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{'item': 'W123 2253196-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW123 2253196-1 Spruch, W123 2253196-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 22.02.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten.
  2. Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Am 02.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Dem Verfahrensakt ist ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 17.03.2022 (gezeichnet durch „ XXXX “) folgenden Inhaltes zu entnehmen:
  7. Dem Verfahrensakt ist ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 17.03.2022 (gezeichnet durch „ römisch 40 “) folgenden Inhaltes zu entnehmen: „Bescheid RKE/EV ist gegenstandslos geworden durch die Antragstellung „INT“! Rücksprache mit Hrn. HR Mag. XXXX “Rücksprache mit Hrn. HR Mag. römisch 40 “
  8. Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass der Beschwerdeführer einen begründeten Asylantrag in Österreich gestellt habe, da der Beschwerdeführer homosexuell sei. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz sei anhängig. Der Beschwerdeführer verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in dem klargestellt sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sein. Daher sei der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
  10. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. AS 129). Im Beschwerdeschriftsatz wurde zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Zl. Ra2018/21/0107 hingewiesen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (unter Verweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162); auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.3.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche AS 129). Im Beschwerdeschriftsatz wurde zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Zl. Ra2018/21/0107 hingewiesen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (unter Verweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162); auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. 3.
  14. Daher war der angefochtene Bescheid antragsgemäß zur Gänze zu beheben. 3.
  15. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.
  16. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2253196.1.00

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