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{'item': 'W209 2250618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW209 2250618-1 Spruch, W209 2250471-1/5E W209 2250618-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), ein am XXXX 1989 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Denkmal- und Fassadenreiniger" als "Objektleiter für Grund- und Fensterreinigung" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.049,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren weiters – soweit ersichtlich – ein slowakischer Gewerberegisterauszug, welcher den Erstbeschwerdeführer als Inhaber eines slowakischen Unternehmens ausweist, sowie eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), ein am römisch 40 1989 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Denkmal- und Fassadenreiniger" als "Objektleiter für Grund- und Fensterreinigung" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.049,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren weiters – soweit ersichtlich – ein slowakischer Gewerberegisterauszug, welcher den Erstbeschwerdeführer als Inhaber eines slowakischen Unternehmens ausweist, sowie eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers.
  3. Mit Schreiben vom 04.10.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.
  4. Mit Schreiben vom 04.10.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.
  5. Mit Parteiengehör vom 07.10.2021 teilte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass der in der Arbeitgebererklärung angegebene Beruf "Denkmal- und Fassadenreiniger" nicht in der der Fachkräfteverordnung 2021 enthalten sei.
  6. Mit Stellungnahme vom 18.10.2021 gab die Zweitbeschwerdeführerin bekannt, dass die Arbeitgebererklärung richtiggestellt bzw. verbessert und die beantragte Tätigkeit auf "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" abgeändert werde.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2021 wies das AMS die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der in der Arbeitgebererklärung angegebene Beruf "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Soweit eine Beschäftigung als "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" in Aussicht genommen worden sei, sei festzuhalten, dass bei mehreren Angaben zur beruflichen Tätigkeit alle angegebenen Berufe in der Mangelberufsliste enthalten sein müssten und für jede Tätigkeit eine Berufsausbildung vorliegen müsse. Die Berufe "Akquisiteur" und "Objektleiter" befänden sich nicht in der Mangelberufsliste für das Jahr
  8. Es seien auch keine entsprechenden Qualifikationsnachweise übermittelt worden. Auch ein Ausbildungsnachweis für den (in der Mangelberufsliste enthaltenen) Beruf "Kalkulant" liege nicht vor.
  9. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2021 wies das AMS die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der in der Arbeitgebererklärung angegebene Beruf "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Soweit eine Beschäftigung als "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" in Aussicht genommen worden sei, sei festzuhalten, dass bei mehreren Angaben zur beruflichen Tätigkeit alle angegebenen Berufe in der Mangelberufsliste enthalten sein müssten und für jede Tätigkeit eine Berufsausbildung vorliegen müsse. Die Berufe "Akquisiteur" und "Objektleiter" befänden sich nicht in der Mangelberufsliste für das Jahr
  10. Es seien auch keine entsprechenden Qualifikationsnachweise übermittelt worden. Auch ein Ausbildungsnachweis für den (in der Mangelberufsliste enthaltenen) Beruf "Kalkulant" liege nicht vor.
  11. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Tätigkeit "Kalkulant" in der Fachkräfteverordnung aufgelistet sei und der Erstbeschwerdeführer in Serbien (sic!) in der gleichen Branche ein Unternehmen führe. Aufgrund seiner Kenntnisse aus der Praxis erübrige sich somit ein weiterer Nachweis, dass er befähigt sei, branchenspezifische Auftrags- und Arbeitsabläufe kalkulatorisch abzuhandeln.
  12. Mit Parteiengehör vom 17.11.2021 gab das AMS dem Erstbeschwerdeführer bekannt, dass die praktische Erfahrung keinen Ausbildungsnachweis ersetze. Auch hinsichtlich allfälliger Deutsch- oder Englischkenntnisse seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Somit könnten lediglich in der Kategorie "Alter" der Anlage B zum AuslBG 10 von 55 erforderlichen Punkten vergeben werden.
  13. Mit Stellungnahme vom 27.11.2021 teilte der Erstbeschwerdeführer mit, dass auf der bundesweiten Mangelberufsliste für 2021 der Beruf "Kalkulant" als Mangelberuf aufgelistet sei. Nach der ständigen Spruchpraxis des BVwG ersetze eine Berufspraxis, die durch das Betreiben einer eigenen Firma erworben wurde, eine theoretische Ausbildung für diesen Beruf. Eine Einengung des Anforderungsprofils auf den Beruf "Kalkulant" komme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen über die erforderliche Berufsausbildung vorgelegt worden seien. Darüber hinaus seien auch keine Nachweise vorgelegt worden, die Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch belegen würden. In Summe könnten daher nur 10 Punkte für das Alter vergeben werden. Damit werde jedoch die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht. Zudem handle es bei den in der abgeänderten Arbeitgebererklärung angegebenen weiteren Berufen um keine Mangelberufe.
  15. Aufgrund eines seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.01.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer, ein am XXXX 1989 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.Der Erstbeschwerdeführer, ein am römisch 40 1989 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Er soll von der XXXX als "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.049,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden.Er soll von der römisch 40 als "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.049,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden.
  17. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 idF BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]“Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]“ § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,, Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1), Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2), Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 55, , 1010, , 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121.als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12 2.als Fachkraft gemäß § 12a,2.als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder5.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder 6.als Künstler gemäß § 146.als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)bis
(5)[…]“ Die Fachkräfteverordnung 2021, BGBl. II Nr. 573/2021, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.
(1)Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. bis 39. … 40. Kalkulant(en)innen 41. bis 45. …
(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
  6. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  7. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des
  8. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Erstbeschwerdeführer soll für die Zeitbeschwerdeführerin als "Akquisiteur/Kalkulant/Objektleiter" tätig werden, wobei er in seiner Stellungnahme vom 27.11.2021 ausdrücklich festhielt, dass eine Einengung des Anforderungsprofils auf den Beruf "Kalkulant" zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme. Wie jedoch das AMS zutreffend feststellte, sind die Berufe "Akquisiteur" und "Objektleiter" nicht in der Mangelberufsliste 2021 enthalten. Der Beruf "Kalkulant" scheint zwar in der Mangelberufsliste für das Jahr 2021 auf. Eine Zulassung nur in diesem Mangelberuf scheidet jedoch aus, weil die beabsichtigten weiteren Tätigkeiten als "Akquisiteur" und "Objektleiter" nicht von der Zulassung erfasst und somit unerlaubt wären, womit der Zulassung die in § 4 Abs. 1 AuslBG genannten öffentlichen Interessen entgegenstünden.Der Beruf "Kalkulant" scheint zwar in der Mangelberufsliste für das Jahr 2021 auf. Eine Zulassung nur in diesem Mangelberuf scheidet jedoch aus, weil die beabsichtigten weiteren Tätigkeiten als "Akquisiteur" und "Objektleiter" nicht von der Zulassung erfasst und somit unerlaubt wären, womit der Zulassung die in Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG genannten öffentlichen Interessen entgegenstünden. Damit erweist sich die Versagung der Zulassung als rechtmäßig, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Damit erweist sich die Versagung der Zulassung als rechtmäßig, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2250618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.