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{'item': 'W105 2253367-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW105 2253367-1 Spruch, W105 2253367-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF reiste am 15.03.2021 über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein.
  2. Der BF fuhr am 18.05.2021 mit seinem Fahrzeug mit 2166,7 Gramm Kokain von Belgien über Deutschland nach Österreich und wurde am gleichen Tag aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Er wurde am 20.05.2021 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo in weiterer Folge am 22.05.2021 gegen ihn die Schubhaft verhängt wurde.
  3. Der BF fuhr am 18.05.2021 mit seinem Fahrzeug mit 2166,7 Gramm Kokain von Belgien über Deutschland nach Österreich und wurde am gleichen Tag aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Er wurde am 20.05.2021 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo in weiterer Folge am 22.05.2021 gegen ihn die Schubhaft verhängt wurde.
  4. Gegen den BF wurde am 21.05.2021 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z. 2 BFA-VG erlassen.3. Gegen den BF wurde am 21.05.2021 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 26.05.2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde unter einem die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Der BF kam dieser Möglichkeit bis dato nicht nach.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 26.05.2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde unter einem die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Der BF kam dieser Möglichkeit bis dato nicht nach.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2.,
  4. und
  5. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  7. und
  8. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, Zl. 1278328503/210674834, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs. 2 i

Vm 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 FPG i

Vm Abs. 3 Z. 1, 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, Zl. 1278328503/210674834, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei verheiratet und habe vier erwachsene Kinder. Er sei vermögenslos und ohne Schulden. Er habe zuletzt als LKW-Fahrer-Fahrer gearbeitet. Er habe im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt und kein Interesse am fremdenrechtlichen Verfahren gezeigt. Er habe in Ungarn eine einschlägige Vorstrafe wegen Suchtgifthandels, habe im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen und sei hierfür von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden. Er sei somit in Österreich vorbestraft. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder sozial- noch krankenversichert. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei verheiratet und habe vier erwachsene Kinder. Er sei vermögenslos und ohne Schulden. Er habe zuletzt als LKW-Fahrer-Fahrer gearbeitet. Er habe im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt und kein Interesse am fremdenrechtlichen Verfahren gezeigt. Er habe in Ungarn eine einschlägige Vorstrafe wegen Suchtgifthandels, habe im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen und sei hierfür von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden. Er sei somit in Österreich vorbestraft. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder sozial- noch krankenversichert. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.

  1. Mit Verfahrensordnung vom 20.01.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des oben angeführten Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt worden sei und dieses der Verpflichtung der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Das BFA habe davon abgesehen, sich einen persönlichen Eindruck vom BFA zu verschaffen und ihm mit Hilfe eines Dolmetschers effektives Parteiengehör zur Wahrung seiner Rechte zu gewähren. Dem BF sei vom BFA eine Aufforderung zur Stellungahme zwar am 28.05.2021 übermittelt worden, jedoch sei der BF der deutschen Sprache nicht mächtig und hab er daher nicht gewusst, worum es in diesem Schreiben ginge. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen und habe er keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt. Daher habe er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Wäre dies ihm möglich gewesen, hätte er dargelegt, dass er seine Taten zutiefst bereue, er wieder ein geordnetes Leben führen wolle und Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengenraum, welches das BFA zu berücksichtigen gehabt hätte. Das Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren stelle einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, da seine Ehefrau und seine vier Kinder in Belgien rechtmäßig aufhältig seien. Es stimmte zwar, dass der BF in Serbien hauptgemeldet sei, jedoch verbringe er seit 10 Jahren jeden
  3. Monat in Belgien. In Serbien würden die verwaisten Kinder seines verstorbenen Bruders leben. Da diese nun alt genug seien, habe er vorgehabt, im August 2021 nun endgültig nach Belgien zu ziehen. Er sei zudem als LKW-Fahrer auf eine Transitmöglichkeit durch Österreich angewiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Seitens des BFA sei weiters zu Unrecht keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von besonderer Bedeutung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) das Einreiseverbot ersatzlos beheben, 3.) die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, 4.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und 5.) die ordentliche Revision zulassen.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des oben angeführten Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt worden sei und dieses der Verpflichtung der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Das BFA habe davon abgesehen, sich einen persönlichen Eindruck vom BFA zu verschaffen und ihm mit Hilfe eines Dolmetschers effektives Parteiengehör zur Wahrung seiner Rechte zu gewähren. Dem BF sei vom BFA eine Aufforderung zur Stellungahme zwar am 28.05.2021 übermittelt worden, jedoch sei der BF der deutschen Sprache nicht mächtig und hab er daher nicht gewusst, worum es in diesem Schreiben ginge. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen und habe er keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt. Daher habe er auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Wäre dies ihm möglich gewesen, hätte er dargelegt, dass er seine Taten zutiefst bereue, er wieder ein geordnetes Leben führen wolle und Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengenraum, welches das BFA zu berücksichtigen gehabt hätte. Das Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren stelle einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, da seine Ehefrau und seine vier Kinder in Belgien rechtmäßig aufhältig seien. Es stimmte zwar, dass der BF in Serbien hauptgemeldet sei, jedoch verbringe er seit 10 Jahren jeden
  5. Monat in Belgien. In Serbien würden die verwaisten Kinder seines verstorbenen Bruders leben. Da diese nun alt genug seien, habe er vorgehabt, im August 2021 nun endgültig nach Belgien zu ziehen. Er sei zudem als LKW-Fahrer auf eine Transitmöglichkeit durch Österreich angewiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Seitens des BFA sei weiters zu Unrecht keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von besonderer Bedeutung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) das Einreiseverbot ersatzlos beheben, 3.) die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, 4.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und 5.) die ordentliche Revision zulassen.
  6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.1.
  9. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. 1.
  10. Der BF wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Er verdient als serbischer LKW-Fahrer ein unregelmäßiges Einkommen von ca. € 1.500 bis € 2.000,00 netto. Er ist vermögens- und schuldenlos. Der BF hat eine einschlägige Vorstrafe wegen Suchtgifthandels in Ungarn. 1.
  11. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Er verdient als serbischer LKW-Fahrer ein unregelmäßiges Einkommen von ca. € 1.500 bis € 2.000,00 netto. Er ist vermögens- und schuldenlos. Der BF hat eine einschlägige Vorstrafe wegen Suchtgifthandels in Ungarn. 1.
  12. Der BF weist folgende Verurteilung auf: 1.3.
  13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2.,
  14. und
  15. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.3.
  16. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  17. und
  18. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Das Gericht erkannte zu Recht: „A. I., I. I., XXXX sind schuldig, sie haben in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift„A. römisch eins., römisch eins. römisch eins., römisch 40 sind schuldig, sie haben in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift I.) In einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Mengerömisch eins.) In einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge A.) Und zwar 2.166,7 Gramm Kokain brutto (enthaltend zumindest 1179 Gramm reines Kokain), 1.) Am 18.05.2021 XXXX von Belgien über Deutschland aus- und eingeführt und A. I. überlassen;1.) Am 18.05.2021 römisch 40 von Belgien über Deutschland aus- und eingeführt und A. römisch eins. überlassen; 2.) Am 18.05.2021 A. I. erworben und bis zu seiner Verhaftung mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift von XXXX übernahm; 2.) Am 18.05.2021 A. römisch eins. erworben und bis zu seiner Verhaftung mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift von römisch 40 übernahm; 3.) A. I. XXXX zur unter A.) 1.) beschriebenen Tathandlung bestimmt, indem er ihn am 15.05.2021 mit der Schmuggelfahrt beauftragte; 3.) A. römisch eins. römisch 40 zur unter A.) 1.) beschriebenen Tathandlung bestimmt, indem er ihn am 15.05.2021 mit der Schmuggelfahrt beauftragte; 4.) Am 18.05.2021 I. I. zu der unter A.) 2.) beschriebenen Tathandlung beigetragen, indem sie bei der Übergabe anwesend waren und die Umgebung durch Observation absicherten4.) Am 18.05.2021 römisch eins. römisch eins. zu der unter A.) 2.) beschriebenen Tathandlung beigetragen, indem sie bei der Übergabe anwesend waren und die Umgebung durch Observation absicherten B.) A. I. Anderen in einer nicht mehr feststellbaren zumindest aber durchschnittlichen Straßenqualität überlassen und zwar B.) A. römisch eins. Anderen in einer nicht mehr feststellbaren zumindest aber durchschnittlichen Straßenqualität überlassen und zwar a.) Am 15.04.2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an UT „ XXXX “:a.) Am 15.04.2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an UT „ römisch 40 “: b.) Am 18.04.2021 drei Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe 9 THC und THCA) an UT „ XXXX “:b.) Am 18.04.2021 drei Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe 9 THC und THCA) an UT „ römisch 40 “: c.) Am 20.04.2021 3.9 Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an den von der Staatsanwaltschaft XXXX verfolgten F. B.; c.) Am 20.04.2021 3.9 Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an den von der Staatsanwaltschaft römisch 40 verfolgten F. B.; d.) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im April 2021 ein Kilogramm Kokain an einen unbekannten Abnehmer; e.) Am 12.05.2021 zehn Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an den von der Staatsanwaltschaft XXXX verfolgten F. B.; e.) Am 12.05.2021 zehn Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an den von der Staatsanwaltschaft römisch 40 verfolgten F. B.; f.) Am 07.05.2021 300 Gramm Kokain an XXXX bzw. dessen Abnehmer;f.) Am 07.05.2021 300 Gramm Kokain an römisch 40 bzw. dessen Abnehmer; g.) Von 17.05.2021 bis 18.05.2021 in zwei Angriffen acht Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an XXXX ;g.) Von 17.05.2021 bis 18.05.2021 in zwei Angriffen acht Kilogramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta 9 THC und THCA) an römisch 40 ; C.) Anderen zu überlassen versucht und zwar A. I. am 25.04.2021 zwei Kilogramm Kokain an zwei unbekannte slowakische Abnehmer;C.) Anderen zu überlassen versucht und zwar A. römisch eins. am 25.04.2021 zwei Kilogramm Kokain an zwei unbekannte slowakische Abnehmer; II. A. I. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt am oder vor dem 06.05.2021 einen unbekannten Täter dazu bestimmt, ein Kilogramm Kokain mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt, aber jedenfalls mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Holland über eine noch festzustellende Route nach Österreich eingeführt und ihm zu überlassen, indem er den unbekannten Täter mit der Schmuggelfahrt beauftragte;römisch zwei. A. römisch eins. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt am oder vor dem 06.05.2021 einen unbekannten Täter dazu bestimmt, ein Kilogramm Kokain mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt, aber jedenfalls mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Holland über eine noch festzustellende Route nach Österreich eingeführt und ihm zu überlassen, indem er den unbekannten Täter mit der Schmuggelfahrt beauftragte; III. A. I. am 06.05.2021 dem von der Staatsanwaltschaft XXXX verfolgten F. B. zum Verkauf angeboten, und zwar ein Kilogramm Kokain mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt, aber jedenfalls mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge.“römisch drei. A. römisch eins. am 06.05.2021 dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 verfolgten F. B. zum Verkauf angeboten, und zwar ein Kilogramm Kokain mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt, aber jedenfalls mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge.“ Das Gericht bewertete dabei als mildernd das umfassende Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung. 1.
  19. Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert. 1.
  20. Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein. 1.
  21. Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
  22. Im Herkunftsland leben noch die Kinder des verstorbenen Bruders des BF. Die Ehegattin des BF sowie die mit dem BF vier gemeinsamen erwachsenen Kinder leben in Belgien. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Belgien. 1.
  23. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  24. Der BF befindet sich seit XXXX in Untersuchungshaft und seit XXXX in Strafhaft. Seine Entlassung ist für den XXXX geplant. 1.
  25. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Untersuchungshaft und seit römisch 40 in Strafhaft. Seine Entlassung ist für den römisch 40 geplant. 1.
  26. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
  27. Beweiswürdigung 2.
  28. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  29. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  30. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den in Österreich nicht vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellung, dass die Kinder des verstorbenen Bruders in Serbien leben, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Ebenso basiert die Feststellung, dass die Ehegattin des BF sowie die mit dieser gemeinsamen vier Kinder in Belgien leben, auf den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX .Die Feststellung zu den in Österreich nicht vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellung, dass die Kinder des verstorbenen Bruders in Serbien leben, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Ebenso basiert die Feststellung, dass die Ehegattin des BF sowie die mit dieser gemeinsamen vier Kinder in Belgien leben, auf den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich den oben angeführten Eintrag hinsichtlich des BF. Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der JA XXXX . Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der JA römisch 40 . Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Serbien ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX . Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Serbien ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen.
  31. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots: 3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).3.1.
  2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). 3.1.
  3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.1.
  4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).3.1.
  5. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). 3.1.
  6. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).3.1.
  7. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.1.
  8. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG verhängt. 3.1.6. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt. 3.1.

  1. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2.,
  2. und
  3. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 3.1.
  4. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  5. und
  6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 3.1.
  7. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.3.1.8. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). 3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. 3.1.
  4. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2.,
  5. und
  6. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  7. und
  8. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ausgehend davon, dass der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen einer innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten verurteilt wurde, hat das BFA zu Recht auch festgestellt, dass im Falle des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt ist. Ausgehend davon, dass der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen einer innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten verurteilt wurde, hat das BFA zu Recht auch festgestellt, dass im Falle des BF der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. 3.1.
  9. Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das vom BF gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt. So ist dem BFA zu folgen, wenn dieses ausführt, dass gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtmittelrechtes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zu Recht hat das BFA weiters hierdurch eine negative Gefahrenprognose betreffend den Beschwerdeführer angenommen. Wenn der BF nun vorbringt, sein Verhalten zu bereuen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Überlegungen bereits vor dem Setzen seines strafrechtlichen Verhaltens hätte anstellen können und müssen. Ferner hätte ihm bewusst sein müssen, dass gerade durch das Gewicht der von ihm begangenen Straftaten eine große Gefahr bestünde, sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren. 3.1.
  10. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. 3.1.
  11. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Soweit der BF vorbringt, dass er im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes in seinem Recht auf Familienleben

Art. 8

EMRK verletzt wäre, da seine Ehegattin und erwachsenen vier Kinder in Belgien leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten seine Verurteilung und damit verbundene Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Weiters bestand laut den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde nie ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen und war er in Serbien mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Soweit der BF vorbringt, dass er im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes in seinem Recht auf Familienleben

Artikel 8

, EMRK verletzt wäre, da seine Ehegattin und erwachsenen vier Kinder in Belgien leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten seine Verurteilung und damit verbundene Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Weiters bestand laut den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde nie ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen und war er in Serbien mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 3.1.

  1. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist ".3.1.
  2. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist ". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF aktuell in Haft befindet nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH
  3. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH
  4. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. 3.1.
  5. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 u. Z. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.13. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, u. Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) 3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass im Falle des BF die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind.Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass im Falle des BF die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2253367.1.00

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