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{'item': 'W164 2192453-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW164 2192453-2 SpruchW164 2192453-2/10E, W164 2192453-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.09.2017 sprach das Arbeitsmarktservice 966-Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) aus, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) [Anm.: diese ist seit Geburt blind] mangels Arbeitsfähigkeit ab 13.07.2017 eingestellt werde. Das AMS stützte sich mit dieser Entscheidung auf ein Gutachten der Gesundheitsstraße, das der nunmehrigen BF am 12.07.2017 zur Kenntnis gebracht worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aus dem ihr zugestellten als „ärztliches Gutachten“ bezeichneten Schriftstück vom 22.06.2017 von Dr. XXXX gehe hervor, dass Arbeitsfähigkeit vorliege und dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe einsetzbar wäre sowie eine Beschäftigung am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit möglich wäre. Dem gegenüber verneine ein dem ärztlichen Gutachten angeschlossenes als „chefärztliche Stellungnahme“ bezeichnetes und mit 26.06.2017 datiertes Schreiben die Arbeitsfähigkeit der nunmehrigen BF, dies mit der bloßen Begründung „Blindheit beidseits seit der Geburt“. Es sei gänzlich unklar, warum das AMS die zweitgenannte chefärztliche Stellungnahme herangezogen und das erstgenannte ärztliche Gutachten völlig außer Acht gelassen habe. Die BF beantragte die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aus dem ihr zugestellten als „ärztliches Gutachten“ bezeichneten Schriftstück vom 22.06.2017 von Dr. römisch 40 gehe hervor, dass Arbeitsfähigkeit vorliege und dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe einsetzbar wäre sowie eine Beschäftigung am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit möglich wäre. Dem gegenüber verneine ein dem ärztlichen Gutachten angeschlossenes als „chefärztliche Stellungnahme“ bezeichnetes und mit 26.06.2017 datiertes Schreiben die Arbeitsfähigkeit der nunmehrigen BF, dies mit der bloßen Begründung „Blindheit beidseits seit der Geburt“. Es sei gänzlich unklar, warum das AMS die zweitgenannte chefärztliche Stellungnahme herangezogen und das erstgenannte ärztliche Gutachten völlig außer Acht gelassen habe. Die BF beantragte die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 GZ 2017-0566-9-002059 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS erneut auf die genannte chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.

  1. Zuvor hatte das AMS bei der PVA ersucht, diese chefärztliche Stellungnahme näher zu erläutern und hat die Auskunft erhalten, dass der Feststellung „originäre Invalidität gemäß § 255/7“ die Tatsache zugrunde liege, dass die BF ausschließlich blindenadaptierte Berufe ausüben könne und nie auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Neben dem augenärztlichen Gutachten vom 22.06.2017 sei der Versicherungsverlauf der BF und ein Pflegegeldgutachten vom 23.12.2003 herangezogen worden. Der Antrag der BF auf Berufsunfähigkeitspension vom 17.07.2017 sei mit Bescheid der PVA vom 17.08.2017 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die BF die erforderliche Mindestzahl an Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht erworben habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 GZ 2017-0566-9-002059 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS erneut auf die genannte chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.
  2. Zuvor hatte das AMS bei der PVA ersucht, diese chefärztliche Stellungnahme näher zu erläutern und hat die Auskunft erhalten, dass der Feststellung „originäre Invalidität gemäß Paragraph 255 /, 7, die Tatsache zugrunde liege, dass die BF ausschließlich blindenadaptierte Berufe ausüben könne und nie auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Neben dem augenärztlichen Gutachten vom 22.06.2017 sei der Versicherungsverlauf der BF und ein Pflegegeldgutachten vom 23.12.2003 herangezogen worden. Der Antrag der BF auf Berufsunfähigkeitspension vom 17.07.2017 sei mit Bescheid der PVA vom 17.08.2017 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die BF die erforderliche Mindestzahl an Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht erworben habe. Mit Schreiben vom 22.01.2018, Einlangensdatum 23.01.2018, stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte gleichzeitig einen Vorlageantrag. Mit Bescheid vom 07.03.2018 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt 1.) und den Vorlageantrag als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF die Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2192453-1/22E vom 01.12.2021 Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen“. Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben, da die Beschwerde der BF als rechtzeitig zu beurteilen war. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.Mit Schreiben vom 22.01.2018, Einlangensdatum 23.01.2018, stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte gleichzeitig einen Vorlageantrag. Mit Bescheid vom 07.03.2018 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt 1.) und den Vorlageantrag als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF die Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2192453-1/22E vom 01.12.2021 Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen“. Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben, da die Beschwerde der BF als rechtzeitig zu beurteilen war. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig. Somit war beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren über die von den BF rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017, GZ 2017-0566-9-002059, zu führen. Im fortgesetzten Verfahren brachte das AMS folgende schriftliche Äußerung vom 07.03.2017 ein: Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit ärztlichem Gutachten vom 22.06.2017 ausgeführt, dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe einsetzbar sei und zwar am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit. Tätigkeiten mit Einschränkungen laut Leistungskalkül wären zumutbar. In der gemeinsam mit diesem Gutachten übermittelten chefärztlichen Stellungnahme werde festgestellt, dass originäre Invalidität gemäß „§ 255 Abs 7“ [gemeint ist offenbar das ASVG] auf Dauer vorliege und dass die BF aufgrund ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Mit Stellungnahme vom 13.11.2017 habe die PVA die Feststellung der Invalidität dahingehend konkretisiert, dass die BF ausschließlich blindenadaptierte Berufe versehen könne und nie auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Dem widersprechend sei die BF allerdings von 02.11.2009 bis 30.09.2010, von 01.09.2011 bis 28.02.2015 und am 29.09.2016 einer vollversicherten Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der XXXX e.U. nachgegangen. Dem entsprechend könne die oben wiedergegebene Argumentation der Pensionsversicherungsanstalt aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden und müsse angenommen werden, dass die BF wie im Gutachten vom 22.06.2017 festgestellt wurde, für alle blinden geeigneten Berufe, sowie am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit einsetzbar war.Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit ärztlichem Gutachten vom 22.06.2017 ausgeführt, dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe einsetzbar sei und zwar am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit. Tätigkeiten mit Einschränkungen laut Leistungskalkül wären zumutbar. In der gemeinsam mit diesem Gutachten übermittelten chefärztlichen Stellungnahme werde festgestellt, dass originäre Invalidität gemäß „§ 255 Absatz 7, [gemeint ist offenbar das ASVG] auf Dauer vorliege und dass die BF aufgrund ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Mit Stellungnahme vom 13.11.2017 habe die PVA die Feststellung der Invalidität dahingehend konkretisiert, dass die BF ausschließlich blindenadaptierte Berufe versehen könne und nie auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Dem widersprechend sei die BF allerdings von 02.11.2009 bis 30.09.2010, von 01.09.2011 bis 28.02.2015 und am 29.09.2016 einer vollversicherten Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der römisch 40 e.U. nachgegangen. Dem entsprechend könne die oben wiedergegebene Argumentation der Pensionsversicherungsanstalt aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden und müsse angenommen werden, dass die BF wie im Gutachten vom 22.06.2017 festgestellt wurde, für alle blinden geeigneten Berufe, sowie am normalen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit einsetzbar war. Beigelegt wurde dieser Äußerung ein Bescheid des AMS 966-Hietzinger Kai vom 10.12.2018, mit dem der Antrag der BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2018 in Verbindung mit §§ 38, 7 Abs 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde, dies unter Zugrundelegung einer chefärztlichen Stellungnahme vom 05.12.
  7. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden.Beigelegt wurde dieser Äußerung ein Bescheid des AMS 966-Hietzinger Kai vom 10.12.2018, mit dem der Antrag der BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2018 in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde, dies unter Zugrundelegung einer chefärztlichen Stellungnahme vom 05.12.
  8. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Die im Akt befindliche chefärztliche Stellungnahme vom 05.12.2018 ist einem ärztlichen Gutachten gem. § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.11.2018 angeschlossen, mit dem festgestellt wurde, dass nach einer XXXX , mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und Schwindel das schon durch die Blindheit vorgegebene Handicap deutlich erhöht sei und eine befristete Pensionierung für die Dauer von 12 Monaten befürwortet werde. Sie stellt erneut „originäre Invalidität gem. § 255 Abs 7“ fest und führt aus, dass die Versicherte infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.Die im Akt befindliche chefärztliche Stellungnahme vom 05.12.2018 ist einem ärztlichen Gutachten gem. Paragraph 8, AlVG der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.11.2018 angeschlossen, mit dem festgestellt wurde, dass nach einer römisch 40 , mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und Schwindel das schon durch die Blindheit vorgegebene Handicap deutlich erhöht sei und eine befristete Pensionierung für die Dauer von 12 Monaten befürwortet werde. Sie stellt erneut „originäre Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 7, fest und führt aus, dass die Versicherte infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Mit 30.03.2022 gab die BF die Änderung ihres Familiennamens von XXXX auf XXXX bekannt. Mit 30.03.2022 gab die BF die Änderung ihres Familiennamens von römisch 40 auf römisch 40 bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF ist von Geburt an blind. Sie lebte bis zu ihrem
  10. Lebensjahr in XXXX kam dann mit ihren Eltern nach Österreich und besuchte in Österreich erstmals die Schule: zunächst die
  11. Volksschule der Blindenschule, danach für ein Jahr eine einjährige Unterstufenklasse, dann für zwei Jahre das Polytechnikum und für ein weiteres Jahr eine Orientierungsklasse. Auf diesem Weg lernte die BF die deutsche Sprache in Wort und Schrift, sowie Rechnen. Die BF spricht seither fehlerfrei Deutsch. Nach einer dreijährigen Ausbildung zur Korbflechterin begann sie im erlernten Beruf zu arbeiten, musste diesen aber bald wegen gesundheitlicher Probleme in den Handgelenken aufgeben. Mithilfe einer ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsassistenz erlangte sie andere vollversicherungspflichtige Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt, die sie von 02.11.2009 bis 30.09.2010, von 01.09.2011 bis 28.02.2015 und am 29.09.2016 ausübte, darunter die Arbeit im Rahmen eines Ausstellungsprojektes, das für sehende Personen die Welt der blinden Menschen erfassbar machte. Die BF ist von Geburt an blind. Sie lebte bis zu ihrem
  12. Lebensjahr in römisch 40 kam dann mit ihren Eltern nach Österreich und besuchte in Österreich erstmals die Schule: zunächst die
  13. Volksschule der Blindenschule, danach für ein Jahr eine einjährige Unterstufenklasse, dann für zwei Jahre das Polytechnikum und für ein weiteres Jahr eine Orientierungsklasse. Auf diesem Weg lernte die BF die deutsche Sprache in Wort und Schrift, sowie Rechnen. Die BF spricht seither fehlerfrei Deutsch. Nach einer dreijährigen Ausbildung zur Korbflechterin begann sie im erlernten Beruf zu arbeiten, musste diesen aber bald wegen gesundheitlicher Probleme in den Handgelenken aufgeben. Mithilfe einer ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsassistenz erlangte sie andere vollversicherungspflichtige Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt, die sie von 02.11.2009 bis 30.09.2010, von 01.09.2011 bis 28.02.2015 und am 29.09.2016 ausübte, darunter die Arbeit im Rahmen eines Ausstellungsprojektes, das für sehende Personen die Welt der blinden Menschen erfassbar machte. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit einem ärztlichen Gutachten vom 22.06.2017 festgestellt, dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe am ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit einsetzbar wäre. Eine chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 ordnet die BF mit der medizinischen Begründung zum Personenkreis der von § 255 Abs 7 ASVG erfassten Versicherten zu, als diese schon vor Beginn ihrer Berufstätigkeit aufgrund ihrer angeborenen Blindheit nicht in der Lage war, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit einem ärztlichen Gutachten vom 22.06.2017 festgestellt, dass die BF für alle blinden geeigneten Berufe am ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen bzw. Berücksichtigung der Blindheit einsetzbar wäre. Eine chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 ordnet die BF mit der medizinischen Begründung zum Personenkreis der von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erfassten Versicherten zu, als diese schon vor Beginn ihrer Berufstätigkeit aufgrund ihrer angeborenen Blindheit nicht in der Lage war, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 10.12.2018, erließ das AMS erneut einen Bescheid, mit dem dem Antrag der BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2018 in Verbindung mit §§ 38, 7 Abs 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Am 10.12.2018, erließ das AMS erneut einen Bescheid, mit dem dem Antrag der BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2018 in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommenen durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 und Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen der beteiligten Parteien, wie unter Punkt I., Verfahrensgang, näher ausgeführt wurde. Beweis wurde aufgenommenen durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 und Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen der beteiligten Parteien, wie unter Punkt römisch eins., Verfahrensgang, näher ausgeführt wurde. Wie das AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens selbst eingeräumt hat, geht aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Versicherungsdatenauszug hervor, dass die BF nach ihrem
  15. Lebensjahr sehr wohl vollversicherungspflichtige Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt absolviert hat. Das medizinische Gutachten vom 22.06.2017 und die angeschlossene chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 waren nur im Umfang ihrer medizinischen Aussagen beachtlich (vgl. etwa VwGH 90/12/0166 vom 22.02.1991). Diese ergaben, dass die BF zwar bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, jedoch zur Zeit der maßgeblichen Untersuchung sehr wohl grundsätzlich, mit entsprechenden Einschränkungen, wie sie für blinde Personen gelten, am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar war.Wie das AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens selbst eingeräumt hat, geht aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Versicherungsdatenauszug hervor, dass die BF nach ihrem
  16. Lebensjahr sehr wohl vollversicherungspflichtige Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt absolviert hat. Das medizinische Gutachten vom 22.06.2017 und die angeschlossene chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 waren nur im Umfang ihrer medizinischen Aussagen beachtlich vergleiche etwa VwGH 90/12/0166 vom 22.02.1991). Diese ergaben, dass die BF zwar bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, jedoch zur Zeit der maßgeblichen Untersuchung sehr wohl grundsätzlich, mit entsprechenden Einschränkungen, wie sie für blinde Personen gelten, am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar war.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Verfahrensgegenständlicher Zeitraum ist 13.07.2017 bis 12.09.2018, da die BF zum zweit genannten Datum einen neuen Antrag auf Zuerkennung er Notstandshilfe gestellt hat, der zum Gegenstand eines neuen Bescheides vom 10.12.2018 wurde. § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Zufolge § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 255 ASVG regelt den Begriff Invalidität als Voraussetzung einer entsprechenden Leistung aus der Pensionsversicherung:Paragraph 255, ASVG regelt den Begriff Invalidität als Voraussetzung einer entsprechenden Leistung aus der Pensionsversicherung: Zufolge § 255 Abs 1 ASVG gilt dann, wenn der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, dieser als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.Zufolge Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt dann, wenn der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, dieser als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er grundsätzlich dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Abs 3 mit weiteren Regelungen in Abs 3a und 3b).War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er grundsätzlich dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Absatz 3, mit weiteren Regelungen in Absatz 3 a und 3 b). Zufolge § 255 Abs 7 ASVG gilt als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.Zufolge Paragraph 255, Absatz 7, ASVG gilt als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. § 255 Abs 7 ASVG sieht somit für Versicherte, welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ins Erwerbsleben mitbringen, einen erleichterten Zugang zu Leistungen aus der Pensionsversicherung aus dem Grund der geminderten Arbeitsfähigkeit vor: diese Versicherten haben nach 120 Beitragsmonaten Zugang zur Invaliditätspension – unabhängig davon, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit etwa (wie dies Abs 1 und Abs 3 verlangen würden) maßgeblich verschlechtert hätte. Invalidität iSd § 255 Abs 7 ASVG erfasst somit auch Personen deren Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, aber grundsätzlich gegeben ist, sodass der Anspruch auf eine Pensionsleistung nach 120 Beitragsmonate erworben werden kann. Paragraph 255, Absatz 7, ASVG sieht somit für Versicherte, welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ins Erwerbsleben mitbringen, einen erleichterten Zugang zu Leistungen aus der Pensionsversicherung aus dem Grund der geminderten Arbeitsfähigkeit vor: diese Versicherten haben nach 120 Beitragsmonaten Zugang zur Invaliditätspension – unabhängig davon, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit etwa (wie dies Absatz eins und Absatz 3, verlangen würden) maßgeblich verschlechtert hätte. Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erfasst somit auch Personen deren Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, aber grundsätzlich gegeben ist, sodass der Anspruch auf eine Pensionsleistung nach 120 Beitragsmonate erworben werden kann. Arbeitsunfähigkeit nach § 8 AlVG ist somit in Zusammenhang mit § 255 ASVG zu lesen.Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 8, AlVG ist somit in Zusammenhang mit Paragraph 255, ASVG zu lesen. Die BF bezieht und bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit. Fehlende Arbeitsfähigkeit iSd § 8 Abs 1 zweite Fallgruppe scheidet aus.Die BF bezieht und bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit. Fehlende Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, zweite Fallgruppe scheidet aus. Die im Akt befindliche chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 – sie ist nur hinsichtlich ihrer medizinischen Aussage nicht aber hinsichtlich allfällige rechtlicher Aussagen beachtlich - stellt fest, dass die BF bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge ihrer Blindheit außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die BF war also insoweit dem von § 255 Abs 7 ASVG erfassten Personenkreis zuzurechnen. Die in § 255 Abs 7 ASVG geforderten 120 Beitragsmonate hatte sie allerdings noch nicht erworben.Die im Akt befindliche chefärztliche Stellungnahme vom 26.06.2017 – sie ist nur hinsichtlich ihrer medizinischen Aussage nicht aber hinsichtlich allfällige rechtlicher Aussagen beachtlich - stellt fest, dass die BF bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge ihrer Blindheit außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die BF war also insoweit dem von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erfassten Personenkreis zuzurechnen. Die in Paragraph 255, Absatz 7, ASVG geforderten 120 Beitragsmonate hatte sie allerdings noch nicht erworben. Die BF erfüllt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG, denn sie hat zwar Beitragsmonate am ersten Arbeitsmarkt erworben, aber weniger als 120. Fehlende Arbeitsfähigkeit iSd § 8 Abs 1, dritter Fall AlVG scheidet aus.Die BF erfüllt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG, denn sie hat zwar Beitragsmonate am ersten Arbeitsmarkt erworben, aber weniger als 120. Fehlende Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins,, dritter Fall AlVG scheidet aus. § 255 Abs 7 ASVG bedingt den Begriff der Invalidität nicht nur dadurch, dass der die Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, sondern auch durch das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten. Bis zum Erwerb von 120 Beitragsmonate betrachtet das ASVG den von § 255 Abs 7 ASVG erfassten Personenkreis nach seinem Wortlaut als nicht invalide. Somit war die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht invalide iSd § 8 Abs 1, erste Fallgruppe.Paragraph 255, Absatz 7, ASVG bedingt den Begriff der Invalidität nicht nur dadurch, dass der die Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, sondern auch durch das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten. Bis zum Erwerb von 120 Beitragsmonate betrachtet das ASVG den von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erfassten Personenkreis nach seinem Wortlaut als nicht invalide. Somit war die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht invalide iSd Paragraph 8, Absatz eins,, erste Fallgruppe. Die verfahrensgegenständliche Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab 13.07.2017 erfolgte daher nicht zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des für § 8 Abs 1 Al

VG relevanten Begriffes der Invalidität bezogen auf von § 255 Abs 7 ASVG erfasste Versicherte fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des für Paragraph 8, Absatz eins, AlVG relevanten Begriffes der Invalidität bezogen auf von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erfasste Versicherte fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2192453.2.00

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