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{'item': 'W104 2251695-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW104 2251695-1 Spruch, W104 2251695-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 25.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes seiner Mitbewirtschafterin, Frau XXXX , sei mit Wirksamkeit vom 16.1.2020 der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde sowohl auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters als auch auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dem Formular war die Sterbeurkunde von XXXX beigeschlossen.
  2. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 25.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes seiner Mitbewirtschafterin, Frau römisch 40 , sei mit Wirksamkeit vom 16.1.2020 der Betrieb mit der BNr. römisch 40 samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde sowohl auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters als auch auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dem Formular war die Sterbeurkunde von römisch 40 beigeschlossen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 26.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16457053010, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 sowie den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr.: XXXX ) vom 16.1.2020 ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Begründend führte die belangte Behörde aus, am Formular „Bewirtschafterwechsel“ würden erforderliche Unterschriften fehlen. Es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16457053010, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 sowie den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr.: römisch 40 ) vom 16.1.2020 ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Begründend führte die belangte Behörde aus, am Formular „Bewirtschafterwechsel“ würden erforderliche Unterschriften fehlen. Es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,).
  6. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.2.2021, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, es liege aufgrund von Corona noch kein Einantwortungsbescheid (gemeint: Einantwortungsbeschluss) vor. Er sei jedoch alleiniger Bewirtschafter.
  7. Am 29.9.2021 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 5.3.2021, XXXX Verlassenschaftssache XXXX , nach, mit welchem den erblichen minderjährigen Kindern XXXX die Verlassenschaft je zur Hälfte eingeantwortet wird.
  8. Am 29.9.2021 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 5.3.2021, römisch 40 Verlassenschaftssache römisch 40 , nach, mit welchem den erblichen minderjährigen Kindern römisch 40 die Verlassenschaft je zur Hälfte eingeantwortet wird.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Bewirtschafterwechsel sei aufgrund des fehlenden Einantwortungsbeschlusses negativ beurteilt worden. Dieser liege der AMA nunmehr vor. Aus dem Einantwortungsbeschluss gehe hervor, dass die Verlassenschaft nach XXXX den erblichen minderjährigen Kindern XXXX je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Gesetzlicher Vertreter der Kinder sei der Beschwerdeführer, welcher das Bewirtschafterwechsel-Formular auch unterschrieben habe. Aus Sicht der AMA könne der Bewirtschafterwechsel nunmehr positiv berücksichtigt und der Beschwerde stattgegeben werden.
  10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Bewirtschafterwechsel sei aufgrund des fehlenden Einantwortungsbeschlusses negativ beurteilt worden. Dieser liege der AMA nunmehr vor. Aus dem Einantwortungsbeschluss gehe hervor, dass die Verlassenschaft nach römisch 40 den erblichen minderjährigen Kindern römisch 40 je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Gesetzlicher Vertreter der Kinder sei der Beschwerdeführer, welcher das Bewirtschafterwechsel-Formular auch unterschrieben habe. Aus Sicht der AMA könne der Bewirtschafterwechsel nunmehr positiv berücksichtigt und der Beschwerde stattgegeben werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis 16.1.2020 von der Personengemeinschaft XXXX und XXXX bewirtschaftet. Die Mitbewirtschafterin XXXX verstarb am XXXX .Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis 16.1.2020 von der Personengemeinschaft römisch 40 und römisch 40 bewirtschaftet. Die Mitbewirtschafterin römisch 40 verstarb am römisch 40 . Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 25.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes seiner Mitbewirtschafterin, Frau XXXX sei mit Wirksamkeit vom XXXX der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde sowohl auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters als auch auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dem Formular war die Sterbeurkunde von XXXX beigeschlossen. Ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss wurde nicht vorgelegt. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 25.5.2020, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund des Todes seiner Mitbewirtschafterin, Frau römisch 40 sei mit Wirksamkeit vom römisch 40 der Betrieb mit der BNr. römisch 40 samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn als alleinigen Bewirtschafter übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte der Beschwerdeführer „Sonstiges“ an. Das Formular wurde sowohl auf Seiten des bisherigen Bewirtschafters als auch auf Seiten des neuen Bewirtschafters vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dem Formular war die Sterbeurkunde von römisch 40 beigeschlossen. Ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss wurde nicht vorgelegt. Am 26.5.2020 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 29.9.2021 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 5.3.2021, XXXX , Verlassenschaftssache XXXX , nach, mit welchem den erblichen minderjährigen Kindern XXXX die Verlassenschaft je zur Hälfte eingeantwortet wird.Am 29.9.2021 reichte der Beschwerdeführer den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 5.3.2021, römisch 40 , Verlassenschaftssache römisch 40 , nach, mit welchem den erblichen minderjährigen Kindern römisch 40 die Verlassenschaft je zur Hälfte eingeantwortet wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 5.1.2021, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Kinder XXXX zugesprochen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 5.1.2021, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Kinder römisch 40 zugesprochen.
  12. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der AMA im Zuge der Aktenvorlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
  3. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. […]. „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  4. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
  5. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
  6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […]
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen §
  1. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
  2. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
  3. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“ 3.
  4. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a und b VO (EU) 1307 aus 2013, wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639 aus 2014, soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Zahlungsansprüche können gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte gegenständlich im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , die Personengemeinschaft XXXX . Am XXXX verstarb XXXX , die Mitbewirtschafterin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigte daher die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit Wirksamkeit vom XXXX an. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte gegenständlich im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , die Personengemeinschaft römisch 40 . Am römisch 40 verstarb römisch 40 , die Mitbewirtschafterin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigte daher die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 samt allen Ansprüchen der Basisprämie mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit Wirksamkeit vom römisch 40 an. Im vorliegenden Fall erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter nicht an, weil das Formular ausschließlich die Unterschrift des Beschwerdeführers enthielt und mangels Vorliegens eines Einantwortungsbeschlusses nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Beschwerdeführer zu einer Verfügung über den Betrieb berechtigt war. Daher wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr.: XXXX ) vom XXXX ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im vorliegenden Fall erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter nicht an, weil das Formular ausschließlich die Unterschrift des Beschwerdeführers enthielt und mangels Vorliegens eines Einantwortungsbeschlusses nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Beschwerdeführer zu einer Verfügung über den Betrieb berechtigt war. Daher wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr.: römisch 40 ) vom römisch 40 ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Durch den Tod von XXXX kam es nicht gleichsam automatisch zu einem Wechsel der Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Personengemeinschaft. Ein Bewirtschafterwechsel setzt vielmehr die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus. Durch den Tod von römisch 40 kam es nicht gleichsam automatisch zu einem Wechsel der Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Personengemeinschaft. Ein Bewirtschafterwechsel setzt vielmehr die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus. Es bedurfte daher der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX , um den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer durchzuführen und die Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels übertragen zu können. Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Es bedurfte daher der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach römisch 40 , um den Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer durchzuführen und die Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels übertragen zu können. Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden. Zwischenzeitlich reichte der Beschwerdeführer den fehlenden Einantwortungsbeschluss nach, aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft nach XXXX den erblichen minderjährigen Kindern XXXX je zur Hälfte eingeantwortet wurde. In einem übermittelte der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 5.1.2021, XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Kinder XXXX und XXXX zugesprochen wurde. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge über die Erbinnen nach XXXX zukommt, war er berechtigt, das Formular „Bewirtschafterwechsel“ in Vertretung für diese zu unterfertigen. Zwischenzeitlich reichte der Beschwerdeführer den fehlenden Einantwortungsbeschluss nach, aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft nach römisch 40 den erblichen minderjährigen Kindern römisch 40 je zur Hälfte eingeantwortet wurde. In einem übermittelte der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 5.1.2021, römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über die minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 zugesprochen wurde. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge über die Erbinnen nach römisch 40 zukommt, war er berechtigt, das Formular „Bewirtschafterwechsel“ in Vertretung für diese zu unterfertigen. Damit liegen die Voraussetzungen für den beantragten Bewirtschafterwechsel und die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer nunmehr vor. Auch die belangte Behörde führte im Zuge der Aktenvorlage aus, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht nunmehr positiv zu beurteilen sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2251695.1.00

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