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{'item': 'W156 2250647-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW156 2250647-1 Spruch, W156 2250647-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun: Österreichische Gesundheitskasse, (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 14.07.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) als Betriebsnachfolgerin für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Rechtsvorgängerin, der XXXX KG, für einen Betrag von EUR 60.268,51, zuzüglich der ab 31.05.2016 auflaufenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, berechnet von EUR 34.103.57, hafte.
  2. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun: Österreichische Gesundheitskasse, (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 14.07.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) als Betriebsnachfolgerin für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Rechtsvorgängerin, der römisch 40 KG, für einen Betrag von EUR 60.268,51, zuzüglich der ab 31.05.2016 auflaufenden Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, berechnet von EUR 34.103.57, hafte. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich im Firmenbuchauszug der BF die Übernahme des Vermögens der XXXX KG gemäß § 142 UGB befinde, welche am 22.06.2011 dem Firmenbuchgericht angezeigt und am 28.06.2011 eingetragen worden wäre. Hinsichtlich der Herren XXXX und XXXX wäre bereits festgestellt worden, dass diese als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen würden und wären hierzu Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 34.103,57 festgesetzt worden. Ebenso wäre mit Bescheid vom 06.06.2012 der Rechtsvorgängerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben worden. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich im Firmenbuchauszug der BF die Übernahme des Vermögens der römisch 40 KG gemäß Paragraph 142, UGB befinde, welche am 22.06.2011 dem Firmenbuchgericht angezeigt und am 28.06.2011 eingetragen worden wäre. Hinsichtlich der Herren römisch 40 und römisch 40 wäre bereits festgestellt worden, dass diese als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen würden und wären hierzu Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 34.103,57 festgesetzt worden. Ebenso wäre mit Bescheid vom 06.06.2012 der Rechtsvorgängerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben worden. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass fallgegenständlich von einer Universalsukzession der BF auszugehen wäre, da die XXXX KG am 28.06.2011 im Firmenbuch gelöscht und somit untergegangen wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass fallgegenständlich von einer Universalsukzession der BF auszugehen wäre, da die römisch 40 KG am 28.06.2011 im Firmenbuch gelöscht und somit untergegangen wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
  3. Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 16.08.2016 Beschwerde ein. Dazu wurde seitens der BF zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angeführten Personen unrichtigerweise als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin qualifiziert worden wären. Die betroffenen Personen wären ab 01.02.2006 bzw. 11.10.2007 in die Pflichtversicherung aufgenommen worden. Sie wären jedoch im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen und hätten nach Vorlage der Dienstleistungsanzeige und dem Sozialversicherungsformular-A1 eine Zustimmung für die Auftragserfüllung erhalten. Die ausländischen Unternehmer wären zudem in den oben angegebenen Zeiträumen nicht durchgehend für die XXXX KG tätig gewesen. Als selbständige Unternehmer hätten sie Aufträge in ihrem Heimatland angenommen und wären für die angeführten Zeiten der KG nicht zur Verfügung gestanden.
  4. Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 16.08.2016 Beschwerde ein. Dazu wurde seitens der BF zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angeführten Personen unrichtigerweise als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin qualifiziert worden wären. Die betroffenen Personen wären ab 01.02.2006 bzw. 11.10.2007 in die Pflichtversicherung aufgenommen worden. Sie wären jedoch im Rahmen von Werkverträgen tätig gewesen und hätten nach Vorlage der Dienstleistungsanzeige und dem Sozialversicherungsformular-A1 eine Zustimmung für die Auftragserfüllung erhalten. Die ausländischen Unternehmer wären zudem in den oben angegebenen Zeiträumen nicht durchgehend für die römisch 40 KG tätig gewesen. Als selbständige Unternehmer hätten sie Aufträge in ihrem Heimatland angenommen und wären für die angeführten Zeiten der KG nicht zur Verfügung gestanden.
  5. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin ausgeführt, dass dem von der BF vorgebrachten Umstand, es hätte sich bei den betroffenen Personen um keine Dienstnehmer gehandelt und wären sie daher der Pflichtversicherung des ASVG nicht unterlegen, bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre. Da die fallgegenständliche Beschwerde nicht auf die Rechtsfolge, sondern wiederum auf die Dienstnehmereigenschaft abziele, welche bereits vom Landeshauptmann zuerkannt worden wäre, beantrage die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
  6. Mit Schreiben vom 01.03.2022, zugestellt am 07.03.2022, wurde der belangten Behörde die Möglichkeit gewährt, binnen drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, dass fallgegenständlich die Haftung bei der Gesamtrechtsnachfolge eine unmittelbare Folge der Gesamtrechtsnachfolge in die Position der XXXX KEG bzw. der XXXX KG als Beitragsschuldner sei und die BF somit aufgrund der Nachfolge in die Rechtsstellung der XXXX KG im Sinne des § 35 ASVG als primärer Beitragsschuldner direkt in Anspruch genommen werden könne. Weiters wäre auch bei einer Anwendung des § 67 Abs. 4 ASVG nichts gewonnen, da die vorgeschriebenen Beiträge aus dem Jahr 2008 und somit nicht aus den letzten 12 Monaten vor Betriebsübernahme im Jahr 2011 stamme würden.
  7. Mit Schreiben vom 01.03.2022, zugestellt am 07.03.2022, wurde der belangten Behörde die Möglichkeit gewährt, binnen drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, dass fallgegenständlich die Haftung bei der Gesamtrechtsnachfolge eine unmittelbare Folge der Gesamtrechtsnachfolge in die Position der römisch 40 KEG bzw. der römisch 40 KG als Beitragsschuldner sei und die BF somit aufgrund der Nachfolge in die Rechtsstellung der römisch 40 KG im Sinne des Paragraph 35, ASVG als primärer Beitragsschuldner direkt in Anspruch genommen werden könne. Weiters wäre auch bei einer Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nichts gewonnen, da die vorgeschriebenen Beiträge aus dem Jahr 2008 und somit nicht aus den letzten 12 Monaten vor Betriebsübernahme im Jahr 2011 stamme würden.
  8. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde seitens der belangten Behörde hierzu keine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die XXXX K(E)G führte seit 01.02.2006 einen Betrieb mit dem Geschäftszweig „Ausübung der Elektrotechnik“ (FN: XXXX ). Mit 03.09.2010 erfolgte eine Firmenwortlautänderung auf „ XXXX KG“.Die römisch 40 K(E)G führte seit 01.02.2006 einen Betrieb mit dem Geschäftszweig „Ausübung der Elektrotechnik“ (FN: römisch 40 ). Mit 03.09.2010 erfolgte eine Firmenwortlautänderung auf „ römisch 40 KG“. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 11.12.2008 wurden die Herren XXXX und XXXX als Dienstnehmer der XXXX K(E)G in die Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie nach AlVG einbezogen. Die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge sowie die Zulage nach dem BMSVG betrugen hinsichtlich XXXX EUR 25.745,69 sowie hinsichtlich XXXX EUR 9.613,
  10. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 11.12.2008 wurden die Herren römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer der römisch 40 K(E)G in die Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie nach AlVG einbezogen. Die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge sowie die Zulage nach dem BMSVG betrugen hinsichtlich römisch 40 EUR 25.745,69 sowie hinsichtlich römisch 40 EUR 9.613,
  11. Mit Bescheid des Landeshauptmann Burgenland vom 11.05.2012 wurde dem dagegen erhobenen Einspruch hinsichtlich XXXX teilweise Folge gegeben und die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Zulage nach dem BMSVG mit insgesamt EUR 24.232,52 festgesetzt.Mit Bescheid des Landeshauptmann Burgenland vom 11.05.2012 wurde dem dagegen erhobenen Einspruch hinsichtlich römisch 40 teilweise Folge gegeben und die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Zulage nach dem BMSVG mit insgesamt EUR 24.232,52 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2012 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde durch mit Bescheid des Landeshauptmanns Burgenland vom 10.09.2012 als verspätet zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2009 wurde der XXXX K(E)G nach Betretung des Herrn XXXX ein Beitragszuschlag von EUR 500,00 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vorgeschrieben. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2009 wurde der römisch 40 K(E)G nach Betretung des Herrn römisch 40 ein Beitragszuschlag von EUR 500,00 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vorgeschrieben. Mit Bescheid des Landeshauptmanns Burgenland vom 06.06.2012 wurde dem dagegen erhobenen Einspruch keine Folge gegeben und ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben. Die BF ist ein seit 03.09.2010 in der Rechtsform einer GmbH bestehender Betrieb mit dem Geschäftszweig „Elektroinstallationen“ (FN: XXXX ). Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der BF ist Herr XXXX . Weitere Gesellschafter sind Frau XXXX , Herr XXXX sowie Frau XXXX .Die BF ist ein seit 03.09.2010 in der Rechtsform einer GmbH bestehender Betrieb mit dem Geschäftszweig „Elektroinstallationen“ (FN: römisch 40 ). Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der BF ist Herr römisch 40 . Weitere Gesellschafter sind Frau römisch 40 , Herr römisch 40 sowie Frau römisch 40 . Mit 28.06.2011 fand durch die BF die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB statt und wurde die XXXX KG als Gesellschaft aufgelöst und gelöscht.Mit 28.06.2011 fand durch die BF die Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB statt und wurde die römisch 40 KG als Gesellschaft aufgelöst und gelöscht. Mit Schreiben vom 21.09.2012 wurde der BF eine Mahnung des offenen Rückstandes übermittelt. Mit fallgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass die BF als Betriebsnachfolgerin für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Rechtsvorgängerin, der XXXX KG, gemäß § 67 Abs. 4 ASVG hafte.Mit fallgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass die BF als Betriebsnachfolgerin für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Rechtsvorgängerin, der römisch 40 KG, gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG hafte.
  12. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die in der Beschwerde monierte Dienstnehmereigenschaft der Herren XXXX und XXXX zur XXXX KG wurde bereits mit Bescheid vom 11.12.2008 rechtskräftig festgestellt. Die in der Beschwerde monierte Dienstnehmereigenschaft der Herren römisch 40 und römisch 40 zur römisch 40 KG wurde bereits mit Bescheid vom 11.12.2008 rechtskräftig festgestellt. Gegenständlich geht es um die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die BF für die von der Rechtsvorgängerin, der XXXX KG, zu entrichtenden Beiträge gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zu haften hat. Gegenständlich geht es um die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die BF für die von der Rechtsvorgängerin, der römisch 40 KG, zu entrichtenden Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zu haften hat.
  13. Rechtliche Beurteilung: Bezughabende Bestimmungen des ASVG: Der mit "Haftung für Beitragsschuldigkeiten“ betitelte § 67 ASVG lautet auszugsweise:Der mit "Haftung für Beitragsschuldigkeiten“ betitelte Paragraph 67, ASVG lautet auszugsweise: [...]

(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. [...]
(6)Geht der Betrieb auf
  1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
  2. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7,,
  3. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
  4. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 8, oder
  5. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte. [...]
(8)Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Paragraphen 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. [...] 3.1. Auf den Beschwerdefall bezogen: Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit eine Haftung der BF für die von der Rechtsvorgängerin, der XXXX KG, zu entrichtenden Beiträge aus 2008 gemäß § 67 ASVG bestehe.Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit eine Haftung der BF für die von der Rechtsvorgängerin, der römisch 40 KG, zu entrichtenden Beiträge aus 2008 gemäß Paragraph 67, ASVG bestehe. Im vorliegenden Fall kommt eine Anwendung des § 67 Abs. 6 bis 8 mangels eines Betriebsüberganges auf einen Angehörigen (Abs. 7), einer am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligten Person (Abs. 8) oder einer Person mit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (Abs. 6) nicht im Frage. § 67 Abs. 6 Z 1 iVm. Abs. 7 ASVG umfasst nur natürliche Personen und eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Abs. 6 Z 2 iVm. Abs. 8 oder ein wesentlicher Einfluss der BF an der XXXX KG im Sinne des Abs. 6 Z 3 kann weder dem Akt noch dem Firmenbuch entnommen werdenIm vorliegenden Fall kommt eine Anwendung des Paragraph 67, Absatz 6 bis 8 mangels eines Betriebsüberganges auf einen Angehörigen (Absatz 7,), einer am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligten Person (Absatz 8,) oder einer Person mit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (Absatz 6,) nicht im Frage. Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, ASVG umfasst nur natürliche Personen und eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 8, oder ein wesentlicher Einfluss der BF an der römisch 40 KG im Sinne des Absatz 6, Ziffer 3, kann weder dem Akt noch dem Firmenbuch entnommen werden Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG haftet im Falle der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen hatte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG haftet im Falle der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen hatte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Die Betriebsnachfolge in § 67 Abs. 4 und 6 ASVG zielt auf Fälle der Einzelrechtsnachfolge ab. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beitragsschulden auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen können, kennt das ASVG nicht. Der OGH hat jedoch vor langer Zeit erkannt, dass der Erbe für die Beitragsschulden des Erblassers haftet (SZ 42/49, Welser in Rummel, ABGB3, § 531 Rz 3) und dabei die über den Erbfall hinausgehende Entscheidung des Erstgerichts zitiert, wonach Beitragsforderungen der Sozialversicherung als rein vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Pflichten auf den nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gesamtrechtsnachfolger übergehen, und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Die Betriebsnachfolge in Paragraph 67, Absatz 4 und 6 ASVG zielt auf Fälle der Einzelrechtsnachfolge ab. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beitragsschulden auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen können, kennt das ASVG nicht. Der OGH hat jedoch vor langer Zeit erkannt, dass der Erbe für die Beitragsschulden des Erblassers haftet (SZ 42/49, Welser in Rummel, ABGB3, Paragraph 531, Rz 3) und dabei die über den Erbfall hinausgehende Entscheidung des Erstgerichts zitiert, wonach Beitragsforderungen der Sozialversicherung als rein vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Pflichten auf den nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gesamtrechtsnachfolger übergehen, und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat allgemeine Überlegungen zur Gesamtrechtsnachfolge angestellt: Von einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist nur dann die Rede, wenn der bisherige Rechtsträger des Unternehmens untergeht und an seine Stelle ein anderer tritt. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers ein und das Unternehmen geht automatisch über. Zur Universalsukzession kommt es etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen oder der Vermögensübergang nach § 142 UGB. Es ist weiters auszuführen, dass das ASVG im Gegensatz zur BAO grundlegende Fragen ungeregelt lässt, darunter auch die Gesamtrechtsnachfolge. Es wäre jedoch verfehlt, in diesen Themenbereichen den Rückgriff auf Regelungen und Lösungen, die in anderen Rechtsbereichen bestehen, abzuschneiden. Konkret bedeutet, dass der Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeiten seines Vorgängers zu bejahen ist (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG Jahreskommentar11 § 67 Rz 49- 52
(2020)). Der Verwaltungsgerichtshof hat allgemeine Überlegungen zur Gesamtrechtsnachfolge angestellt: Von einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist nur dann die Rede, wenn der bisherige Rechtsträger des Unternehmens untergeht und an seine Stelle ein anderer tritt. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers ein und das Unternehmen geht automatisch über. Zur Universalsukzession kommt es etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen oder der Vermögensübergang nach Paragraph 142, UGB. Es ist weiters auszuführen, dass das ASVG im Gegensatz zur BAO grundlegende Fragen ungeregelt lässt, darunter auch die Gesamtrechtsnachfolge. Es wäre jedoch verfehlt, in diesen Themenbereichen den Rückgriff auf Regelungen und Lösungen, die in anderen Rechtsbereichen bestehen, abzuschneiden. Konkret bedeutet, dass der Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeiten seines Vorgängers zu bejahen ist vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG Jahreskommentar11 Paragraph 67, Rz 49- 52
(2020)). Im gegenständlichen Fall erfolgte der Betriebsübergang unbestritten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. In Übereinstimmung mit Mosler/Müller/Pfeil (Rz 67 41 bis 44 zu § 67 ASVG) geht ebenso das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Haftung bei Gesamtrechtsnachfolge eine unmittelbare Folge der Gesamtrechtsnachfolge in die Position des Dienstgebers (hier: der XXXX K(E)G bzw. der XXXX KG) als Beitragsschuldnerin ist. Die BF kann daher unmittelbar aufgrund der Nachfolge in die Rechtsstellung der XXXX KG im Sinne des § 35 ASVG als primäre Beitragsschuldnerin direkt in Anspruch genommen werden. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Betriebsübergang unbestritten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. In Übereinstimmung mit Mosler/Müller/Pfeil (Rz 67 41 bis 44 zu Paragraph 67, ASVG) geht ebenso das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Haftung bei Gesamtrechtsnachfolge eine unmittelbare Folge der Gesamtrechtsnachfolge in die Position des Dienstgebers (hier: der römisch 40 K(E)G bzw. der römisch 40 KG) als Beitragsschuldnerin ist. Die BF kann daher unmittelbar aufgrund der Nachfolge in die Rechtsstellung der römisch 40 KG im Sinne des Paragraph 35, ASVG als primäre Beitragsschuldnerin direkt in Anspruch genommen werden. Eine Anwendung des § 67 Abs. 4 ASVG kommt aus Sicht des erkennenden Gerichts somit ebenso nicht in Frage.Eine Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG kommt aus Sicht des erkennenden Gerichts somit ebenso nicht in Frage. Weiter ist festzuhalten, dass die Haftung des Erwerbers gemäß § 67 Abs. 4 ASVG lediglich die rückständigen Beiträge für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbs zurückgerechnet umfasst. Selbst bei einer Anwendung des § 67 Abs. 4 ASVG würde die BF demnach lediglich für vorgeschriebenen Beiträge aus den letzten 12 Monaten vor Betriebsübernahme – hier im Jahr 2011 – haften, eine Haftung für Beiträge aus dem Jahr 2008 aber ausgeschlossen. Weiter ist festzuhalten, dass die Haftung des Erwerbers gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG lediglich die rückständigen Beiträge für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbs zurückgerechnet umfasst. Selbst bei einer Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG würde die BF demnach lediglich für vorgeschriebenen Beiträge aus den letzten 12 Monaten vor Betriebsübernahme – hier im Jahr 2011 – haften, eine Haftung für Beiträge aus dem Jahr 2008 aber ausgeschlossen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 4.) Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch sonst nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2250647.1.00

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