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Art. 2Art. 31Art. 39Art. 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW104 2251495-1 Spruch, W104 2251495-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 2Abs.
1 Z. 18 lit. a VO 640/2014). Es seien daher lediglich 47,94 Mutterschafe (entspricht 7,19 RGVE) und 26,06 sonstige Schafe (entspricht 1,97 RGVE) prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere insgesamt festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und für sonstige Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 584,20, von dem EUR 512,09 auf Mutterschafe und EUR 72,11 auf sonstige Schafe entfallen, einzubehalten (
Art. 31Abs.
2 UAbs. 3 VO 640/2014). Zudem erfolgte eine Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen (
Art. 39VO 640/2014).
Die AMA verweist auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 Verstöße bei der Anforderung „Bestandsregister“ betreffend die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt worden seien. Diese seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 1 % im Rahmen von Cross-Compliance berücksichtigt worden. 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14285748010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 18.393,30 und sprach aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 584,20 einzubehalten sei, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. In einem nahm die AMA einen Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 1 % vor und gewährte dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe und sonstige Schafe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die gekoppelte Stützung für 103 Mutterschafe und 56 sonstige Schafe beantragt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle seien sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten für 85 Schafe festgestellt worden, da diese unvollständig im Bestandregister eingetragen gewesen seien (Ablehnungsgrund 10203). Da Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden können, sei eine anteilige Aufteilung zwischen Mutterschafen und sonstigen Schafen erfolgt, wonach von der Gesamtzahl der beanstandeten Schafe 55,06 auf die Mutterschafe und 29,94 auf die sonstigen Schafe entfallen. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten (
Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,).
Es seien daher lediglich 47,94 Mutterschafe (entspricht 7,19 RGVE) und 26,06 sonstige Schafe (entspricht 1,97 RGVE) prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere insgesamt festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und für sonstige Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 584,20, von dem EUR 512,09 auf Mutterschafe und EUR 72,11 auf sonstige Schafe entfallen, einzubehalten (
Artikel 31, Absatz 2, UAbs.
3 VO 640 aus 2014,). Zudem erfolgte eine Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen (
Artikel 39, VO 640 aus 2014,).
Die AMA verweist auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 Verstöße bei der Anforderung „Bestandsregister“ betreffend die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt worden seien. Diese seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 1 % im Rahmen von Cross-Compliance berücksichtigt worden.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.2.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, bei den beanstandeten Verstößen betreffend das Bestandsregister für Schafe handle es sich scheinbar um die Eintragung des Geschlechts der Schafe ins Bestandsverzeichnis. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Tiere in der Tierliste des MFA Flächen und der Almauftriebsliste korrekt eingetragen gewesen seien. Eine Unterscheidung des Geschlechts könne nachvollzogen werden. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Zuchtbetrieb, bei dem jeder Ohrmarke ein Tier bzw. Geschlecht von den Aufzeichnungen her zugeteilt werden müsse. Sämtliche notwendigen Lieferscheine und Meldungen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Angabe des Geschlechts um kein Pflichtfeld. Die Strafsanktion mit 1 % CC bzw. die Nichtauszahlung der gekoppelten Stützung für Schafe/Ziegen sei damit in keiner Weise gerechtfertigt. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bestandsverzeichnisses bei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383543010, sprach die AMA in Abänderung des angefochtenen Bescheides aus, dass nunmehr ein Betrag in Höhe von EUR 591,02 einzubehalten sei. Begründend führte sie aus, die am 26.11.2019 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe ergeben, dass ein Schaf, das am Betrieb geboren worden und zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle älter als sechs Monate gewesen sei, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war (Ablehnungsgrund 31101). Dies führe dazu, dass nunmehr bei 55,71 Mutterschafen und 30,29 sonstigen Schafen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich ein im Vergleich zum Vorbescheid höherer einzubehaltender Betrag von EUR 591,02, von dem EUR 518,11 auf Mutterschafe und EUR 72,91 auf sonstige Schafe entfallen (
Art. 31Abs.
2 UAbs. 3 VO 640/2014). 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383543010, sprach die AMA in Abänderung des angefochtenen Bescheides aus, dass nunmehr ein Betrag in Höhe von EUR 591,02 einzubehalten sei. Begründend führte sie aus, die am 26.11.2019 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe ergeben, dass ein Schaf, das am Betrieb geboren worden und zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle älter als sechs Monate gewesen sei, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war (Ablehnungsgrund 31101). Dies führe dazu, dass nunmehr bei 55,71 Mutterschafen und 30,29 sonstigen Schafen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich ein im Vergleich zum Vorbescheid höherer einzubehaltender Betrag von EUR 591,02, von dem EUR 518,11 auf Mutterschafe und EUR 72,91 auf sonstige Schafe entfallen (
Artikel 31, Absatz 2, UAbs.
3 VO 640 aus 2014,).
- Am 25.5.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 8.2.2022 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beantragung der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen erfolge auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe (
Art. 21Abs.
1 lit c VO 809/2014), wobei die jeweilige Kategorie anzugeben sei. Betreffend den Beschwerdeführer seien in der Almauftriebsliste 103 Mutterschafe und 56 sonstige Schafe in der Zeit von 6.6.2019 bis 21.9.2019 als gealpt angeführt worden. Die gekoppelte Stützung könne gemäß § 13 Abs. 1 DIZA-VO jedoch nur für jene Schafe gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Dies ergebe sich auch aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/
- Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 sei festgestellt worden, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt werde. § 19 Abs. 4 TKZVO-2009 bestimme, dass am Betrieb geborene Tiere mit der Ohrmarkennummer eingetragen sein müssen, die am Betrieb eingezogen wurde, und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres angegeben werden muss. Aus Anhang B Ziffer 2 lit b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ergebe sich zudem die Verpflichtung, das Geburtsjahr und den Zeitpunkt der Kennzeichnung einzutragen. Diese Verpflichtung richte sich an alle Schafhalter, nicht nur an Zuchtbetriebe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 sei beanstandet worden, dass bei 85 Schafen die Eintragung des Geschlechts im Bestandsregister gefehlt habe. Aus den im Zuge der Beschwerde nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass für am Betrieb geborene Schafe das Datum der Kennzeichnung sowie die Angabe der Rasse fehlt. Bei den eingetragenen Daten sei nicht ersichtlich, ob es sich um ein Zu-, Abgangs- oder Geburtsdatum handelt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2019 sei erneut festgestellt worden, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt wird. Zusätzlich sei beanstandet worden, dass ein Schaf nicht gekennzeichnet gewesen sei. Dies führe dazu, dass 86 Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können. Da die Antragstellung bei der gekoppelten Stützung ohne Ohrmarkenbezug erfolgt, seien die Beanstandungen anteilig auf die beantragten Mutterschafe und sonstigen Schafe aufgeteilt worden. Zudem sei eine Sanktion im Verhältnis der prämienfähigen Tiere zu den beanstandeten Tieren erfolgt. Da die festgestellte Abweichung mehr als 50 % betrage, sei gemäß Art. 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten gewesen. Im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 sei von einem fahrlässigen Verstoß bei den Anforderungen „Bestandsregister“ und „Kennzeichnung“ ausgegangen und unter Anwendung des Durchschlagsprinzips gemäß Art. 73 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 809/2014 ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1 % vergeben worden.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 8.2.2022 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beantragung der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen erfolge auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe (
Artikel 21
, Absatz eins, Litera c, VO 809 aus 2014,), wobei die jeweilige Kategorie anzugeben sei. Betreffend den Beschwerdeführer seien in der Almauftriebsliste 103 Mutterschafe und 56 sonstige Schafe in der Zeit von 6.6.2019 bis 21.9.2019 als gealpt angeführt worden. Die gekoppelte Stützung könne gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO jedoch nur für jene Schafe gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Dies ergebe sich auch aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 sei festgestellt worden, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt werde. Paragraph 19, Absatz 4, TKZVO-2009 bestimme, dass am Betrieb geborene Tiere mit der Ohrmarkennummer eingetragen sein müssen, die am Betrieb eingezogen wurde, und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres angegeben werden muss. Aus Anhang B Ziffer 2 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ergebe sich zudem die Verpflichtung, das Geburtsjahr und den Zeitpunkt der Kennzeichnung einzutragen. Diese Verpflichtung richte sich an alle Schafhalter, nicht nur an Zuchtbetriebe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 sei beanstandet worden, dass bei 85 Schafen die Eintragung des Geschlechts im Bestandsregister gefehlt habe. Aus den im Zuge der Beschwerde nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass für am Betrieb geborene Schafe das Datum der Kennzeichnung sowie die Angabe der Rasse fehlt. Bei den eingetragenen Daten sei nicht ersichtlich, ob es sich um ein Zu-, Abgangs- oder Geburtsdatum handelt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2019 sei erneut festgestellt worden, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt wird. Zusätzlich sei beanstandet worden, dass ein Schaf nicht gekennzeichnet gewesen sei. Dies führe dazu, dass 86 Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können. Da die Antragstellung bei der gekoppelten Stützung ohne Ohrmarkenbezug erfolgt, seien die Beanstandungen anteilig auf die beantragten Mutterschafe und sonstigen Schafe aufgeteilt worden. Zudem sei eine Sanktion im Verhältnis der prämienfähigen Tiere zu den beanstandeten Tieren erfolgt. Da die festgestellte Abweichung mehr als 50 % betrage, sei gemäß Artikel 31, Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten gewesen. Im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 39, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, sei von einem fahrlässigen Verstoß bei den Anforderungen „Bestandsregister“ und „Kennzeichnung“ ausgegangen und unter Anwendung des Durchschlagsprinzips gemäß Artikel 73, Absatz 2, der VO (EU) Nr. 809 aus 2014, ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1 % vergeben worden.
- Mit E-Mail vom 25.3.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Nachreichung des vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde übermittelten Dokumentes „Bestandsverzeichnis_Schafe_2019.pdf“.
- Am 1.4.2022 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestandsverzeichnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 18.3.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage beantragte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Tiere auf mehrere Almen, unter anderem 103 Mutterschafe und 56 sonstige Schafe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Der Beschwerdeführer stellte am 18.3.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage beantragte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Tiere auf mehrere Almen, unter anderem 103 Mutterschafe und 56 sonstige Schafe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Am 13.6.2019 langte die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX bei der AMA ein. Für den Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX wurden 52 Schafe bis 1 Jahr, 103 Schafe ab 1 Jahr weiblich nicht gemolken und 4 Schafe ab 1 Jahr männlich mit Auftriebsdatum 1.
- und Abtriebsdatum 21.
- als gealpt gemeldet. Am 13.6.2019 langte die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 bei der AMA ein. Für den Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. römisch 40 wurden 52 Schafe bis 1 Jahr, 103 Schafe ab 1 Jahr weiblich nicht gemolken und 4 Schafe ab 1 Jahr männlich mit Auftriebsdatum 1.
- und Abtriebsdatum 21.
- als gealpt gemeldet. Am 28.8.2019 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Verstöße bei der Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt wurden. Bei 85 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen war das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt. Bei einem Schaf am Heimbetrieb fehlte eine Zwillingsohrmarke, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht nachbestellt war. Am 28.8.2019 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Verstöße bei der Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt wurden. Bei 85 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen war das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt. Bei einem Schaf am Heimbetrieb fehlte eine Zwillingsohrmarke, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht nachbestellt war. Am 26.11.2019 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX statt, wobei abermals Verstöße bei der Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt wurden. Bei 47 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen war das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt. Es waren nicht alle Pflichtfelder im Bestandsregister eingetragen. Bei einigen Altschafen wurden der Tag der Kennzeichnung und das Jahr der Geburt nicht eingetragen. Bei einem Mutterschaf fehlten beide Ohrmarken, wobei ein Ohr bei diesem Schaf gerissen bzw. gespalten war.Am 26.11.2019 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. römisch 40 statt, wobei abermals Verstöße bei der Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt wurden. Bei 47 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen war das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt. Es waren nicht alle Pflichtfelder im Bestandsregister eingetragen. Bei einigen Altschafen wurden der Tag der Kennzeichnung und das Jahr der Geburt nicht eingetragen. Bei einem Mutterschaf fehlten beide Ohrmarken, wobei ein Ohr bei diesem Schaf gerissen bzw. gespalten war. Dem Beschwerdeführer wurde jeweils die Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Punkt 1.2 des Merkblatts der AMA „Gekoppelte Stützung – Direktzahlungen 2019“ lautet auszugsweise: „1.2 Fördervoraussetzungen […] Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren müssen sowohl für Rinder als auch für Schafe und Ziegen eingehalten werden.“ Punkt 7.5 des Merkblatts der AMA „Cross Compliance 2019 – Teil 3: Zusätzliche CC-Bestimmungen für Nutztierhalter“ lautet auszugsweise: „7.5 Schaf- und Ziegenkennzeichnung 7.5.1 Allgemeines […] Im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen werden folgende Anforderungen geprüft und bewertet: ● ordnungsgemäße Kennzeichnung ● Registrierung im Veterinärinformationssystem (VIS) ● korrekte Führung und Aufbewahrung des Bestandsregisters 7.5.2 Betroffene der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung Alle Halter von Schafen und/oder Ziegen. 7.5.3 Kennzeichnung Wann ist zu kennzeichnen? Grundsätzlich sind alle Tiere bis 6 Monate nach der Geburt, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung zu kennzeichnen. Wie ist zu kennzeichnen? Aktuelle Kennzeichnungsvorschriften: ● Mit zwei Ohrmarken, von denen eine einen elektronischen Transponder enthalten kann ● oder mit einer Ohrmarke und einem Transponder (Bolus, Injektat) ● oder mit einer Ohrmarke und einem Fesselband, das einen elektronischen Transponder enthalten kann Sämtliche Kennzeichen müssen den ISO-Ländercode ("AT" für Österreich) und einen individuellen Code (Einzeltierkennzeichnung) aus 9 Ziffern enthalten. Hinweis: Die Tiere müssen immer mit 2 Kennzeichen gekennzeichnet sein. […] Verlust der Ohrmarke bzw. anderer Kennzeichen: Im Falle des Verlustes eines Kennzeichens ist die Ersatzkennzeichnung sobald als möglich vorzunehmen. Die entsprechenden Kennzeichen sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt anzubringen. Das Ersatzkennzeichen hat denselben Code aufzuweisen, der vom VIS bei Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Ist beim Nachbestellen von Transpondern der ursprüngliche Code nicht erhältlich, so ist eine amtliche Umkennzeichnung notwendig. […] 7.5.5 Bestandsregister Es ist ein aktuelles Bestandsregister zu führen. […] Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsregister zu vermerken. […] Im Bestandsregister ist folgender Inhalt verpflichtend: ● Anzahl Tiere mit Stichtag
- April des aktuellen Jahres, getrennt nach Tierart (Schaf/Ziege); ● Anzahl aller weiblichen Tiere mit Stichtag
- April des aktuellen Jahres, die älter als zwölf Monate sind oder bereits Junge geworfen haben; ● Neben Ohrmarkennummer, Geschlecht und Rasse der am Betrieb geborenen und bereits gekennzeichneten Tiere sind auch Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen und Fesselbänder notwendig; ● bei Zu- und Abgängen (auch Todesfällen): Anzahl und Tierart der betroffenen Tiere; Ereignisdatum und -grund (Zu- oder Abgang); Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb (bei Verendungen: TKV-Schein); für Tiere, die verloren gehen, wird ein Vermerk im Bestandsregister empfohlen ● Bei Zugängen ist das Begleitdokument (z.B. AMA-Lieferschein) dem Bestandsregister anzuschließen; ● Bei Abgängen ist eine Kopie oder Zweitschrift des Begleitdokuments dem Bestandsregister anzuschließen; ● Der individuelle Kenncode ist sowohl bei Zu- als auch bei Abgängen von Tieren einzutragen. Welche Form kann das Bestandsregister haben? Es besteht keine Formvorschrift (manuell oder elektronisch), es sind nur die Pflichtfelder definiert (siehe oben). Ein Muster ist bei den örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene oder Bezirksreferat erhältlich. Weitere Unterlagen, die als Bestandteil des Bestandsregisters gelten können: Lieferscheine, Tiergesundheits- oder Tiertransportbescheinigungen oder Rechnungen mit ausreichenden Angaben, „Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel“ sowie das „Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE)“, Ergänzungsblatt. Welche Aufbewahrungsfrist ist für das Bestandsregister zu beachten? Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre ab dem letzten Eintrag. […].“
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus einer Einsicht in die angeführten Merkblätter und wurden von keiner Partei bestritten. Die erwähnten Merkblätter sind öffentlich zugänglich, können in der aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und sind für jedermann einsehbar. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass er keinen Zuchtbetrieb betreibe und es sich seiner Ansicht nach bei der Angabe des Geschlechts um kein Pflichtfeld handle. Der Beschwerdeführer trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am 28.8.2019 und am 26.11.2019 insgesamt nicht substantiiert entgegen; er hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass er keinen Zuchtbetrieb betreibe und es sich seiner Ansicht nach bei der Angabe des Geschlechts um kein Pflichtfeld handle. Der Beschwerdeführer trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am 28.8.2019 und am 26.11.2019 insgesamt nicht substantiiert entgegen; er hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 28.8.2019 und vom 26.11.2019 aus. Die festgestellten Verstöße bei der Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen, denen der Beschwerdeführer – wie bereits oben dargelegt – nicht konkret entgegengetreten ist. Die Beanstandungen der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen finden zudem Bestätigung im vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde übermittelten Bestandsverzeichnis Schafe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung 1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. 2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:
- a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
- a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
- b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.
- b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. […] 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
- a)der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
- b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
- b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8, im Folgenden VO (EG) 21/2004:Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004, S. 8, im Folgenden VO (EG) 21/2004: „Artikel 1
(1)Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,.“ „Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)„Tier“ jedes Schaf und jede Ziege; […]
- c)„Tierhalter“ jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken; […].“ „Artikel 3
(1)Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:
- a)Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
- b)aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
- c)Begleitdokumente;
- d)ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank. […].“ „Artikel 4
(1)Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. […]
(2)- a)Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein erstes Kennzeichen, das die im Anhang unter Abschnitt A Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt.
- b)Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein zweites Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt. […]
(6)Kein Kennzeichen darf ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel so bald wie möglich ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss. […].“ „Artikel 5
(1)Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs enthält.
(2)Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt. […].“ „B. Bestandsregister 1. […] 2. Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:
- a)Kenncode des Tieres,
- b)im Herkunftsbetrieb: Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,
- c)Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,
- d)Rasse und Genotyp (soweit bekannt). […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […]
(3)Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:
- a)"Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- b)"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“
- b)"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch zwei genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“ „Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […].“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz.
(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […].“ „Artikel 96 Kontrolle der Cross-Compliance
(1)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.
(1)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch zwei und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden. Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen. Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates
(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates
(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel römisch fünf Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
(2)Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. […].“ „Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt. […]
(4)Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion
(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.
(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“ In Anhang II VO (EU) 1306/2013 wird im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ betreffend Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom
- Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/ 102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) Art. 3, 4 und 5 verwiesen.In Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, wird im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ betreffend Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom
- Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/ 102/EWG und 64/432/EWG Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004, S. 8) Artikel 3, 4 und 5 verwiesen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 2. „Verstoß“:
- a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen odera) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
- b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
- b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […] 7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates;7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates; 8. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Schafen und Ziegen im Sinne von Nummer A.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;8. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, und/oder die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Schafen und Ziegen im Sinne von Nummer A.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004,; […] 11. „Register“: im Zusammenhang mit Tieren das vom Tierhalter geführte Register im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das Register im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;11. „Register“: im Zusammenhang mit Tieren das vom Tierhalter geführte Register im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, und/oder das Register im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004,; […] 13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […] 18. „ermitteltes Tier“:
- a)im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder […]
(2)Für die Zwecke von Titel IV der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2)Für die Zwecke von Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. […].“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […]
(4)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes: […]
- b)Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
- b)Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
- c)Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
- d)Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsbedingungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
- d)Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsbedingungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. […] Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.“ „Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen a) maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und b) nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können.
(2)Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
- a)um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20 % beträgt;
- b)um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 30 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 30 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. […]
(3)Zur Bestimmung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze wird bei der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. […].“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nichteingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nichteingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“ „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
(1)Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:
(1)Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
- c)Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
- d)gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
- e)gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
- f)eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt. […].“ „Artikel 42 Vor-Ort-Kontrollen
(1)Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden, und erstrecken sich auf alle Tiere, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden. […] Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere eine Prüfung, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Tiere der Zahl der Tiere in den Registern und der Zahl der an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldeten Tiere entspricht.
(2)Bei Vor-Ort-Kontrollen wird zudem geprüft,
- a)ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe- oder Zahlungsanträge gestellt wurden; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
- b)ob die Rinder und Schafe/Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden. […].“ „Artikel 43 Kontrollbericht im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
(1)Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)die überprüften Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge für Tiere;
- b)die anwesenden Personen;
- c)Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes;
- d)ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde. Insbesondere wenn die in Artikel 25 genannte Frist von 48 Stunden überschritten wurde, ist der Grund dafür im Kontrollbericht anzugeben;
- e)Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei den Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen vorzunehmen waren;
- f)Angaben zu sonstigen vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen. […].“ „Artikel 73 Allgemeine Grundsätze […]
(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.
(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.
(3)Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen: a) Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
- je sonstige RGVE 31 €
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
- je sonstige RGVE 31 €
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, beantragt
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, beantragt
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 14 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
- bei Kühen 124 714 RGVE,
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 291/2009, im Folgenden TKZVO 2009:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, im Folgenden TKZVO 2009: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Diese Verordnung giltParagraph eins,
(1)Diese Verordnung gilt […] 5. für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. […].“ „Begriffsbestimmungen und Verweisungen § 2.
(1)Im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 2,
(1)Im Sinne dieser Verordnung sind: […]
- Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gemäß Z 12 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
- Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gemäß Ziffer 12, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen; […].“ „Allgemeines § 12.
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,Paragraph 12,
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem
- Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
- mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder
- mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
- mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
- mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder
- mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
- mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder
- mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25
- mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2)Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich. […].“ „Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen § 15.
(1)Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.Paragraph 15,
(1)Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden. […].“ „Ersatz der Kennzeichnung § 16.
(1)Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.Paragraph 16,
(1)Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.
(2)Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.
(2)Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
(3)Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.“ „Bestandsregister § 19.
(1)Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.Paragraph 19,
(1)Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen. […]
(4)Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen: 1. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart; 2. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben; 3. alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
- a)Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
- b)bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 2;
- b)bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß Paragraph 17, Absatz 2,;
- c)bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);
- d)ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;
- d)ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3,, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde; 4. Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder; 5. Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. […]Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. […] […]
(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens
- Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. […].“ „Zuständigkeit §
- Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind zuständig:Paragraph 24, Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, sind zuständig:
- die AMA für die Kontrolle der Einhaltung a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 3, 6 bis 8 und 10, […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.2.1 Die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“) bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung. In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Dabei werden die prämienfähigen Tiere gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der zum Stichtag
- Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt. 3.2.1 Die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“) bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung. In Österreich kann gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Dabei werden die prämienfähigen Tiere gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der zum Stichtag
- Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt. Im vorliegenden Fall gewährte die AMA dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für 103 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebene Mutterschafe und 56 sonstige Schafe. Begründend führte sie aus, bei Vor-Ort-Kontrollen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen der Schaf- und Ziegenkennzeichnung verstoßen habe. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere insgesamt festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und für sonstige Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Zusätzlich sei eine Sanktion zu verhängen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im vorliegenden Fall gewährte die AMA dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für 103 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebene Mutterschafe und 56 sonstige Schafe. Begründend führte sie aus, bei Vor-Ort-Kontrollen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen der Schaf- und Ziegenkennzeichnung verstoßen habe. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere insgesamt festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und für sonstige Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Zusätzlich sei eine Sanktion zu verhängen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Gegenständlich wurden sowohl der MFA Flächen durch den Beschwerdeführer als auch die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2019 rechtzeitig an die AMA übermittelt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Gegenständlich wurden sowohl der MFA Flächen durch den Beschwerdeführer als auch die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2019 rechtzeitig an die AMA übermittelt. Allerdings stellt die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung dar. Die fakultative gekoppelte Stützung kann daher nur für jene auf Almen aufgetriebene Schafe gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gekennzeichnet und registriert sind (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO [EU] 639/2014 iVm. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Allerdings stellt die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung dar. Die fakultative gekoppelte Stützung kann daher nur für jene auf Almen aufgetriebene Schafe gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gekennzeichnet und registriert sind vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO [EU] 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015). Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen umfasst unter anderem Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres, wonach die Tiere zweifach – etwa mit zwei Ohrmarken – zu kennzeichnen sind. Dabei können eine oder auch beide Ohrmarken durch amtliche elektronische Kennzeichen ersetzt werden (vgl. Art. 4 VO [EG] 21/2014 und § 12 Abs. 1 TKZVO 2009). Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen umfasst unter anderem Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres, wonach die Tiere zweifach – etwa mit zwei Ohrmarken – zu kennzeichnen sind. Dabei können eine oder auch beide Ohrmarken durch amtliche elektronische Kennzeichen ersetzt werden vergleiche Artikel 4, VO [EG] 21 aus 2014, und Paragraph 12, Absatz eins, TKZVO 2009). Weiter umfasst das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen unter anderem ein aktuelles Bestandsregister in jedem Betrieb, welches mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhanges zur VO (EG) 21/2014 enthalten muss und von jedem Tierhalter – mit Ausnahme von Transportunternehmern – zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 VO [EG] 21/2014). Gemäß Anhang B Z 2 VO (EG) 21/2014 muss das Bestandsregister mindestens folgende aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren enthalten: Kenncode des jeweiligen Tieres, Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung, Todesmonat und Todesjahr sowie Rasse und Genotyp (soweit bekannt). Weiter umfasst das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen unter anderem ein aktuelles Bestandsregister in jedem Betrieb, welches mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhanges zur VO (EG) 21 aus 2014, enthalten muss und von jedem Tierhalter – mit Ausnahme von Transportunternehmern – zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten ist (Artikel 3, Absatz eins, Litera b und Artikel 5, Absatz eins, VO [EG] 21 aus 2014,). Gemäß Anhang B Ziffer 2, VO (EG) 21 aus 2014, muss das Bestandsregister mindestens folgende aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren enthalten: Kenncode des jeweiligen Tieres, Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung, Todesmonat und Todesjahr sowie Rasse und Genotyp (soweit bekannt). Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 21/2014 stellt es den Mitgliedstaaten frei, zu verlangen, dass der Tierhalter weitere Angaben in das Bestandsregister aufnehmen muss. In Österreich wurde diese Ermächtigung in § 19 Abs. 4 TKZVO 2009 umgesetzt, wonach Tierhalter von Schafen und Ziegen zusätzlich zu den Mindestvorgaben laut VO (EG) 21/2014 unter anderem die Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden, und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres ins Bestandsregister eintragen müssen (Z 4).Artikel 5, Absatz 2, VO (EG) 21 aus 2014, stellt es den Mitgliedstaaten frei, zu verlangen, dass der Tierhalter weitere Angaben in das Bestandsregister aufnehmen muss. In Österreich wurde diese Ermächtigung in Paragraph 19, Absatz 4, TKZVO 2009 umgesetzt, wonach Tierhalter von Schafen und Ziegen zusätzlich zu den Mindestvorgaben laut VO (EG) 21 aus 2014, unter anderem die Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden, und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres ins Bestandsregister eintragen müssen (Ziffer 4,). Im vorliegenden Fall wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 festgestellt, dass bei 85 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt wurde. Bei einem Schaf am Heimbetrieb fehlte eine Zwillingsohrmarke, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht nachbestellt war. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2019 war bei 47 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen und im Bestandsregister eingetragenen Schafen das Geschlecht nicht angegeben und die Ohrmarkenliste nicht vollständig ausgefüllt. Bei einigen Altschafen fehlten Eintragungen betreffend den Tag der Kennzeichnung und das Jahr der Geburt. Bei einem Mutterschaf fehlten zudem beide Ohrmarken. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen nicht. Er bringt lediglich vor, eine Unterscheidung des Geschlechts könne nachvollzogen werden. Sein Betrieb sei kein Zuchtbetrieb, bei dem jeder Ohrmarke ein Tier bzw. Geschlecht bei den Aufzeichnungen zugeteilt werden müsse. Aus seiner Sicht handle es sich bei der Angabe des Geschlechts nicht um ein Pflichtfeld. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Schafen nicht nur Zuchtbetriebe, sondern jeden Tierhalter trifft. Die VO (EG) 21/2004 definiert als Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, wobei unter „Tier“ jedes Schaf und jede Ziege zu verstehen ist (Art. 2 lit a und c VO [EG] 21/2004). Auch innerstaatlich ist unter Tierhalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 TKZVO 2009 jede natürliche oder juristische oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, zu verstehen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Schafen nicht nur Zuchtbetriebe, sondern jeden Tierhalter trifft. Die VO (EG) 21 aus 2004, definiert als Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, wobei unter „Tier“ jedes Schaf und jede Ziege zu verstehen ist (Artikel 2, Litera a und c VO [EG] 21 aus 2004,). Auch innerstaatlich ist unter Tierhalter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, TKZVO 2009 jede natürliche oder juristische oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, zu verstehen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Beschwerdeführer als Halter von Schafen insbesondere auch die Pflicht zur Eintragung der Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden, und des Geschlechts des gekennzeichneten Tieres im Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 TKZVO 2009 trifft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig, dass es sich beim Geschlecht der am Betrieb gekennzeichneten Tiere um ein Pflichtfeld handelt. Die Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechts war für den Beschwerdeführer auch aus dem Merkblatt der AMA „Cross Compliance 2019 – Teil 3: Zusätzliche CC-Bestimmungen für Nutztierhalter“ erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache, dass eine Unterscheidung des Geschlechts etwa aus den Angaben in der Almauftriebsliste nachvollzogen werden kann, nichts. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Beschwerdeführer als Halter von Schafen insbesondere auch die Pflicht zur Eintragung der Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden, und des Geschlechts des gekennzeichneten Tieres im Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, TKZVO 2009 trifft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig, dass es sich beim Geschlecht der am Betrieb gekennzeichneten Tiere um ein Pflichtfeld handelt. Die Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechts war für den Beschwerdeführer auch aus dem Merkblatt der AMA „Cross Compliance 2019 – Teil 3: Zusätzliche CC-Bestimmungen für Nutztierhalter“ erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache, dass eine Unterscheidung des Geschlechts etwa aus den Angaben in der Almauftriebsliste nachvollzogen werden kann, nichts. Dass die Eintragung des Geschlechts im Bestandsverzeichnis der Schafe bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 bei 85 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen Tieren fehlte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass ein Mutterschaf bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2019 nicht gekennzeichnet war. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, konkret gegen § 19 Abs. 4 Z 4 TKZVO 2009 hinsichtlich 85 Tieren (fehlende Angabe des Geschlechts) und gegen Art. 4 VO (EG) 21/2004 iVm §§ 12, 16 TKZVO 2009 hinsichtlich eines Tieres (fehlende Ohrmarken bzw. amtliches elektronisches Kennzeichen), verstoßen. Dass die Eintragung des Geschlechts im Bestandsverzeichnis der Schafe bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.8.2019 bei 85 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen Tieren fehlte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass ein Mutterschaf bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2019 nicht gekennzeichnet war. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, konkret gegen Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, TKZVO 2009 hinsichtlich 85 Tieren (fehlende Angabe des Geschlechts) und gegen Artikel 4, VO (EG) 21 aus 2004, in Verbindung mit Paragraphen 12, 16, TKZVO 2009 hinsichtlich eines Tieres (fehlende Ohrmarken bzw. amtliches elektronisches Kennzeichen), verstoßen. Da die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung darstellt, können die beanstandeten 86 Schafe gemäß Art. 2 Z 18 lit a VO (EU) 640/2014 nicht als ermittelt gelten. Da die Beantragung der gekoppelten Stützung bei Schafen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit c VO (EU) 809/2014 auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe erfolgt und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen daher nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden können, hat die belangte Behörde zu Recht eine anteilige Aufteilung der beanstandeten Tiere auf die beantragten Mutterschafe und sonstigen Schafe vorgenommen. Ausgehend von 103 beantragten Mutterschafen und 56 beantragten sonstigen Schafen können daher 55,71 Mutterschafe und 30,29 sonstige Schafe nicht als ermittelt gelten. Da die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung darstellt, können die beanstandeten 86 Schafe gemäß Artikel 2, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, nicht als ermittelt gelten. Da die Beantragung der gekoppelten Stützung bei Schafen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, VO (EU) 809 aus 2014, auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe erfolgt und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen daher nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden können, hat die belangte Behörde zu Recht eine anteilige Aufteilung der beanstandeten Tiere auf die beantragten Mutterschafe und sonstigen Schafe vorgenommen. Ausgehend von 103 beantragten Mutterschafen und 56 beantragten sonstigen Schafen können daher 55,71 Mutterschafe und 30,29 sonstige Schafe nicht als ermittelt gelten. Zusätzlich verhängte die belangte Behörde Verwaltungssanktionen gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014, wobei gemäß Art. 31 Abs. 2
- UAbs. leg. cit. keine Beihilfe gewährt wird, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt. Darüber hinaus ist der Begünstige in diesem Fall mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Abs. 3 leg. cit. ermittelten Zahl der Tiere entspricht.Zusätzlich verhängte die belangte Behörde Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014,, wobei gemäß Artikel 31, Absatz 2,
- UAbs. leg. cit. keine Beihilfe gewährt wird, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt. Darüber hinaus ist der Begünstige in diesem Fall mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3, leg. cit. ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 sowohl betreffend Mutterschafe als auch betreffend sonstige Schafe mehr als 100 %. Es konnte somit gemäß Art. 31 Abs. 2
- UAbs. VO (EU) 640/2014 keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe und sonstige Schafe gewährt werden. Auch der Ausspruch einer zusätzlichen Sanktion in Höhe von insgesamt EUR 591,02 als gemäß Art. 31 Abs. 2
- UAbs. VO (EU) 640/2014 einzubehaltender Betrag, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird, begegnet keinen Bedenken. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Artikel 31, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, sowohl betreffend Mutterschafe als auch betreffend sonstige Schafe mehr als 100 %. Es konnte somit gemäß Artikel 31, Absatz 2,
- UAbs. VO (EU) 640 aus 2014, keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe und sonstige Schafe gewährt werden. Auch der Ausspruch einer zusätzlichen Sanktion in Höhe von insgesamt EUR 591,02 als gemäß Artikel 31, Absatz 2,
- UAbs. VO (EU) 640 aus 2014, einzubehaltender Betrag, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird, begegnet keinen Bedenken. 3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde auch gegen die Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen. Konkret stellte die AMA Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance betreffend die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) bei den Anforderungen „Bestandsregister“ und „Kennzeichnung“ fest und zog einen Kürzungsprozentsatz von 1 % heran. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass die Strafsanktion wegen Cross-Compliance-Verstößen nicht gerechtfertigt sei. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Angabe des Geschlechts im Bestandsregister betreffend 85 Tiere fehlte und ein Tier nicht gekennzeichnet war. Damit hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 aber gegen im Anhang II der VO (EU) 1306/2013 angeführte Cross-Compliance-Vorschriften, konkret gegen Vorschriften im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ betreffend den Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“, verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer diese Verstöße nicht anzulasten wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich durch das Merkblatt der AMA „Cross Compliance 2019 – Teil 3: Zusätzliche CC-Bestimmungen für Nutztierhalter“ über die einzuhaltenden Vorgaben zu informieren. Damit hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 aber gegen im Anhang römisch zwei der VO (EU) 1306 aus 2013, angeführte Cross-Compliance-Vorschriften, konkret gegen Vorschriften im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ betreffend den Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“, verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer diese Verstöße nicht anzulasten wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich durch das Merkblatt der AMA „Cross Compliance 2019 – Teil 3: Zusätzliche CC-Bestimmungen für Nutztierhalter“ über die einzuhaltenden Vorgaben zu informieren. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance betreffend die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) bei den Anforderungen „Bestandsregister“ und „Kennzeichnung“ war eine Sanktion durchaus geboten, wobei die belangte Behörde gemäß Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 von einem fahrlässigen Cross-Compliance-Verstoß ausgegangen und unter Anwendung von Art. 73 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 den geringstmöglichen Kürzungsprozentsatz von 1 % des Gesamtbetrages vergeben hat. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance betreffend die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) bei den Anforderungen „Bestandsregister“ und „Kennzeichnung“ war eine Sanktion durchaus geboten, wobei die belangte Behörde gemäß Artikel 39, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, von einem fahrlässigen Cross-Compliance-Verstoß ausgegangen und unter Anwendung von Artikel 73, Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, den geringstmöglichen Kürzungsprozentsatz von 1 % des Gesamtbetrages vergeben hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2251495.1.00