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{'item': 'W156 2245521-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW156 2245521-1 Spruch, W156 2245521-1/10E BESCHLUSSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.06.2021 erließ die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit welchem das Verfahren des Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) hinsichtlich der Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG zu werten wäre, gemäß § 129 B-KUVG im Zusammenhang mit § 355 ASVG sowie § 38 AVG ausgesetzt werde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zum gegenständlichen Vorfall ein Strafverfahren anhängig sei und eine abschließende Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalles vom 07.08.2020 erst nach Abschluss dieses Verfahrens getroffen werden könne.
  2. Am 22.06.2021 erließ die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit welchem das Verfahren des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) hinsichtlich der Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG zu werten wäre, gemäß Paragraph 129, B-KUVG im Zusammenhang mit Paragraph 355, ASVG sowie Paragraph 38, AVG ausgesetzt werde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zum gegenständlichen Vorfall ein Strafverfahren anhängig sei und eine abschließende Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalles vom 07.08.2020 erst nach Abschluss dieses Verfahrens getroffen werden könne.
  3. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 12.07.2021 Beschwerde ein.
  4. Mit Schreiben vom 16.08.2021 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Parteiengehör vom 13.01.2022 (Urgenz am 17.02.2022) wurde die belangte Behörde durch das erkennende Gericht ersucht, binnen zwei Wochen eingehend zu erläutern, inwieweit der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens für die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalls vom 07.08.2020 als Dienstunfall im Sinne des § 90 B-KUVG relevant sei.
  6. Mit Parteiengehör vom 13.01.2022 (Urgenz am 17.02.2022) wurde die belangte Behörde durch das erkennende Gericht ersucht, binnen zwei Wochen eingehend zu erläutern, inwieweit der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens für die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalls vom 07.08.2020 als Dienstunfall im Sinne des Paragraph 90, B-KUVG relevant sei.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 wurde seitens der belangten Behörde dazu ausgeführt, dass - wie dem Bericht der LPD XXXX zu entnehmen wäre - dem Ereignis ein jahrelanges Zerwürfnis vorausgegangen wäre. Der gegenständliche Geschehensablauf wäre zudem bereits aufgrund der einander widersprechenden Aussagen strittig. Der Ausgang des Strafverfahrens bilde somit einen entscheidungswesentlichen Umstand für die belangte Behörde.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 wurde seitens der belangten Behörde dazu ausgeführt, dass - wie dem Bericht der LPD römisch 40 zu entnehmen wäre - dem Ereignis ein jahrelanges Zerwürfnis vorausgegangen wäre. Der gegenständliche Geschehensablauf wäre zudem bereits aufgrund der einander widersprechenden Aussagen strittig. Der Ausgang des Strafverfahrens bilde somit einen entscheidungswesentlichen Umstand für die belangte Behörde.
  9. Am 22.03.2022 übermittelte der BF eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.03.2022, GZ: XXXX , wonach der Angreifer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 sowie 84 Abs. 2 StGB durch vorsätzliche Verletzung des BF am Körper während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten rechtskräftig verurteilt wurde.
  10. Am 22.03.2022 übermittelte der BF eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.03.2022, GZ: römisch 40 , wonach der Angreifer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, sowie 84 Absatz 2, StGB durch vorsätzliche Verletzung des BF am Körper während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten rechtskräftig verurteilt wurde.
  11. Mit Parteiengehör vom 29.03.2022 wurde der belangten Behörde die rechtskräftige gekürzte Urteilsfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.03.2022 übermittelt und ersucht, bekannt zu geben, ob das Verfahren betreffend den Dienstunfall fortgesetzt oder einen allfälligen Fortsetzungsbeschluss zu übermitteln.
  12. Mit Parteiengehör vom 29.03.2022 wurde der belangten Behörde die rechtskräftige gekürzte Urteilsfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.03.2022 übermittelt und ersucht, bekannt zu geben, ob das Verfahren betreffend den Dienstunfall fortgesetzt oder einen allfälligen Fortsetzungsbeschluss zu übermitteln.
  13. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 wurde seitens der belangten Behörde dazu mitgeteilt, dass im Hinblick auf das übermittelte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.03.2022, das Verfahren betreffend den Dienstunfall ohne formalen Fortsetzungsbeschluss fortgesetzt werde.
  14. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 wurde seitens der belangten Behörde dazu mitgeteilt, dass im Hinblick auf das übermittelte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.03.2022, das Verfahren betreffend den Dienstunfall ohne formalen Fortsetzungsbeschluss fortgesetzt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG zu werten wäre, gemäß § 129 B-KUVG im Zusammenhang mit § 355 ASVG sowie § 38 AVG ausgesetzt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG zu werten wäre, gemäß Paragraph 129, B-KUVG im Zusammenhang mit Paragraph 355, ASVG sowie Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Der Angreifer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.03.2022, GZ: XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 sowie 84 Abs. 2 StGB durch vorsätzliche Verletzung des BF am Körper während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Angreifer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.03.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, sowie 84 Absatz 2, StGB durch vorsätzliche Verletzung des BF am Körper während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten rechtskräftig verurteilt wurde. Am 08.04.2022 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass das Verfahren betreffend den Dienstunfall ohne formalen Fortsetzungsbeschluss fortgesetzt werde.
  16. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde auch nicht bestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung mangels Beschwer Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde, aufgrund dessen das Verfahren hinsichtlich Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG zu werten sei, gemäß § 129 B-KUVG im Zusammenhang mit §§ 355 ASVG sowie § 38 AVG ausgesetzt wurde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zum gegenständlichen Vorfall ein Strafverfahren anhängig wäre und eine abschließende Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalles vom 07.08.2020 erst nach Abschluss dieses Verfahrens getroffen werden könne. Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbescheid der belangten Behörde, aufgrund dessen das Verfahren hinsichtlich Feststellung, ob der Vorfall vom 07.08.2020 als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG zu werten sei, gemäß Paragraph 129, B-KUVG im Zusammenhang mit Paragraphen 355, ASVG sowie Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zum gegenständlichen Vorfall ein Strafverfahren anhängig wäre und eine abschließende Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich des Vorfalles vom 07.08.2020 erst nach Abschluss dieses Verfahrens getroffen werden könne. Aufgrund des Umstands, dass durch den rechtskräftigen Abschuss des Strafverfahrens der Grund der Aussetzung weggefallen ist, und die belangte Behörde im Hinblick auf das übermittelte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.03.2022 das Verfahren fortsetzt, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Aufgrund des Umstands, dass durch den rechtskräftigen Abschuss des Strafverfahrens der Grund der Aussetzung weggefallen ist, und die belangte Behörde im Hinblick auf das übermittelte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.03.2022 das Verfahren fortsetzt, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  1. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, das Gericht kann aber davon absehen: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  3. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2245521.1.00

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