RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW276 2127262-3 Spruch, W276 2127262-3/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Richter verkündet gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 2a, 2b und 5 VwGVG den nachfolgenden Beschluss samt wesentlicher Begründung und erteilt die Rechtsmittelbelehrung: Der Richter verkündet gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 a, 2 b und 5 VwGVG den nachfolgenden Beschluss samt wesentlicher , Begründung und erteilt die Rechtsmittelbelehrung: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: A) I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird nicht von Amts wegen wiederaufgenommen. römisch zwei. Das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird nicht von Amts wegen wiederaufgenommen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W276.2127262.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.