 02.11.2018, 20.03.2019, 25.11.2019, 30.07.2020, 05.10.2020 und 15.09.2021 (OZ 5, 13), Teilnahmebestätigungen von AVOS datiert mit 25.02.2017, 28.01.2017 (OZ 13), eine Urkunde des Tourismusverbandes Rauris datiert mit 11.03.2017 (OZ 13) und eine Bestätigung des bfi datiert mit 10.02.2022 (OZ 17) vor. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 18.10.2021 (OZ 13) ergibt sich zweifelsfrei seine Gewerbeanmeldung mit Beginn 29.09.
  17. Der Beschwerdeführer schilderte dahingehend vor dem erkennenden Gericht glaubhaft, dass er seinen Lebensunterhalt mit seiner selbständigen Tätigkeit verdient und legte unterstützend Kontoauszüge bzw. Gutschriften der XXXX (OZ 13, 20) sowie eine Bestätigung der XXXX datiert mit 27.12.2021 (OZ 13) vor. Dass er durch seine derzeitige Beschäftigung Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze iSd ASVG (im Jahr 2022: monatlich EUR 485,85 brutto) erhält, lässt sich zweifelsfrei den vorgelegten Gutschriften entnehmen. Von einer tatsächlichen berücksichtigungswürdigen beruflichen Integration sowie dem tatsächlichen Willen einer nachhaltigen selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich wird somit zweifelsfrei ausgegangen. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 18.10.2021 (OZ 13) ergibt sich zweifelsfrei seine Gewerbeanmeldung mit Beginn 29.09.
  18. Der Beschwerdeführer schilderte dahingehend vor dem erkennenden Gericht glaubhaft, dass er seinen Lebensunterhalt mit seiner selbständigen Tätigkeit verdient und legte unterstützend Kontoauszüge bzw. Gutschriften der römisch 40 (OZ 13, 20) sowie eine Bestätigung der römisch 40 datiert mit 27.12.2021 (OZ 13) vor. Dass er durch seine derzeitige Beschäftigung Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze iSd ASVG (im Jahr 2022: monatlich EUR 485,85 brutto) erhält, lässt sich zweifelsfrei den vorgelegten Gutschriften entnehmen. Von einer tatsächlichen berücksichtigungswürdigen beruflichen Integration sowie dem tatsächlichen Willen einer nachhaltigen selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich wird somit zweifelsfrei ausgegangen. Die Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW sowie zum früheren Leistungserhalt der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger und deckt sich dies mit seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.
  19. In einer Gesamtschau war aufgrund der vorherigen Ausführungen die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hat und über eine entsprechende Integration verfügt. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  20. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Fluchtgrund in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2016 zusammengefasst, dass er zuvor für die Wahlbehörde gearbeitet und dann im September 2016 mit einer Wahlkarte einen oppositionellen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl unterstützt habe. Die jetzige Regierung habe dies erfahren und die Polizei zu ihm nach Hause geschickt, um ihn festnehmen und umbringen zu lassen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.09.2017 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie in der Erstbefragung an. Darüber hinaus erklärte er, dass ihm ein Wirtschaftsverbrechen vorgeworfen werde und er befürchten würde, als GDC-Anhänger in Gambia verfolgt zu werden. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorliegen und er in Gambia keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer vermochte eine Asylrelevanz in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 09.03.2022 (OZ 19) aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Das in der Beschwerdeverhandlung zunächst zentral geltend gemachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dreht sich um seine Unterstützung eines oppositionellen Präsidentschaftskandidaten der Partei „GDC – Gambia democratic Congress“ für eine Wahl im Jahr
  21. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Gericht an, dass für eine Kandidatur 10.000 Unterstützungsstimmen benötigt werden würden und er seine Stimme mittels Wählerkarte an den Kandidaten der Partei GDC vergeben habe (S. 5 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19). Vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht führte er zudem an, dass seine Frau und er damals davon ausgegangen seien, dass die Polizisten, die ihn anschließend zuhause gesucht hätten, „Jammehs Leute“ gewesen seien, somit Unterstützer der damaligen Regierung (AS 38, S. 5 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19). Da die Aussage des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden und kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens keine besondere persönliche Glaubwürdigkeit erkannt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen zu großen Teilen lediglich vage und wenig detailgenau geschildert hat. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme von benötigten 100.000 Wahlkarten gesprochen (AS 11, 39) und auch erklärt, dass er zuvor für die Wahlbehörden gearbeitet habe (AS 11). Damit unterschied sich sein Vorbringen im Behördenverfahren in einigen Punkten von seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sodass nicht von einem stringenten und schlüssigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Des Weiteren ist auf die getroffenen Länderfeststellungen unter Punkt 1.3 zu verweisen, worin unter anderem Folgendes festgehalten wurde: „Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party – UDP. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 01.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden, gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh, der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war.“ Aus diesem Grund gibt es für das erkennende Gericht in einer Gesamtschau keinen Anlass, von einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. Einerseits hat der im Jahr 2016 autoritär regierende Staats- und Regierungschef Jammeh sein damaliges Amt nicht mehr inne, sodass selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach ihn Polizisten unter der früheren Regierung zuhause aufgesucht hätten, von keiner entsprechenden Sonderstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass er als damaliger Oppositionsunterstützer gegenwärtig von Interesse für den ehemaligen Amtsinhaber oder dessen früheren Untergebenen sein sollte. Andererseits sind seit seiner Ausreise bereits über fünf Jahre vergangen und lebt seine Familie nach wie vor in Gambia, ohne von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner damaligen Unterstützung der Opposition betroffen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde überdies seine Furcht vor Verfolgung als GDC-Anhänger durch die im Jahr 2017 neu eingesetzte Regierung erwähnte (AS 39), ist klarzustellen, dass nach einer näheren Durchsicht der Länderberichte zur politischen Lage sowie Sicherheitslage in Gambia keine Hinweise auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr von GDC-Anhängern hervorgekommen sind. Vielmehr zeichnet sich die Regierung unter Adama Barrow durch ihren Reformwillen aus und läutet diese Regierung einen Übergang von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie Gambias ein. Auch ist das staatliche Gewaltmonopol im gesamten Staatsgebiet gewährleistet und wurden die Befugnisse bestimmter nationaler Sicherheitsbehörden bzw. des Geheimdienstes umgestaltet und Führungspersönlichkeiten ausgewechselt. Insbesondere unterliegen die Aktivitäten der politischen Oppositionen nunmehr keinen Einschränkungen mehr und hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Zudem ist die GDC mit fünf Sitzen im Parlament und somit auf der höchsten politischen Ebene vertreten. Aus den festgestellten Länderinformationen zu Gambia lässt sich damit jedenfalls keine systematische Verfolgung von politischen Gegnern des Präsidenten Barrow ableiten und genügt das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für die Annahme einer begründeten Verfolgungsgefahr. Eine weitere Verfolgungsgefahr würde sich nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Konflikts zwischen den „ XXXX und XXXX “ ergeben. Dazu erklärte er vor der belangten Behörde: „Ich unterstütze die XXXX . Meine Mutter ist eine XXXX . Die anderen, die XXXX , kommen und zerstören unsere Häuser. (AS 40)“ Diesen Konflikt verknüpfte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde mit dem Sieg der GDC gegenüber der UDP in seinem Wahlbezirk bei der Wahl zur Nationalversammlung, die am 06.04.2017 stattgefunden habe (AS 40). Nachdem die GDC als Gewinner in dem Wahlbezirk verkündet worden seien und die XXXX gefeiert hätten, seien nach drei Stunden Anhänger der UDP gekommen und hätten eine falsche Auszählung behauptet (AS 40).Eine weitere Verfolgungsgefahr würde sich nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Konflikts zwischen den „ römisch 40 und römisch 40 “ ergeben. Dazu erklärte er vor der belangten Behörde: „Ich unterstütze die römisch 40 . Meine Mutter ist eine römisch 40 . Die anderen, die römisch 40 , kommen und zerstören unsere Häuser. (AS 40)“ Diesen Konflikt verknüpfte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde mit dem Sieg der GDC gegenüber der UDP in seinem Wahlbezirk bei der Wahl zur Nationalversammlung, die am 06.04.2017 stattgefunden habe (AS 40). Nachdem die GDC als Gewinner in dem Wahlbezirk verkündet worden seien und die römisch 40 gefeiert hätten, seien nach drei Stunden Anhänger der UDP gekommen und hätten eine falsche Auszählung behauptet (AS 40). Im Gegensatz dazu wurde im Beschwerdeschriftsatz auf S. 3 mehrfach erwähnt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers für die GDC-Partei bei den Wahlen im April 2017 aufstellen habe lassen, jedoch die UDP-Partei und die Familie „Ceesey“ die Wahlen gefälscht hätten. Daraufhin sei es zu Übergriffen durch die XXXX -Mitglieder auf Unterstützer der GDC gekommen, so seien einige Häuser angezündet und Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen worden. Des Weiteren sei eine Ehe zwischen den verfeindeten Familien nicht geduldet gewesen, weshalb sich sein Vater von seiner Stiefmutter, einem Mitglied der Familie Ceesey, scheiden lassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem im Clinch mit XXXX , einem Verwandten des Beschwerdeführers befunden, da dieser den Beschwerdeführer als Konkurrenten sehen würde. Er sei daher zur UDP gegangen und habe dort eine einflussreiche Stelle, weshalb der Beschwerdeführer befürchten würde, auf der Schwarzen Liste der UDP zu stehen.Im Gegensatz dazu wurde im Beschwerdeschriftsatz auf S. 3 mehrfach erwähnt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers für die GDC-Partei bei den Wahlen im April 2017 aufstellen habe lassen, jedoch die UDP-Partei und die Familie „Ceesey“ die Wahlen gefälscht hätten. Daraufhin sei es zu Übergriffen durch die römisch 40 -Mitglieder auf Unterstützer der GDC gekommen, so seien einige Häuser angezündet und Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen worden. Des Weiteren sei eine Ehe zwischen den verfeindeten Familien nicht geduldet gewesen, weshalb sich sein Vater von seiner Stiefmutter, einem Mitglied der Familie Ceesey, scheiden lassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem im Clinch mit römisch 40 , einem Verwandten des Beschwerdeführers befunden, da dieser den Beschwerdeführer als Konkurrenten sehen würde. Er sei daher zur UDP gegangen und habe dort eine einflussreiche Stelle, weshalb der Beschwerdeführer befürchten würde, auf der Schwarzen Liste der UDP zu stehen. Erst auf explizite Nachfrage des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer die nach wie vor bestehende Relevanz dieses Konflikts. Nach wiederholter Fragestellung durch den erkennenden Richter, worin dieser Konflikt zwischen XXXX h und XXXX bestehen würden und warum er deswegen das Land verlassen habe müssen, gab der Beschwerdeführer an: „Die Mitglieder meines Dorfes hatten mir gegenüber den Wunsch geäußert, dass ich Mitglied des Parlaments werde. Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte. Ich arbeite in diesem medizinischen Unternehmen für die Regierung und wenn die Regierung erfährt, dass ich für eine Oppositionspartei kandidiere, dann würde sie mich holen kommen. … Mein Cousin XXXX will für den Nationalrat kandidieren. XXXX war in der UDP, aber XXXX gehört nicht mehr der UDP an. XXXX wurde bestochen und hat XXXX seine Unterstützung gegeben. Es kam zu einem Konflikt zwischen den Familien, weil XXXX die Wahlen gewonnen hat, aber von der anderen Seite nicht anerkannt wird (S. 6, 13, 14 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19).“Erst auf explizite Nachfrage des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer die nach wie vor bestehende Relevanz dieses Konflikts. Nach wiederholter Fragestellung durch den erkennenden Richter, worin dieser Konflikt zwischen römisch 40 h und römisch 40 bestehen würden und warum er deswegen das Land verlassen habe müssen, gab der Beschwerdeführer an: „Die Mitglieder meines Dorfes hatten mir gegenüber den Wunsch geäußert, dass ich Mitglied des Parlaments werde. Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte. Ich arbeite in diesem medizinischen Unternehmen für die Regierung und wenn die Regierung erfährt, dass ich für eine Oppositionspartei kandidiere, dann würde sie mich holen kommen. … Mein Cousin römisch 40 will für den Nationalrat kandidieren. römisch 40 war in der UDP, aber römisch 40 gehört nicht mehr der UDP an. römisch 40 wurde bestochen und hat römisch 40 seine Unterstützung gegeben. Es kam zu einem Konflikt zwischen den Familien, weil römisch 40 die Wahlen gewonnen hat, aber von der anderen Seite nicht anerkannt wird (S. 6, 13, 14 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19).“ Auf Vorhalt durch den erkennenden Richter, dass es seines Wissens nach in Gambia keine Verfolgung politisch anders Denkender mehr geben würde, erklärte der Beschwerdeführer auf Seite 7 bzw. nach Korrektur auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19: „ XXXX Bruder war der erste Mensch aus meinem Dorf, der Parlamentsmitglied wurde. Die zweite Frau meines Vaters war der zweite Mensch, der Parlamentsmitglied wurde. XXXX Bruder ist gestorben und man hat gesagt, dass der Schwiegervater meines Vater ihn umgebracht hätte. Und deswegen hatte XXXX mit meinem Vater Probleme bekommen. Daraufhin wurde der Schwiegervater meines Vaters Parlamentsmitglied. Mein Vater hat daraufhin meine Schulurkunden seinen Bruder gegeben, um für mich eine Schule zu suchen. Er hat das nicht gemacht, er hat gesagt, er hat die Dokumente verloren. Mein Vater wollte, dass ich woanders in die Schule gehen konnte, bevor der Krieg Sierra Leone erreicht. Der Krieg breitete sich nur langsam aus, von Regierung zu Regierung. Als der Krieg Konu erreicht hat, bin ich geflohen. Das war 1992.“ Auf die kurz darauffolgende Frage des erkennenden Richters, was dies mit den „ XXXX “ zu tun habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (S. 7 in OZ 19): „BF: XXXX mag mich nicht, weil der Schwiegervater meines Vaters angeblich XXXX Bruder getötet hat. Der RI wiederholt die Frage. BF: Neues Mitglied im Parlament wurde XXXX , dieser wurde von den XXXX erzogen. Das ist der Konflikt zwischen XXXX und XXXX und zwar, weil XXXX das neue Mitglied im Parlament unterstützt haben.“ Auf Vorhalt durch den erkennenden Richter, dass es seines Wissens nach in Gambia keine Verfolgung politisch anders Denkender mehr geben würde, erklärte der Beschwerdeführer auf Seite 7 bzw. nach Korrektur auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19: „ römisch 40 Bruder war der erste Mensch aus meinem Dorf, der Parlamentsmitglied wurde. Die zweite Frau meines Vaters war der zweite Mensch, der Parlamentsmitglied wurde. römisch 40 Bruder ist gestorben und man hat gesagt, dass der Schwiegervater meines Vater ihn umgebracht hätte. Und deswegen hatte römisch 40 mit meinem Vater Probleme bekommen. Daraufhin wurde der Schwiegervater meines Vaters Parlamentsmitglied. Mein Vater hat daraufhin meine Schulurkunden seinen Bruder gegeben, um für mich eine Schule zu suchen. Er hat das nicht gemacht, er hat gesagt, er hat die Dokumente verloren. Mein Vater wollte, dass ich woanders in die Schule gehen konnte, bevor der Krieg Sierra Leone erreicht. Der Krieg breitete sich nur langsam aus, von Regierung zu Regierung. Als der Krieg Konu erreicht hat, bin ich geflohen. Das war 1992.“ Auf die kurz darauffolgende Frage des erkennenden Richters, was dies mit den „ römisch 40 “ zu tun habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (S. 7 in OZ 19): „BF: römisch 40 mag mich nicht, weil der Schwiegervater meines Vaters angeblich römisch 40 Bruder getötet hat. Der RI wiederholt die Frage. BF: Neues Mitglied im Parlament wurde römisch 40 , dieser wurde von den römisch 40 erzogen. Das ist der Konflikt zwischen römisch 40 und römisch 40 und zwar, weil römisch 40 das neue Mitglied im Parlament unterstützt haben.“ Nach einer detaillierten Durchsicht der bisherigen Verfahrensakten ist festzuhalten, dass im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer offensichtlich verschiedene Versionen zum behaupteten Konflikt zwischen den „ XXXX und XXXX “ ausgeführt wurden, sodass bereits dadurch an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers starke Zweifel entstehen. So erwähnte der Beschwerdeführer beispielsweise vor der Beschwerdeverhandlung zu keinem Zeitpunkt, dass der Konflikt mit der Anschuldigung verknüpft ist, dass ein Familienmitglied von einem anderen getötet worden sei. Auch erklärte er im Beschwerdeschriftsatz, dass sich sein Bruder für die damalige Wahl im Jahr 2017 aufstellen hat lassen, wohingegen diese Rolle vor dem Bundesverwaltungsgericht einem Cousin des Beschwerdeführers zugeschrieben worden ist. Nach einer detaillierten Durchsicht der bisherigen Verfahrensakten ist festzuhalten, dass im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer offensichtlich verschiedene Versionen zum behaupteten Konflikt zwischen den „ römisch 40 und römisch 40 “ ausgeführt wurden, sodass bereits dadurch an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers starke Zweifel entstehen. So erwähnte der Beschwerdeführer beispielsweise vor der Beschwerdeverhandlung zu keinem Zeitpunkt, dass der Konflikt mit der Anschuldigung verknüpft ist, dass ein Familienmitglied von einem anderen getötet worden sei. Auch erklärte er im Beschwerdeschriftsatz, dass sich sein Bruder für die damalige Wahl im Jahr 2017 aufstellen hat lassen, wohingegen diese Rolle vor dem Bundesverwaltungsgericht einem Cousin des Beschwerdeführers zugeschrieben worden ist. Die Gemeinsamkeit in den aufgezeigten Varianten besteht lediglich darin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt detailliert eine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person schilderte. So erwähnte der Beschwerdeführer lediglich im Beschwerdeschriftsatz vage, dass er Drohanrufe und Drohnachrichten von verschiedenen Mitgliedern der Familie Ceesey erhalten hätte, ohne darauf in der Beschwerdeverhandlung ein weiteres Mal einzugehen. Es erfolgte bereits damals keine detaillierte Beschreibung dieser Vorfälle, in der er insbesondere zum Inhalt der mündlichen und schriftlichen Bedrohungen oder deren Urheber konkrete Angaben machte. Es liegt jedoch am Beschwerdeführer, ein stimmiges und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen, wobei ihm dies nicht gelungen ist. Dem erkennenden Gericht erschließt sich weiters nicht, weshalb der Beschwerdeführer von diesem Konflikt, der über sechs Monate nach seiner Ausreise aus Gambia stattgefunden haben soll, im Falle seiner Rückkehr persönlich bedroht sein sollte. Mangels eines zeitlichen Konnexes lässt sich auch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Zudem führte der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde selbst an, dass der damalige GDC-Kandidat seines Wahlbezirks, sein Cousin, kurzzeitig nach Guinea gereist sei, sich jedoch nunmehr wieder in Gambia aufhalten würde (AS 40). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer die vor der belangten Behörde angeführte Furcht vor schwarzer Magie, die die „ XXXX “ beherrschen würden (AS 41), vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort.Dem erkennenden Gericht erschließt sich weiters nicht, weshalb der Beschwerdeführer von diesem Konflikt, der über sechs Monate nach seiner Ausreise aus Gambia stattgefunden haben soll, im Falle seiner Rückkehr persönlich bedroht sein sollte. Mangels eines zeitlichen Konnexes lässt sich auch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Zudem führte der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde selbst an, dass der damalige GDC-Kandidat seines Wahlbezirks, sein Cousin, kurzzeitig nach Guinea gereist sei, sich jedoch nunmehr wieder in Gambia aufhalten würde (AS 40). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer die vor der belangten Behörde angeführte Furcht vor schwarzer Magie, die die „ römisch 40 “ beherrschen würden (AS 41), vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort. Als weiteren Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass in seinem Unternehmen eine Wirtschaftsprüfung durchgeführt worden sei. Er sei der einzige Angestellte der Volksgruppe der Serahuli gewesen und seien andere Angestellte ob seiner guten Arbeit eifersüchtig gewesen (AS 39). Letztlich sei ihm die Begehung eines Wirtschaftsverbrechens vorgeworfen worden (AS 39). Näher konkretisiert wurden die strafrechtlichen Anschuldigungen erst im Beschwerdeschriftsatz und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19): „Wegen dem Konflikt muss man das Land nicht verlassen, aber Jammeh hat mich beschuldigt Medikamente von meinem Unternehmen gestohlen und privat verkauft zu haben.“ Die explizite Frage des erkennenden Richters, ob er Medikamente gestohlen habe, verneinte der Beschwerdeführer bestimmt. Des Weiteren gab er auf die Frage, warum nunmehr die Regierung von Barrow diese Beschuldigung nach wie vor aufrechterhalten sollte, an: „Weil viele Menschen im Unternehmen, wo ich gearbeitet habe, gibt, die auch der Regierung sehr nahestehen und diese Personen hassen mich. (S. 8 des Verhandlungsprotokolls in OZ 19)“ Im Allgemeinen kann es nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Da der Beschwerdeführer weder einen Haftbefehl noch sonstige Bescheinigungsmittel vorlegte, die Hinweise für eine Anklage gegen den Beschwerdeführer oder konkrete polizeiliche Ermittlungen enthalten würden, konnte seinem Vorbringen angesichts seiner vagen Ausführungen letztlich nicht gefolgt werden. Seiner dahingehenden Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Frau von XXXX ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass von ihm geschriebene Kommentare auf Facebook – von nicht näher benannten Personen – äußerst negativ aufgenommen worden seien und man ihn suchen würde, fehlt es ebenfalls an Substanz. Zudem lassen sich den eingeholten Länderberichten keine Hinweise auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der Serahuli entnehmen. Er war letztlich nicht dazu in der Lage, hinsichtlich dieser Bedrohungen ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufzuzeigen.Da der Beschwerdeführer weder einen Haftbefehl noch sonstige Bescheinigungsmittel vorlegte, die Hinweise für eine Anklage gegen den Beschwerdeführer oder konkrete polizeiliche Ermittlungen enthalten würden, konnte seinem Vorbringen angesichts seiner vagen Ausführungen letztlich nicht gefolgt werden. Seiner dahingehenden Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Frau von römisch 40 ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass von ihm geschriebene Kommentare auf Facebook – von nicht näher benannten Personen – äußerst negativ aufgenommen worden seien und man ihn suchen würde, fehlt es ebenfalls an Substanz. Zudem lassen sich den eingeholten Länderberichten keine Hinweise auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der Serahuli entnehmen. Er war letztlich nicht dazu in der Lage, hinsichtlich dieser Bedrohungen ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufzuzeigen. Für die Asylgewährung kommt es insbesondere auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Für die Asylgewährung kommt es insbesondere auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Das erkennende Gericht muss somit die Wahrscheinlichkeit bestimmen, dass eine Person im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dem Risiko einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, die auf einen ernsten Schaden hinausläuft. Es ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise darauf, dass er ernstlich eine derartige Behandlung zu befürchten hätte. Im Besonderen sind seit seiner Flucht aus Gambia nunmehr über fünf Jahre vergangen und berichtete der Beschwerdeführer in der Verhandlung von keinen konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlungen seit seiner Flucht aus Gambia. Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann somit aufgrund seiner Ausführungen nicht angenommen werden. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Gambia nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. Es ergibt sich in einer Gesamtschau zudem nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine derart exponierte Stellung innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person durch Unbekannte ableiten lässt. Zusammengefasst ergab sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. 2.
  22. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  23. getroffenen Feststellungen zur Lage in Gambia basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab der mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Gambia - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  25. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  26. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  27. Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.sze, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.sze, Ra 2017/20/0404). 3.1.
  28. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  29. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  30. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  31. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  32. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  33. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). 3.2.
  34. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Gambia keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine schulische Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht selbst bestreiten können sollte, selbst wenn es sich dabei um Hilfstätigkeiten handeln würde. Zudem hat der Beschwerdeführer in Gambia noch zahlreiche Anknüpfungspunkte, wie seine Mutter, seine Brüder, seine Frau und seine Kinder, sodass er auf Unterstützung seines Familienverbandes zurückgreifen wird können. Aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Gambia sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Gambia jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine schulische Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht selbst bestreiten können sollte, selbst wenn es sich dabei um Hilfstätigkeiten handeln würde. Zudem hat der Beschwerdeführer in Gambia noch zahlreiche Anknüpfungspunkte, wie seine Mutter, seine Brüder, seine Frau und seine Kinder, sodass er auf Unterstützung seines Familienverbandes zurückgreifen wird können. Aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Gambia sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Gambia jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Gambia seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Gambia seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Gambia derz

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