GVG) eingestellt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist Inhaberin eines bis 28.02.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 % sowie der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.römisch eins.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist Inhaberin eines bis 28.02.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 % sowie der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass. I.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In einem erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP den Auftrag, ihre Eingabe im Sinne des § 9 VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, da die Eingabe der bP den Anforderungen an eine Beschwerde
GVG nicht genüge. Die bP wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins.8. Mit ho Schreiben vom 24.03.2022 wurde der bP das Ergebniss des Ermittlungsverfahrens (GA vom 09.03.2022)
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In einem erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP den Auftrag, ihre Eingabe im Sinne des Paragraph 9, VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, da die Eingabe der bP den Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Die bP wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das gegenständliche Verfahren einzustellen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss. Zu A) Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob das als Stellungnahme bzw Einwendung bezeichnete Schreiben vom 27.11.2021 als Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 BV-G bzw. § 9 VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Gem. Artikel 132, Absatz eins, BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob das als Stellungnahme bzw Einwendung bezeichnete Schreiben vom 27.11.2021 als Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, BV-G bzw. Paragraph 9, VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Auf den gegenständlichen Einzelfall umgelegt ergibt sich aus den soeben beschriebenen Überlegungen, dass aus der Bezeichnung „Stellungnahme/Einwendung zum Sachverständigengutachten vom 11.10.2021“ geschlossen werden kann, dass es sich beim genannten Schreiben um keine Beschwerde handelt, sondern ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich das Schreiben der bP vom 27.11.2021 gegen das ihr mit Schreiben vom 3.11.2021 betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 28.10.2022 richtet. Dies wird auch durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 4.4.2022 bestätigt, wonach die bP ihre „Stellungnahme/Einwendung“ lediglich zum Sachverständigengutachten vom 11.10.2021 abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der im anwaltlichen Schriftsatz vom 4.4.2022 beantragten Fristerstreckung zur Erstattung einer Stellungnahme und Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages. Beim als „Stellungnahme/Einwendung“ bezeichneten Schreiben der bP vom 27.11.2021 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG.Beim als „Stellungnahme/Einwendung“ bezeichneten Schreiben der bP vom 27.11.2021 handelt es sich somit um keine Beschwerde gem. Paragraph 9, VwGVG, sondern um eine Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Da keine weitere Eingabe vorliegt, welche als Beschwerde zu qualifizieren wäre und auch keine Rechtsnorm ersichtlich ist, welche das ho. Gericht zur amtswegigen Führung eines Beschwerdeverfahrens ermächtigt, ist das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht sachlich zuständig, über die – zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene - Entscheidung vom 03.11.2021 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Viel mehr ist das eingeleitete Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes einzustellen. Sofern mit Schriftsatz vom 4.4.2022 die Übermittlung des Bescheides vom 3.11.2022 beantragt wird, ist auf § 45 Abs. 2 2. Satz BBG hinzuweisen, wonach dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu kommt. Mit Schreiben vom 3.11.2021 wurde der bP die Ausstellung eines Behindertenpasses mitgeteilt. Sollte die bP den Behindertenpass nicht erhalten haben, ist sie zwecks Ausstellung eines Duplikates an das örtlich zuständige Sozialministeriumsservice zu verweisen (§ 44 Abs. 2 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig. Sofern mit Schriftsatz vom 4.4.2022 die Übermittlung des Bescheides vom 3.11.2022 beantragt wird, ist auf Paragraph 45, Absatz 2, 2. Satz BBG hinzuweisen, wonach dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu kommt. Mit Schreiben vom 3.11.2021 wurde der bP die Ausstellung eines Behindertenpasses mitgeteilt. Sollte die bP den Behindertenpass nicht erhalten haben, ist sie zwecks Ausstellung eines Duplikates an das örtlich zuständige Sozialministeriumsservice zu verweisen (Paragraph 44, Absatz 2, BBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren, wenn kein Rechtsmittel vorliegt. Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2253102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.