den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
3 Z 1 MOG und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.) habe er fristgerecht am 27.3.2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich werde, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden seien. Nach Rekultivierung und Rückgabe stünden die Flächen erstmals wieder mit dem MFA Flächen 2019 für die Beantragung zur Verfügung. 5. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve richtet sich die Beschwerde vom 29.1.2020, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, sein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aufgrund von Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse sei abgelehnt worden, weil die in Anspruch genommene Fläche nicht in Mehrfachanträgen als „sonstige Fläche“ oder mit dem Code „GI“ beantragt worden sei. Die ASFINAG habe die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 seit dem Jahr 2013 mit einer Fläche von 6,1162 ha beansprucht. Diese Fläche sei im Jahr 2012 noch vom Betrieb römisch 40 (BNr. römisch 40 ) beantragt und im Jahr 2013 aufgrund HLN-GI („Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen-Grundinanspruchnahme“) aus der Beantragung genommen worden. Eine Grundvoraussetzung im Zuge der MFA-Antragstellung sei, dass Flächen, die länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen. Sie dürften nicht beantragt werden, auch nicht als „sonstige Fläche“ oder mit der Codierung „GI“. Zum MFA 2019 habe dem Beschwerdeführer diese Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden und er habe diese Fläche wieder in den MFA Flächen aufgenommen.
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.) habe er fristgerecht am 27.3.2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich werde, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden seien. Nach Rekultivierung und Rückgabe stünden die Flächen erstmals wieder mit dem MFA Flächen 2019 für die Beantragung zur Verfügung. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 9.7.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag mit der laufenden Nummer HF23K19 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, weil die betroffenen Flächen in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt worden seien. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
3 Z 1 MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag und deren Codierung mit „GI“ oder „sonstige Flächen“. Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Fläche festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine Zahlungsansprüche
3 Z 1 MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wissen müssen, dass die Grundinanspruchnahme aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt worden und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, welche Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre sind, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im MFA Flächen 2015 besonders wichtig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Flächen, die drei Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA Flächen bzw. aus der Referenz genommen werden müssen, sei grundsätzlich zutreffend. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 nicht angegeben habe, stelle sich die Frage der Dreijahresfrist bzw. der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz aber erst gar nicht. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 9.7.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag mit der laufenden Nummer HF23K19 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, weil die betroffenen Flächen in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt worden seien. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag und deren Codierung mit „GI“ oder „sonstige Flächen“. Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Fläche festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine Zahlungsansprüche
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wissen müssen, dass die Grundinanspruchnahme aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt worden und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, welche Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre sind, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im MFA Flächen 2015 besonders wichtig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Flächen, die drei Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA Flächen bzw. aus der Referenz genommen werden müssen, sei grundsätzlich zutreffend. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 nicht angegeben habe, stelle sich die Frage der Dreijahresfrist bzw. der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz aber erst gar nicht.
Übereinkommen aus dem Jahr 2012 ab dem 1.8.2012 für sechs Jahre von der XXXX an die ASFINAG vermietet worden. In diesem Übereinkommen sei unter anderem vereinbart worden, dass der ASFINAG das alleinige Recht an den von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen eingeräumt wird (Punkt II.) und dass der Grundeigentümer (= XXXX ) dafür haftet, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist (Punkt V.). Weiter sei im Übereinkommen festgehalten worden, dass die betroffenen Flächen von der ASFNAG gemietet werden (Punkt XII.). Die AMA gehe davon aus, dass die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen von 2012 bis 2018 durchgehend und unverändert an die ASFINAG vermietet waren und ausschließlich von dieser beansprucht wurden. Laut Übereinkommen mit der ASFINAG hätten die betroffenen Flächen zudem ein Ausmaß von 4,8338 ha. Es sei unklar, warum der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Ausmaß von 6,1162 ha ausgeht. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2018 nie über diese Flächen verfügungsberechtigt gewesen und habe diese Flächen bis 2018 nie bewirtschaftet. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG gehe jedoch im Fall der vorübergehenden Grundinanspruchnahme davon aus (arg. „[…], denen […]“), dass ein Betriebsinhaber vor dem Jahr 2015 bestimmte Flächen bewirtschaftet habe und ihm diese Flächen wegen einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse im Jahr 2015 nicht zur Verfügung standen, weswegen ihm für diese Flächen keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Diese Bedingung treffe aber auf den Beschwerdeführer nicht zu, da nicht er, sondern die XXXX von der Grundinanspruchnahme betroffen und ihr deswegen keine Zahlungsansprüche für die betreffenden Flächen zugewiesen worden seien. Beim Beschwerdeführer sei daher im Jahr 2015 kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorgelegen, weswegen er keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve habe. Es sei daher von untergeordneter Bedeutung, ob die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 anzugeben gewesen wären. Der Vollständigkeit halber wies die AMA darauf hin, dass die XXXX bis zum Antragsjahr 2016 selbst MFA Flächen eingereicht und Direktzahlungen bezogen habe. Im Antragsjahr 2017 seien die bis dahin von der XXXX bewirtschafteten Flächen an den Beschwerdeführer verpachtet und die entsprechenden Zahlungsansprüche übertragen worden. 8. Am 17.7.2020 langte eine Stellungnahme der AMA beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG sehe die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber vor, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Nach eingehender Durchsicht der vorliegenden Unterlagen habe die AMA festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach dieser Bestimmung habe. Die von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen seien
Übereinkommen aus dem Jahr 2012 ab dem 1.8.2012 für sechs Jahre von der römisch 40 an die ASFINAG vermietet worden. In diesem Übereinkommen sei unter anderem vereinbart worden, dass der ASFINAG das alleinige Recht an den von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen eingeräumt wird (Punkt römisch zwei.) und dass der Grundeigentümer (= römisch 40 ) dafür haftet, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist (Punkt römisch fünf.). Weiter sei im Übereinkommen festgehalten worden, dass die betroffenen Flächen von der ASFNAG gemietet werden (Punkt römisch zwölf.). Die AMA gehe davon aus, dass die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen von 2012 bis 2018 durchgehend und unverändert an die ASFINAG vermietet waren und ausschließlich von dieser beansprucht wurden. Laut Übereinkommen mit der ASFINAG hätten die betroffenen Flächen zudem ein Ausmaß von 4,8338 ha. Es sei unklar, warum der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Ausmaß von 6,1162 ha ausgeht. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2018 nie über diese Flächen verfügungsberechtigt gewesen und habe diese Flächen bis 2018 nie bewirtschaftet. Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG gehe jedoch im Fall der vorübergehenden Grundinanspruchnahme davon aus (arg. „[…], denen […]“), dass ein Betriebsinhaber vor dem Jahr 2015 bestimmte Flächen bewirtschaftet habe und ihm diese Flächen wegen einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse im Jahr 2015 nicht zur Verfügung standen, weswegen ihm für diese Flächen keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Diese Bedingung treffe aber auf den Beschwerdeführer nicht zu, da nicht er, sondern die römisch 40 von der Grundinanspruchnahme betroffen und ihr deswegen keine Zahlungsansprüche für die betreffenden Flächen zugewiesen worden seien. Beim Beschwerdeführer sei daher im Jahr 2015 kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorgelegen, weswegen er keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve habe. Es sei daher von untergeordneter Bedeutung, ob die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 anzugeben gewesen wären. Der Vollständigkeit halber wies die AMA darauf hin, dass die römisch 40 bis zum Antragsjahr 2016 selbst MFA Flächen eingereicht und Direktzahlungen bezogen habe. Im Antragsjahr 2017 seien die bis dahin von der römisch 40 bewirtschafteten Flächen an den Beschwerdeführer verpachtet und die entsprechenden Zahlungsansprüche übertragen worden.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; 22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, als Dauergrünland
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6. […]Paragraph 6, […]
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte. Als beihilfefähige Hektarfläche konnte ein Antragsteller jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, das ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen konnten Betriebsinhaber daher keine Zahlungsansprüche erhalten. Die oben angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zuzuweisen sind, wobei der Beschwerdeführer die strittigen Flächen erst ab dem Jahr 2017 von der Liegenschaftseigentümerin gepachtet hat. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten und Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten und Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in § 8 DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in Paragraph 8, DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.
G) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Paragraph 17, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden. Im vorliegenden Fall konnte die Liegenschaftseigentümerin und damalige Bewirtschafterin der strittigen Flächen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke daher nicht abwenden. Um eine Enteignung zu vermeiden, hatte sie nur die Möglichkeit, mit der ASFINAG die entsprechenden Grundabtretungsverträge abzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Antragsjahr 2015 ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn der förderungsrechtlichen Vorschriften vorlag, aufgrund dessen die Eigentümerin und damalige Bewirtschafterin (die XXXX ) die strittigen Grundstücke im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich nutzen und daher auch keine Direktzahlungen dafür beantragen konnte. Deshalb konnten ihr auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und sie konnte diese nicht aktivieren. Im vorliegenden Fall konnte die Liegenschaftseigentümerin und damalige Bewirtschafterin der strittigen Flächen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke daher nicht abwenden. Um eine Enteignung zu vermeiden, hatte sie nur die Möglichkeit, mit der ASFINAG die entsprechenden Grundabtretungsverträge abzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Antragsjahr 2015 ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn der förderungsrechtlichen Vorschriften vorlag, aufgrund dessen die Eigentümerin und damalige Bewirtschafterin (die römisch 40 ) die strittigen Grundstücke im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich nutzen und daher auch keine Direktzahlungen dafür beantragen konnte. Deshalb konnten ihr auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und sie konnte diese nicht aktivieren. Die AMA argumentiert, dass ausschließlich die XXXX als damalige Bewirtschafterin der Flächen von der Grundinanspruchnahme betroffen gewesen sei. Beim Beschwerdeführer, der die Flächen erst im Jahr 2017 gepachtet habe, sei im Jahr 2015 kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorgelegen. Im Übrigen seien die strittigen Flächen nicht im MFA Flächen 2015 angeführt und mit dem Code „GI“ versehen worden. Dies sei jedoch erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der Grundinanspruchnahme betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen. Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Die AMA argumentiert, dass ausschließlich die römisch 40 als damalige Bewirtschafterin der Flächen von der Grundinanspruchnahme betroffen gewesen sei. Beim Beschwerdeführer, der die Flächen erst im Jahr 2017 gepachtet habe, sei im Jahr 2015 kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorgelegen. Im Übrigen seien die strittigen Flächen nicht im MFA Flächen 2015 angeführt und mit dem Code „GI“ versehen worden. Dies sei jedoch erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der Grundinanspruchnahme betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen. Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Wie bereits oben dargelegt, liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ermöglicht. Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Wie bereits oben dargelegt, liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ermöglicht. Zweck der Regelung nach § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen.
3 Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies ist im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2019. Zweck der Regelung nach Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen.
Paragraph 6, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies ist im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2019. Die AMA ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, weil der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 noch nicht Pächter der gegenständlichen Flächen und damit nicht von deren Inanspruchnahme betroffen gewesen sei. Folgte man dieser Argumentation der AMA, hätte dies jedoch zur Folge, dass im vorliegenden Fall niemand die aufgrund der Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse verloren gegangenen Zahlungsansprüche zurückholen könnte: Der Beschwerdeführer könnte den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mangels Betroffenheit von einem außergewöhnlichen Umstand im Jahr 2015 nicht stellen, während die Eigentümerin der Flächen, die XXXX den Antrag ebenso wenig stellen könnte, weil sie die strittigen Flächen im Antragsjahr 2019 nicht mehr bewirtschaftet hat. Die AMA ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, weil der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 noch nicht Pächter der gegenständlichen Flächen und damit nicht von deren Inanspruchnahme betroffen gewesen sei. Folgte man dieser Argumentation der AMA, hätte dies jedoch zur Folge, dass im vorliegenden Fall niemand die aufgrund der Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse verloren gegangenen Zahlungsansprüche zurückholen könnte: Der Beschwerdeführer könnte den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mangels Betroffenheit von einem außergewöhnlichen Umstand im Jahr 2015 nicht stellen, während die Eigentümerin der Flächen, die römisch 40 den Antrag ebenso wenig stellen könnte, weil sie die strittigen Flächen im Antragsjahr 2019 nicht mehr bewirtschaftet hat. Ein solcher Inhalt kann dem Gesetz jedoch in Hinblick auf dessen eindeutige Zielsetzung, nämlich die Erhaltung von Zahlungsansprüchen, die im Jahr 2015 nicht zugewiesen werden konnten, für die betroffenen Betriebsinhaber, nicht unterstellt werden. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund des Telos der Bestimmung des § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 davon aus, dass von „Betriebsinhabern, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden“, auch die nunmehrigen Bewirtschafter, wie etwa Pächter, umfasst sind, da nur sie als aktuelle Bewirtschafter einen solchen Antrag stellen können.Ein solcher Inhalt kann dem Gesetz jedoch in Hinblick auf dessen eindeutige Zielsetzung, nämlich die Erhaltung von Zahlungsansprüchen, die im Jahr 2015 nicht zugewiesen werden konnten, für die betroffenen Betriebsinhaber, nicht unterstellt werden. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund des Telos der Bestimmung des Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 davon aus, dass von „Betriebsinhabern, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden“, auch die nunmehrigen Bewirtschafter, wie etwa Pächter, umfasst sind, da nur sie als aktuelle Bewirtschafter einen solchen Antrag stellen können. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es sich bei der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ab dem Jahr 2012 um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der obigen Bestimmungen handelt. Von diesem außergewöhnlichen Umstand ist auch die Tatsache umfasst, dass die strittigen Flächen nunmehr an den Beschwerdeführer im Form eines Pachtverhältnisses weitergegeben wurden. Die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve war
3 Direktzahlungs-Verordnung erstmals mit dem MFA Flächen 2019 möglich. Da es der damals von der Grundinanspruchnahme betroffenen Eigentümerin der Flächen mangels Bewirtschaftung nicht möglich ist, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2019 zu beantragen, konnte die Beantragung entgegen der Ansicht der belangten Behörde durch den nunmehrigen Bewirtschafter der strittigen Flächen, somit durch den Beschwerdeführer, erfolgen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es sich bei der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ab dem Jahr 2012 um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der obigen Bestimmungen handelt. Von diesem außergewöhnlichen Umstand ist auch die Tatsache umfasst, dass die strittigen Flächen nunmehr an den Beschwerdeführer im Form eines Pachtverhältnisses weitergegeben wurden. Die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve war
Paragraph 6, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung erstmals mit dem MFA Flächen 2019 möglich. Da es der damals von der Grundinanspruchnahme betroffenen Eigentümerin der Flächen mangels Bewirtschaftung nicht möglich ist, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2019 zu beantragen, konnte die Beantragung entgegen der Ansicht der belangten Behörde durch den nunmehrigen Bewirtschafter der strittigen Flächen, somit durch den Beschwerdeführer, erfolgen. Die belangte Behörde wusste auch von dem außergewöhnlichen Umstand, hatte die Eigentümerin der Flächen diese doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus dem MFA Flächen 2013 herausgenommen. In diesem Sinn ist § 8 Abs. 2 DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung des Übereinkommens mit der ASFINAG durch den Beschwerdeführer wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen.Die belangte Behörde wusste auch von dem außergewöhnlichen Umstand, hatte die Eigentümerin der Flächen diese doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus dem MFA Flächen 2013 herausgenommen. In diesem Sinn ist Paragraph 8, Absatz 2, DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung des Übereinkommens mit der ASFINAG durch den Beschwerdeführer wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen. Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
3 Z 1 MOG 2017 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung der Grundeigentümerin oder des Beschwerdeführers, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurden, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und im Besitz der damaligen Bewirtschafterin gewesen wären, wie die Behörde geltend macht.Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2017 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung der Grundeigentümerin oder des Beschwerdeführers, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurden, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und im Besitz der damaligen Bewirtschafterin gewesen wären, wie die Behörde geltend macht. Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer alle ihn treffenden Pflichten in Bezug auf die Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstandes erfüllt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2232850.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.