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{'item': 'W203 2188566-2'}

Obsah (9)§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 68§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW203 2188566-2 SpruchW203 2188566-2/12E, W203 2188566-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 55Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Außerdem wurde gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.Mit Bescheid vom 06.08.2021, Zl. römisch 40 /210325775 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Außerdem wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. 2.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.08.2021, in welcher die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sie in Österreich sehr gut integriert sei, ausgesprochen gut Deutsch spreche, schwanger sei und beabsichtige, demnächst den Kindesvater zu heiraten. Dieser habe inzwischen in Österreich Asyl bekommen. 2.
  2. Am 13.08.2021 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 2.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, Zl.: W274 2188566-1/25E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. In ihren Einvernahmen im Rahmen des ersten, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, gab die Beschwerdeführerin ihre eigene Konversion sowie die ihrer Mutter zum Christentum an. 1.
  6. Am 09.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung von internationalem Schutz und begründete diesen Antrag – neben der Aufrechterhaltung der bisherigen Fluchtgründe - damit, dass inzwischen ihr Vater wegen dessen Konversion zum Christentum bzw. dessen politischer Einstellung im Iran getötet worden sei, dass sie in Wien an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und dass sie inzwischen mit einem ehemaligen Mujaheddin, der inzwischen in Österreich asylberechtigt sei, zusammenlebe und beabsichtige, diesen demnächst zu ehelichen. 1.
  7. Die im nunmehr gegenständlichen Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen weisen einen glaubhaften Kern auf. 1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  9. Beweiswürdigung 2.
  10. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. 2.
  11. Die Feststellung, dass die nunmehr neu vorgebrachten Tatsachen einen glaubhaften Kern aufweisen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sowie aus dem Umstand, dass sie ihre diesbezüglichen Angaben mit zahlreichen Fotos und weiteren Dokumenten bekräftigen konnte. Es kann ohne weiteres Ermittlungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass es ich bei sämtlichen vorgelegten Unterlagen um Fälschungen bzw. inhaltlich nicht den Tatsachen entsprechende Nachweise handelt.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Stattgabe der Beschwerde) 3.2.
  2. Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  3. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.2.1. Infolge des in Paragraph 17, Vw

GVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.2.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Vw

GH 19.02.2009, 2008/01/0344). 3.2.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). In einer aktuellen Entscheidung vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0537, stellte der VwGH neuerlich fest, dass bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/11/0102, mwN). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, mw

N; zum "glaubhaften Kern" im Asylverfahren nach AsylG 1997 vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, mwN; zum "glaubhaften Kern" im Asylverfahren nach AsylG 1997 vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, sowie die ausführliche Zusammenfassung der zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung in VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, wobei der gegenständliche Fall vom dort an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung wegen der anders gelagerten Ausgangssituation nicht berührt wird).Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, sowie die ausführliche Zusammenfassung der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Rechtsprechung in VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, wobei der gegenständliche Fall vom dort an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung wegen der anders gelagerten Ausgangssituation nicht berührt wird). Nach aktueller Entscheidung des VwGH vom 23.06.2021, Ra 2021/18/0087 ist ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN).Nach aktueller Entscheidung des VwGH vom 23.06.2021, Ra 2021/18/0087 ist ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, mwN). 3.2.
  3. Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist: Die Beschwerdeführerin stützt den Folgeantrag nun erstmals auf eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass ihr dort Verfolgung als Familienangehörige von Personen - konkret ihres Vater, Ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters - die dort bereits Verfolgung wegen der ihnen zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesetzt waren bzw. denen im Falle einer Rückkehr dorthin eine solche droht, ebenfalls Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Sämtliche neu vorgebrachte Tatsachen sind erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden; so wurde der Leichnam des Vaters der Beschwerdeführerin

Vorbringen am 20.11.2020 gefunden und hat diese ihren damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehemann, mit dem sie inzwischen auch ein gemeinsames Kind hat, am 12.08.2020 kennengelernt. Auch die Demonstrationen gegen das iranische Regime, an denen die Beschwerdeführerin

Vorbringen teilgenommen hat, fanden - zumindest zum Teil - nach dem Februar 2020 statt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kindes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2021 vor allem deswegen der Status eines asylberechtigten zuerkannt wurde, weil dieser gezeigt habe, dass er bereit sei, den „Kampf gegen das iranische Regime“ aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren somit eine erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandene Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Aufgrund des neuen Vorbringens ergibt sich eine potentiell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. Es kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden, dass dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt: Als jemand, der die Ehegattin, Tochter und Schwiegertochter von Oppositionellen, denen im Iran Verfolgung droht, ist, erscheint es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass diese Person aufgrund einer ihr im Herkunftsstaat ebenfalls zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Es wäre demnach geboten gewesen, in einem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zu prüfen, und nicht - wie gegenständlich erfolgt - deren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nämlich, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Dies ist verfahrensgegenständlich eindeutig der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor (vgl. wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Es kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden, dass dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt: Als jemand, der die Ehegattin, Tochter und Schwiegertochter von Oppositionellen, denen im Iran Verfolgung droht, ist, erscheint es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass diese Person aufgrund einer ihr im Herkunftsstaat ebenfalls zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Es wäre demnach geboten gewesen, in einem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zu prüfen, und nicht - wie gegenständlich erfolgt - deren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nämlich, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Dies ist verfahrensgegenständlich eindeutig der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor vergleiche wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach zu beheben. Da die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war dieser zur Gänze zu beheben. 3.2.4. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).3.2.4. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.2.5. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entschieden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier – aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung – keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier – aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung – keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2188566.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.