RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW259 2231474-1 Spruch, W259 2231474-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Mit Schreiben vom 21.01.2020 beantragte der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (in der Folge: Zentralausschuss), den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 5 PVG unter Fortzahlung der laufenden Bezüge und der pauschalierten Nebengebühren im Ausmaß von 25 % vom Dienst freizustellen.
- Mit Schreiben vom 21.01.2020 beantragte der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (in der Folge: Zentralausschuss), den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 5, PVG unter Fortzahlung der laufenden Bezüge und der pauschalierten Nebengebühren im Ausmaß von 25 % vom Dienst freizustellen.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wiederaufnahme im Ausmaß von 75 % eines Vollbeschäftigungsausmaßes seines mit dem der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter – Direktionsstelle“, XXXX , in der Justizanstalt XXXX , nach dem GehG unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 GehG ab 01.02.2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16 mit nächster (unveränderter) Vorrückung am 01.01.2022 gebühren würden. Der Beschwerdeführer erhalte auf die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage der Verwendungsgruppe E2a (§ 81 Abs. 1 und 2 GehG).
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wiederaufnahme im Ausmaß von 75 % eines Vollbeschäftigungsausmaßes seines mit dem der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Arbeitsplatzes „Hauptsachbearbeiter – Direktionsstelle“, römisch 40 , in der Justizanstalt römisch 40 , nach dem GehG unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz 3, GehG ab 01.02.2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16 mit nächster (unveränderter) Vorrückung am 01.01.2022 gebühren würden. Der Beschwerdeführer erhalte auf die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage der Verwendungsgruppe E2a (Paragraph 81, Absatz eins und 2 GehG). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Antrag des Zentralausschusses vom 12.03.2012 gemäß § 25 Abs. 5 PVG für die Dauer seiner Funktion als Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren im Ausmaß von 50 % eines Vollbeschäftigungsausmaßes vom Dienst freigestellt worden sei. Im Hinblick auf die Neukonstituierung des Zentralausschusses am 21.01.2020 habe der Beschwerdeführer nur mehr eine Dienstfreistellung von 25 % als Mitglied im Zentralausschuss inne. Da für die Zuordnung zu den Laufbahnbildern der Richtlinien für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre gemäß des Erlasses des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003, Zl. 923.002/1-III/3/03, jedenfalls ein Umfang der jeweiligen Dienstfreistellung von mindestens 50 % erforderlich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Antrag des Zentralausschusses vom 12.03.2012 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, PVG für die Dauer seiner Funktion als Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren im Ausmaß von 50 % eines Vollbeschäftigungsausmaßes vom Dienst freigestellt worden sei. Im Hinblick auf die Neukonstituierung des Zentralausschusses am 21.01.2020 habe der Beschwerdeführer nur mehr eine Dienstfreistellung von 25 % als Mitglied im Zentralausschuss inne. Da für die Zuordnung zu den Laufbahnbildern der Richtlinien für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre gemäß des Erlasses des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003, Zl. 923.002/1-III/3/03, jedenfalls ein Umfang der jeweiligen Dienstfreistellung von mindestens 50 % erforderlich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die Beschlussfassung in der Mitteilung des Zentralausschusses vom 21.01.2020 von der belangten Behörde ohne weitere inhaltlich-rechtliche Prüfung umgesetzt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien offenkundig PVG-mäßige Minderheitsrechte verletzt worden. Ebenso werde auch das generelle Gebot der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit als rechtlich massiv verletzt betrachtet. Des Weiteren seien die zustande gekommenen Beschlüsse auch auf die einschlägigen gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen hin zu prüfen, zumal daraus eine Rechtswidrigkeit ex lege vorliegen könnte. Außerdem sei dem Beschwerdeführer als Partei keine Möglichkeit eingeräumt worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und Stellung zu nehmen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 22.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend seine für die Personalvertretung maßgeblichen besonderen Qualifikationen sowie die entsprechenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der restlichen Mitglieder des Zentralausschusses an. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass die vergleichende Betrachtung deutlich aufzeige, dass die personalvertretungsrelevanten besonderen Qualifikationen der restlichen Mitglieder des Zentralausschusses hinter seinen Qualifikationen zurückbleiben würden und der in Prüfung zu ziehende Beschluss diesem Umstand keine Rechnung trage. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten gemäß § 41 Abs. 1 PVG eingeschränkt, weil es aufgrund des gesetzwidrig geringen Ausmaßes an Dienstfreistellung unmöglich sein werde, dass er den zukünftigen Arbeitsanfall in der gewohnten Professionalität (inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erledigungen in der dafür gebotenen, d.h. angemessenen Zeit) erledigen könne. In der Sitzung des Zentralausschusses vom 21.01.2020 sei es den restlichen Mitgliedern des Zentralausschusses durch gesetzwidrige Ausübung des Stimmrechts in eigenen Angelegenheiten gelungen, sich selbst Dienstfreistellungen über dem vom Gesetz vorgesehenen Ausmaß zuzumessen und dadurch das Ausmaß der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gesetzwidrig zu verkürzen. Dem Beschluss des Zentralausschusses vom 21.01.2020 hafte daher Willkür an, weswegen er die in § 2 Abs. 2 PVG aufgezeigten Grundsätze der Personalvertretung verletze.
- Am 22.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend seine für die Personalvertretung maßgeblichen besonderen Qualifikationen sowie die entsprechenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der restlichen Mitglieder des Zentralausschusses an. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass die vergleichende Betrachtung deutlich aufzeige, dass die personalvertretungsrelevanten besonderen Qualifikationen der restlichen Mitglieder des Zentralausschusses hinter seinen Qualifikationen zurückbleiben würden und der in Prüfung zu ziehende Beschluss diesem Umstand keine Rechnung trage. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG eingeschränkt, weil es aufgrund des gesetzwidrig geringen Ausmaßes an Dienstfreistellung unmöglich sein werde, dass er den zukünftigen Arbeitsanfall in der gewohnten Professionalität (inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erledigungen in der dafür gebotenen, d.h. angemessenen Zeit) erledigen könne. In der Sitzung des Zentralausschusses vom 21.01.2020 sei es den restlichen Mitgliedern des Zentralausschusses durch gesetzwidrige Ausübung des Stimmrechts in eigenen Angelegenheiten gelungen, sich selbst Dienstfreistellungen über dem vom Gesetz vorgesehenen Ausmaß zuzumessen und dadurch das Ausmaß der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gesetzwidrig zu verkürzen. Dem Beschluss des Zentralausschusses vom 21.01.2020 hafte daher Willkür an, weswegen er die in Paragraph 2, Absatz 2, PVG aufgezeigten Grundsätze der Personalvertretung verletze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Zentralausschuss hat in seiner konstituierenden und geschäftsführenden Sitzung vom XXXX .2020 die Dienstfreistellung der Mitglieder des Zentralausschusses im Ausmaß von insgesamt 400 % beschlossen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Beschluss als einfaches Mitglied genannt.Der Zentralausschuss hat in seiner konstituierenden und geschäftsführenden Sitzung vom römisch 40 .2020 die Dienstfreistellung der Mitglieder des Zentralausschusses im Ausmaß von insgesamt 400 % beschlossen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Beschluss als einfaches Mitglied genannt. Aufgrund dieses Beschlusses beantragte der Zentralausschuss mit Schreiben vom XXXX 2020, den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 5 PVG unter Fortzahlung der laufenden Bezüge und der pauschalierten Nebengebühren im Ausmaß von 25 % vom Dienst freizustellen.Aufgrund dieses Beschlusses beantragte der Zentralausschuss mit Schreiben vom römisch 40 2020, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 5, PVG unter Fortzahlung der laufenden Bezüge und der pauschalierten Nebengebühren im Ausmaß von 25 % vom Dienst freizustellen. Die belangte Behörde setzte diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX um. Die belangte Behörde setzte diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 um.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Zentralausschusses vom 21.01.2020, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung, und sind insoweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 6 des Gehaltesgesetztes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet wie folgt:3.
- Paragraph 6, des Gehaltesgesetztes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet wie folgt: „Anfall und Einstellung des Monatsbezuges § 6.
(1)Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.Paragraph 6,
(1)Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2)Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3)Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(6)Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes, BGBl. Nr. 133/1967, idgF (Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967 – PVG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, idgF (Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967 – PVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Organe der Personalvertretung §
- […]Paragraph 3, […]
(6)Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. […] § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. […] § 25. […]Paragraph 25, […]
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist. […]“ 3.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 6. Juli 1976 über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter idgF lautet auszugsweise: „§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:„§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden: […] 3. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter […]“ 3.4. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18.10.2000, 2000/12/0223, lauten auszugsweise wie folgt: „Aus § 25 Abs. 4 PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
- a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
- b)zu unterscheiden ist (so bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 5 W-PVG das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183).„Aus Paragraph 25, Absatz 4, PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
- a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
- b)zu unterscheiden ist (so bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 5, W-PVG das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183). […] Da die Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt ("Mediatisierung" des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des ZA unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß § 41 Abs. 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach § 42 PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.Da die Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt ("Mediatisierung" des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des ZA unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der ZA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit., behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach Paragraph 42, PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat vergleiche dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid schließt kein aufsichtsbehördliches Verfahren im Verhältnis Personalvertreter zur Personalvertretung nach § 41 PVG (Streit über die Rechtmäßigkeit des Abschlusses der Phase
- a)ab. Er trifft vielmehr eine Entscheidung in der Phase b im Sinne der obigen Ausführungen.[…] Ausgehend vom aus dem PVG ableitbaren Zweck der Personalvertretung, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bediensteten einerseits und den Interessen des Dienstgebers andererseits herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, obDer angefochtene Bescheid schließt kein aufsichtsbehördliches Verfahren im Verhältnis Personalvertreter zur Personalvertretung nach Paragraph 41, PVG (Streit über die Rechtmäßigkeit des Abschlusses der Phase
- a)ab. Er trifft vielmehr eine Entscheidung in der Phase b im Sinne der obigen Ausführungen., […] Ausgehend vom aus dem PVG ableitbaren Zweck der Personalvertretung, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bediensteten einerseits und den Interessen des Dienstgebers andererseits herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
- a)ein Antrag des ZA vorliegt,
- b)die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs. 6 PVG sind undb) die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, PVG sind und
- c)sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen im gesetzlichen Rahmen bewegt. Eine Prüfung der Auswahl der vom ZA vorgeschlagenen Personalvertreter verbunden mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Insoweit kommt § 2 Abs. 2 PVG in der Phase b im Verhältnis Personalvertretung - Dienstgeber nur eine beschränkte Maßstabfunktion zu (in diesem Sinne bereits das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 5 W-PVG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183).Eine Prüfung der Auswahl der vom ZA vorgeschlagenen Personalvertreter verbunden mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Insoweit kommt Paragraph 2, Absatz 2, PVG in der Phase b im Verhältnis Personalvertretung - Dienstgeber nur eine beschränkte Maßstabfunktion zu (in diesem Sinne bereits das zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 5, W-PVG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0127, 98/12/0183). […] Ausgehend von der "Mediatisierung" des Personalvertreters durch den ZA, der allein zur Antragstellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG berufen ist, kann aber dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung - Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden ZA. Ein "Recht" des antragstellenden ZA auf umfassende Prüfung, ob sein Antrag in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Wie oben gezeigt kommt der Dienstbehörde in diesem Verfahren vielmehr nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu.[…] Ausgehend von der "Mediatisierung" des Personalvertreters durch den ZA, der allein zur Antragstellung nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG berufen ist, kann aber dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung - Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden ZA. Ein "Recht" des antragstellenden ZA auf umfassende Prüfung, ob sein Antrag in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Wie oben gezeigt kommt der Dienstbehörde in diesem Verfahren vielmehr nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer (hier: zur Dienstfreistellung beantragter Personalvertreter) kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren der Phase b die Gesetzmäßigkeit des vom ZA gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Personalvertretung (Phase
- a)zu prüfen hat. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit offen, nach § 41 Abs. 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (das ist hier nach § 42 lit. d PVG die Landesregierung) den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des ZA mit der Behauptung zu begehren, die Ablehnung seines Antrages auf Dienstfreistellung (in einem höheren Ausmaß als beantragt) bzw. der Beschluss (die Beschlüsse) des ZA betreffend die "Aufteilung" der Dienstfreistellungen stelle eine Verletzung seines Rechtes auf angemessene Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung (siehe dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273) dar. […]“Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer (hier: zur Dienstfreistellung beantragter Personalvertreter) kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren der Phase b die Gesetzmäßigkeit des vom ZA gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Personalvertretung (Phase
- a)zu prüfen hat. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit offen, nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde (das ist hier nach Paragraph 42, Litera d, PVG die Landesregierung) den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des ZA mit der Behauptung zu begehren, die Ablehnung seines Antrages auf Dienstfreistellung (in einem höheren Ausmaß als beantragt) bzw. der Beschluss (die Beschlüsse) des ZA betreffend die "Aufteilung" der Dienstfreistellungen stelle eine Verletzung seines Rechtes auf angemessene Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung (siehe dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273) dar. […]“ 3.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die gegenständliche Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4 PVG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes uneingeschränkt auch auf Fälle des § 25 Abs. 5 PVG anwendbar. Auch in diesen Fällen entscheidet der Zentralausschuss mit Beschluss und sind die Personalvertreter auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freizustellen. Somit ist auch hier zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
- a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs. 5 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
- b)zu unterscheiden. Der angefochtene Bescheid der Dienstbehörde setzt den Antrag des Zentralausschusses vom 21.01.2020, soweit er die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers betrifft, dienstrechtlich um. Die gegenständliche Rechtsprechung zu Paragraph 25, Absatz 4, PVG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes uneingeschränkt auch auf Fälle des Paragraph 25, Absatz 5, PVG anwendbar. Auch in diesen Fällen entscheidet der Zentralausschuss mit Beschluss und sind die Personalvertreter auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freizustellen. Somit ist auch hier zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
- a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des Paragraph 25, Absatz 5, PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
- b)zu unterscheiden. Der angefochtene Bescheid der Dienstbehörde setzt den Antrag des Zentralausschusses vom 21.01.2020, soweit er die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers betrifft, dienstrechtlich um. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass erstens ein Antrag des Zentralausschusses vorliegt, zweitens der Beschwerdeführer Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs. 6 PVG ist und drittens sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen im gesetzlichen Rahmen bewegt (vgl. Seite 2 der Beschwerdeschrift, Seite 2f der Beschwerdeergänzung vom 19.11.2021). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass erstens ein Antrag des Zentralausschusses vorliegt, zweitens der Beschwerdeführer Personalvertreter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, PVG ist und drittens sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen im gesetzlichen Rahmen bewegt vergleiche Seite 2 der Beschwerdeschrift, Seite 2f der Beschwerdeergänzung vom 19.11.2021). Ein darüber hinausgehendes Prüfungsrecht steht der Dienstbehörde nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (vgl. VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Ein darüber hinausgehendes Prüfungsrecht steht der Dienstbehörde nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein Recht darauf, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren die Gesetzmäßigkeit des vom Zentralausschuss gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Personalvertretung zu prüfen hat. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit offen, nach § 41 Abs. 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses mit der Behauptung zu begehren (vgl. VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223).Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein Recht darauf, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren die Gesetzmäßigkeit des vom Zentralausschuss gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Personalvertretung zu prüfen hat. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit offen, nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses mit der Behauptung zu begehren vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen, das sich auf Gesetzwidrigkeiten der Geschäftsführung des Zentralausschusses bzw. die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Zentralausschusses vom 21.01.2020 bezieht, als unbegründet. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich mit einem diesbezüglichen Antrag auch an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde zur konkreten Prüfung des Sachverhalts bzw. Einhaltung der Geschäftsführung auf Gesetzmäßigkeit gewandt habe, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich dem Gesetz auch nicht eine Reihenfolge in der Durchführung der verschiedenen Verfahren in der Phase a und b entnehmen lässt. Es war daher auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne den Ausgang eines allfälligen aufsichtsbehördlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich mit einem diesbezüglichen Antrag auch an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde zur konkreten Prüfung des Sachverhalts bzw. Einhaltung der Geschäftsführung auf Gesetzmäßigkeit gewandt habe, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich dem Gesetz auch nicht eine Reihenfolge in der Durchführung der verschiedenen Verfahren in der Phase a und b entnehmen lässt. Es war daher auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne den Ausgang eines allfälligen aufsichtsbehördlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm als Partei keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift und seiner Beschwerdeergänzung umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb die Sanierung eines allfälligen Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war (vgl. zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm als Partei keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine entsprechende Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch eine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift durch das Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift und seiner Beschwerdeergänzung umfassend zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wurden, geäußert, weshalb die Sanierung eines allfälligen Verfahrensfehlers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich war vergleiche zuletzt VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten zweifelsfrei ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2231474.1.00