Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 07.10.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.10.2021, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021, Zl. 1279958401/210876046. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischem Rechtsverkehr eingelangt am 12.04.2022, 13:40:29 Uhr, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat. Maßgebend ist folglich, dass die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 6 Monaten derzeit noch nicht abgelaufen ist und sich daher dieser Fristsetzungsantrag als unzulässig erweist. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde. Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
GVG mit Ablauf des 15.04.2022.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 15.04.2022. Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag
Vm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2247389.1.00
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