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{'item': 'W117 2252789-2'}

Obsah (8)§ 22aArt. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW117 2252789-2 Spruch, W117 2252789-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 02.12.2015 die Einreise nach Deutschland verweigert. Er wurde am 03.12.2015 nach Österreich zurückgeschoben und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 04.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2017 abgewiesen. Auf Grund einer Verurteilung des BF erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 17.01.2018 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und verband diese mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2021 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 wurde in Vollzug gesetzt. Seither wird der BF in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 wurde in Vollzug gesetzt. Seither wird der BF in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt legte erstmals am 11.03.2022 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, das zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Der BF sei bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert worden und es sei auch der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei mehrfach urgiert worden. Auf Grund der vorliegenden Zustimmung sei damit zu rechnen, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen werde.Das Bundesamt legte erstmals am 11.03.2022 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, das zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Der BF sei bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert worden und es sei auch der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei mehrfach urgiert worden. Auf Grund der vorliegenden Zustimmung sei damit zu rechnen, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen werde. Diese Stellungnahme wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er im Wege seiner Rechtsvertreterin insbesondere ausführte, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bereit sei, sich an Gesetze und behördliche Auflagen zu halten. Da ihm die Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, könne keine Rede davon sein, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei. Derzeit sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt werde, da die marokkanische Vertretungsbehörde zwar im Jahr 2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt habe, bisher jedoch offensichtlich nichts Entsprechendes veranlasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht verlängerte mit Erkenntnis W250 2252789-1 vom 17.03.2022 die Schubhaft. Das Bundesamt legte neuerlich am 06.04.2022 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher sie zunächst in inhaltlicher Übereinstimmung zur vorhergehenden Stellungnahme ausführte – siehe oben – und wie folgt ergänzte:Das Bundesamt legte neuerlich am 06.04.2022 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher sie zunächst in inhaltlicher Übereinstimmung zur vorhergehenden Stellungnahme ausführte – siehe oben – und wie folgt ergänzte: Die letzte schriftliche Urgenz erfolgte am 10.03.2022 und wird im Monatsrhythmus fortgeführt. Aufgrund der vorliegenden bereits erteilten Zustimmung ist damit zu rechnen, dass demnächst die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolgen wird. „Angemerkt darf nochmals werden, dass Herr (…) die Schubhaftzeiten jederzeit mit entsprechender Kooperation vor den jeweiligen Vertretungsbehörden selbstständig verkürzen könnte. Aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko wurde im Laufe der letzten Woche mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und wurde seitens des BFA heute eine Buchungsanfrage versendet. Ein genauer Flugtermin ist derzeit noch nicht bekannt, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass eine Überstellungen binnen weniger Wochen erfolgen wird.“ Nach Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2022 sei die Abschiebung für den 18.05.2022 geplant. Diese Stellungnahme wurde dem BF, seiner Rechtsvertretung und der gesetzlichen Rechtsberatung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht woraufhin er im Wege seiner Rechtsvertreterin folgendes ausführte: „(…) Es ist richtig, dass ich mich seit 2015 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte und hier um politisches Asyl eingereicht habe. Es ist ebenso richtig, dass ich 2016 an TBC erkrankt bin und mich nach Erhalt der Diagnose nicht gleich in Therapie begeben habe. Ich wollte niemand gefährden oder anstecken, noch wurde ich daraufhin wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten verurteilt. Weiters ist es richtig, dass ich straffällig geworden bin und eine 5-jährige Haftstrafe verbüßt habe. In der Haft habe ich die deutsche Sprache erlernt, und mich auch sonst ordentlich geführt. Seit meiner Haftentlassung habe ich auch weiterhin keinerlei strafbare Handlungen mehr begangen. Ich bin aus der Strafhaft entlassen und gleich in die Schubhaft überstellt worden. Wenn nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, ich wäre nicht kooperativ, und eine „anhaltende Missachtung" der europäischen Fremdenrechtsordnung begehen, so ist dies unrichtig. Dieses Verhalten mag zwar für mich vor meiner Haftstrafe gegolten haben, mittlerweile habe ich aber meine Gesinnung geändert, und bin durchaus gewillt, mich an die Gesetze zu halten und behördliche Auflagen einzuhalten. Es ist m.E. nicht erforderlich, mich weiterhin in Schubhaft zu halten, da auch gelindere Mittel ausreichen um den Zweck er Schubhaft zu substituieren. Auch davon, dass ich mich „fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig" gezeigt hätte, kann keine Rede sein, da mir die Behörde ja nicht einmal die Möglichkeit gegeben hat, meine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. Meine Schubhaft dauert nunmehr bereits mehr als vier Monate an, und es ist nicht absehbar, ob bzw. wann - die marokkanische Regierung ein Heimreisezertifikat ausstellt, da sie bereits im Jahr 2018 (!) der Ausstellung einses solchen zugestimmt hat. Es ist daher meine weitere Anhaltung in der Schubhaft nicht rechtens, da entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - keineswegs ,demnächst" mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden kann, wenn es bisher schon vier Jahre gedauert hat, und seitens der marokkanischen Botschaft offensichtlich nichts Entsprechendes veranlasst wurde. Ich ersuche um Kenntnisnahme und ehest mögliche Entlassung aus der Schubhaft, da dies nicht verhältnismäßig ist.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum Verfahrensgang Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 14.04.

  1. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen, wo ihm die Einreise verweigert wurde. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er beabsichtigt nach seiner Freilassung aus der Schubhaft Österreich unrechtmäßig zu verlassen. Der BF ist nicht kooperativ, er hat versucht durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der BF hat fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 27.08.2016 ein vor einer Kirche unversperrt abgestelltes Damenrennrad unbekannten Wertes; am 25.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 100,--, einen Laptop im Wert von zumindest EUR 50,--, einer Lederbrieftasche im Wert von zumindest EUR 40,--, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 150,--, eine Haarschneidemaschine im Wert von EUR 30,-- sowie einen Rucksack und diverse Kleidungsstücke unbekannten Wertes – diese Sachen stahl der BF im Anschluss an den sexuellen Missbrauch der von ihm missbrauchten Person; am 27.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 950,65; am 07.11.2016 Kekse und Schokolade unbekannten Wertes; am 25.08.2016 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, wobei der BF die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte; am 25.08.2016 drei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt – diese Bankomatkarten gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person; am 25.08.2016 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden – diese Urkunden gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person; eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben, und zwar jeweils dadurch, dass er ein Messer gegen diese Person richtete bzw. dieser Person im Bereich des Halses ansetzte, somit unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Zeitraum Anfang November 2016 Tabak unbekannten Werts; im Zeitraum 02.11.2016 bis 12.11.2016 Bargeld in Höhe von zumindest EUR 350,--; am 12.11.2016 Lebensmittel unbekannten Werts; am 15.11.2016 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser Person einen Sitzpolster so fest gegen das Gesicht drückte, dass diese Person kaum noch atmen konnte; am 15.11.2016 dieselbe Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Oberkörper vorsätzlich in Form von Abschürfungen am Körper verletzt; am 15.11.2016 dadurch, dass er dieselbe Person mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm wuchtig in den rechten Oberschenkel stach, wodurch diese Person eine tiefe Stichverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einherging, erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzt. Der BF wurde am 14.05.2018 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zugesagt. Das Bundesamt urgiert in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Der marokkanische Luftraum war von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 gesperrt. Abschiebungen nach Marokko sind derzeit möglich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 18.05.2022 vorgesehen. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den von Interpol Rabat übermittelten Personendaten, unter denen der BF identifiziert wurde. Da der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren angegeben hat, über kein Reisedokument zu verfügen und er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.11.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der Erstbefragung. Zuletzt gab der BF am 16.11.2021 vor dem Bundesamt an, dass er zwar an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber keine Medikamente einnehmen müsse. Sowohl der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, die Zweifel an seiner Haftfähigkeit begründen. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Da der BF entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 04.12.2015 angab, ohne Reisedokument nach Österreich eingereist zu sein, da ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Dass er am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wollte ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Dokumentation der Einreiseverweigerung einer deutschen Bundespolizeidirektion. Die Feststellungen die zuletzt gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung betreffend beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 betreffend. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.11.
  2. Dabei gab er an, dass er in Österreich weder Freunde noch Verwandte habe. Er habe Bekannte aus Tschechien, könne deren Namen jedoch nicht angeben. In Österreich habe er eine Freundin, von der er zwar den Namen aber weder die Adresse noch das Geburtsdatum angeben könne. Seine Freundin habe ihn während der fünf Jahre, die er in Strafhaft verbracht habe, nicht besucht, da sie weit weg wohne. Aus den Angaben das BF ergibt sich daher, dass er in Österreich über keine substantiellen sozialen Bindungen verfügt. Da er von seiner Freunden weder das Geburtsdatum noch die Adresse kennt und ihn diese weder in Gerichtshaft noch – wie sich aus der Anhaltedatei ergibt – in Schubhaft besucht hat, kann auch diesbezüglich von keiner substanziellen Beziehung ausgegangen werden, zumal der BF – entsprechend dem strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.2017 – seit 19.11.2016 in Haft angehalten wird. Dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging und er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 16.11.
  3. Dabei führte er insbesondere aus, dass ihm von der Caritas eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass er darüber hinaus aber keine Wohnmöglichkeit habe. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist ergibt sich insbesondere aus dem in der Anhaltedatei verzeichneten Geldbetrag von ca. EUR 830,-- über den der BF verfügt. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, gab er selbst bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.11.2021 an. So antwortete er auf die Frage ob er bereits Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Marokko getroffen habe, dass er diesbezüglich nichts veranlasst habe, da er in Marokko nichts habe und nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er selbstständig nach Marokko zurückkehren werde und er Österreich ohne Reisedokumente verlassen werde – so wie er bisher durch Europa gereist sei. Er wisse dass er ohne Reisedokument nicht reisen dürfe und habe verstanden, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr – unterstützt durch die BBU GmbH – habe. Er werde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen. Da der BF bisher jedoch keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, steht fest, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich daraus, dass er sich weigerte die Niederschrift vom 16.11.2021 zu unterfertigen und entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei versuchte durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Die Ausführungen der Rechtsvertretung in der aktuellen Stellungnahme vermögen das Vorliegen von Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes nicht einmal ansatzweise zu relativieren: „(…) So erweist sich das letztlich auf ordnungsgemäßes Betragen während und nach der Strafhaft abzielende Behauptung „In der Haft habe ich die deutsche Sprache erlernt, und mich auch sonst ordentlich geführt. Seit meiner Haftentlassung habe ich auch weiterhin keinerlei strafbare Handlungen mehr begangen.“ als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft in mehrfacher Hinsicht verhaltensauffällig wurde: So war der Beschwerdeführer, nicht nur, wie festgestellt, vom 16.
  4. – 23.12.2021 in Hungerstreik, sondern wurde von ihm erst vor kurzem, nämlich am 13.02.2022, „die mehrmalige Aufforderung duschen zu gehen ignoriert. Der Insasse wollte nicht aus dem Bett aufstehen“, wie unzweifelhaft der entsprechenden Eintragung in die „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres“ zu entnehmen ist . In diesem Sinne sind daher den weiter schlussfolgernden Stellungnahmebehauptungen ● „(…) mittlerweile habe ich aber meine Gesinnung geändert, und bin durchaus gewillt, mich an die Gesetze zu halten und behördliche Auflagen einzuhalten“ (…), ● dass ich mich „fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig" gezeigt hätte, kann keine Rede sein, da mir die Behörde ja nicht einmal die Möglichkeit gegeben hat, meine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen“, der Boden entzogen. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.
  5. Dass der BF von Interpol Rabat identifiziert wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig bei den marokkanischen Behörden urgiert. Auch die Stellungnahmeausführungen in Richtung Relativierung der Verhältnismäßigkeit „Seit meiner Haftentlassung habe ich auch weiterhin keinerlei strafbare Handlungen mehr begangen.“ spart offensichtlich §76 Abs. 2a FPG gänzlich aus, wonachspart offensichtlich §76 Absatz 2 a, FPG gänzlich aus, wonach „Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt“:Wie festgestellt hatte der Beschwerdeführer schwere strafbare Handlungen begangen, deren Unrechtsgehalt im Sinne dieser eindeutigen Gesetzesstelle auch nicht durch ein Wohlverhalten während der Strafhaft abgeschwächt werden kann – Umstände aber, die die Straftaten in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht erscheinen lassen, wurden aber nicht einmal behauptet.„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt“:, Wie festgestellt hatte der Beschwerdeführer schwere strafbare Handlungen begangen, deren Unrechtsgehalt im Sinne dieser eindeutigen Gesetzesstelle auch nicht durch ein Wohlverhalten während der Strafhaft abgeschwächt werden kann – Umstände aber, die die Straftaten in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht erscheinen lassen, wurden aber nicht einmal behauptet. Auch der Versuch, die Verhältnismäßigkeit wegen der bisher nicht erfolgten Ausstelllung eines Heimreisezertifikates in Frage zu stellen, überzeugt zum einen nicht, da einerseits eine Abschiebung wegen des Straf(vollzugs)anspruches des Staates nicht eher durchgeführt werden konnte, andererseits auch einer Rückführung die jüngste Sperre des von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 – dies wurde bereits im letzten Fortsetzungserkenntnis angeführt – im Wege stand, welche nun aber ab Schubhaftanordnung weggefallen ist. Wie bereits in diesem angeführten Vorerkenntnis zutreffend angemerkt, ist mit einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen – eine Bestätigung dieser Annahme liefert die aktuelle Aktenlage insofern, als eine Flugbuchung für eine Abschiebung am 18.05.2022 vorgenommen werden konnte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG.Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat bisher keinerlei Anstrengungen unternommen, um auf legalem Weg seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf das Erfordernis der Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und bisher auch nicht bereit war, seine unterstützte freiwillige Ausreise zu organisieren. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, wobei sich der Deliktszeitraum von August 2016 bis November 2016 erstreckt. Bemerkenswert ist dabei, dass der BF einen Großteil der Delikte begangen hat, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz noch gar nicht entschieden war. Die übrigen Delikte beging der BF während die Beschwerde gegen die Entscheidung in seinem Asylverfahren noch anhängig war. Der BF hat dabei eine Reihe von Vermögensdelikten begangen und schreckte auch vor Waffengewalt nicht zurück, indem er sein Opfer mit einem Messer durch einen wuchtigen Stick verletzte. Als besonders verwerflich ist jedoch der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen Person zu beurteilen, deren Wehrlosigkeit der BF bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte. Nach Beendigung der geschlechtlichen Handlungen stahl der BF noch eine Reihe von Gegenständen – wie z.B. ein Mobiltelefon, einen Laptop, Bargeld, eine Haarschneidemaschine, einen Rucksack und Kleidungsstücke aus der Wohnung seines Opfers und nahm unbare Zahlungsmittel sowie Urkunden seines Opfers an sich. Da der BF über einen längeren Zeitraum strafbare Handlungen begangen hat, die sich gegen Vermögen, die sexuelle Integrität sowie die körperliche Unversehrtheit gerichtet haben, ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und überwiegt auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Taten das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das Bundesamt urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine Heimreisezertifikate ausgestellt wurden ist es auch nachvollziehbar, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte. Da der BF aber am 18.05.2022 abgeschoben wird, steht fest, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF erfolgt. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass Im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich ist.Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das Bundesamt urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine Heimreisezertifikate ausgestellt wurden ist es auch nachvollziehbar, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte. Da der BF aber am 18.05.2022 abgeschoben wird, steht fest, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF erfolgt. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass Im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Den Ausführungen des BF in seiner (auch) aktuellen Stellungnahme, es könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, war insofern nicht zu folgen, als er bisher kein Verhalten gezeigt hat, das auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lässt. So gab er wenige Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft an, dass er beabsichtige Österreich auch ohne Reisedokument wieder zu verlassen und er nicht nach Marokko zurückkehren werde. Auch den von ihm vor seiner Entlassung aus der Strafhaft angekündigten Antrag auf freiwillige Ausreise hat er bisher nicht gestellt. Im Gegenteil versuchte er durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2252789.2.00

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