RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW164 2223122-1 SpruchW164 2223122-1/15Z, W164 2223122-1/15Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.07.2019, AMS 967-Wien, Huttengasse, sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2019 bis 24.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer Beschäftigungsmöglichkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen einer Vorauswahl vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 02.07.2019, AMS 967-Wien, Huttengasse, sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2019 bis 24.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer Beschäftigungsmöglichkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen einer Vorauswahl vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei zum ersten Mal zu einer Vorauswahl geladen worden und habe diese Zuweisung übersehen. Als er das Versehen bemerkt hatte, habe er den Arbeitgeber kontaktieren wollen. Dieser sei aber anonym gewesen. Sein Versuch einer Kontaktaufnahme sei von seinem Berater als nicht zielführend erklärt worden. Der BF sei während dieser Zeit von der Abteilungsleiterin betreut worden, die sich mit seinem Lebenslauf und seinen Fähigkeiten auseinandergesetzt habe. Die Stellenzuweisung habe jedoch sein bisheriger AMS-Betreuer, XXXX (im folgenden M), vorgenommen. Von ihm habe der BF damals mehrere Zuweisungen bekommen, darunter für Tätigkeiten wie Fensterputzer, Tellerwäscher und Erdbeerpflücker. Er sei davon ausgegangen, dass er sich jeweils schriftlich zu bewerben habe. Die Einladung zur Vorauswahl habe er dabei übersehen.Der BF sei während dieser Zeit von der Abteilungsleiterin betreut worden, die sich mit seinem Lebenslauf und seinen Fähigkeiten auseinandergesetzt habe. Die Stellenzuweisung habe jedoch sein bisheriger AMS-Betreuer, römisch 40 (im folgenden M), vorgenommen. Von ihm habe der BF damals mehrere Zuweisungen bekommen, darunter für Tätigkeiten wie Fensterputzer, Tellerwäscher und Erdbeerpflücker. Er sei davon ausgegangen, dass er sich jeweils schriftlich zu bewerben habe. Die Einladung zur Vorauswahl habe er dabei übersehen. Der BF trage eine Auszeichnung des BM für Unterricht, Wissenschaft und Kultur. Er habe in der Vergangenheit selbst Arbeitsplätze geschaffen und habe internationale Erfahrung. Beim genannten AMS-Betreuer habe er Rassismus erfahren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2019, Zl. 2019-0566-9-0026, hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit der Betreuungsvereinbarung vom 05.06.2019 auf seine Verpflichtung, sich auf zugewiesene Stellen zu bewerben und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, hingewiesen worden. Die verfahrensgegenständliche Zuweisung zu einer Vorauswahl vom 13.06.2019 sei klar und unmissverständlich gewesen. Mit seiner Nichtteilnahme konfrontiert habe der BF am 14.06.2019 angegeben er sei „nicht hingegangen“. Da der BF seit 01.05.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei er auch über mögliche Konsequenzen einer Verletzung seiner Pflichten vertraut. Die Behauptung, er hätte das Stellenangebot übersehen, sei seiner Sphäre zuzuordnen. Ihm wäre zumutbar gewesen, die Vermittlungsvorschläge so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen nicht möglich wäre. Der Vermittlungsvorschlag entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und sei nicht als rassistisch zu beurteilen. Ein Nachsichtsgrund sei nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2019 zur Entscheidung vor. Aus diesem Akt geht hervor, dass es im Vorfeld des gegenständlichen Sachverhaltes zwischen dem BF und seinem Berater M zu einem Streitgespräch gekommen war, in das sich die zuständige Abteilungsleiterin eingeschalten hatte. Im vorgelegten Akt findet sich unter anderem eine Telefonnotiz vom 11.06.2019 der zufolge der BF um einen Beraterwechsel und eine Beratung im Beisein der Abteilungsleiterin ersuchte. Der Berater M habe sich ihm nicht vorgestellt, ihn nicht begrüßt und ihm seine Ablehnung gezeigt. Der BF habe erneut auf seine Auszeichnung verwiesen, ferner auf Wirbelsäulenprobleme und auf sein Alter. Es sei ihm nicht möglich, als Fensterputzer und Erntehelfer zu arbeiten. Am 25.03.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seines nunmehrigen Rechtsvertreters RA Dr. Stephan VESCO, Wien, und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen. Jene Abteilungsleiterin, die am 05.06.2019 in das Beratungsgespräch eingegriffen hatte, wurde als Zeugin befragt. Der Berater M – er hat aktuell nur einen Nebenwohnsitz im Inland, an dem er zur Verhandlung geladen wurde und hat sich beruflich verändert – erschien nicht zur Verhandlung. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:Er sei in Österreich geboren und zur Schule gegangen und habe in Wien XXXX studiert. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler habe er um die Jahrtausendwende begonnen. Er habe aber nie davon leben können, habe also immer daneben andere Arbeitsverhältnisse gehabt. Als er 2013 erstmals für etwa 1 ½ Jahre arbeitslos war, sei ihm gesagt worden, es würde kaum Förderungen und Jobs für ihn geben, und sei ihm nahe gelegt worden, sich weiterhin selbst um einen neuen Job zu kümmern, was er auch getan habe. Ihm seien stets Jobangebote gemacht worden, die zu seiner Perspektive passten. Auch als er 2018 wieder arbeitslos wurde, sei das so gewesen. Der BF habe Eigeninitiativlisten vorgelegt, jeweils am Ende des Monats. Erst als er den Berater M bekam – der BF bezog zu dieser Zeit Notstandshilfe - sei alles anders geworden. Der BF sei der Auffassung gewesen, Bewerbungen auf Zuweisungen hin wären zu den Eigeninitiativlisten hinzuzurechnen. Er habe von seinem Berater M erfahren, dass dies nicht der Fall sei und dass er mehr Nachweise über Eigeninitiativbewerbungen beibringen müsse. Tatsächlich sei der BF während dieser Zeit auch unentgeltlich künstlerisch und sozial tätig gewesen. Er habe im Zuge dieser Tätigkeiten mit politischen Funktionären gesprochen im Wissen, dass nur auf diesem Weg Förderungen erlangt werden können, die in weiterer Folge eine Beschäftigung ermöglichen würden. Diese Anstrengungen habe der BF nicht auf die Eigeninitiativlisten gesetzt, da er den Eindruck hatte, dass seine Gesprächspartner dort nicht hätten aufscheinen wollen und da er den Datenschutz habe wahren wollen. Er habe versucht, dies beim AMS anzusprechen. Sein Berater M habe dafür aber kein Interesse gezeigt. Am 05.06.2019 habe soweit erinnerlich das zweite Gespräch mit dem Berater M stattgefunden. Der BF habe bereits beim Warten wahrgenommen, dass der Berater M mit Kunden herumschreie. Auch dem BF sei es nicht gelungen, mit dem Berater M ein konstruktives Gespräch zu führen. Der BF habe daher ersucht, das Gespräch mit der Abteilungsleiterin weiterführen zu dürfen und habe damit Erfolg gehabt. Die Abteilungsleiterin habe ein passendes Jobangebot für den BF gefunden, für das er sich auch gleich beworben habe. Gleichzeitig habe der Berater dem BF drei ungeeignete Jobangeboten zugewiesen, darunter die verfahrensgegenständliche Zuweisung.Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:, Er sei in Österreich geboren und zur Schule gegangen und habe in Wien römisch 40 studiert. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler habe er um die Jahrtausendwende begonnen. Er habe aber nie davon leben können, habe also immer daneben andere Arbeitsverhältnisse gehabt. Als er 2013 erstmals für etwa 1 ½ Jahre arbeitslos war, sei ihm gesagt worden, es würde kaum Förderungen und Jobs für ihn geben, und sei ihm nahe gelegt worden, sich weiterhin selbst um einen neuen Job zu kümmern, was er auch getan habe. Ihm seien stets Jobangebote gemacht worden, die zu seiner Perspektive passten. Auch als er 2018 wieder arbeitslos wurde, sei das so gewesen. Der BF habe Eigeninitiativlisten vorgelegt, jeweils am Ende des Monats. Erst als er den Berater M bekam – der BF bezog zu dieser Zeit Notstandshilfe - sei alles anders geworden. Der BF sei der Auffassung gewesen, Bewerbungen auf Zuweisungen hin wären zu den Eigeninitiativlisten hinzuzurechnen. Er habe von seinem Berater M erfahren, dass dies nicht der Fall sei und dass er mehr Nachweise über Eigeninitiativbewerbungen beibringen müsse. Tatsächlich sei der BF während dieser Zeit auch unentgeltlich künstlerisch und sozial tätig gewesen. Er habe im Zuge dieser Tätigkeiten mit politischen Funktionären gesprochen im Wissen, dass nur auf diesem Weg Förderungen erlangt werden können, die in weiterer Folge eine Beschäftigung ermöglichen würden. Diese Anstrengungen habe der BF nicht auf die Eigeninitiativlisten gesetzt, da er den Eindruck hatte, dass seine Gesprächspartner dort nicht hätten aufscheinen wollen und da er den Datenschutz habe wahren wollen. Er habe versucht, dies beim AMS anzusprechen. Sein Berater M habe dafür aber kein Interesse gezeigt. Am 05.06.2019 habe soweit erinnerlich das zweite Gespräch mit dem Berater M stattgefunden. Der BF habe bereits beim Warten wahrgenommen, dass der Berater M mit Kunden herumschreie. Auch dem BF sei es nicht gelungen, mit dem Berater M ein konstruktives Gespräch zu führen. Der BF habe daher ersucht, das Gespräch mit der Abteilungsleiterin weiterführen zu dürfen und habe damit Erfolg gehabt. Die Abteilungsleiterin habe ein passendes Jobangebot für den BF gefunden, für das er sich auch gleich beworben habe. Gleichzeitig habe der Berater dem BF drei ungeeignete Jobangeboten zugewiesen, darunter die verfahrensgegenständliche Zuweisung. Was die gegenständliche Vorauswahl betrifft, so habe der BF zunächst geglaubt, er müsse sich wie üblich schriftlich bewerben. Als er bemerkt habe, dass er zur Vorauswahl beim AMS zu erscheinen gehabt hätte, habe er beim AMS, er glaube bei seinem Berater, angerufen und nach den Daten des potentiellen Arbeitgebers gefragt, damit er diesen kontaktieren könne. Die Aufnahme der Niederschrift am darauffolgenden Tag sei konfliktreich gewesen. Deshalb sei nur die Rechtfertigung vermerkt „ich bin nicht hingegangen“. Damals sei nicht alles aufgeschrieben worden, was gesprochen wurde. Der BF habe diese Niederschrift nicht unterschrieben. Der BF – er spreche nicht muttersprachlich sondern als Zweitsprache Deutsch und sei im Laufe seiner Jugend immer wieder mit provozierenden „Sagern“ über seine bescheidenen beruflichen Chancen konfrontiert worden, jedoch habe er es geschafft, im zweiten Bildungsweg aufzusteigen und als Werkstudent zu studieren – habe sich durch seinen Berater nun provoziert gefühlt. Er sei der Meinung gewesen, dass ihm sinnlose Bewerbungsgespräche vorgeschrieben würden, die sowohl ihm als auch dem potentiellen Dienstgeber nur die Zeit stehlen würden. Der BF sei zu dieser Zeit überdies, wie bereits erwähnt, ehrenamtlich künstlerisch engagiert gewesen. Auch dies habe Zeit in Anspruch genommen. Befragt, wie er generell mit seinen Zuweisungen umging, gab der BF an, er habe sich das Fristende (acht Tage nach Zuweisung) jeweils in seinem elektronischen Kalender notiert. Den von ihm als nicht geeignet angesehenen Zuweisungen habe er stets erst am letzten Tag der Frist Folge geleistet und eine Bewerbung abgesendet. Am 13.06.2019 habe er, als er die Bewerbung abschicken wollte, bemerkt, dass hier ein Termin beim AMS einzuhalten gewesen wäre und dass dieser schon verstrichen sei. Der BF habe dann, soweit erinnerlich, bei seinem Berater M angerufen und versucht, die Daten des potentiellen Arbeitgebers zu erfahren. Der BFV legte Screenshots über die Verrechnung von ärztlichen Leistungen vor und brachte vor, der BF habe seit 2017 ein Wirbelsäulenleiden. Der BF brachte vor, er habe seinen Berater M davon informiert. Dieser habe aber darauf verwiesen, dass er ein ärztliches Gutachten benötigen würde, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigen zu können. Der BF habe auch in der Folge eine Zuweisung zum BBRZ abgelehnt, da er keine für ihn nachteiligen Daten beim AMS gespeichert wissen wollte. Jedoch sei diese Zuweisung nicht zumutbar gewesen, denn sie habe u.a. physische Belastbarkeit gefordert. Die als Zeugin befragte Abteilungsleiterin (im Folgenden Z) gab an, sie habe sich am 05.06.2019 gerade im Stockwerk aufgehalten, wo das besagte Beratungsgespräch stattgefunden habe. Da sie gehört habe, dass es beim Berater M laut wurde, sei sie hineingegangen und habe sich informiert. Sie habe dann mit dem BF das Gespräch allein weitergeführt, habe mit ihm eine Niederschrift betreffend die Verpflichtung zu Eigeninitiativbewerbungen aufgenommen, der BF habe diese unterschrieben, die Z habe den BF auf die Regeln des Notstandshilfebezugs hingewiesen, habe eine Stelle gefunden, für die der BF seine muttersprachlichen Kenntnisse hätte einsetzen können und habe ihm überdies die vom Berater M zugebuchten Stellenzuweisungen ausgedruckt und mitgegeben, ferner ein Formular für Eigeninitiativbewerbungen in Papier. Sie habe überdies beschlossen, beim nächsten Beratungsgespräch dabei zu sein. Dies sei dann am 14.6.2019 gewesen, als mit dem BF die Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen wurde. Die Z habe es dem BF bei diesem Gespräch freigestellt, statt der Aufnahme dieser Niederschrift – der BF unterschrieb diese nicht – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF habe in der Folge per E-Mail Stellung genommen. Ein Ausdruck dieser E-Mail – dieser befand sich nicht im vorgelegten Akt - wurde nun vorgelegt und allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Z gab weiter an, sie habe dann beschlossen, die Sache dem Regionalbeirat zu übertragen. Die Z erinnere sich daran, dass im genannten Zeitraum bezüglich arbeitsloser Personen mit akademischer Ausbildung insofern eine Umstellung erfolgte, als diese nicht mehr überwiegend online betreut wurden sondern nun regelmäßig persönliche Beratungsgespräche zu absolvieren hatten. Dies habe bei mehreren Betroffenen für „Aufruhr“ gesorgt. Auch der BF sei vom „Akademikerschalter“ gekommen.Die als Zeugin befragte Abteilungsleiterin (im Folgenden Z) gab an, sie habe sich am 05.06.2019 gerade im Stockwerk aufgehalten, wo das besagte Beratungsgespräch stattgefunden habe. Da sie gehört habe, dass es beim Berater M laut wurde, sei sie hineingegangen und habe sich informiert. Sie habe dann mit dem BF das Gespräch allein weitergeführt, habe mit ihm eine Niederschrift betreffend die Verpflichtung zu Eigeninitiativbewerbungen aufgenommen, der BF habe diese unterschrieben, die Z habe den BF auf die Regeln des Notstandshilfebezugs hingewiesen, habe eine Stelle gefunden, für die der BF seine muttersprachlichen Kenntnisse hätte einsetzen können und habe ihm überdies die vom Berater M zugebuchten Stellenzuweisungen ausgedruckt und mitgegeben, ferner ein Formular für Eigeninitiativbewerbungen in Papier. Sie habe überdies beschlossen, beim nächsten Beratungsgespräch dabei zu sein. Dies sei dann am 14.6.2019 gewesen, als mit dem BF die Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG aufgenommen wurde. Die Z habe es dem BF bei diesem Gespräch freigestellt, statt der Aufnahme dieser Niederschrift – der BF unterschrieb diese nicht – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF habe in der Folge per E-Mail Stellung genommen. Ein Ausdruck dieser E-Mail – dieser befand sich nicht im vorgelegten Akt - wurde nun vorgelegt und allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Z gab weiter an, sie habe dann beschlossen, die Sache dem Regionalbeirat zu übertragen. Die Z erinnere sich daran, dass im genannten Zeitraum bezüglich arbeitsloser Personen mit akademischer Ausbildung insofern eine Umstellung erfolgte, als diese nicht mehr überwiegend online betreut wurden sondern nun regelmäßig persönliche Beratungsgespräche zu absolvieren hatten. Dies habe bei mehreren Betroffenen für „Aufruhr“ gesorgt. Auch der BF sei vom „Akademikerschalter“ gekommen. Der BFV beantragte die neuerliche Ladung des aktuell im Ausland wohnhaften Beraters M und die Beischaffung seines Personalaktes. Vorgelegt wurden Sreenshots über die Verrechnung ärztlicher Leistungen der Jahre 2017 und 2018, die beim BF zunächst keine Diagnose und im Jahr 2018 Spondylolisthesis mit Zeichen für Wirbelgleiten auswies. Im Anschluss an die genannte mündliche Verhandlung wurde beim Bundesverwaltungsgericht nach nicht öffentlicher Beratung der Beschluss gefasst, dass die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen werde.Im Anschluss an die genannte mündliche Verhandlung wurde beim Bundesverwaltungsgericht nach nicht öffentlicher Beratung der Beschluss gefasst, dass die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen werde. Mit 31.03.2022 brachte der Rechtsvertreter des BF per E-Mail eine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist in Österreich zweisprachig (Muttersprache XXXX und Zweitsprache Deutsch), aufgewachsen, er hat in Wien das Studium XXXX abgeschlossen und führt den Titel Magister. Der BF ist seit über 20 Jahren im Bereich XXXX und Theater teilweise ehrenamtlich, teilweise gegen Entgelt, tätig. Daneben stand er in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Im Jahr 2013 war der BF für ca. 1 ½ Jahre arbeitslos. Ab 01.05.2018 – der BF war mittlerweile über 40 Jahre alt - bezog er wiederum zunächst Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe. Als Akademiker wurde er zunächst online betreut und legte am Monatsende eine Liste über Eigeninitiativbewerbungen vor. Im Frühjahr 2019 erfolgte eine strukturelle Änderung in der Betreuung von arbeitslosen Personen mit akademischem Abschluss, sodass der BF nun regelmäßig ein persönliches Beratungsgespräch zu führen hatte. Sein nunmehriger Berater M wies ihm als Notstandshilfebezieher Hilfstätigkeiten zu und machte ihn darauf aufmerksam, dass er neben den Bewerbungen auf zugewiesene Stellen eine ausreichende Zahl an Eigeninitiativbewerbungen vorzuweisen hatte. Das vom BF vorgebrachte Wirbelsäulenleiden wurde einverständlich nicht durch eine Begutachtung beim BBRZ überprüft. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 wurde einverständlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF vermerkt. Der BF wollte vermeiden, dass für ihn nachteilige Daten beim AMS gespeichert würden. Die vom Berater M vorgenommenen Zuweisungen zu Hilfstätigkeiten betrachtete der BF als wenig zielführend. Er fühlte sich als Akademiker mit Migrationshintergrund von seinem Berater M nicht ernst genommen und provoziert. Am 05.06.2019 verlief ein Gespräch mit dem Berater M so, dass sich die am Gang bei offener Tür aufhältige Abteilungsleiterin veranlasst sah, sich einzuschalten. Die Abteilungsleiterin führte das Gespräch selbst mit dem BF zu Ende und übergab ihm Ausdrucke einer von ihr ausfindig gemachten Zuweisung und weiterer vom Berater M per e-AMS zugebuchter Zuweisungen, darunter einen Ausdruck der verfahrensgegenständlichen Zuweisung zu einer Vorauswahl am 13.06.2019 beim AMS für eine Arbeitsstelle im Bereich Security. Die Abteilungleiterin legte ferner fest, dass sie beim nächsten Beratungsgespräch dabei sein würde.Der BF ist in Österreich zweisprachig (Muttersprache römisch 40 und Zweitsprache Deutsch), aufgewachsen, er hat in Wien das Studium römisch 40 abgeschlossen und führt den Titel Magister. Der BF ist seit über 20 Jahren im Bereich römisch 40 und Theater teilweise ehrenamtlich, teilweise gegen Entgelt, tätig. Daneben stand er in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Im Jahr 2013 war der BF für ca. 1 ½ Jahre arbeitslos. Ab 01.05.2018 – der BF war mittlerweile über 40 Jahre alt - bezog er wiederum zunächst Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe. Als Akademiker wurde er zunächst online betreut und legte am Monatsende eine Liste über Eigeninitiativbewerbungen vor. Im Frühjahr 2019 erfolgte eine strukturelle Änderung in der Betreuung von arbeitslosen Personen mit akademischem Abschluss, sodass der BF nun regelmäßig ein persönliches Beratungsgespräch zu führen hatte. Sein nunmehriger Berater M wies ihm als Notstandshilfebezieher Hilfstätigkeiten zu und machte ihn darauf aufmerksam, dass er neben den Bewerbungen auf zugewiesene Stellen eine ausreichende Zahl an Eigeninitiativbewerbungen vorzuweisen hatte. Das vom BF vorgebrachte Wirbelsäulenleiden wurde einverständlich nicht durch eine Begutachtung beim BBRZ überprüft. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 wurde einverständlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF vermerkt. Der BF wollte vermeiden, dass für ihn nachteilige Daten beim AMS gespeichert würden. Die vom Berater M vorgenommenen Zuweisungen zu Hilfstätigkeiten betrachtete der BF als wenig zielführend. Er fühlte sich als Akademiker mit Migrationshintergrund von seinem Berater M nicht ernst genommen und provoziert. Am 05.06.2019 verlief ein Gespräch mit dem Berater M so, dass sich die am Gang bei offener Tür aufhältige Abteilungsleiterin veranlasst sah, sich einzuschalten. Die Abteilungsleiterin führte das Gespräch selbst mit dem BF zu Ende und übergab ihm Ausdrucke einer von ihr ausfindig gemachten Zuweisung und weiterer vom Berater M per e-AMS zugebuchter Zuweisungen, darunter einen Ausdruck der verfahrensgegenständlichen Zuweisung zu einer Vorauswahl am 13.06.2019 beim AMS für eine Arbeitsstelle im Bereich Security. Die Abteilungleiterin legte ferner fest, dass sie beim nächsten Beratungsgespräch dabei sein würde. Der BF notierte sich für die von seinem Berater M erhaltenen Zuweisungen zu Hilfstätigkeiten ein Fristende in seinem elektronischen Kalender acht Tage nach der Zuweisung, und widmete sich der jeweiligen Zuweisung im Laufe des letzten Tages der Frist, die in der Regel eine schriftliche Bewerbung erforderte. Als er sich am 13.06.2019 für die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung schriftlich bewerben wollte, musste er feststellen, dass hier eine Vorauswahl beim AMS zu absolvieren gewesen wäre und der Termin bereits versäumt war. Am 14.06.2019 nahm der Berater M mit dem BF eine Niederschrift gem. § 10 AlVG auf. Der BF fühlte sich in diesem Gespräch erneut nicht respektiert. Die wie geplant anwesende Abteilungsleiterin stellte es dem BF frei, statt der Unterzeichnung der Niederschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF machte von diesem Angebot Gebrauch und gab am 17.06.2019 per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme ab, mit der er zusammengefasst vorbrachte, er habe den gegenständlichen Termin zur Vorauswahl aus Wut und Enttäuschung über die Zuweisung durch seinen Berater M von gleich mehreren Stellen als Erdbeerpflücker, Abwäscher, Fensterputzer und Security, Arbeiten, deren beachtliche körperliche Anforderungen der BF aus seiner Jugend als Werkstudent kannte, übersehen. Er räume nachträglich ein, dass sein Berater anders, als der BF spontan gedacht hatte, nicht rassistisch gehandelt habe, sondern „Dienst nach Vorschrift“ gemacht habe und stellte in Aussicht, weiter mit seinem Berater zusammenarbeiten zu wollen. Am 14.06.2019 nahm der Berater M mit dem BF eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG auf. Der BF fühlte sich in diesem Gespräch erneut nicht respektiert. Die wie geplant anwesende Abteilungsleiterin stellte es dem BF frei, statt der Unterzeichnung der Niederschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF machte von diesem Angebot Gebrauch und gab am 17.06.2019 per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme ab, mit der er zusammengefasst vorbrachte, er habe den gegenständlichen Termin zur Vorauswahl aus Wut und Enttäuschung über die Zuweisung durch seinen Berater M von gleich mehreren Stellen als Erdbeerpflücker, Abwäscher, Fensterputzer und Security, Arbeiten, deren beachtliche körperliche Anforderungen der BF aus seiner Jugend als Werkstudent kannte, übersehen. Er räume nachträglich ein, dass sein Berater anders, als der BF spontan gedacht hatte, nicht rassistisch gehandelt habe, sondern „Dienst nach Vorschrift“ gemacht habe und stellte in Aussicht, weiter mit seinem Berater zusammenarbeiten zu wollen. Seit Oktober 2020 steht der BF mit einer kurzen Unterbrechung wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 25.3.
- Dass der BF einverständlich keine grundsätzliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit geltend gemacht hat ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung und aus dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 Der festgestellte Umgang mit jenen Stellenzuweisungen, die der BF nicht als attraktiv und nicht sinnvoll ansah, gründet sich auf der diesbezüglichen Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Eine neuerliche Ladung des nunmehr im Ausland wohnhaften Beraters M hat nicht zu erfolgen, ebenso nicht die vom BFV geforderte Beischaffung seines Personalaktes, da der BF laut seiner E-Mail vom 17.06.2019 selbst eingeräumt hat, dass der Berater M nicht konkret rassistisch oder dem BF gegenüber gezielt feindselig gehandelt habe, sondern „Dienst nach Vorschrift versehen“ habe, sich also bemüht habe, die für NotstandshilfebezieherInnen geltenden – strengen - gesetzlichen Regelungen zu vollziehen. Diese Äußerung hat der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. Die per E-Mail eingebrachte Stellungnahme des BF durch seinen Rechtsvertreter vom 31.03.2022 ist unter Zugrundelegung des Schriftlichkeitsgebotes (vgl. VwGH Ra 2015/02/0169 vom 18.12.2015) nicht beachtlich und daher nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Da der BF rechtsfreundlich vertreten ist, entfällt diesbezüglich auch die Manuduktionspflicht.Die per E-Mail eingebrachte Stellungnahme des BF durch seinen Rechtsvertreter vom 31.03.2022 ist unter Zugrundelegung des Schriftlichkeitsgebotes vergleiche VwGH Ra 2015/02/0169 vom 18.12.2015) nicht beachtlich und daher nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Da der BF rechtsfreundlich vertreten ist, entfällt diesbezüglich auch die Manuduktionspflicht.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Zl. 2015/08/0004, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070). Im gegenständlichen Fall lagen keine Umstände vor, die die angebotene Stelle von vornherein als evident unzumutbar hätten erscheinen lassen, sodass die BF nicht einmal zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ra2018/08/0210).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Zl. 2015/08/0004, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070). Im gegenständlichen Fall lagen keine Umstände vor, die die angebotene Stelle von vornherein als evident unzumutbar hätten erscheinen lassen, sodass die BF nicht einmal zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ra2018/08/0210). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Kausalität ist schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Kausalität ist schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat einverständlich keine gesundheitlichen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit in die Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 aufnehmen lassen und eine Begutachtung im BBRZ abgelehnt. Die gegenständliche Zuweisung – sie verlangt physische Belastbarkeit, schließt aber die Aufnahme von Personen mit körperlichen Beschwerden, wie sie vom BF vorgebracht wurden, nicht von vorn herein aus - war daher nicht evident unzumutbar. Der BF hat an der für 13.06.2019, 13:00Uhr vorgeschriebenen Vorauswahl nicht teilgenommen; er hat damit die Chancen für das Zustandekommen der in Aussicht stehenden Stelle verringert. Der BF hatte die gegenständliche Zuweisung – sie betraf eine Stelle, die er nicht als attraktiv empfand - nach Erhalt abgelegt und sich das Fristende im elektronischen Kalender vermerkt, um sich ihr im Laufe des letzten Tages der vom AMS vorgegebenen Achttagesfrist zu widmen. Diese Vorgangsweise hat im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der BF die für 13.06.2019 13:00 Uhr vorgeschriebene Vorauswahl übersehen und verpasst hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person dann nicht als bloß fahrlässig anzusehen, wenn die arbeitslose Person – solange ihr die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – in Kauf genommen hat, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 22.12.2010, 2008/08/02649; Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person dann nicht als bloß fahrlässig anzusehen, wenn die arbeitslose Person – solange ihr die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – in Kauf genommen hat, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 22.12.2010, 2008/08/02649; Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020). Im vorliegenden Fall war der BF mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut. Er wusste um die Bedeutung der fristgerechten Bewerbung auf zugewiesene Stellen. Der BF hat jene Stellen, die sein Interesse nicht weckten, so auch die gegenständliche Zuweisung ohne triftigen Grund nicht sogleich durchgelesen, sondern, – ohne sie im Detail durchzulesen – auf den letzten Tag der Frist kalendiert. Er hat damit das Versäumen des auf dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag vermerkten Termins für eine Vorauswahl begünstigt. Sein Umgang mit zugewiesenen Vermittlungsvorschlägen war unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als nicht sorgsam zu beurteilen. Das festgestellte Verhalten des BF muss daher als bedingt vorsätzlich angesehen werden: Der BF hat durch sein Verhalten die Chancen auf das Zustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung bewusst entscheidend verringert. Er hat den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt. Im vorliegenden Fall war der BF mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut. Er wusste um die Bedeutung der fristgerechten Bewerbung auf zugewiesene Stellen. Der BF hat jene Stellen, die sein Interesse nicht weckten, so auch die gegenständliche Zuweisung ohne triftigen Grund nicht sogleich durchgelesen, sondern, – ohne sie im Detail durchzulesen – auf den letzten Tag der Frist kalendiert. Er hat damit das Versäumen des auf dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag vermerkten Termins für eine Vorauswahl begünstigt. Sein Umgang mit zugewiesenen Vermittlungsvorschlägen war unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als nicht sorgsam zu beurteilen. Das festgestellte Verhalten des BF muss daher als bedingt vorsätzlich angesehen werden: Der BF hat durch sein Verhalten die Chancen auf das Zustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung bewusst entscheidend verringert. Er hat den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG erfüllt. Zur Frage der Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2223122.1.00