Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 13§ 11a§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlL517 2248697-1 Spruch, L517 2248697-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. 26a Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 138/2013 idgF, und § 11a Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit 26a Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013, idgF, und Paragraph 11 a, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.09.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] auf Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 beim AMS XXXX [belangte Behörde bzw. bB]30.09.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] auf Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 beim AMS römisch 40 [belangte Behörde bzw. bB] 06.10.2021 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 18.10.2021 - Beschwerde 25.10.2021 - Parteiengehör bzw. ergänzende Ermittlungen 27.10.2021 - Unterlagenvorlage bP 09.11.2021 - Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde (zugestellt am 11.11.2021)09.11.2021 - Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde , (zugestellt am 11.11.2021) 22.11.2021 - Vorlageantrag 25.11.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG 17.03.2022 - Anforderung fehlender Unterlagen sowie Übermittlung derselben durch die bB II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei [bP] beantragte am 30.09.2021 die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 beim AMS XXXX [belangte Behörde bzw. bB]. Dem Antrag schloss sie folgende Unterlagen bei:Die beschwerdeführende Partei [bP] beantragte am 30.09.2021 die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 beim AMS römisch 40 [belangte Behörde bzw. bB]. Dem Antrag schloss sie folgende Unterlagen bei: - Bescheinigung vom 21.09.2021 zum Nachweis der mit der Firma XXXX [in der Folge: H-GmbH] vereinbarten Bildungsteilzeit von 18.10.2021 bis 31.03.2022 nach § 11a AVRAG (wöchentliche Normalarbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Stunden: 38,50; Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit in Stunden: 20; […])- Bescheinigung vom 21.09.2021 zum Nachweis der mit der Firma römisch 40 [in der Folge: H-GmbH] vereinbarten Bildungsteilzeit von 18.10.2021 bis 31.03.2022 nach Paragraph 11 a, AVRAG (wöchentliche Normalarbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Stunden: 38,50; Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit in Stunden: 20; […]) - Inskriptionsbestätigung der XXXX für das Bachelorstudium XXXX im Wintersemester 2021/2022- Inskriptionsbestätigung der römisch 40 für das Bachelorstudium römisch 40 im Wintersemester 2021/2022 - Reisepass- und Führerscheinkopie Mit Bescheid vom 06.10.2021 wies die bB den Antrag der bP auf Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 gem. § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG mangels Erfüllung einer sechsmonatigen gleichbleibenden Normalarbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit ab. Begründend führte die bB aus, die bP sei laut Hauptverbandsdaten von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei der Firma XXXX [in der Folge: P] beschäftigt gewesen. Seit 01.07.2021 sei sie für die H-GmbH tätig. Eine sechsmonatige ununterbrochene gleiche Arbeitszeit beim gleichen Dienstgeber sei daher nicht gegeben. Mit Bescheid vom 06.10.2021 wies die bB den Antrag der bP auf Bildungsteilzeitgeld ab 18.10.2021 gem. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG mangels Erfüllung einer sechsmonatigen gleichbleibenden Normalarbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit ab. Begründend führte die bB aus, die bP sei laut Hauptverbandsdaten von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei der Firma römisch 40 [in der Folge: P] beschäftigt gewesen. Seit 01.07.2021 sei sie für die H-GmbH tätig. Eine sechsmonatige ununterbrochene gleiche Arbeitszeit beim gleichen Dienstgeber sei daher nicht gegeben. Dagegen erhob die bP am 18.10.2021 rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie zwar von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P beschäftigt gewesen sei, ihre Arbeitsleistungen jedoch bereits bei der H-GmbH verrichtet habe. Ab 01.07.2021 sei sie dann von der H-GmbH fix übernommen worden. Die Übernahme hätte dazu geführt, dass sie ihre Beschäftigung bei der H-GmbH ununterbrochen ausgeübt habe und ihre wöchentliche Normalarbeitszeit sowohl bei P (Leasingunternehmen) als auch bei der H-GmbH (Beschäftigerbetrieb) 38,50 Stunden betragen habe. Die bP könne somit vor Beginn ihrer Bildungsteilzeit eine sechsmonatige Beschäftigung nachweisen. Der Wechsel des Arbeitgebers - wohlgemerkt nicht des Beschäftigers - dürfe ihr daher nicht zur Last gelegt werden. Mit Parteiengehör vom 25.10.2021 informierte die bB die bP über die Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus forderte sie die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu den Dienstgebern zum Nachweis für ihre wöchentliche Arbeitszeit an. Am 27.10.2021 übermittelte die bP die Dienstverträge der H-GmbH und P samt dazugehöriger Überlassungsmitteilung. Darin wurde unter anderem geregelt, dass die bP als Mechatronikerin von 15.04.2021 bis 30.06.2021 zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,50 Stunden pro Woche von der Firma P an die H-GmbH befristet überlassen wird. Im Dienstvertrag vom 18.06.2021 ist festgehalten, dass die bP ab 01.07.2021 bei der H-GmbH als Development Technician - Active Safety im Ausmaß von 38,50 Stunden pro Woche beschäftigt wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021 (zugestellt am 11.11.2021) wies die bB die Beschwerde der bP als unbegründet ab. Darin führte sie aus, dass die bP zwar bereits vom 15.04.2021 bis 30.06.2021 befristet zu 38,50 Stunden pro Woche von P zur H-GmbH überlassen worden sei, das seit 01.07.2021 bestehende Dienstverhältnis zur H-GmbH jedoch vor Beantragung der Bildungsteilzeit ab 18.10.2021 nicht ununterbrochen sechs Monate gedauert habe. Dagegen erhob die bP am 22.11.2021 fristwahrend einen Vorlageantrag, in dem sie auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen verwies und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Am 25.11.2021 legte die bB dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Am 17.03.2022 forderte das BVwG die bB auf, den Antrag auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld samt Beilagen zu übermitteln, was noch am selben Tag erfolgte. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
- Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
- Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
- Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die bP vor Beantragung ihrer Bildungsteilzeit per 18.10.2021 durchgehend sechs Monate bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Dazu ist festzuhalten, dass sich sowohl aus den vorgelegten Dienstverträgen vom 19.04.2021 und 18.06.2021, der Überlassungsmitteilung vom 19.04.2021 sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2022 übereinstimmend ergibt, dass die bP sechs Monate vor Beantragung ihrer Bildungsteilzeit (verfahrensgegenständlicher Zeitraum: 18.04.2021 bis 18.10.2021) bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war. So war die bP von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P sowie ab 01.07.2021 bei der H-GmbH beschäftigt. Auch die bP gesteht in der Beschwerde zu, dass sie aufgrund der Tatsache der primär über das Leasingunternehmen P erfolgten Anstellung einen Wechsel des Arbeitgebers hatte. Die bP kann sechs Monate vor Beantragung ihrer Bildungsteilzeit folglich keine ununterbrochene Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber aufweisen. Daran kann auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie ihre Arbeitsleistungen ungeachtet ihrer Anstellung bei P stets bei der H-GmbH erbracht hätte, nichts ändern, zumal unmittelbarer Arbeitgeber im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser (P) und nicht der Beschäftiger (H-GmbH) ist (vgl. dazu https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/ arbeitskraefteueberlassung.html, Stand: 01.01.2022). Die bP war somit von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P und ab 01.07.2021 bei der H-GmbH angestellt. Dazu ist festzuhalten, dass sich sowohl aus den vorgelegten Dienstverträgen vom , 19.04.2021 und 18.06.2021, der Überlassungsmitteilung vom 19.04.2021 sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2022 übereinstimmend ergibt, dass die bP , sechs Monate vor Beantragung ihrer Bildungsteilzeit (verfahrensgegenständlicher Zeitraum: 18.04.2021 bis 18.10.2021) bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war. So war die bP von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P sowie ab 01.07.2021 bei der H-GmbH beschäftigt. Auch die bP gesteht in der Beschwerde zu, dass sie aufgrund der Tatsache der primär über das Leasingunternehmen P erfolgten Anstellung einen Wechsel des Arbeitgebers hatte. Die bP kann sechs Monate vor Beantragung ihrer Bildungsteilzeit folglich keine ununterbrochene Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber aufweisen. Daran kann auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie ihre Arbeitsleistungen ungeachtet ihrer Anstellung bei P stets bei der H-GmbH erbracht hätte, nichts ändern, zumal unmittelbarer Arbeitgeber im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser (P) und nicht der Beschäftiger (H-GmbH) ist vergleiche dazu https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/ arbeitskraefteueberlassung.html, Stand: 01.01.2022). Die bP war somit von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P und ab 01.07.2021 bei der H-GmbH angestellt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF- Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […].
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Verfahrensgegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorent-scheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorent-scheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 15Abs. 2 Vw
GVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des AlVG 1977 idgF lauten: „Bildungsteilzeitgeld § 26a.
(1)Personen, die eine Bildungsteilzeit
§ 11a
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 a,
(1)Personen, die eine Bildungsteilzeit
Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
- Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG liegen. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungs-pflichtiger Beschäftigung zu werten.3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungs-pflichtiger Beschäftigung zu werten. 4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. 5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. […]. 6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- a)Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
- b)Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
- c)Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
- d)Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit. […].“ 3.4. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des AVRAG idgF lauten: „Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber § 3.
(1)Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.Paragraph 3,
(1)Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. […]. Bildungsteilzeit § 11a.
(1)Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. […].“Paragraph 11 a,
(1)Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. […].“ 3.
- Nach der Literatur kann eine Bildungsteilzeit – wie die Bildungskarenz – frühestens vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (§ 11a Abs. 1 AVRAG). Für den Leistungsanspruch auf Bildungsteilzeitgeld muss es sich dabei um vollversicherte Beschäftigungszeiten (§ 26a Abs. 1 Z 3) oder um Zeiten handeln, die gem. § 14 Abs. 4 oder 5 auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Erfolgt in diesen sechs Monaten vor der Bildungsteilzeit ein Wechsel der Dienstgeber, beginnt die Sechs-Monats-Frist neu zu laufen, sofern kein Betriebsübergang gem. § 3 AVRAG vorliegt (vgl. dazu Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm,
- Lfg, § 26a Rz 5).3.
- Nach der Literatur kann eine Bildungsteilzeit – wie die Bildungskarenz – frühestens vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (Paragraph 11 a, Absatz eins, AVRAG). Für den Leistungsanspruch auf Bildungsteilzeitgeld muss es sich dabei um vollversicherte Beschäftigungszeiten (Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3,) oder um Zeiten handeln, die gem. Paragraph 14, Absatz 4, oder 5 auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Erfolgt in diesen sechs Monaten vor der Bildungsteilzeit ein Wechsel der Dienstgeber, beginnt die Sechs-Monats-Frist neu zu laufen, sofern kein Betriebsübergang gem. Paragraph 3, AVRAG vorliegt vergleiche dazu Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm,
- Lfg, Paragraph 26 a, Rz 5). 3.
- Fallbezogen bedeutet dies: Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war die bP sechs Monate vor Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit per 18.10.2021 nicht ununterbrochen bei ein und demselben, sondern von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P und ab 01.07.2021 bei der H-GmbH beschäftigt. Da sich fallbezogen keinerlei Hinweise auf einen Betriebsübergang gem. § 3 AVRAG ergaben, begann die Sechs-Monats-Frist für die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit mit dem Wechsel zur H-GmbH am 01.07.2021 neu zu laufen. Nachdem die bP bis zur Geltendmachung ihrer Bildungsteilzeit am 18.10.2021 weniger als sechs Monate bei der H-GmbH ununterbrochen beschäftigt war, lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit gem. § 11a Abs. 1 AVRAG nicht vor. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld gem. § 26a Abs. 1 AlVG brauchten daher nicht näher geprüft werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war die bP sechs Monate vor Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit per 18.10.2021 nicht ununterbrochen bei ein und demselben, sondern von 15.04.2021 bis 30.06.2021 bei P und ab 01.07.2021 bei der H-GmbH beschäftigt. Da sich fallbezogen keinerlei Hinweise auf einen Betriebsübergang gem. Paragraph 3, AVRAG ergaben, begann die Sechs-Monats-Frist für die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit mit dem Wechsel zur H-GmbH am 01.07.2021 neu zu laufen. Nachdem die bP bis zur Geltendmachung ihrer Bildungsteilzeit am 18.10.2021 weniger als sechs Monate bei der H-GmbH ununterbrochen beschäftigt war, lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, AVRAG nicht vor. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld gem. Paragraph 26 a, Absatz eins, AlVG brauchten daher nicht näher geprüft werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung: 3.
- Die bP stellte im Zuge des Vorlageantrags einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da dem Vorlageantrag mangels Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukam (§ 15 Abs. 2 VwGVG), war der Antrag der bP als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Die bP stellte im Zuge des Vorlageantrags einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da dem Vorlageantrag mangels Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukam (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), war der Antrag der bP als unzulässig zurückzuweisen. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu C) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit und Bildungsteilzeitgeld gem. § 11a Abs. 1 AVRAG und § 26a Abs. 1 AlVG erfuhren ebenfalls keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit und Bildungsteilzeitgeld gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, AVRAG und Paragraph 26 a, Absatz eins, AlVG erfuhren ebenfalls keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2248697.1.00