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{'item': 'W240 2253693-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 46Art. 15Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW240 2253693-1 SpruchW240 2253692-1/3EW240 2253690-1/3EW240 2253693-1/3EW240 2253696-1/3EW240 2253698-1/3E, W240

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2253692-1 (in der Folge auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2253690-1 (in der Folge auch BF2) und beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu W240 2253693-1, W240 2253696-1/3E und zu W240 2253698-
  2. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, sie stellten in 13.12.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass Eurodactreffer der Kategorie 1 (somit über eine Asylantragstellung) betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer vom 10.10.2019 zu Griechenland und vom 08.12.2021 zu Slowenien aufscheinen. Bei der niederschriftlichen Befragung vor Beamten der PI Schwechat am 13.12.2021 gab der BF1 an, den Entschluss sein Heimatland zu verlassen vor rund dreieinhalb Jahren gefasst zu sein. Ausgereist wäre er ebenfalls vor rund dreieinhalb Jahren. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Er sei in Österreich gemeinsam mit seiner Gattin und den drei Kindern eingereist. Konkret zu Slowenien gab der BF1 an, sich dort für 16 Tage in Quarantäne befunden zu haben und anschließend weitergereist zu sein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor Beamten der PI Schwechat am 13.12.2021 tätigte die BF2 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete betreffend alle Beschwerdeführer am 31.01.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete betreffend alle Beschwerdeführer am 31.01.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilten die slowenischen Behörden mit, dass Slowenien für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei.Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilten die slowenischen Behörden mit, dass Slowenien für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei. In der Einvernahme vor dem BFA 23.03.2022 führte der BF1 insbesondere aus: „(…) LA: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 10.02.2022 gem. Art. 18 1 b der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Slowenien zu treffen. LA: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 10.02.2022 gem. Artikel 18, 1 b der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Slowenien zu treffen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Wir wollen nicht nach Slowenien zurück, weil unser Ziel von Anfang an Österreich war. LA: Wie lange waren Sie in Slowenien aufhältig? VP: Ca. 1 bis 2 Wochen. LA: Gab es Sie oder Ihre Kinder betreffend etwaige konkrete Vorfälle in Slowenien? VP: Bei unserer ersten Einreise wurden wir umgehend zurückgeschoben nach Bosnien. Bei der zweiten Einreise blieben wir dort und waren lange in Quarantäne. (…)“ Die BF2 gab in der Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2022 insbesondere an: „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ich leide an Vergesslichkeit. LA: Seit wann leiden Sie an Vergesslichkeit? VP: Seitdem ich auf der Flucht bin. LA: Waren Sie diesbezüglich bei einem Arzt? VP: Nein LA: Leidet eines Ihrer Kinder an irgendwelchen Krankheiten oder benötigt Medikamente? VP: Meine Kinder sind alle psychisch sehr belastet. Am schlimmsten geht es meiner Tochter. LA: Waren die Kinder diesbezüglich in Behandlung? VP: Nein, die Leute im Camp wissen Bescheid. Meine Tochter ist sehr isoliert, weil Sie vor allen Angst hat. Sie hat vor allem vor den Polizisten Angst. Man hat uns gesagt, dass man einen Termin bei einem Facharzt organisiert. LA: Wann wurde Ihnen gesagt, dass man einen Termin organisiert? VP: Das war Anfang Jänner. Das Betreuungsteam meinte, Sie muss untersucht werden. LA: Warum haben Sie nicht darauf gepocht, dass Sie erneut untersucht bzw. behandelt wird? Immerhin haben wir inzwischen Ende März. VP: Wir gehen ein bis zwei Mal in der Woche im Camp zum Betreuungsteam und dort sagen Sie, dass Sie einen Termin im Krankenhaus vereinbaren müssen. LA: Haben Sie einen Arzt im Camp? VP: Ja, aber der untersucht uns nicht, sondern gibt uns nur Medikamente. LA: Haben Sie dem Arzt im Camp Ihre Probleme geschildert? VP: Ja, nicht einmal sondern mehrfach. LA: Haben Sie etwaige medizinische Unterlagen? VP: Nein, wir wurden bis jetzt nicht untersucht. (…) LA: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 10.02.2022 gem. Art. 18 1 b der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Slowenien zu treffen. LA: Der Staat Slowenien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 10.02.2022 gem. Artikel 18, 1 b der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Slowenien zu treffen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Wir wollen nicht nach Slowenien zurück, weil meine Kinder an Slowenien nur schlechte Erinnerungen haben. LA: Wie lange waren Sie in Slowenien aufhältig? VP: Ca. 2 Wochen. LA: Gab es Sie oder Ihre Kinder betreffend etwaige konkrete Vorfälle in Slowenien? VP: Wir wollten nicht in Slowenien bleiben. Die Grenzpolizei hat uns aufgegriffen und festgehalten. Es hat heftig geregnet und uns war kalt. Wir mussten dann zu Fuß zur nächsten Polizeistation gehen. Die Polizei war unfreundlich und at uns beleidigt. Mitten in der Nacht kamen Sie in das Zimmer und haben uns Kontrolliert, dann konnten wir wieder schlafen. LA: Haben Sie das Verhalten der Polizei angezeigt oder bei einer Menschenrechtsorganisation aufgezeigt? VP: Nein, wir kannten uns nicht aus. Wir haben uns konnten auch nichts verstehen. LA Wieso gaben Sie dies nicht bereits in der Erstbefragung an, wenn es sich dabei um ein so schlimmes Fehlverhalten gehandelt hätte? VP: Vielleicht habe ich es vergessen zu erwähnen. LA: Haben Ihre Kinder eigene Gründe, welchen gegen eine Überstellung sprechen? VP: Nein (…) LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Wir bitten hierbleiben zu können. Seit meiner Tochter die Schule besucht geht es Ihr wieder besser. Vor allem deswegen wollen wir hierbleiben. (…)“ 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5

Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 18Abs 1 lit.

b Dublin III-VO Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

, Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Slowenien zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich befinden, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der BF könne die Behörde nicht erkennen, dass die BF in Slowenien einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wären, da keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass die slowenischen Behörden nicht willens oder in der Lage wären, die BF vor Übergriffen Dritter zu schützen. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich befinden, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der BF könne die Behörde nicht erkennen, dass die BF in Slowenien einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wären, da keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass die slowenischen Behörden nicht willens oder in der Lage wären, die BF vor Übergriffen Dritter zu schützen. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.

  1. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht hinreichende Länderberichte für den konkreten Fall ins Verfahren eingebracht worden seien und die Beschwerdeführer nur oberflächlich befragt worden seien. Die BF seien krank, insbesondere die minderjährige BF3 leide an enormen psychischen Problemen und sei auch bereits aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen. In Slowenien seien die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt und unterstützt worden, seien menschenunwürdig behandelt und inadäquat untergebracht worden, so hätten die BF sich beispielsweise mit drei weiteren Familien ein kleines Zimmer teilen müssen. Sie seien in Slowenien sehr schlecht behandelt worden, sie hätten völlig durchnässt im Winter mehrere Stunden in der Kälte ausharren müssen, bevor sie versorgt worden seien. Die BF würden in Slowenien aufgrund der systemischen Mängel im Asylsystem keine adäquate Versorgung und kein faires Verfahren erhalten und ohne rechtsstaatliche Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben werden, wo den BF eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Zudem habe sich das BFA mit den angeführten gesundheitlichen Problemen der BF, insbesondere jener der BF3 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Tatsächlich würden die BF beträchtliche psychische und physische Probleme haben, die BF3 sei am 29.03.2022 wegen einer akuten suizidalen Krise in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums eingeliefert und stationär aufgenommen worden. Der BF4 leide, nachdem er in seinem Heimatland verletzt und operiert worden sei, immer wieder unter starken Schmerzen, alle BF seien traumatisiert. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, um abschließend klären zu können, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Slowenien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Die BF hätten sich in Österreich bereits gut eingelebt, die Kinder würden die Schule, bzw den Kindergarten besuchen, sie hätten hier in Österreich Freunde gefunden, sie würden sich in Österreich in Sicherheit fühlen. Eine Außerlandesbringung würde die BF wieder aus ihrem Umfeld reißen und ihre psychischen Probleme verschlimmern. Entsprechende individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten (medizinischen) Versorgung und Unterbringung derart vulnerabler Personen in Slowenien sei konkret und einzelfallbezogen nicht vorgenommen worden.
  2. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht hinreichende Länderberichte für den konkreten Fall ins Verfahren eingebracht worden seien und die Beschwerdeführer nur oberflächlich befragt worden seien. Die BF seien krank, insbesondere die minderjährige BF3 leide an enormen psychischen Problemen und sei auch bereits aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen. In Slowenien seien die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt und unterstützt worden, seien menschenunwürdig behandelt und inadäquat untergebracht worden, so hätten die BF sich beispielsweise mit drei weiteren Familien ein kleines Zimmer teilen müssen. Sie seien in Slowenien sehr schlecht behandelt worden, sie hätten völlig durchnässt im Winter mehrere Stunden in der Kälte ausharren müssen, bevor sie versorgt worden seien. Die BF würden in Slowenien aufgrund der systemischen Mängel im Asylsystem keine adäquate Versorgung und kein faires Verfahren erhalten und ohne rechtsstaatliche Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben werden, wo den BF eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe. Zudem habe sich das BFA mit den angeführten gesundheitlichen Problemen der BF, insbesondere jener der BF3 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Tatsächlich würden die BF beträchtliche psychische und physische Probleme haben, die BF3 sei am 29.03.2022 wegen einer akuten suizidalen Krise in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums eingeliefert und stationär aufgenommen worden. Der BF4 leide, nachdem er in seinem Heimatland verletzt und operiert worden sei, immer wieder unter starken Schmerzen, alle BF seien traumatisiert. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, um abschließend klären zu können, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Slowenien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Die BF hätten sich in Österreich bereits gut eingelebt, die Kinder würden die Schule, bzw den Kindergarten besuchen, sie hätten hier in Österreich Freunde gefunden, sie würden sich in Österreich in Sicherheit fühlen. Eine Außerlandesbringung würde die BF wieder aus ihrem Umfeld reißen und ihre psychischen Probleme verschlimmern. Entsprechende individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten (medizinischen) Versorgung und Unterbringung derart vulnerabler Personen in Slowenien sei konkret und einzelfallbezogen nicht vorgenommen worden. Zusammen mit der Beschwerde wurde betreffend die minderjährige BF3 ärztliche Unterlagen vorgelegt, im Detail ein Entlassungsbrief betreffend die minderjährige BF3 über ihren stationären Aufenthalt in einer österreichischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 29.03.2022 vom 31.03.2022 aufgrund einer akuten suizidalen Krise im Rahmen einer Belastungsreaktion sowie eine Befundzusammenstellung vom 30.03.2022 und ein Rezept vom 31.03.2022 über diverse Medikamente übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2253692-1 (in der Folge auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2253690-1 (in der Folge auch BF2) und beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu W240 2253693-1, W240 2253696-1/3E und zu W240 2253698-
  4. Alle Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, sie stellten in 13.12.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete betreffend alle Beschwerdeführer am 31.01.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete betreffend alle Beschwerdeführer am 31.01.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilten die slowenischen Behörden mit, dass Slowenien für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei.Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilten die slowenischen Behörden mit, dass Slowenien für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführer

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei., Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen BF3, welche aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen war, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Slowenien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteil werdenden medizinischen Versorgung auszuschließen. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen BF3, welche aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen war, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Slowenien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteil werdenden medizinischen Versorgung auszuschließen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende hinreichende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass in Slowenien jedenfalls, falls erforderlich, eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Hinblick auf medizinische Probleme gegeben sei. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der BF, insbesondere der minderjährigen BF3, hinsichtlich der gesundheitliche Beschwerde behauptet wurden und für welche medizinische Bestätigungen vorgelegt wurden, vor. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der BF, insbesondere der minderjährigen BF3, hinsichtlich der gesundheitliche Beschwerde behauptet wurden und für welche medizinische Bestätigungen vorgelegt wurden, vor. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF3 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Slowenien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Die BF seien krank, insbesondere die minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen und sei bereits aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen. In Slowenien seien die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt und unterstützt worden, seien menschenunwürdig behandelt und inadäquat untergebracht worden, so hätten die BF sich beispielsweise mit drei weiteren Familien ein kleines Zimmer teilen müssen. Die BF würden in Slowenien aufgrund der systemischen Mängel im Asylsystem keine adäquate Versorgung und kein faires Verfahren erhalten und ohne rechtsstaatliche Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben werden, wo den BF eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Zudem habe sich das BFA mit den angeführten gesundheitlichen Problemen der BF, insbesondere jener der BF3 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Tatsächlich würden die BF beträchtliche psychische und physische Probleme haben, die BF3 sei am 29.03.2022 wegen einer akuten suizidalen Krise in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums eingeliefert und stationär aufgenommen worden. Der BF4 leide zudem, nachdem er in seinem Heimatland verletzt und operiert worden sei, immer wieder unter starken Schmerzen, alle BF seien traumatisiert. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, um abschließend klären zu können, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Slowenien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne.In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF3 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Slowenien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Die BF seien krank, insbesondere die minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen und sei bereits aufgrund einer suizidalen Krise in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums stationär aufhältig gewesen. In Slowenien seien die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt und unterstützt worden, seien menschenunwürdig behandelt und inadäquat untergebracht worden, so hätten die BF sich beispielsweise mit drei weiteren Familien ein kleines Zimmer teilen müssen. Die BF würden in Slowenien aufgrund der systemischen Mängel im Asylsystem keine adäquate Versorgung und kein faires Verfahren erhalten und ohne rechtsstaatliche Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben werden, wo den BF eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe. Zudem habe sich das BFA mit den angeführten gesundheitlichen Problemen der BF, insbesondere jener der BF3 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Tatsächlich würden die BF beträchtliche psychische und physische Probleme haben, die BF3 sei am 29.03.2022 wegen einer akuten suizidalen Krise in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines österreichischen Universitätsklinikums eingeliefert und stationär aufgenommen worden. Der BF4 leide zudem, nachdem er in seinem Heimatland verletzt und operiert worden sei, immer wieder unter starken Schmerzen, alle BF seien traumatisiert. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, um abschließend klären zu können, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Slowenien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.4.

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach , Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Slowenien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, für die medizinische Unterlagen vorgelegt wurde, vor. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu , Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Slowenien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Slowenien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Slowenien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Slowenien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des , Artikel 3, EMRK führen könnten. Das BFA führte aus, dass in Slowenien jedenfalls, falls erforderlich, eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Hinblick auf medizinische Probleme im akuten Anlassfall gegeben sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde in der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde vor allem moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF, insbesondere der minderjährigen BF3 und zur Versorgung von Familien, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Slowenien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Das BFA hat sich auch trotz der Ausführungen der BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA, wonach sie selbst unter „Vergesslichkeit“ leide und sie und insbesondere ihre Kinder psychisch sehr belastet sind und ärztliche Versorgung benötigen, nicht hinreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Slowenien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich des Vorbringens, wonach die minderjährigen Kinder, insbesondere die minderjährige BF3 an gesundheitlichen Problemen leidet, welche auch durch ärztliche Dokumente untermauert wurden, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen BF3 auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Slowenien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich des Vorbringens, wonach die minderjährigen Kinder, insbesondere die minderjährige BF3 an gesundheitlichen Problemen leidet, welche auch durch ärztliche Dokumente untermauert wurden, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen BF3 auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Slowenien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den Beschwerdeführern – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten - abzuklären haben, ob bei den Beschwerdeführern tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Slowenien – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den Beschwerdeführern eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, insbesondere auch die Betreuung der nachweislich unter psychischen Beschwerden leidenden minderjährigen BF3 sowie eine hinreichende Unterkunft für die BF als Familie mit drei minderjährigen Kindern in Slowenien gesichert ist. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Slowenien in ihre Rechte

Art. 3eingegriffen wird.

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Slowenien in ihre Rechte

Artikel 3, eingegriffen wird.

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.8. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.8. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2253693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.