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{'item': 'W116 2253070-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a§ 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW116 2253070-1 SpruchW116 2253070-1/2E, W116 2253070-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Vw

GVG iVm § 26 Abs 1 WG 2001 abgewiesen. Die Beschwerde wird als

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 09.02.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Milizübung, stattfindend vom 04.04.2022 bis 09.04.2022, da in dem Zeitraum eine Prüfung stattfinden würde, zu der er bereits angemeldet sei.
  2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bereits Ende September über die Milizübung in Kenntnis gesetzt und ihm der Einberufungsbefehl am 03.12.2021 rechtswirksam zugestellt worden. Es lägen keine besonders rücksichtswürdigen Interessen vor die eine Befreiung rechtfertigen würden. Er könne für den Prüfungstag um Dienstfreistellung ersuchen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 17.03.2022 Beschwerde, worin er vorbrachte, er sei bestrebt sein Studium zielstrebig und rasch zu beenden, die Nichtteilnahme an der Prüfung würde eine Verzögerung bedeuten. Ein Ansuchen auf Dienstfreistellung bedeute noch nicht, dass ihm diese auch gewährt werde. Wenn er am 04.04.2022 einrücken müsse, könne er sich auch nicht ordnungsgemäß vorbereiten, es bleibe zudem offen, wie er zum Prüfungsort gelangen könnte.
  4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.03.2022 die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist am 13.02.1992 geboren und ist wehrpflichtig, er hat vom 01.09.2011 bis 05.08.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten geleistet. Er hat sich zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtsauer von 120 Tagen freiwillig gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Milizübung vom 04.04.2022 bis 09.04.2022 einberufen, der Einberufungsbefehl wurde ihm mit 03.12.2021 zugestellt. Über die Milizübung wurde der Beschwerdeführer bereits Ende September 2021 vorab informiert. Am 05.04.2022 fand eine Prüfung innerhalb des Studiums des Beschwerdeführers statt, zu welcher er angemeldet war von der er im Jänner 2022 erfuhr.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 von Bedeutung: Zu Spruchpunkt A):, Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 von Bedeutung: „[…] Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung § 21.

(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.Paragraph 21,
(1)Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt,
  1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,,
  2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und,
  3. für die übrigen Funktionen 30 Tage. Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum dreifachen Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(2)Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
  1. spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
  2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.[…]
(2)Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen,
  1. spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,,
  2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung., […] Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
  1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
  2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zua) Milizübungen undb) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.Paragraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen, 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und, 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu,
  1. a)Milizübungen und,
  2. b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […] Befreiung und Aufschub§ 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Befreiung und Aufschub, Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.[…]“Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. In Frage kommt daher nur die Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an bzw. Absolvierung der Prüfung am 05.04.2022 von großer Bedeutung für den planmäßigen Abschluss seines Studiums sei und eine Verzögerung finanzielle Schwierigkeiten für ihn zur Folge haben würde.Nach Rechtsprechung des VwGH liegen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).Dass dies der Fall wäre wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer zufolge sei sein Vater 2017 verstorben andere Verwandte die allenfalls auf Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sein erwähnte dieser nicht. Wirtschaftliche Interessen Wehrpflichtliger sind im Sinne der Rechtsprechung nur als besonders rücksichtswürdig zu werten, sofern nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen wurde. Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist ein Wehrpflichtiger gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 angesehen werden (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166).Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach würden sich durch die Betreibung seines Studiums „enorme Schulden“ ergeben. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daher die Verzögerung seines Abschlusses vermeiden möchte und daran ein wirtschaftliches Interesse hegt, allerdings hat dieser die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welchen er sich nun gegenüber sieht, selbst geschaffen und kann daher keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des WG 2001 erkannt werden. Auch gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass eine Teilnahme an der Milizübung im Ausmaß von sechs Tagen seinen Studienabschluss tatsächlich derart verzögern würde, dass dies zu einer beträchtlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen könnte. Auf die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für den Tag der Prüfung machte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufmerksam.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen., […]“, Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. In Frage kommt daher nur die Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen. , Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an bzw. Absolvierung der Prüfung am 05.04.2022 von großer Bedeutung für den planmäßigen Abschluss seines Studiums sei und eine Verzögerung finanzielle Schwierigkeiten für ihn zur Folge haben würde., Nach Rechtsprechung des VwGH liegen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202)., Dass dies der Fall wäre wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer zufolge sei sein Vater 2017 verstorben andere Verwandte die allenfalls auf Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sein erwähnte dieser nicht. , Wirtschaftliche Interessen Wehrpflichtliger sind im Sinne der Rechtsprechung nur als besonders rücksichtswürdig zu werten, sofern nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen wurde. , Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist ein Wehrpflichtiger gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 angesehen werden (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166)., Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach würden sich durch die Betreibung seines Studiums „enorme Schulden“ ergeben. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daher die Verzögerung seines Abschlusses vermeiden möchte und daran ein wirtschaftliches Interesse hegt, allerdings hat dieser die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welchen er sich nun gegenüber sieht, selbst geschaffen und kann daher keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des WG 2001 erkannt werden. Auch gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass eine Teilnahme an der Milizübung im Ausmaß von sechs Tagen seinen Studienabschluss tatsächlich derart verzögern würde, dass dies zu einer beträchtlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen könnte. Auf die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für den Tag der Prüfung machte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufmerksam., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

§ 26Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom Vw

GH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2253070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.