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{'item': 'W144 2253838-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW144 2253838-1 Spruch, W144 2253838-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb, XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb, römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat - laut eigener Angaben - sein Heimatland etwa vor 7 Jahren verlassen. In der Folge hielt sich der BF ca. 1 Jahr lang im Iran, ein weiteres Jahr in der Türkei und sodann ca. 4 Jahre lang in Griechenland auf, bis er am 23.01.2022 von Griechenland legal auf dem Luftweg nach Österreich einreiste. Am 23.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In Griechenland betrieb der BF ein Asylverfahren und wurde dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist im Besitz eines von der griechischen Asylbehörde am XXXX 11.2021 ausgestellten (und für alle Länder gültigen) Reisepasses, gültig bis XXXX 11.2024.In Griechenland betrieb der BF ein Asylverfahren und wurde dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist im Besitz eines von der griechischen Asylbehörde am römisch 40 11.2021 ausgestellten (und für alle Länder gültigen) Reisepasses, gültig bis römisch 40 11.

  1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.01.2022 gab der BF neben seinen Angaben zu seinen Aufenthalten im Iran, in der Türkei und in Griechenland im Wesentlichen an, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe, er jedoch nach Österreich zu seiner Tochter gelangen wolle. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, weil seine Tochter hier lebe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen, dass es ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut gehe, und dass er keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Zu seiner Person gebe er an, dass er im Jahr XXXX geboren sei, er sei verheiratet und habe 7 (sieben) Kinder. Er sei nie in der Schule gewesen, er habe als Mechaniker gearbeitet. In Österreich leben seine Ehegattin und seine beiden Töchter, ein Sohn lebe in Deutschland. Er wohne mit seiner Tochter und seiner Frau zusammen in einem Flüchtlingsheim, es bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu seinen Verwandten. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe, erklärte der BF, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle. Er wolle auch keine Informationen zur allgemeinen Situation in Griechenland übersetzt bekommen. Er wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben, aber wolle bei seiner Familie und seinen Kindern bleiben. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen, dass es ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut gehe, und dass er keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Zu seiner Person gebe er an, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei, er sei verheiratet und habe 7 (sieben) Kinder. Er sei nie in der Schule gewesen, er habe als Mechaniker gearbeitet. In Österreich leben seine Ehegattin und seine beiden Töchter, ein Sohn lebe in Deutschland. Er wohne mit seiner Tochter und seiner Frau zusammen in einem Flüchtlingsheim, es bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu seinen Verwandten. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe, erklärte der BF, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle. Er wolle auch keine Informationen zur allgemeinen Situation in Griechenland übersetzt bekommen. Er wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben, aber wolle bei seiner Familie und seinen Kindern bleiben. In der Folge wurde der BF gefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen und hat der BF diese Fragestellung offensichtlich intellektuell nicht richtig verstanden, wie sich aus nachstehendem Einvernahmeprotokoll (auszugsweise) ergibt: „L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben und in das Ihres Kindes eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, und dergleichen berücksichtigt werden. A: Ich verliere nichts. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten sie Gelegenheit alles vorzubringen, was ihnen wichtig erscheint? A: Ich habe alles gesagt.“ Vor dem Hintergrund, dass der BF zuvor mehrmals wiederholt hat, dass er aufgrund des Umstandes, dass seine Tochter und seine Ehefrau in Österreich aufhältig seien, er ebenso in Österreich verbleiben wolle, ist erkennbar, dass der BF die Frage nach einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht richtig verstanden hat, wenn er diesbezüglich lediglich mit drei Worten: „Ich verliere nichts.“ antwortet; dies umso mehr, als es sich bei dem BF offensichtlich um eine einfach strukturierte Persönlichkeit ohne jegliche Schulbildung handelt, die sich noch dazu in einem fortgeschrittenen Alter befindet. Obwohl unschwer zu erkennen war, dass der einfach strukturierte BF mit seiner Antwort, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben „nichts verliere“ die bezughabende Frage gar nicht verstanden hat, wurde seitens des BFA mit keinem Wort nachgefragt, warum und seit wann der BF überhaupt von seiner Ehegattin und seinen Kindern getrennt ist, wie sich das Familienleben vormals dargestellt hat, ob es zwischenzeitlich Kontakte in welcher Form auch immer gegeben hat, etc. Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme auch in keinster Weise näher darüber befragt, seit wann er in Griechenland den Status eines Asylberechtigten genießt, wie sein Fortkommen in Griechenland gesichert war, wie sich seine dortige Wohnsituation dargestellt hat und wir dort seine Existenzgrundlage hat sichern können. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 23.03.2022 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 23.03.2022 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In rechtlicher Hinsicht führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei und gemäß § 4a Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei und gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In weiterer Folge erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ausführungen zur Überschrift: „Zu Spruchpunkt II.:“, eine gesonderte Überschrift zu Spruchpunkt III., entsprechend dem dreigeteilten Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.In weiterer Folge erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ausführungen zur Überschrift: „Zu Spruchpunkt römisch zwei.:“, eine gesonderte Überschrift zu Spruchpunkt römisch drei., entsprechend dem dreigeteilten Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Im Hinblick auf den
  2. Spruchpunkt und der allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erschöpft sich die Begründung überhaupt lediglich im zitieren der gesetzlichen Bestimmungen ohne Subsumption, ob im gegebenen Fall der Tatbestand des § 57 AsylG erfüllt wäre.Im Hinblick auf den
  3. Spruchpunkt und der allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erschöpft sich die Begründung überhaupt lediglich im zitieren der gesetzlichen Bestimmungen ohne Subsumption, ob im gegebenen Fall der Tatbestand des Paragraph 57, AsylG erfüllt wäre. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF zu seinen Töchtern und seiner Ehefrau wurde wörtlich bloß Folgendes erwogen: „Mit den angeführten Verwandten leben Sie zusammen in einer Asylunterkunft, offensichtlich bestehen auch keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, nachdem sie dies selbst bei der Einvernahme so angaben. Hier ist noch anzuführen, dass sie jederzeit die Möglichkeit haben ihre Familie in Österreich “ Nach dem Wort „Österreich“ enden die Ausführungen dieses Satzes und bleibt dieser somit unvollendet und sinnentleert. Sodann findet sich ein weiterer fragmentarischer Textbaustein, der keine individualisierten Begründungselemente im gegenständlichen Fall aufweist, wie sich nachstehend wörtlich ergibt: „Analog dazu ergibt sich auch in ihrem Fall zweifelsfrei, dass bei ihrer Beziehung zu von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen ist und daher ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach ddddd keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.“„Analog dazu ergibt sich auch in ihrem Fall zweifelsfrei, dass bei ihrer Beziehung zu von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen ist und daher ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach ddddd keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.“ Es ist evident, dass hier ein vorgefertigter Textbaustein verwendet wurde, der in keinster Weise individualisiert wurde, da sich lediglich ein Lehrplatz an der Stelle („Beziehung zu “) befindet, an welcher zu erwarten wäre, dass die Beziehung des BF zu konkreten Verwandten näher beleuchtet wird. Auch der bloße Platzhalter „ddddd“ für jenes Land, welches als Zielland für eine Außerlandesbringung infrage kommt, zeigt, dass im gegenständlichen Fall nur eine geringe Sorgfalt aufgewendet wurde. Gegen diesen am 24.03.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass im gegenständlichen Fall die älteste Tochter des BF ebenso wie deren beide Kinder asylberechtigt seien. Die Ehefrau des BF sowie zwei weitere Töchter seien in Österreich zum Asylverfahren zugelassen worden. Offensichtlich habe der BF die Frage nach einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zu seiner Frau oder seinen Töchtern nicht verstanden und sei es rechtlich bedenklich bzw. unhaltbar, wenn man einen Asylwerber, der sich ganz offensichtlich der Konsequenzen der Beantwortung derartiger Fragen zu keinem Zeitpunkt des Interviews bewusst war, quasi vorführe. Zudem führte der BF aus, dass er bereits 66 Jahre alt sei, keine Schule besucht habe, auch nicht die griechische Sprache spreche und er mit Anerkennung als Flüchtling in Griechenland sämtliche Ansprüche auf einen Wohnraum verloren habe. Es sei auch nicht möglich eine Wohnmöglichkeit zu finden, da diese nur für Asylwerber offenstehe. Aus dieser Situation ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass er in Griechenland auf Almosen und Unterstützung von kirchlichen Organisationen und von Verwandten in Österreich angewiesen sei. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde ergehen sich in entbehrlicher polemischer Kritik an Regierungsmitgliedern und einem ebenso polemischen Vergleich des BF mit wohlhabenden ukrainischen Kriegsvertriebenen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Griechenland Asyl zuerkannt wurde. Beim BF handelt es sich um einen Mann im fortgeschrittenen Alter mit 66 Jahren, der in Afghanistan nie eine Schule besucht hat, und der offensichtlich eine einfach strukturierte Persönlichkeit aufweist. Weiters wird festgestellt, dass der BF offensichtlich die Frage nach der Beziehung zu seiner Ehegattin und seinen Töchtern in Österreich nicht verstanden hat, und das BFA mit keinem Wort diesbezüglich näher nachgefragt hat, um den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK zu ermitteln.Weiters wird festgestellt, dass der BF offensichtlich die Frage nach der Beziehung zu seiner Ehegattin und seinen Töchtern in Österreich nicht verstanden hat, und das BFA mit keinem Wort diesbezüglich näher nachgefragt hat, um den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf eine Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu ermitteln. Zudem wird, wie bereits oben dargelegt, festgestellt, dass das BFA auch mit keinem Wort ermittelt hat, wann der BF in Griechenland seinen Schutzstatus erhalten hat, wie er seit diesem Zeitpunkt seine Existenz sichern konnte, konkret wie sich seine Wohnsituation dargestellt hat und wie er Nahrung und Dinge des täglichen Bedarfes erwirtschaften oder sonstwie erhalten konnte. Generelle ergänzende Ermittlungen zu den tatsächlichen Lebensumständen von Schutzberechtigten nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland liegen im Hinblick auf die nunmehr aktuelle Judikatur des VfGH vom 15.12.2021, E3242/2021-15, ebenfalls nicht vor. Letztlich wird festgestellt, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Teil in fragmentarischen Textbausteinen erschöpft, die unvollständige Sätze aufweisen und in keinster Weise individualisiert sind.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Akt des BFA. Die Feststellungen zum Vorbringen des BF und zum konkret gestalteten Ermittlungsverfahren in Form der Einvernahme des BF wurden dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll entnommen. Der Umstand, dass sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch unvollständige Textbausteine finden, die jegliche Individualisierung und jegliche Bezugnahme zum konkreten Fall vermissen lassen, ergibt sich aus seiner Einsichtnahme in die angefochtene Entscheidung.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Der vorliegende Sachverhalt ist in zweifacher Hinsicht aufgrund eines mit gravierenden Mängeln behafteten Ermittlungsverfahrens grob mangelhaft: 3.
  8. Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK droht. Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK droht. Die konkrete Situation des BF, inwieweit er in Griechenland Unterkunft und Nahrung erhalten hat oder erwirtschaften konnte bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland dort erwirtschaften könnte, wurde von der Behörde nicht ermittelt und demgemäß nicht festgestellt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021, E3242/2021-15, wurde u.a. ausgeführt, dass „es insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, weiterer Feststellungen dazu bedurft (hätte), ob und wieweit für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ergeben sich Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa im Hinblick auf Unterkunft und Lebenshaltung erwähnt: „Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).“ Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen, wäre das BFA im Hinblick auf die jüngste Judikatur des VfGH im vorliegenden Fall auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen. Relevant für die Beurteilung der Situation des BF im Falle einer Rückkehr können im gegenständlichen Fall vorrangig die Lebensumstände des BF nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber bestehenden Unterkünfte sein. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der BF – sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Asylberechtigter auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits 66 Jahre alt ist und somit nicht erwartet werden kann, dass er in Griechenland am Erwerbsleben teilnimmt. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). 3.
  9. Zudem besteht im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhalts betreffend das Familienleben des BF mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern gem. Art 8 EMRK im Bundesgebiet.Zudem besteht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhalts betreffend das Familienleben des BF mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern gem. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. Gem. §
  10. Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Gem. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Das BFA hätte sich daher im Rahmen der Einvernahme des BF und zur konkreten Fragestellung nach allfälligen Eingriffen in sein Recht gemäß Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland, während hingegen seine Ehegattin und seine Töchter im Bundesgebiet aufhältig sind, nicht mit der knappen Antwort des BF, wonach „er nichts verliere“, begnügen dürfen, sondern hätte diese erkennbar lückenhafte Aussage, die offensichtlich daraus resultierte, dass der BF die bezughabende Frage in seiner Tragweite nicht verstanden hat, durch weitere, entsprechend einfach formulierte Fragen vervollständigen müssen. Dies noch umso mehr, als der BF zuvor wiederholt angegeben hat, dass er nach Österreich gereist sei, um im Familienverband mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern zu leben.Das BFA hätte sich daher im Rahmen der Einvernahme des BF und zur konkreten Fragestellung nach allfälligen Eingriffen in sein Recht gemäß Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland, während hingegen seine Ehegattin und seine Töchter im Bundesgebiet aufhältig sind, nicht mit der knappen Antwort des BF, wonach „er nichts verliere“, begnügen dürfen, sondern hätte diese erkennbar lückenhafte Aussage, die offensichtlich daraus resultierte, dass der BF die bezughabende Frage in seiner Tragweite nicht verstanden hat, durch weitere, entsprechend einfach formulierte Fragen vervollständigen müssen. Dies noch umso mehr, als der BF zuvor wiederholt angegeben hat, dass er nach Österreich gereist sei, um im Familienverband mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern zu leben. In dem Zusammenhang wurden auch keine amtswegigen Feststellungen darüber getroffen, seit wann sich die Ehegattin und die Töchter des BF überhaupt in Österreich befinden und welchen Verfahrensstatus sie im Bundesgebiet haben, und wurde der BF in keiner geeigenten, ihm verständlichen Weise zu seinem vormaligen und aktuellen Familienleben, seit wann dieses unterbrochen ist und ob bzw. in welcher Form es zwischenzeitig Kontakt gegeben hat, befragt. Der BF war mit einer einzigen und juristisch formulierten Frage, „inwieweit eine aufenthaltsbeende Maßnahme in sein Familienleben eingreife“, offensichtlich – wie sich aus dem Frage-Antwortduktus ergibt – intellektuell überfordert, sodass zur Sachverhaltsermittlung konkrete, einfach formulierte Fragen, etwa wie sich sein Leben mit der Gattin und den Töchtern gestaltet, wie oft Kontakt besteht, ob es wechselweise Unterstützungen gibt, etc., gestellt werden hätten müssen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit zu beiden Themenkreisen als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit zu beiden Themenkreisen als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit u.a. fragmentarischen Textbausteinen, die keine Individualisierung aufweisen, erkennen lässt, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft und mit nur geringer Sorgfalt durchgeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung des BF kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung des BF kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2253838.1.00

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