4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.10.2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Teil der bedingten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX endgültig nachgesehen. Der Teil der bedingten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 endgültig nachgesehen. Am 30.10.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dem BF wurde bereits am 11.11.2015 ein Konventionsreisepass, gültig bis 10.11.2020, ausgestellt. Mit Schreiben des BFA vom 11.12.2020 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 03.01.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass eine Verurteilung wegen § 114 FPG nur dann einen Passversagungsgrund darstelle, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Reisedokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Derartige Tatsachen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Verurteilung des BF habe nicht zu einer Asylaberkennung geführt. Die Verurteilung liege bereits mehr als drei Jahre zurück und stelle das einzige Fehlverhalten des BF dar, welches er zutiefst bedaure. Er habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Überdies sei nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden und sei das Strafgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Darüber hinaus habe der BF nicht unter Verwendung seines Reisedokumentes Schlepperei begangen. Er habe lediglich Telefonate geführt, die als Beteiligung an Schlepperei gewertet worden seien. Der Reisepass habe dabei keine Rolle gespielt. Der BF habe zwischenzeitlich einen Herzinfarkt erlitten, der zu seiner Arbeitslosigkeit geführt habe. Nunmehr arbeite der BF für eine Arbeitsstiftung und mache eine Ausbildung. Die Ehefrau des BF beziehe Arbeitslosengeld, eine Tochter mache eine Ausbildung und für die weiteren vier Kinder werde Familienbeihilfe bezogen. Der BF benötige den Konventionsreisepass, um grenzüberschreitend reisen zu können und sei der Reisepass eine wesentliche Erleichterung bei der Arbeitssuche. Der Stellungnahme waren Arbeitsbescheinigungen des AMS angeschlossen.In seiner Stellungnahme vom 03.01.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass eine Verurteilung wegen Paragraph 114, FPG nur dann einen Passversagungsgrund darstelle, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Reisedokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Derartige Tatsachen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Verurteilung des BF habe nicht zu einer Asylaberkennung geführt. Die Verurteilung liege bereits mehr als drei Jahre zurück und stelle das einzige Fehlverhalten des BF dar, welches er zutiefst bedaure. Er habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Überdies sei nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden und sei das Strafgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Darüber hinaus habe der BF nicht unter Verwendung seines Reisedokumentes Schlepperei begangen. Er habe lediglich Telefonate geführt, die als Beteiligung an Schlepperei gewertet worden seien. Der Reisepass habe dabei keine Rolle gespielt. Der BF habe zwischenzeitlich einen Herzinfarkt erlitten, der zu seiner Arbeitslosigkeit geführt habe. Nunmehr arbeite der BF für eine Arbeitsstiftung und mache eine Ausbildung. Die Ehefrau des BF beziehe Arbeitslosengeld, eine Tochter mache eine Ausbildung und für die weiteren vier Kinder werde Familienbeihilfe bezogen. Der BF benötige den Konventionsreisepass, um grenzüberschreitend reisen zu können und sei der Reisepass eine wesentliche Erleichterung bei der Arbeitssuche. Der Stellungnahme waren Arbeitsbescheinigungen des AMS angeschlossen. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet und seit der Verurteilung des BF sei noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen der Stellungnahme vom 03.01.
1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3 Z 2 FPG ist wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf mindestens drei Fremde, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf mindestens drei Fremde, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg. cit.
1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen
Abs. 3 den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen
Absatz 3, den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Im vorliegenden Fall begründete das BFA die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den BF damit, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung des Konventionsreisepasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Asylberechtigten gelegen sei, sondern müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung bestehen. Seit der Verurteilung des BF sei noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). In seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen war, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E 16.05.2013, 2012/21/0253). Fallbezogen ist die Verurteilung des BF unbestritten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der BF seit der Tatbegehung 2014 und seit dem Gerichtsurteil 2016 wohlverhalten hat und es zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung mehr gekommen ist. Außerdem war der BF vom 11.11.2015 bis 10.11.2020 im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und es sind keine Hinweise dahingehend aktenkundig, dass er diesen Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet hätte. Die Behörde hat es nicht für notwendig erachtet dem BF, trotz Verurteilung wegen Schlepperei, den Konventionsreisepass zu entziehen. Auch ein Asylaberkennungsverfahren wurde nicht weiterverfolgt. Für seine Straftat erhielt der BF nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Freiheitsstrafe wurde ihm bereits mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX endgültig nachgesehen. Darüber hinaus habe der BF nicht unter Verwendung seines Reisedokumentes Schlepperei begangen. Der BF lebt in geordneten Verhältnissen, er ist verheiratet und hat vier Kinder. Er geht einer geregelten Arbeit nach.Für seine Straftat erhielt der BF nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Freiheitsstrafe wurde ihm bereits mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 endgültig nachgesehen. Darüber hinaus habe der BF nicht unter Verwendung seines Reisedokumentes Schlepperei begangen. Der BF lebt in geordneten Verhältnissen, er ist verheiratet und hat vier Kinder. Er geht einer geregelten Arbeit nach. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF noch einmal das Risiko der Unterstützung von Schlepperei eingehen - und den Konventionsreisepass dafür benutzen - werde. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 30.10.2020 wieder unerledigt, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das BFA hat daher in weiterer Folge dem BF einen Konventionsreisepass auszustellen.Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 30.10.2020 wieder unerledigt, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist vergleiche VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das BFA hat daher in weiterer Folge dem BF einen Konventionsreisepass auszustellen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des beigeschafften Strafurteiles in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2240298.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.