RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW159 2252044-1 SpruchW159 2252044-1/2E, W159 2252044-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2020, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer, unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt II wurde die mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Behörde führte aus, dass der subsidiäre Schutz im Jahr 2012 aufgrund der damaligen Minderjährigkeit und dem Nichtvorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig, habe den Hauptschulabschluss gemacht, eine Lehre als Maler und Beschichter abgeschlossen und würde im Bundesgebiet ein selbstbestimmtes Leben ohne fremde finanzielle Hilfe führen. Es sei eine Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Balkh zumutbar.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2020, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde die mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Die Behörde führte aus, dass der subsidiäre Schutz im Jahr 2012 aufgrund der damaligen Minderjährigkeit und dem Nichtvorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig, habe den Hauptschulabschluss gemacht, eine Lehre als Maler und Beschichter abgeschlossen und würde im Bundesgebiet ein selbstbestimmtes Leben ohne fremde finanzielle Hilfe führen. Es sei eine Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Balkh zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht (Daueraufenthalt EU) durch das Magistrat Linz, weswegen seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und entrichtete hierfür den Betrag von 75,90 €. Er brachte eine beglaubigte Übersetzung des Personalausweises/der Geburtsurkunde in Vorlage. Dem Ansuchen war auch ein Schreiben der Konsularabteilung der ständigen Mission der islamischen Republik Afghanistan in XXXX /Österreich beigelegt, dass u.a. keine Reisepässe ausgestellt werden. Dieser Dienst sei vorübergehend eingestellt worden. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und entrichtete hierfür den Betrag von 75,90 €. Er brachte eine beglaubigte Übersetzung des Personalausweises/der Geburtsurkunde in Vorlage. Dem Ansuchen war auch ein Schreiben der Konsularabteilung der ständigen Mission der islamischen Republik Afghanistan in römisch 40 /Österreich beigelegt, dass u.a. keine Reisepässe ausgestellt werden. Dieser Dienst sei vorübergehend eingestellt worden. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt worden sei und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen worden sei. Der Bescheid Zl. XXXX sei am 19.11.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer würde somit nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Somit würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 a FPG für subsidiär Schutzberechtigte nicht vorliegen.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt worden sei und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen worden sei. Der Bescheid Zl. römisch 40 sei am 19.11.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer würde somit nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Somit würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, a FPG für subsidiär Schutzberechtigte nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 28.12.2021 erhob er Beschwerde im vollem Umfang gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl XXXX . Er führte an, dass es nicht möglich sei, bei der ehemaligen Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in XXXX einen Pass zu beantragen. Er könne jedoch ohne Reisepass weder eine Wohnung mieten noch reisen. Ohne Reisepass seien ihm die Hände gebunden.Mit Schreiben vom 28.12.2021 erhob er Beschwerde im vollem Umfang gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl römisch 40 . Er führte an, dass es nicht möglich sei, bei der ehemaligen Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in römisch 40 einen Pass zu beantragen. Er könne jedoch ohne Reisepass weder eine Wohnung mieten noch reisen. Ohne Reisepass seien ihm die Hände gebunden. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2020, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer, unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt II wurde die mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Der Bescheid Zl. XXXX erwuchs am 19.11.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2020, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde die mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Der Bescheid Zl. römisch 40 erwuchs am 19.11.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht (Daueraufenthalt EU) durch das Magistrat Linz, weswegen seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer, stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und entrichtete hierfür den Betrag von 75,90 €. Dem Ansuchen war auch ein Schreiben der Konsularabteilung der ständigen Mission der islamischen Republik Afghanistan in XXXX /Österreich beigelegt, dass u.a. keine Reisepässe ausgestellt werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer, stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und entrichtete hierfür den Betrag von 75,90 €. Dem Ansuchen war auch ein Schreiben der Konsularabteilung der ständigen Mission der islamischen Republik Afghanistan in römisch 40 /Österreich beigelegt, dass u.a. keine Reisepässe ausgestellt werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.12.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Direktion (Dublin und Internationale Beziehungen) des BFA unter der GZ. W140 2205727-2/9E eine diesbezügliche Anfrage. Am 23.02.2022 teilte die Direktion (Dublin und Internationale Beziehungen) des BFA mit, dass laut Informationen des BFA die Afghanische Botschaft in XXXX keine neuen Reisepässe ausstellen kann.Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Direktion (Dublin und Internationale Beziehungen) des BFA unter der GZ. W140 2205727-2/9E eine diesbezügliche Anfrage. Am 23.02.2022 teilte die Direktion (Dublin und Internationale Beziehungen) des BFA mit, dass laut Informationen des BFA die Afghanische Botschaft in römisch 40 keine neuen Reisepässe ausstellen kann. Weiters ist der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in XXXX (http://www.afghanistan-vienna.org/) Folgendes zu entnehmen (deutsche Übersetzung): „Reisepassbeantragung Hinweis! Aufgrund technischer Angelegenheiten sind die neuen Reisepassbetreuungen vorläufig eingestellt.“ (abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/consulate/passport/, zuletzt eingesehen am 04.04.2022).Weiters ist der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in römisch 40 (http://www.afghanistan-vienna.org/) Folgendes zu entnehmen (deutsche Übersetzung): „Reisepassbeantragung Hinweis! Aufgrund technischer Angelegenheiten sind die neuen Reisepassbetreuungen vorläufig eingestellt.“ (abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/consulate/passport/, zuletzt eingesehen am 04.04.2022). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem oben zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2022 zu GZ. W140 2205727-2/9E aus der hervorgeht, dass laut Informationen des BFA die Afghanische Botschaft in XXXX keine neuen Reisepässe ausstellen kann. Weiters ist der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in XXXX zu entnehmen, dass aufgrund technischer Angelegenheiten die neuen Reisepassbetreuungen vorläufig eingestellt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstände der belangten Behörde bekannt sind.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2022 zu GZ. W140 2205727-2/9E aus der hervorgeht, dass laut Informationen des BFA die Afghanische Botschaft in römisch 40 keine neuen Reisepässe ausstellen kann. Weiters ist der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in römisch 40 zu entnehmen, dass aufgrund technischer Angelegenheiten die neuen Reisepassbetreuungen vorläufig eingestellt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstände der belangten Behörde bekannt sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument von seinem Heimatstaat erhalten kann. Der Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 19.10.2020, Zl. XXXX sowie aus dem im Akt einliegenden GVS-Auszug.Der Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 19.10.2020, Zl. römisch 40 sowie aus dem im Akt einliegenden GVS-Auszug. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 88 FPG lautet:3.
- Paragraph 88, FPG lautet: § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Gemäß § 88 Abs. 1 Zi 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zi 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer verfügt über den unbefristeten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU (int. Schutzberechtigte). Der Aufenthaltstitel wurde nicht widerrufen. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, da die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Einem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8.).Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, da die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Einem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8.). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7). Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in Anbetracht der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2022, zu GZ 2205727-2/9E sowie des Hinweises auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. auch BVwG vom 25.02.2022, W140 2205727-2/9E).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in Anbetracht der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2022, zu GZ 2205727-2/9E sowie des Hinweises auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche auch BVwG vom 25.02.2022, W140 2205727-2/9E). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2). Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es war der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen. Eine Kopie des Aufenthaltstitels befindet sich im Akt, ebenso wie alle anderen zur Entscheidung erforderlichen Dokumente. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2252044.1.00