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{'item': 'W209 2251446-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW209 2251446-1 Spruch, W209 2251446-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am XXXX 1980 geborener Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 14.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) zunächst als „Geschäftsführer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.340,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ angeführt. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, blieb unbeantwortet. Zum Antrag wurden eine Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer am Betriebsstandort der mitbeteiligten Arbeitgeberin vom 04.08.2021, ein zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit offenem Datum abgeschlossener Dienstvertrag, Beschäftigungsbewilligungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin vom 29.06.2021, 17.06.2020, 31.07.2019 und 18.06.2018 für den Beschwerdeführer als Verkaufshelfer bzw. Verkäufer, ein Diplom und eine Bescheinigung der Medizinischen Hochschule „Doctor of future“ in Tiflis vom 14.06.2006 des Beschwerdeführers sowie die Bewertung der Hochschulqualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA vom 20.07.2021 übermittelt.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am römisch 40 1980 geborener Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 14.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er von der Firma römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) zunächst als „Geschäftsführer“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.340,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ angeführt. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, blieb unbeantwortet. Zum Antrag wurden eine Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer am Betriebsstandort der mitbeteiligten Arbeitgeberin vom 04.08.2021, ein zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit offenem Datum abgeschlossener Dienstvertrag, Beschäftigungsbewilligungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin vom 29.06.2021, 17.06.2020, 31.07.2019 und 18.06.2018 für den Beschwerdeführer als Verkaufshelfer bzw. Verkäufer, ein Diplom und eine Bescheinigung der Medizinischen Hochschule „Doctor of future“ in Tiflis vom 14.06.2006 des Beschwerdeführers sowie die Bewertung der Hochschulqualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA vom 20.07.2021 übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 13.08.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
  4. Mit Schreiben vom 13.08.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
  5. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 20.08.2021 wurde die mitbeteiligte Arbeitgeberin darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer nach den bisher vorgelegten Unterlagen 25 Punkte für die Qualifikation und 15 Punkte für die Sprachkenntnisse, also insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG angerechnet werden könnten. Nachweise über das Vorliegen von Berufserfahrung in der beantragten Tätigkeit als Geschäftsführer lägen nicht vor. Somit hätten für die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage C nicht erreicht worden sei, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben.
  6. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 20.08.2021 wurde die mitbeteiligte Arbeitgeberin darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer nach den bisher vorgelegten Unterlagen 25 Punkte für die Qualifikation und 15 Punkte für die Sprachkenntnisse, also insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG angerechnet werden könnten. Nachweise über das Vorliegen von Berufserfahrung in der beantragten Tätigkeit als Geschäftsführer lägen nicht vor. Somit hätten für die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage C nicht erreicht worden sei, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben.
  7. Dazu wurde seitens der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit Stellungnahme vom 03.09.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer anzustellen. Er sei ein sehr zuverlässiger und verantwortungsvoller Mitarbeiter, habe sich über die Jahre zu einem wichtigen Teammitglied entwickelt und übernehme verantwortungsvolle Aufgaben in der Geschäftsführung. Darüber hinaus wurde eine neue Arbeitgebererklärung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer nunmehr als „Verkäufer“ beschäftigt werden soll.
  8. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2021 wies das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Medizinischen Hochschule in Tiflis in der Fachrichtung Heilmedizin ein Diplomstudium abgeschlossen habe, für dessen Anerkennung er derzeit an der Medizinischen Universität Wien ein Studium zur Erlangung der Gleichwertigkeit absolviere. Damit könnten für die Qualifikation 25 Punkte und für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte vergeben werden. Nachweise über Berufserfahrung in der beantragten Tätigkeit als Geschäftsführer lägen nicht vor. Somit hätten für die Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden können. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage C nicht erreicht werde, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben.
  9. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2021 wies das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Medizinischen Hochschule in Tiflis in der Fachrichtung Heilmedizin ein Diplomstudium abgeschlossen habe, für dessen Anerkennung er derzeit an der Medizinischen Universität Wien ein Studium zur Erlangung der Gleichwertigkeit absolviere. Damit könnten für die Qualifikation 25 Punkte und für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte vergeben werden. Nachweise über Berufserfahrung in der beantragten Tätigkeit als Geschäftsführer lägen nicht vor. Somit hätten für die Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden können. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage C nicht erreicht werde, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Geschäftsführer verfüge. Er habe zumindest 5 Jahre hindurch aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Österreich einen Airbnb-Betrieb geführt.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Diplom der Medizinischen Hochschule „Doctor of future“ in Tiflis vom 14.06.2006 sowie die Bewertung der Hochschulqualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA dazu vom 20.07.2021 übermittelt habe. Für die Berufsausübung in Österreich sei in diesem Fall eine Nostrifizierung erforderlich. Der Beschwerdeführer sei laut Studienbestätigung im Sommersemester 2021 als außerordentlicher Studierender des Studiums für die Gleichwertigkeit/Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien gemeldet. Da die Nostrifizierung bisher nicht abgeschlossen worden sei, könnten nur Punkte für die allgemeine Universitätsreife vergeben werden. Unterlagen über eine Ausbildung im Bereich Wirtschaft oder Handel seien nicht übermittelt worden. Entgegen den Angaben in der Beschwerde sei eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nicht dokumentiert. Für das Kriterium „Qualifikation“ könnten somit nur 25 Punkte vergeben werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bisher als Verkäufer und Verkaufshelfer geringfügig oder als Teilzeitkraft beschäftigt gewesen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde sei nach den Daten des Gewerbeinformationssystems Austria keine Gewerbeberechtigung für einen Airbnb-Betrieb in Österreich dokumentiert. Die einzige dokumentierte Gewerbeberechtigung sei mit 22.10.2021 für „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ registriert worden und derzeit ruhend gestellt. Standort der Gewerbeberechtigung sei „ XXXX “ (der Betriebsstandort der mitbeteiligten Arbeitgeberin). Auch in den Daten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger finde sich kein Hinweis über eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Für die beantragte Tätigkeit könnten somit in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte vergeben werden. Der Beschwerdeführer sei als außerordentlicher Studierender des Studiums für die Gleichwertigkeit/Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien gemeldet. Nach den Informationen der Medizinischen Universität Wien seien für die Zulassung Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Voraussetzung. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Deutsch“ könnten somit 15 Punkte vergeben werden. Nachweis über Englischkenntnisse seien nicht vorgelegt worden. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ könnten somit keine Punkte vergeben werden. In der Kategorie „Alter“ könnten ebenfalls keine Punkte vergeben werden. Damit werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht. Ergänzend sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die Angaben in der Arbeitgebererklärung vom 11.08.2021, den Dienstvertrag, die Stellungnahme vom 03.09.2021 sowie die Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer beschäftigt werden soll. Aus den übermittelten Unterlagen sei nicht ableitbar, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer bisher erworben habe, die ihn für eine Tätigkeit als Geschäftsführer qualifizieren würden. Kenntnisse in Betriebswirtschaft bzw. Unternehmensführung sowie generell kaufmännische Kenntnisse oder Branchenkenntnisse seien nicht nachgewiesen worden. Im Hinblick auf die obigen Feststellungen habe eine weitere Überprüfung betreffend das Erfordernis der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 12b Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft entfallen können.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Diplom der Medizinischen Hochschule „Doctor of future“ in Tiflis vom 14.06.2006 sowie die Bewertung der Hochschulqualifikation durch ENIC NARIC AUSTRIA dazu vom 20.07.2021 übermittelt habe. Für die Berufsausübung in Österreich sei in diesem Fall eine Nostrifizierung erforderlich. Der Beschwerdeführer sei laut Studienbestätigung im Sommersemester 2021 als außerordentlicher Studierender des Studiums für die Gleichwertigkeit/Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien gemeldet. Da die Nostrifizierung bisher nicht abgeschlossen worden sei, könnten nur Punkte für die allgemeine Universitätsreife vergeben werden. Unterlagen über eine Ausbildung im Bereich Wirtschaft oder Handel seien nicht übermittelt worden. Entgegen den Angaben in der Beschwerde sei eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nicht dokumentiert. Für das Kriterium „Qualifikation“ könnten somit nur 25 Punkte vergeben werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bisher als Verkäufer und Verkaufshelfer geringfügig oder als Teilzeitkraft beschäftigt gewesen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde sei nach den Daten des Gewerbeinformationssystems Austria keine Gewerbeberechtigung für einen Airbnb-Betrieb in Österreich dokumentiert. Die einzige dokumentierte Gewerbeberechtigung sei mit 22.10.2021 für „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ registriert worden und derzeit ruhend gestellt. Standort der Gewerbeberechtigung sei „ römisch 40 “ (der Betriebsstandort der mitbeteiligten Arbeitgeberin). Auch in den Daten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger finde sich kein Hinweis über eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Für die beantragte Tätigkeit könnten somit in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte vergeben werden. Der Beschwerdeführer sei als außerordentlicher Studierender des Studiums für die Gleichwertigkeit/Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien gemeldet. Nach den Informationen der Medizinischen Universität Wien seien für die Zulassung Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Voraussetzung. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Deutsch“ könnten somit 15 Punkte vergeben werden. Nachweis über Englischkenntnisse seien nicht vorgelegt worden. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ könnten somit keine Punkte vergeben werden. In der Kategorie „Alter“ könnten ebenfalls keine Punkte vergeben werden. Damit werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht. Ergänzend sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die Angaben in der Arbeitgebererklärung vom 11.08.2021, den Dienstvertrag, die Stellungnahme vom 03.09.2021 sowie die Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer beschäftigt werden soll. Aus den übermittelten Unterlagen sei nicht ableitbar, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer bisher erworben habe, die ihn für eine Tätigkeit als Geschäftsführer qualifizieren würden. Kenntnisse in Betriebswirtschaft bzw. Unternehmensführung sowie generell kaufmännische Kenntnisse oder Branchenkenntnisse seien nicht nachgewiesen worden. Im Hinblick auf die obigen Feststellungen habe eine weitere Überprüfung betreffend das Erfordernis der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft entfallen können.
  13. Aufgrund des durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers binnen offener Rechtsmittelfrist erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde am 07.02.2022 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zumindest 5 Jahre hindurch als federführender Vertriebsangestellter im Airbnb-Gewerbebetrieb seiner Gattin gearbeitet habe, welchen diese aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung geführt habe. Diese alleinverantwortliche, federführende Besorgung des operativen Geschäfts des Unternehmens seiner Gattin sei der Tätigkeit als handelsrechtlicher (sic!) Geschäftsführer gleichwertig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein am XXXX 1980 geborener Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 14.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 1980 geborener Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 14.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut mit Schreiben vom 03.09.2021 mit übermittelter abgeänderter Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als „Verkäufer“ beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über die allgemeine Universitätsreife und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
  15. Er war bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen von 19.06.2018 bis 18.06.2019 geringfügig als Verkäufer und von 19.06.2019 bis laufend im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Verkaufshelfer beschäftigt.
  16. Beweiswürdigung: Die o.a. Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen hinsichtlich der in Aussicht genommenen Beschäftigung des Beschwerdeführers als Verkäufer. Soweit sich in der Beschwerde und im Vorlageantrag Ausführungen finden, die auf eine beabsichtigte Beschäftigung als gewerberechtlicher (bzw. handelsrechtlicher) Geschäftsführer schließen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Anforderungsprofil mit Stellungnahme der mitbeteiligten Arbeitgeberin vom 03.09.2021 nach dem objektiven Erklärungswert unzweifelhaft auf „Verkäufer“ abgeändert wurde. Schließlich schließt eine Beschäftigung als Verkäufer auch nicht aus, das der Beschwerdeführer auch als geweberechtlicher (bzw. handelsrechtlicher) Geschäftsführer tätig wird, zumal hierfür nicht die Innehabung einer bestimmten Position im Unternehmen erforderlich ist.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 idF BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […] § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. § 12b idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  3. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  4. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  5. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121.als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12 2.als Fachkraft gemäß § 12a,2.als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, 3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder5.als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder 6.als Künstler gemäß § 146.als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)bis
(5)[…]“ Anlage C idF BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend (B1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend soll der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als „Verkäufer“ beschäftigt werden, wo er bereits aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen von 19.06.2018 bis 18.06.2019 geringfügig als Verkäufer beschäftigt war und von 19.06.2019 bis laufend im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Verkaufshelfer beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über die allgemeine Universitätsreife und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
  1. Wie auch das AMS einräumte, gebühren ihm hierfür 40 Punkte gemäß der Anlage C zum AuslBG. Nachweise über Englischkenntnisse wurden nicht vorgelegt. In der Kategorie „Sprachkenntnisse Englisch“ der Anlage C können somit keine Punkte vergeben werden. Auch in der Kategorie „Alter“ der Anlage C können keine Punkte vergeben werden, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das
  2. Lebensjahr vollendet hatte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung, für die gemäß der Anlage C pro Jahr 2 bzw. 4 Punkte anzurechnen wären, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Ein österreichischer Lehrabschluss bzw. eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare formale Ausbildung als Verkäufer ist nach der Aktenlage nicht evident.Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Ein österreichischer Lehrabschluss bzw. eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare formale Ausbildung als Verkäufer ist nach der Aktenlage nicht evident. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, ausgeführt hat, kann zwar auch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit (ohne formale Berufsausbildung) eine einem Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung darstellen, sofern der Antragsteller nach der "Lehrzeit" befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Diese Voraussetzung liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer zuletzt als Verkaufshelfer beschäftigt war und somit das Erfordernis einer Tätigkeit als Fachkraft im Anschluss an die „Lehrzeit“ nicht gegeben ist. Mangels Berufsausbildung als Verkäufer kann somit auch die bisherige Tätigkeit für die mitbeteiligte Arbeitgeberin als Verkäufer bzw. Verkaufshelfer nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung iSd Anlage C zum AuslBG gewertet werden. Damit erreicht der Beschwerdeführer lediglich 40 von 55 erforderlichen Punkten, weswegen die Versagung der Zulassung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2251446.1.00

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