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{'item': 'L518 2226571-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlL518 2226571-1 Spruch, L518 2226571-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch den RA Dr. OBHOLZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch den RA Dr. OBHOLZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) ist der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. I.
  3. Die BF stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  4. Die BF stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Tirol am 28.08.2017 gab die BF zu den Gründen ihrer Ausreise befragt bekannt, dass sie Schuldirektorin und politisch sehr aktiv war. Weil sie einen Wahlbetrug an die Öffentlichkeit bringen wollte, wurde sie bedroht und verfolgt. römisch eins.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Tirol am 28.08.2017 gab die BF zu den Gründen ihrer Ausreise befragt bekannt, dass sie Schuldirektorin und politisch sehr aktiv war. Weil sie einen Wahlbetrug an die Öffentlichkeit bringen wollte, wurde sie bedroht und verfolgt. I.
  7. Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 05.02.2018 (Gespräch am 23.01.2018) wurde vorweg festgehalten, dass trotz Aufforderung die BF keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat. Dem Gutachten wurde lediglich ein Befund des KH Hall vom 27.09.2017 (Diagnose demenzielle Erkrankung in Abklärung) zugrunde gelegt. Festgehalten wurde, dass bei der BF eine Demenz mit Alzheimer-Krankheit bei spätem Beginn vorliegt und in den kommenden Jahren die Betreuung immer mehr Aufwand erfordern wird. Die BF wurde zum Untersuchungszeitpunkt gut von ihrer Familie unterstützt und könne die Demenzerkrankung bis zu einem gewissen Grad psychiatrisch unterstützt werden. römisch eins.
  8. Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 05.02.2018 (Gespräch am 23.01.2018) wurde vorweg festgehalten, dass trotz Aufforderung die BF keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat. Dem Gutachten wurde lediglich ein Befund des KH Hall vom 27.09.2017 (Diagnose demenzielle Erkrankung in Abklärung) zugrunde gelegt. Festgehalten wurde, dass bei der BF eine Demenz mit Alzheimer-Krankheit bei spätem Beginn vorliegt und in den kommenden Jahren die Betreuung immer mehr Aufwand erfordern wird. Die BF wurde zum Untersuchungszeitpunkt gut von ihrer Familie unterstützt und könne die Demenzerkrankung bis zu einem gewissen Grad psychiatrisch unterstützt werden. I.
  9. Aufgrund des Vorliegens der Demenz bei Alzheimer-Erkrankung wurde für die BF mit Beschluss des BG Hall in Tirol vom 27.06.2018, XXXX , gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für die Vertretung im Asylverfahren bestellt. Mit dieser Aufgabe wurde der RA Dr. XXXX betraut. römisch eins.
  10. Aufgrund des Vorliegens der Demenz bei Alzheimer-Erkrankung wurde für die BF mit Beschluss des BG Hall in Tirol vom 27.06.2018, römisch 40 , gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter für die Vertretung im Asylverfahren bestellt. Mit dieser Aufgabe wurde der RA Dr. römisch 40 betraut. I.
  11. Mit Eingabe vom 07.11.2018 teilte Dr. XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. XXXX gelöst wurde. Weiters wird ausgeführt, dass die BF einen Asylantrag gestellt habe und die Angaben der Erstbefragung wiederholt werden. Zudem werde beantragt, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asyl zu erteilen und wurde auf das gemeinsame Familienleben der BF mit ihrem Sohn, dessen Ehegattin und Enkel verwiesen.römisch eins.
  12. Mit Eingabe vom 07.11.2018 teilte Dr. römisch 40 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. römisch 40 gelöst wurde. Weiters wird ausgeführt, dass die BF einen Asylantrag gestellt habe und die Angaben der Erstbefragung wiederholt werden. Zudem werde beantragt, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asyl zu erteilen und wurde auf das gemeinsame Familienleben der BF mit ihrem Sohn, dessen Ehegattin und Enkel verwiesen. Aus dem vorgelegten Neuropsychologisches Gutachten vom 12.04.2018, das in der Pflegschaftssache erstellt wurde geht hervor, dass bei der BF schon im damaligen Zeitpunkt ein progressiver Abbau der geistigen Leistungsfähigkeiten vorlag. Eine Demenz bei Alzheimer Erkrankung wurde festgestellt, es war demnach schon zu einem progressiven Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit gekommen, was zu einer deutlichen Beeinträchtigung im Alltag geführt hatte und noch weiterführen würde. Es lagen Hirnleistungsdefizite betreffend die allgemeine Orientierungsfähigkeit (zeitlich, situativ, örtlich), die Erinnerungsfähigkeit, der Merkleistung und in der Aufmerksamkeitsleistung vor, sodass ihr ein selbstständiges Leben gemäß Gutachterin nicht mehr möglich gewesen sei. Aus dem vorgelegten Arztbrief und neurologischen Befundbericht der Klinik vom 23.10.2018 geht darüber hinaus hervor, dass es nach der Begutachtung zu einer Stammganglienblutung rechts gekommen ist. I.
  13. Am 12.02.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung der Erkrankungen der BF übermittelt.römisch eins.
  14. Am 12.02.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung der Erkrankungen der BF übermittelt. I.
  15. Der Sachwalter der BF wurde am 03.12.2018 ersucht, die Daten des Sohnes und Enkels der BF, sowie deren Aufenthaltsstatus bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 11.12.2018 langten die angefragten Daten und weitere medizinische Unterlagen der BF ein. römisch eins.
  16. Der Sachwalter der BF wurde am 03.12.2018 ersucht, die Daten des Sohnes und Enkels der BF, sowie deren Aufenthaltsstatus bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 11.12.2018 langten die angefragten Daten und weitere medizinische Unterlagen der BF ein. I.
  17. Mit Schreiben vom 18.01.2019 wurde der Sachwalter ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen die bereits vorgebrachten Fluchtgründe unter Angabe sämtlicher Details zu konkretisieren. Ebenso wurde nach dem Einverständnis zu eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität gefragt und die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Armenien sowie zu den Anfragebeantwortungen Stellung zu nehmen. römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 18.01.2019 wurde der Sachwalter ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen die bereits vorgebrachten Fluchtgründe unter Angabe sämtlicher Details zu konkretisieren. Ebenso wurde nach dem Einverständnis zu eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität gefragt und die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Armenien sowie zu den Anfragebeantwortungen Stellung zu nehmen. I.
  19. Die Stellungnahme des Sachwalters langte am 08.02.2019 ein. Darin wird ausgeführt, dass die BF derzeit in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung sei und die Wiederherstellung eines transport- oder verhandlungsfähigen Zustandes nicht mehr eintreten werde. Die BF könne nur mehr ein bis zwei Stufen steigen. Eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.02.2019 betreffend der lebenslänglich vorliegenden, fehlenden Transport- und Verhandlungsfähigkeit wurde vorgelegt. römisch eins.
  20. Die Stellungnahme des Sachwalters langte am 08.02.2019 ein. Darin wird ausgeführt, dass die BF derzeit in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung sei und die Wiederherstellung eines transport- oder verhandlungsfähigen Zustandes nicht mehr eintreten werde. Die BF könne nur mehr ein bis zwei Stufen steigen. Eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.02.2019 betreffend der lebenslänglich vorliegenden, fehlenden Transport- und Verhandlungsfähigkeit wurde vorgelegt. Hinsichtlich den Fluchtgründen wurde bekannt gegeben, dass die BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. So wäre sie auf offener Straße von jungen, offenkundig beauftragten Männern wiederholt verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie die Wahlbetrugshandlungen weiter melden sollte. Da sich die BF jedoch nicht einschüchtern hätte lassen, wären einmal junge Männer in ihre Wohnung eingedrungen und hätten alles zertrümmert. Dabei wäre die BF einmal in ihrer Wohnung zudem bewusstlos geschlagen worden. Beide Male sei nichts gestohlen worden, weshalb diese Vorfälle im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der BF stünden. Zu Erhebungen vor Ort werde keine Zustimmung erteilt, da die politisch aktive BF in Armenien verfolgt worden sei und ihr hiervor kein Schutz gewährt worden sei. Bis heute lägen keine Ermittlungsergebnisse vor und befänden sich die Täter und Hintermänner nach wie vor auf freiem Fuß. Auch bestehe aktuell offensichtlich kein besonderes Interesse des Staates, die Täter und deren Drahtzieher zu verhaften, weshalb ein Ende der Gefährdung nicht absehbar sei. Diese politischen Kräfte würden ein großes Interesse daran haben, dass die BF für sei keine Bedrohung mehr darstellt und würden sicher nicht auf den Gesundheitszustand der BF Rücksicht nehmen. Mitgeteilt wurde, das versucht werde, eine Aussage einer Nachbarin einzuholen. I.
  21. Am 11.03.2019 langte eine beglaubigte Aussage einer armenischen Nachbarin der BF ein. Aus dem Schreiben der Nachbarin geht hervor, dass diese am 20.03.2017 während ihrer Rückkehr in ihre Wohnung bemerkt habe, dass die Wohnungstür der BF halboffen ist. Nachdem auf ihr Klopfen nicht reagiert worden sei, habe sie die Wohnung betreten und gesehen, dass einige Sachen zerschlagen und im Raum verstreut waren. Dann habe sie die bP bewusstlos auf dem Boden liegen sehen und ihr als Krankenschwester erste Hilfe geleistet. Sie glaube, dass die BF wegen eines Schlaganfalles bewusstlos war. Die BF habe ihr jedoch erzählt, dass man einige Male an verschiedenen Tagen an ihre Tür geklopft habe, und sie nicht geöffnet hätte, da sie die Personen nicht gekannt habe.römisch eins.
  22. Am 11.03.2019 langte eine beglaubigte Aussage einer armenischen Nachbarin der BF ein. Aus dem Schreiben der Nachbarin geht hervor, dass diese am 20.03.2017 während ihrer Rückkehr in ihre Wohnung bemerkt habe, dass die Wohnungstür der BF halboffen ist. Nachdem auf ihr Klopfen nicht reagiert worden sei, habe sie die Wohnung betreten und gesehen, dass einige Sachen zerschlagen und im Raum verstreut waren. Dann habe sie die bP bewusstlos auf dem Boden liegen sehen und ihr als Krankenschwester erste Hilfe geleistet. Sie glaube, dass die BF wegen eines Schlaganfalles bewusstlos war. Die BF habe ihr jedoch erzählt, dass man einige Male an verschiedenen Tagen an ihre Tür geklopft habe, und sie nicht geöffnet hätte, da sie die Personen nicht gekannt habe. I.
  23. Mit Parteiengehör vom 14.05.2019 wurde dem Sachwalter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen das Fluchtvorbringen sowie die Lebensumstände in der Heimat der BF erneut zu konkretisieren und Stellung zu den damals aktuellen Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen (Paranoide Schizophrenie, PTSD; Hypertonie – Therapie und Pflege vom 29.11.2016 und Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime vom 13.03.2018) zu beziehen. Zudem wurden konkrete Fragen zu den vorgelegten Beweismitteln und zum Fluchtvorbringen übermittelt.römisch eins.
  24. Mit Parteiengehör vom 14.05.2019 wurde dem Sachwalter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen das Fluchtvorbringen sowie die Lebensumstände in der Heimat der BF erneut zu konkretisieren und Stellung zu den damals aktuellen Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen (Paranoide Schizophrenie, PTSD; Hypertonie – Therapie und Pflege vom 29.11.2016 und Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime vom 13.03.2018) zu beziehen. Zudem wurden konkrete Fragen zu den vorgelegten Beweismitteln und zum Fluchtvorbringen übermittelt. I.
  25. Mit Eingabe vom 07.06.2019 langte die Stellungnahme des Sachwalters ein. Vorweg wurde mitgeteilt, dass es leider aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht mehr möglich sei, mit der BF ihre Angelegenheiten zu erörtern. Dennoch wurde versucht, die Fragen zum Teil zu beantworten und wurde eine ärztliche Bestätigung zur Transportfähigkeit einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2019 in Vorlage gebracht. Zu den Verwandten in Armenien bestünde kein Kontakt mehr und wurden Ausführungen dazu getroffen, was dem Sachwalter im Allgemeinen über Wahlunregelmäßigkeiten und die Tätigkeit der BF bekannt gegeben worden ist. Nähere Angaben könnten allenfalls Enkel oder Sohn machen.römisch eins.
  26. Mit Eingabe vom 07.06.2019 langte die Stellungnahme des Sachwalters ein. Vorweg wurde mitgeteilt, dass es leider aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht mehr möglich sei, mit der BF ihre Angelegenheiten zu erörtern. Dennoch wurde versucht, die Fragen zum Teil zu beantworten und wurde eine ärztliche Bestätigung zur Transportfähigkeit einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2019 in Vorlage gebracht. Zu den Verwandten in Armenien bestünde kein Kontakt mehr und wurden Ausführungen dazu getroffen, was dem Sachwalter im Allgemeinen über Wahlunregelmäßigkeiten und die Tätigkeit der BF bekannt gegeben worden ist. Nähere Angaben könnten allenfalls Enkel oder Sohn machen. I.
  27. Mit Parteiengehör vom 17.06.2019 wurde dem Sachwalter mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Verfahrens das Einverständnis zur Einholung der Krankenakte in Österreich notwendig wäre. Zudem wurde ihm aufgetragen, den armenischen Reisepass der BF vorzulegen. Der Sachwalter retournierte die unterfertigte Vollmacht zur Einholung der Krankenakte am 03.07.2019 sowie die Kopie der ersten Seite des Reisepasses. Der Reisepass sei der bP damals am Weg nach Österreich abgenommen worden. römisch eins.
  28. Mit Parteiengehör vom 17.06.2019 wurde dem Sachwalter mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Verfahrens das Einverständnis zur Einholung der Krankenakte in Österreich notwendig wäre. Zudem wurde ihm aufgetragen, den armenischen Reisepass der BF vorzulegen. Der Sachwalter retournierte die unterfertigte Vollmacht zur Einholung der Krankenakte am 03.07.2019 sowie die Kopie der ersten Seite des Reisepasses. Der Reisepass sei der bP damals am Weg nach Österreich abgenommen worden. I.
  29. Am 05.09.2019 fand eine Untersuchung der BF durch den Amtsarzt in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach vorheriger Abklärung der gesundheitlichen Möglichkeit der BF hierzu, statt. Dabei wurden dem anwesenden Enkelsohn auch zwei Fragen gestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten. Demnach habe die BF vom Hausarzt in Armenien Medikamente bekommen, welche jedoch nicht die erwartete Wirkung gehabt hätten. In Armenien wäre die BF jedenfalls von der Tochter betreut worden, welche nicht berufstätig gewesen sei. Der Mann der Tochter habe aber entschieden, die BF nach Österreich zu bringen, da sie nicht mehr bereit gewesen wären, die Pflege weiterhin zu übernehmen. Kurz danach fügte der Enkel hinzu, dass die BF überdies Probleme in Armenien gehabt hätte, weil sie in ihrer Funktion als Professorin gezwungen gewesen sei, Wahlen zu verfälschen. römisch eins.
  30. Am 05.09.2019 fand eine Untersuchung der BF durch den Amtsarzt in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach vorheriger Abklärung der gesundheitlichen Möglichkeit der BF hierzu, statt. Dabei wurden dem anwesenden Enkelsohn auch zwei Fragen gestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten. Demnach habe die BF vom Hausarzt in Armenien Medikamente bekommen, welche jedoch nicht die erwartete Wirkung gehabt hätten. In Armenien wäre die BF jedenfalls von der Tochter betreut worden, welche nicht berufstätig gewesen sei. Der Mann der Tochter habe aber entschieden, die BF nach Österreich zu bringen, da sie nicht mehr bereit gewesen wären, die Pflege weiterhin zu übernehmen. Kurz danach fügte der Enkel hinzu, dass die BF überdies Probleme in Armenien gehabt hätte, weil sie in ihrer Funktion als Professorin gezwungen gewesen sei, Wahlen zu verfälschen. In einem Ergänzungsgutachten vom 05.09.2019 des Amtsarztes wurde festgehalten, dass grundsätzlich eine Transport- und Flugtauglichkeit der BF auch in Anbetracht der Erkrankungen gegeben ist. Es wurde ein begleitender Transport durch einen Sanitäter empfohlen. I.
  31. Am 30.09.2019 wurde der Sohn der BF als Zeuge vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Zu Hause hat sie am WC einmal ihr Bewusstsein verloren. Dann hätte er die Rettung verständigt und die BF wurde ins Krankenhaus gebracht. Es hat eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt. Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka. Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen. römisch eins.
  32. Am 30.09.2019 wurde der Sohn der BF als Zeuge vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Zu Hause hat sie am WC einmal ihr Bewusstsein verloren. Dann hätte er die Rettung verständigt und die BF wurde ins Krankenhaus gebracht. Es hat eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt. Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka. Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen. I.
  33. Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde dem Sachwalter die Zeugeneinvernahme des Sohnes und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung der BF übermittelt und wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.
  34. Die Stellungnahme langte am 14.10.2019 ein. Ausgeführt wurde, dass die Untersuchungsergebnisse vom 05.09.2019 nicht vollständig wären und dem aktuellen Zustand der BF nicht mehr entsprechen würden. Es seien gewisse Fehlleistungen, Störungen und Gebrechen der BF nicht erkannt oder zumindest nicht beachtet worden. Beschwerden, welche die sogar am Tag der Begutachtung gehabt hätte, seinen nicht dokumentiert worden und wäre die Aggressionsneigung der BF, ua. wenn sie ihre Vertrauten nicht um sich hat, nicht berücksichtigt worden. Es lägen nun auch psychische Erkrankungen vor und sei eine psychiatrische Begutachtung zwingend erforderlich. Es wurde ersucht, durch eine vollständige und korrekte Ergänzung der ärztlichen Grundlagen unter Beiziehung qualifizierter Gutachter, insbesondere auch einer psychiatrischen Begutachtung die bisherigen Einschätzungen zu ergänzen und insbesondere die vorliegenden Beeinträchtigungen und Gebrechen vollständig nachzutragen. Auf Grunde der vollständigen Einschätzungen sei eine neuerliche Begutachtung vorzunehmen. römisch eins.
  35. Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde dem Sachwalter die Zeugeneinvernahme des Sohnes und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung der BF übermittelt und wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. , römisch eins.
  36. Die Stellungnahme langte am 14.10.2019 ein. Ausgeführt wurde, dass die Untersuchungsergebnisse vom 05.09.2019 nicht vollständig wären und dem aktuellen Zustand der BF nicht mehr entsprechen würden. Es seien gewisse Fehlleistungen, Störungen und Gebrechen der BF nicht erkannt oder zumindest nicht beachtet worden. Beschwerden, welche die sogar am Tag der Begutachtung gehabt hätte, seinen nicht dokumentiert worden und wäre die Aggressionsneigung der BF, ua. wenn sie ihre Vertrauten nicht um sich hat, nicht berücksichtigt worden. Es lägen nun auch psychische Erkrankungen vor und sei eine psychiatrische Begutachtung zwingend erforderlich. Es wurde ersucht, durch eine vollständige und korrekte Ergänzung der ärztlichen Grundlagen unter Beiziehung qualifizierter Gutachter, insbesondere auch einer psychiatrischen Begutachtung die bisherigen Einschätzungen zu ergänzen und insbesondere die vorliegenden Beeinträchtigungen und Gebrechen vollständig nachzutragen. Auf Grunde der vollständigen Einschätzungen sei eine neuerliche Begutachtung vorzunehmen. I.
  37. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkte III. bis VI.). römisch eins.
  38. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen, wonach sie im Jahre 2017 den angeblichen Wahlbetrug aufdecken hätte sollen, widerspricht der Zeugeneinvernahme vom 30.09.2019 insofern, als dass der Sohn darin erklärte, dass die BF seit dem Jahre 2012 an Demenz leide. Für das Bundesamt ist daher nicht stringent, inwiefern es der BF aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung überhaupt hätte möglich sein sollen, ihre Beobachtungen dahingehend kund zu tun. Zudem erklärte der Sohn ausdrücklich, dass die BF aufgrund Ihres Krankheitsbildes Vieles vergesse und fantasiere, weswegen der Umstand, dass die BF einen Wahlbetrug beobachtete und diesbezüglich mit den Medien drohte, grundsätzlich angezweifelt wird. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen der geltend gemachten Begebenheiten bei Wahrunterstellung Ihres Vorbringens zum aktuellen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Zusammenfassend vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, dass die BF nach Österreich gekommen ist, um bei Ihrem Sohn unterzukommen und von diesem versorgt zu werden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind. I.
  39. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  40. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF an Demenz leide, pflegebedürftig sei und während des Aufenthalts in Österreich auch Krankenhausaufenthalte aufgrund einer Gehirn- Ganglienblutung und eines Schlaganfalls gehabt hätte. Die Beeinträchtigungen wären mittlerweile derart, dass ein Transport sowie eine Verlegung nicht möglich sei, da sie eine hochgradige Gefährdung der Betroffen für Leib und Leben bedeuten würde. Auch sei eine hinreichende Pflege im Falle der Abschiebung nicht mehr gegeben und würde schon die Abschiebung an sich schwere gesundheitliche bzw. geistig negative Folgen nach sich ziehen. Es gäbe medizinische Bereiche, welche auch in Armenien gut versorgt wären, Demenz und Psychiatrie wären aber äußerst schlecht versorgt und würde die bP bei einer Abschiebung schweren Schaden erleiden. Das Bundesamt hätte das Gutachten in der Pflegschaftssache der BF vom 12.04.2018 nicht dem Bescheid zugrunde legen dürfen, da sich in der Zwischenzeit der geistige Zustand deutlich verschlechtert habe und auch die Gehirnganglienblutung von Oktober 2018 zu einer weiteren Verschlechterung geführt habe. Auch der Schlaganfall sei nicht erörtert worden. Es wäre absolut zwingend erforderlich gewesen, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das Verfahren sei mangelhaft. I.
  41. Mit Eingabe vom 31.01.2020 wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 12.12.2019 nachgereicht. Ausgeführt wurde in diesem Gutachten in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.römisch eins.
  42. Mit Eingabe vom 31.01.2020 wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 12.12.2019 nachgereicht. Ausgeführt wurde in diesem Gutachten in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen. I.
  43. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich den Spruchpunkten II. bis IV. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen des BFA in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend gewesen seien. Es lägen grobe Ermittlungsmängel in Zusammenhang mit der Frage vor, inwiefern die Versorgung der Mitbeteiligten sowie der Zugang zur medizinischen Behandlung in Armenien in Anbetracht ihres nicht vollständig erhobenen Gesundheitszustandes, ihres Alters und ihrer familiären sowie sozialen Situation gesichert seien. Vor der Entscheidung des BFA sei kein aktuelles, alle Erkrankungen der Mitbeteiligten berücksichtigendes Gutachten eingeholt worden. Das BFA habe eine näher genannte Diagnose zudem weder festgestellt noch erörtert. Überdies gehe aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung hervor, dass der Zustand der psychiatrischen Kliniken in Armenien nicht sehr gut sei und die Kosten für die Medikamente bei Unterbringungen in einer staatlichen Einrichtung von den Patient:innen getragen werden müssten. In den Anfragebeantwortungen werde außerdem nicht angeführt, welche Hilfsorganisationen die Mitbeteiligte bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten und welche Voraussetzungen in Armenien für eine Aufnahme in ein Altersheim zu erfüllen seien.römisch eins.
  44. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen des BFA in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend gewesen seien. Es lägen grobe Ermittlungsmängel in Zusammenhang mit der Frage vor, inwiefern die Versorgung der Mitbeteiligten sowie der Zugang zur medizinischen Behandlung in Armenien in Anbetracht ihres nicht vollständig erhobenen Gesundheitszustandes, ihres Alters und ihrer familiären sowie sozialen Situation gesichert seien. Vor der Entscheidung des BFA sei kein aktuelles, alle Erkrankungen der Mitbeteiligten berücksichtigendes Gutachten eingeholt worden. Das BFA habe eine näher genannte Diagnose zudem weder festgestellt noch erörtert. Überdies gehe aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung hervor, dass der Zustand der psychiatrischen Kliniken in Armenien nicht sehr gut sei und die Kosten für die Medikamente bei Unterbringungen in einer staatlichen Einrichtung von den Patient:innen getragen werden müssten. In den Anfragebeantwortungen werde außerdem nicht angeführt, welche Hilfsorganisationen die Mitbeteiligte bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten und welche Voraussetzungen in Armenien für eine Aufnahme in ein Altersheim zu erfüllen seien. I.
  45. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 und Abs. 9 B-VG an den VwGH erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die vom BVwG angenommenen Mängel können die Zurückverweisung gesamtbetrachtet daher nicht tragen, weil sie keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungsmängel iSd angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen, sodass das BVwG von dieser Rechtsprechung abweicht.römisch eins.
  46. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9, B-VG an den VwGH erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die vom BVwG angenommenen Mängel können die Zurückverweisung gesamtbetrachtet daher nicht tragen, weil sie keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungsmängel iSd angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen, sodass das BVwG von dieser Rechtsprechung abweicht. I.
  47. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.03.2022, XXXX , wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Bundesamt ein psychodiagnostisches und ein polizeiamtsärztliches Gutachten, mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Mitbeteiligten, der Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten sowie der sozialen Infrastruktur in Armenien eingeholt und den Sohn der Mitbeteiligten zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer sozialen Situation in Armenien und in Österreich als Zeugen einvernommen hat. Nach Abschluss der Ermittlungen kam das BFA aus näher genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligten im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Es trifft daher nicht zu, dass das BFA zur Rückkehrsituation der Mitbeteiligten jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte. Der Umstand, dass das BVwG allenfalls der Beweiswürdigung des BFA nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu tragen vermöchten.römisch eins.
  48. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.03.2022, römisch 40 , wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Bundesamt ein psychodiagnostisches und ein polizeiamtsärztliches Gutachten, mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Mitbeteiligten, der Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten sowie der sozialen Infrastruktur in Armenien eingeholt und den Sohn der Mitbeteiligten zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer sozialen Situation in Armenien und in Österreich als Zeugen einvernommen hat. Nach Abschluss der Ermittlungen kam das BFA aus näher genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligten im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK drohe. Es trifft daher nicht zu, dass das BFA zur Rückkehrsituation der Mitbeteiligten jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte. Der Umstand, dass das BVwG allenfalls der Beweiswürdigung des BFA nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu tragen vermöchten. I.
  49. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  50. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  51. Feststellungen:römisch zwei.
  52. Feststellungen: II.1.
  53. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  54. Zur Person des Beschwerdeführers: Die BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF wurde am XXXX in Georgien geboren. Nach dem Besuch der Schule und Absolvierung eines Studiums war sie als Lehrerin und zuletzt bis 2009 als Schuldirektorin beruflich tätig. Ab 2009 bezog die BF eine Pension. Die BF hat einen Sohn und eine Tochter. Die Identität der BF1 steht fest.Die BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF wurde am römisch 40 in Georgien geboren. Nach dem Besuch der Schule und Absolvierung eines Studiums war sie als Lehrerin und zuletzt bis 2009 als Schuldirektorin beruflich tätig. Ab 2009 bezog die BF eine Pension. Die BF hat einen Sohn und eine Tochter. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF leidet an Diabetes Typ II, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege. Die BF leidet an Diabetes Typ römisch zwei, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege. Aufgrund des Vorliegens der Demenz bei Alzheimer-Erkrankung wurde für die BF mit Beschluss des BG Hall der RA Dr. OBHOLZER als Erwachsenenvertreter für die Vertretung im Asylverfahren bestellt. Die BF ist nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig. In Jerewan wohnt noch die Tochter mit ihrem Gatten und eine Schwester. Es besteht kein Kontakt zu den Verwandten in Armenien. Die BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen. Die Zugehörigkeit zur COVID-19 Risikogruppe kann aufgrund der vielseitigen Krankheitsbilder in Verbindung mit dem Lebensalter der BF nicht ausgeschlossen werden. Die BF hält sich seit dem 28.08.2017 durchgehend in Österreich auf. Im Bundesgebiet leben noch der Sohn und dessen Gattin ( XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ), zwei volljährige Enkeln und zwei Ur-Enkeln. Die BF lebt in der Wohnung ihres Sohnes und wird abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Enkeln betreut. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen haben gültige Aufenthaltstitel. Die BF hält sich seit dem 28.08.2017 durchgehend in Österreich auf. Im Bundesgebiet leben noch der Sohn und dessen Gattin ( römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ), zwei volljährige Enkeln und zwei Ur-Enkeln. Die BF lebt in der Wohnung ihres Sohnes und wird abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Enkeln betreut. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen haben gültige Aufenthaltstitel. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. II.1.
  55. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  56. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: • Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 13.11.2020 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. • COVID-19 Letzte Änderung: 05.10.2021 Informationen zur COVID-19-Situation inArmenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom
  57. September 2020 bis
  58. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.7.2021). Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vgl WKO 14.7.2021).Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vergleiche WKO 14.7.2021). Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 14.7.2021). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 28.9.2021).Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vergleiche AA 28.9.2021). Am
  59. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 14.7.2021). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Home-Office-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am
  60. Juli 2021 aufgehoben. Wer möchte, kann natürlich auch weiterhin eine Maske tragen. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 14.7.2021). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 14.7.2021). Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 28.9.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armen iensicherheit/201872 , Zugriff 28.9.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.7.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 1.10.2021 • Politische Lage Letzte Änderung: 05.10.2021 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärktSeit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 3.3.2021). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
  61. September –
  62. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den
  63. Juni 2021 angekündigt und am
  64. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen BMAF 16.8.2021). Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 3.3.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 3.3.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2021), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf Zugriff 20.7.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 19.8.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 29.6.2021 • EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ec oi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • RFE/RL– Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian ReappointedArmenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-ar menian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die vonArmenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen.Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-PunkteErklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen „Angriff“ eine „bewaffnete Aktion“ eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.7.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Information szentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021 • DerStandard (28.7.2021): Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, https: //www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenst oessen-getoetet, Zugriff 28.7.2021 • DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.de rstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020 • DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verku endet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff 12.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/ph p_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_b ergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff 27.11.2020 • Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2 272372 , Zugriff 12.11.2020 • ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-ase rbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff 12.11.2020 • Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 06.10.2021 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.6.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
  65. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 7.4.2021 • Korruption Letzte Änderung: 06.10.2021 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 3.3.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 28.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf , Zugriff 29.1.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 06.10.2021 Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von „Beleidigungen“ gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.6.2021). Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?New sID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Ombudsperson Letzte Änderung: 06.10.2021 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.6.2021). Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).–freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die RegierungArmeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020 • Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 06.10.2021 Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021).Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021). Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig. Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung bitten, übermäßig zu bevorzugen (FH 3.3.2021). Den Medien fehlte es im Allgemeinen an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit den früheren Behörden oder der größten parlamentarischen Oppositionspartei verbunden waren, besaßen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Das öffentliche Fernsehen war weitgehend ausgewogen und offen und zugänglich für oppositionelle Stimmen und berichtete weiterhin über vielfältigere Themen von öffentlichem Interesse als vor der Revolution 2018 (USDOS 30.3.2021). JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten, sind frei zugänglich (AA 20.6.2021). Das lokale NGO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit berichtete von zwei Fällen von Gewalt gegen Reporter in den ersten neun Monaten des Jahres. Es gab Fälle, in denen Beamte oder ehemalige Beamte die Arbeit von Journalisten behinderten oder dies versuchten. Es gab auch Berichte über die Einschüchterung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das lokale NGO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit berichtete von zwei Fällen von Gewalt gegen Reporter in den ersten neun Monaten des Jahres. Es gab Fälle, in denen Beamte oder ehemalige Beamte die Arbeit von Journalisten behinderten oder dies versuchten. Es gab auch Berichte über die Einschüchterung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gewalt gegen Journalisten ist seit 2018 zurückgegangen, kommt aber immer noch vor (FH 3.3.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 befindet sich Armenien auf Platz 61 von 180 gelisteten Ländern (RSF 21.4.2020). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind in der Regel online zu finden. Kleine unabhängige Zeitungen und Zeitschriften lieferten eine solide Berichterstattung über die Proteste im Jahr 2018 und stellten die Erzählungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage (FH 3.3.2021). Im März 2020 nutzte die Regierung die COVID-19-Notstandsbefugnisse, um die Medien daran zu hindern, über Informationen aus inoffiziellen Quellen zu berichten, und mehrere Medien und Journalisten wurden in diesem Monat gezwungen, Artikel und Beiträge in sozialen Medien zu bearbeiten (FH 3.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument /2048848.html, Zugriff 9.4.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • RSF - Reporter ohne Grenzen (21.4.2020): Rangliste der Pressefreiheit 2020, https://ww w.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/ Rangliste_der_Pressefreiheit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 8.4.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte aber die Versammlungsfreiheit unter dem mit COVID-19 verbundenen Ausnahmezustand und der konfliktbedingten Verhängung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021). Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichenund nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Massendemonstrationen im April/Mai 2018 (sog. „Samtene Revolutiuon“) verliefen friedlich.Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte aber die Versammlungsfreiheit unter dem mit COVID-19 verbundenen Ausnahmezustand und der konfliktbedingten Verhängung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021). Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichenund nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Massendemonstrationen im April/Mai 2018 (sog. „Samtene Revolutiuon“) verliefen friedlich. Beide Seiten –Demonstranten wie Sicherheitskräfte –zeigten große Zurückhaltung und Verantwortungsbewusstsein, damit die Lage nicht eskaliere. Nur in wenigen Fällen wurde der Polizei von den Demonstranten vorgeworfen, in unangemessener Weise gegen sie vorgegangen zu sein (AA 20.6.2021). Vom
  66. November bis zum Jahresende hielt die Opposition in ganz Eriwan Kundgebungen und andere Protestaktionen ab und forderte den Rücktritt von Premierminister Pashinyan. Vor der Aufhebung des Versammlungsverbots am
  67. Dezember nahm die Polizei gelegentlich Oppositionsführer und Kundgebungsteilnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Kriegsrechts fest. Während einige behaupteten, die Verhaftungen seien politisch motiviert, wiesen Menschenrechtsorganisationen diese Behauptungen weitgehend zurück (USDOS 30.3.2021). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der imApril 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCA 25.2.2020). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.6.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nicht gut durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind in der Regel in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu blockieren (FH 3.3.2021). Kleine politische Parteien waren besonders aktiv in ihrem öffentlichen Widerstand gegen das Waffenstillstandsabkommen vom November 2020, das den Konflikt in Berg-Karabach beendete. Ende Dezember 2020 wurden Änderungen des Parteiengesetzes im Parlament verabschiedet. Die Änderungen binden die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die weibliche und landesweite Repräsentation und begrenzen individuelle Spenden (FH 3.3.2021). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 20.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848.html, Zugriff 9.4.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1

(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019En gl_Ditord-2019arm-1.pdf , Zugriff 24.6.2020 • HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf , Zugriff 24.6.2020 • OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?New sID=23882&LangID=E , Zugriff 27.3.2019 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Todesstrafe Letzte Änderung: 06.10.2021 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https: //www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020 • Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/12762 61/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab , Zugriff 7.4.2021 • Religionsfreiheit Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung besagt, dass jeder die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion hat. Sie erkennt die Armenische Apostolische Kirche (AAK) als Nationalkirche und Bewahrer der nationalen Identität an, legt aber auch die Trennung von „religiösen Organisationen“ und dem Staat fest (USDOS 12.5.2021). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 20.6.2021). Artikel 18 der Verfassung erkennt die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ an, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. 94 Prozent der Bevölkerung identifizieren sich als armenisch-apostolisch. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet. Ein Tempel für Jesiden, eine der wichtigsten religiösen Minderheiten des Landes, wurde 2019 eröffnet (FH 3.3.2021). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst diskriminiert (USDOS 30.3.2021). Laut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch.Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-TagsAdventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.5.2021; vgl. CIALaut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch.Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-TagsAdventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.5.2021; vergleiche CIA 10.5.2021). Religiöse Minderheiten gaben an, dass sie weiterhin mit Hassreden und negativen Darstellungen ihrer Gemeinschaften konfrontiert sind, insbesondere in den sozialen Medien, obwohl viele von einem Rückgang der negativen Kommentare nach dem Ende der Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan berichteten. Beobachtern zufolge nahm der Antisemitismus im Land zu, nachdem von Israel gelieferte Waffen von Aserbaidschan während des Konflikts eingesetzt wurden. NachAngaben der Zeugen Jehovas gab es während des Jahres keine Fälle von verbaler Belästigung gegenüber den Mitgliedern der Gruppe. Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 12.5.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • CIA - Central Intelligence Agency (10.5.2021): The World Factbook, Armenia, People and Society, Religion, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/, Zugriff 18.5.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051506.html, Zugriff 18.5.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 9.4.2021 • Relevante Bevölkerungsgruppen • Frauen Letzte Änderung: 06.10.2021 Männer und Frauen sind rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts war sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein anhaltendes Problem. Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Weibliche Parlamentarier und andere weibliche Funktionäre sahen sich oft eher geschlechtsbezogenen Beleidigungen als inhaltlicher Kritik ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Frauen sind in der Politik und der Regierung nach wie vor unterrepräsentiert und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten. Berichten zufolge werden Frauen in der Arbeitswelt und im Bildungswesen diskriminiert, obwohl sie gesetzlich geschützt sind (FH 3.3.2021). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 20.6.2021). Frauen genossen im Allgemeinen nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber verwiesen sie oft auf niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten. Das Arbeitsgesetz sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, verlangt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Einem Bericht der Asiatischen Entwicklungsbank aus dem Jahr 2019 zufolge war die Erwerbsquote von Frauen niedriger als die von Männern, und Frauen arbeiteten häufiger in Teilzeitstellen. Der Bericht stellte auch fest, dass berufliche Stereotypen die Wahlmöglichkeiten von Frauen einschränkten und mehr als 60 Prozent der Frauen in nur drei Sektoren arbeiteten: Landwirtschaft, Bildung und Gesundheit. Frauen waren in Führungspositionen unterrepräsentiert, und nur eines von fünf kleinen oder mittleren Unternehmen hatte eine weibliche Inhaberin (USDOS 30.3.2021). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gesetzen, die sich mit Gewalt befassen, strafrechtlich verfolgt und führte je nach Anklage zu unterschiedlichen Strafen (Mord, Körperverletzung, leichte Körperverletzung, Vergewaltigung usw.). Die Strafverfolgungsbehörden untersuchten oder verfolgten die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht effektiv. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde durch die COVID-19-Beschränkungen der Bewegungsfreiheit noch verschärft. Einigen Beamten zufolge behinderte das Fehlen einer Definition von häuslicher Gewalt im Strafgesetzbuch ihre Fähigkeit, häusliche Gewalt zu bekämpfen (USDOS 30.3.2021). Häusliche Gewalt ist weder ein eigenständiges Verbrechen noch ein erschwerender Umstand im Strafgesetzbuch und die armenische Gesetzgebung schützt die Opfer häuslicher Gewalt nicht effektiv (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Anzeige zu erstatten. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen angemessen zu untersuchen. Die engen Definitionen im Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsüberlebende, die nicht verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Beziehung mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten. Im Laufe des Jahres unterstützte die Regierung weiterhin Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt im ganzen Land (USDOS 30.3.2021).Häusliche Gewalt ist weder ein eigenständiges Verbrechen noch ein erschwerender Umstand im Strafgesetzbuch und die armenische Gesetzgebung schützt die Opfer häuslicher Gewalt nicht effektiv (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Anzeige zu erstatten. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen angemessen zu untersuchen. Die engen Definitionen im Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsüberlebende, die nicht verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Beziehung mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten. Im Laufe des Jahres unterstützte die Regierung weiterhin Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt im ganzen Land (USDOS 30.3.2021). Das überfällige Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Die armenische Regierung hat im Januar 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (AA 20.6.2021). In Armenien gibt es nur ein (AA 20.6.2021) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die vom Women’s Rights Center betrieben werden und insgesamt Platz für 17 bis 20 Personen bieten (HRW 13.1.2021). Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Ge- walt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen

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