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{'item': 'I423 2250662-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 5§ 111§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlI423 2250662-1 Spruch, I423 2250662-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dan

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Bregenz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Bregenz zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 20.09.2021 wurde für XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige Serbiens, ein Antrag auf Kontingentbewilligung (Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte) als Hilfsköchin gestellt.
  2. Am 20.09.2021 wurde für römisch 40 , eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige Serbiens, ein Antrag auf Kontingentbewilligung (Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte) als Hilfsköchin gestellt.
  3. Mit Parteiengehör vom 27.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) eine Information in Zusammenhang mit Kurzarbeitsbeschäftigten zur Kenntnis gebracht. Mittels Stellungnahme vom 29.09.2021 teilte die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit, sie befinde sich bereits seit 01.07.2021 nicht mehr in Kurzarbeit. Aktuell würde sie über keine Hilfsköchin verfügen und hätte sie bereits am 11.08.2021 beim AMS Bregenz ein Stelleninserat geschalten, wobei bis dato keine einzige taugliche Arbeitskraft vermittelt worden wäre.
  4. Mit Parteiengehör vom 27.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) eine Information in Zusammenhang mit Kurzarbeitsbeschäftigten zur Kenntnis gebracht. Mittels Stellungnahme vom 29.09.2021 teilte die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit, sie befinde sich bereits seit 01.07.2021 nicht mehr in Kurzarbeit. Aktuell würde sie über keine Hilfsköchin verfügen und hätte sie bereits am 11.08.2021 beim AMS Bregenz ein Stelleninserat geschalten, wobei bis dato keine einzige taugliche Arbeitskraft vermittelt worden wäre.
  5. Mit Parteiengehör vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Kontingentbewilligungen vorrangig an eindeutig dem Wirtschaftszweig Wintertourismus zuzurechnende Saisonbetriebe vergeben würden, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin um einen ganzjährig geöffneten Betrieb handle. Mit Stellungnahme vom 04.11.2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, des es sich bei ihr um einen reinen Indoorbetrieb mit Hauptsaison in den Monaten September bis Mai handle.
  6. Mit Parteiengehör vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass Kontingentbewilligungen vorrangig an eindeutig dem Wirtschaftszweig Wintertourismus zuzurechnende Saisonbetriebe vergeben würden, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin um einen ganzjährig geöffneten Betrieb handle. Mit Stellungnahme vom 04.11.2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, des es sich bei ihr um einen reinen Indoorbetrieb mit Hauptsaison in den Monaten September bis Mai handle.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.11.2021, ABB-Nr. XXXX , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin

§ 5Abs. 1 Ausl

BG ab. In der Begründung wurde auf die vorrangige Kontingentbewilligung aufgrund der knappen Kontingentplätze für jene Betriebe hingewiesen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören Betriebe, bei denen das Einsetzen des Saisongeschäftes aufgrund eines steigenden Andrangs von Urlaubsgästen erfahrungsgemäß einen vorrübergehend verstärkten Arbeitskräftebedarf hätten. Ein weiteres Merkmal wäre die eindeutige Zuordnung zum Wirtschaftszweig Wintertourismus Außerdem sei eine Nachreihung langjährig beschäftigter Saisoniers gegenüber Personen, die noch nie in Österreich erlaubt beschäftigt gewesen waren, aufgrund der Kontingentverordnung und der EU-Saisonarbeiter-Richtlinie unzulässig. 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.11.2021, ABB-Nr. römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG ab. In der Begründung wurde auf die vorrangige Kontingentbewilligung aufgrund der knappen Kontingentplätze für jene Betriebe hingewiesen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören Betriebe, bei denen das Einsetzen des Saisongeschäftes aufgrund eines steigenden Andrangs von Urlaubsgästen erfahrungsgemäß einen vorrübergehend verstärkten Arbeitskräftebedarf hätten. Ein weiteres Merkmal wäre die eindeutige Zuordnung zum Wirtschaftszweig Wintertourismus Außerdem sei eine Nachreihung langjährig beschäftigter Saisoniers gegenüber Personen, die noch nie in Österreich erlaubt beschäftigt gewesen waren, aufgrund der Kontingentverordnung und der EU-Saisonarbeiter-Richtlinie unzulässig.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.12.2021 Beschwerde, mit der der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde. Mit 17.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens das von der Erstbeschwerdeführerin mit dem vom AMS aufgelegten und von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular gestellte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte sei, womit sie eine „besondere“ Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, die nur im Rahmen eines Kontingentes zu erteilen sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei somit nicht die (in der erhobenen Beschwerde) „primär“ beantragte – auf keine konkrete Bestimmung des AuslBG gestützte – „Beschäftigungsbewilligung für zwölf Monate.“ Es bleibe der Beschwerdeführerin, die einen ganzjährigen Betrieb führe, unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer anderen Beschäftigungsbewilligung, für die eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich sei, zu stellen. Innert der eingeräumten Frist langte seitens der Beschwerdeführerin dazu eine weitere Stellungnahme am 10.02.2022 ein.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 10.02.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine seit Juli 2016 unter der Firmenbezeichnung „ XXXX “ im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , welche als Ganzjahresbetrieb agiert. Als Unternehmensgegenstand sind die Führung von Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieben, insbesondere des Unterhaltungszentrums „ XXXX “ sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Events definiert. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Gastgewerbe

§ 111Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart Bistro XXXX “ und „Betrieb eines Freizeitparkes ( XXXX ). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine seit Juli 2016 unter der Firmenbezeichnung „ römisch 40 “ im Firmenbuch zu FN römisch 40 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , welche als Ganzjahresbetrieb agiert. Als Unternehmensgegenstand sind die Führung von Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieben, insbesondere des Unterhaltungszentrums „ römisch 40 “ sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Events definiert. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Bistro römisch 40 “ und „Betrieb eines Freizeitparkes ( römisch 40 ). Am 20.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS Bregenz einen Antrag auf Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte

§ 5Ausl

BG betreffend die serbische Staatsangehörige XXXX . Als berufliche Tätigkeit wurde Hilfskoch/-köchin angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften zugestimmt. Am 20.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS Bregenz einen Antrag auf Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte

Paragraph 5, AuslBG betreffend die serbische Staatsangehörige römisch 40 . Als berufliche Tätigkeit wurde Hilfskoch/-köchin angegeben, spezielle Kenntnisse als nicht erforderlich vermerkt und der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften zugestimmt. Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 16.11.2021, AAB-Nr: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2021 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin

§ 5Abs. 1 Ausl

BG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass aufgrund der knappen Kontingentplätze Kontingentbewilligungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorrangig an Betriebe vergeben würden, welche durch das Einsetzen des Saisongeschäftes aufgrund eines steigenden Andrangs von Urlaubsgästen erfahrungsgemäß einen vorrübergehend verstärkten Arbeitskräftebedarf hätten. Die hier zu bevorzugenden Betriebe würden sich dadurch auszeichnen, dass diese direkt und eindeutig dem Wirtschaftszweig Wintertourismus zugerechnet werden können, wobei diese Voraussetzung auf den Betrieb der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen ganzjährig geöffneten Betrieb ohne mehrmonatige Schließung zwischen den Saisonen handle, nicht zutreffe. Ebenso wäre eine Nachreihung langjährig beschäftigter Saisoniers gegenüber Personen, welche noch nie in Österreich erlaubt beschäftigt gewesen waren, aufgrund der Kontingentverordnung und der EU-Saisonarbeiter-Richtlinie unzulässig.Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 16.11.2021, AAB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2021 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin

Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass aufgrund der knappen Kontingentplätze Kontingentbewilligungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorrangig an Betriebe vergeben würden, welche durch das Einsetzen des Saisongeschäftes aufgrund eines steigenden Andrangs von Urlaubsgästen erfahrungsgemäß einen vorrübergehend verstärkten Arbeitskräftebedarf hätten. Die hier zu bevorzugenden Betriebe würden sich dadurch auszeichnen, dass diese direkt und eindeutig dem Wirtschaftszweig Wintertourismus zugerechnet werden können, wobei diese Voraussetzung auf den Betrieb der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen ganzjährig geöffneten Betrieb ohne mehrmonatige Schließung zwischen den Saisonen handle, nicht zutreffe. Ebenso wäre eine Nachreihung langjährig beschäftigter Saisoniers gegenüber Personen, welche noch nie in Österreich erlaubt beschäftigt gewesen waren, aufgrund der Kontingentverordnung und der EU-Saisonarbeiter-Richtlinie unzulässig. 2. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2021, der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 14.12.2021 sowie die darüber hinaus eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin samt Unternehmensgegenstand basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Die Gewerbeberechtigungen sind in den WKV Mitgliedsdaten, Stand 20.01.2022, ersichtlich, darüber hinaus geht die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „Gastgewerbe

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart Bistro ( XXXX )“ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria hervor. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Ganzjahresbetrieb handelt, ergibt sich dabei bereits aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.11.2021 selbst, in welcher ausgeführt ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen reinen Indoorbetrieb mit der Hauptsaison September bis Mai handle und eine „ganzjährige Küchenhilfe, zumindest aber bis Ende der Hauptsaison, je nach Wetterverlauf bis Ende Mai Anfang Juni“ benötigt werde. Zudem lassen auch die Gewerbeberechtigungen bzw. der Unternehmensgegenstand an sich bereits auf den Umstand eines ganzjährigen Betriebes schließen, daneben ergibt sich auch aus der Unternehmenswebsite XXXX , Zugriff am 23.03.2022) in Anbetracht der generellen Öffnungszeiten von Mittwoch bis Freitag ab 15 Uhr und Samstag und Sonntag ab 13 Uhr ohne Einschränkungen nichts Gegenteiliges. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin samt Unternehmensgegenstand basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Die Gewerbeberechtigungen sind in den WKV Mitgliedsdaten, Stand 20.01.2022, ersichtlich, darüber hinaus geht die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Bistro ( römisch 40 )“ auch aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria hervor. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Ganzjahresbetrieb handelt, ergibt sich dabei bereits aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.11.2021 selbst, in welcher ausgeführt ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen reinen Indoorbetrieb mit der Hauptsaison September bis Mai handle und eine „ganzjährige Küchenhilfe, zumindest aber bis Ende der Hauptsaison, je nach Wetterverlauf bis Ende Mai Anfang Juni“ benötigt werde. Zudem lassen auch die Gewerbeberechtigungen bzw. der Unternehmensgegenstand an sich bereits auf den Umstand eines ganzjährigen Betriebes schließen, daneben ergibt sich auch aus der Unternehmenswebsite römisch 40 , Zugriff am 23.03.2022) in Anbetracht der generellen Öffnungszeiten von Mittwoch bis Freitag ab 15 Uhr und Samstag und Sonntag ab 13 Uhr ohne Einschränkungen nichts Gegenteiliges. Der von der Beschwerdeführerin am 20.09.2021 gestellte Antrag, auf dem die diesbezüglichen Feststellungen beruhen, liegt im Verwaltungsakt ein, ebenso der Bescheid des AMS Bregenz vom 16.11.2021. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20g AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 g, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Frage der Antragstellung 3.1.1. Rechtslage

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines antragsgebundenen Verfahrens aus dem Antrag eines dazu Legitimierten. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Dabei ist zu beachten, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2018/04/0008 mit Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines antragsgebundenen Verfahrens aus dem Antrag eines dazu Legitimierten. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Dabei ist zu beachten, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2018/04/0008 mit Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Obgleich in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. auch VwGH 30.05.2017, Ro 2017/07/0008), kann ausgehend davon der Antragsteller innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG seinen Antrag modifizieren. § 13 Abs. 8 AVG legt diesbezüglich fest, dass durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.Obgleich in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche auch VwGH 30.05.2017, Ro 2017/07/0008), kann ausgehend davon der Antragsteller innerhalb der Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG seinen Antrag modifizieren. Paragraph 13, Absatz 8, AVG legt diesbezüglich fest, dass durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin durch Einbringung des als „Antrag[es] auf Kontingentbewilligung; Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte“ bezeichneten Antrags am 20.09.2021 eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG eine Saisonarbeitskraft anhand des zur Verfügung stehenden Kontingents bewilligt zu erlangen. In Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 04.11.2021 enthaltenen Antrag auf „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für 12 Monate“ gilt festzuhalten, dass sich dieser auf keine konkrete Bestimmung des AuslBG stützt, wobei weiters – im Gegensatz zur ursprünglichen Antragstellung am 20.09.2021 – nunmehr in eventu beantragt wurde, eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonier zu erteilen. Die Voraussetzungen zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen

§ 4Ausl

BG sind jedoch im Vergleich zu jenen einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Sinne des § 5 AuslBG anders ausgestaltet und sehen ein gänzlich unterschiedliches Bewilligungsprozedere vor, knüpft doch § 4 AuslBG an das öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interesse und weitere Voraussetzungen, § 5 AuslBG hingegen an per Verordnung festgelegte zahlenmäßige Kontingente speziell für Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen an. Ein Antrag nach § 5 AuslBG stellt somit eine besondere Art der Beschäftigungsbewilligung dar. Aus diesem Grunde kann eine Modifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG – auch in Ermangelung konkretisierender Ausführungen der Beschwerdeführerin – gegenständlich nicht angenommen werden, zumal aus einem Abgehen vom ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonier hin zu einer (generellen) Beschäftigungsbewilligung jedenfalls eine Wesensänderung der Sache resultieren würde. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin durch Einbringung des als „Antrag[es] auf Kontingentbewilligung; Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte“ bezeichneten Antrags am 20.09.2021 eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG eine Saisonarbeitskraft anhand des zur Verfügung stehenden Kontingents bewilligt zu erlangen. In Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 04.11.2021 enthaltenen Antrag auf „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für 12 Monate“ gilt festzuhalten, dass sich dieser auf keine konkrete Bestimmung des AuslBG stützt, wobei weiters – im Gegensatz zur ursprünglichen Antragstellung am 20.09.2021 – nunmehr in eventu beantragt wurde, eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonier zu erteilen. Die Voraussetzungen zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen

Paragraph 4, AuslBG sind jedoch im Vergleich zu jenen einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Sinne des Paragraph 5, AuslBG anders ausgestaltet und sehen ein gänzlich unterschiedliches Bewilligungsprozedere vor, knüpft doch Paragraph 4, AuslBG an das öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interesse und weitere Voraussetzungen, Paragraph 5, AuslBG hingegen an per Verordnung festgelegte zahlenmäßige Kontingente speziell für Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen an. Ein Antrag nach Paragraph 5, AuslBG stellt somit eine besondere Art der Beschäftigungsbewilligung dar. Aus diesem Grunde kann eine Modifikation im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG – auch in Ermangelung konkretisierender Ausführungen der Beschwerdeführerin – gegenständlich nicht angenommen werden, zumal aus einem Abgehen vom ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonier hin zu einer (generellen) Beschäftigungsbewilligung jedenfalls eine Wesensänderung der Sache resultieren würde. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Ergebnis – entsprechend den eingebrachten Antrag – über eine Bewilligung nach § 5 AuslBG abgesprochen hat. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer anderen Beschäftigungsbewilligung, für die eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich ist, zu stellen. Das Vorbringen im Zuge der Stellungnahme vom 10.02.2022, wonach das AMS der Beschwerdeführerin erklärt hätte, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur im Rahmen einer Kontingentbewilligung möglich sei, stellt sich dabei gegenständlich in Ermangelung konkreter Beweismittel als unsubstantiiert dar und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei diesbezügliche Hinweise. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Ergebnis – entsprechend den eingebrachten Antrag – über eine Bewilligung nach Paragraph 5, AuslBG abgesprochen hat. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer anderen Beschäftigungsbewilligung, für die eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich ist, zu stellen. Das Vorbringen im Zuge der Stellungnahme vom 10.02.2022, wonach das AMS der Beschwerdeführerin erklärt hätte, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur im Rahmen einer Kontingentbewilligung möglich sei, stellt sich dabei gegenständlich in Ermangelung konkreter Beweismittel als unsubstantiiert dar und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei diesbezügliche Hinweise. Der Vollständigkeit halber gilt noch festzuhalten, dass hinsichtlich dem somit als eventualiter zu beurteilenden Antrag, „eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen“ keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mit Hinweis auf VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; VwGH 24.03.2010, 2006/06/0166). In Ergänzung dazu sei noch erwähnt, dass auch bei einem unerledigt gebliebenen Eventualantrag die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides nicht bewirkt wird (VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078).Der Vollständigkeit halber gilt noch festzuhalten, dass hinsichtlich dem somit als eventualiter zu beurteilenden Antrag, „eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen“ keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mit Hinweis auf VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; VwGH 24.03.2010, 2006/06/0166). In Ergänzung dazu sei noch erwähnt, dass auch bei einem unerledigt gebliebenen Eventualantrag die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides nicht bewirkt wird (VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078). 3.2. Zum Bescheidinhalt 3.2.1. Rechtslage Der mit „Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen“ titulierte § 5 AuslBG idgF lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:"Der mit „Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen“ titulierte Paragraph 5, AuslBG idgF lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:" „§ 5

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und

Abs. 6a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente„§ 5

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und

Absatz 6 a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

  1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
  2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.

(2)Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten

Abs. 1 anzuhören.

(2)Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten

Absatz eins, anzuhören.

(3)Im Rahmen von Kontingenten

Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

(3)Im Rahmen von Kontingenten

Absatz eins, Ziffer eins, werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

(4)Für Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen neuerliche Beschäftigungsbewilligungen in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
(5)Im Rahmen von Kontingenten

Abs. 1 Z 2 werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.

(5)Im Rahmen von Kontingenten

Absatz eins, Ziffer 2, werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.

(6)Im Rahmen von Kontingenten

Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents

Abs. 1 Z 1 oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.

(6)Im Rahmen von Kontingenten

Absatz 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents

Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.

(6a)Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten

Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten

Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(6a)Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten

Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten

Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,). […]“ Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ titulierte § 58 AVG lautet:Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ titulierte Paragraph 58, AVG lautet: „§ 58.

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, Entsprechend § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Entsprechend Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das VwG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das VwG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das VwG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das VwG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das VwG, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das VwG, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Hinsichtlich einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sowie dem Enthalten eines Spruches und der Rechtsmittelbelehrung erfüllt der angefochtene Bescheid die in § 58 Abs. 1 AVG definierten Inhaltserfordernisse, nicht jedoch in seiner Begründung:Hinsichtlich einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sowie dem Enthalten eines Spruches und der Rechtsmittelbelehrung erfüllt der angefochtene Bescheid die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG definierten Inhaltserfordernisse, nicht jedoch in seiner Begründung: Generell muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366).Generell muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366). In der entsprechend § 58 Abs. 2 AVG erforderlichen Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; VwGH 13.10.1991, 90/09/0186; VwGH 28.07.1994, 90/07/0029).In der entsprechend Paragraph 58, Absatz 2, AVG erforderlichen Begründung sind im Sinne des Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; VwGH 13.10.1991, 90/09/0186; VwGH 28.07.1994, 90/07/0029). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, mwN). Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, mwN). Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Gegenständlich hat die belangte Behörde keine hinreichend konkreten Feststellungen samt Beweiswürdigung und darauf aufbauender rechtlicher Beurteilung zur Beschwerdeführerin getroffen. Vielmehr erschöpft sich der Inhalt des angefochtenen Bescheids durch eine Wiedergabe des § 5 Abs. 2 Z 1 AuslBG und kurze, generelle Ausführungen in Zusammenhang mit Kontingentplätzen (ohne Feststellungen in Zusammenhang mit den tatsächlich verfügbaren Kontingentplätzen zu treffen) sowie der Tatsache, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht dem Wintertourismus zugerechnet werden könne (ohne entsprechende Begründung), zudem auf die Unzulässigkeit der Nachreihung langjähriger beschäftigter Saisoniers, ohne jedoch die zur Anwendung gebrachte Verordnung hinsichtlich der zahlenmäßigen Kontingente tatsächlich im Bescheid anzuführen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zuletzt mit BGBl II 2018/273 noch explizit auf die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Wintertourismus Bezug genommen hat. Seit BGBl. II Nr. 100/2019 wird hingegen keine Differenzierung mehr in Zusammenhang mit Winter- und Sommertourismus getroffen, sondern werden die jährlichen Kontingente hinsichtlich befristeter Beschäftigungen für Ausländerinnen und Ausländer nach Bundesländern nur noch nach den Wirtschaftszweigen Tourismus, Land- und Forstwirtschaft und für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft zusätzlich hinsichtlich der Tätigkeit als Erntehelferinnen und Erntehelfern unterschieden. Gegenständlich hat die belangte Behörde keine hinreichend konkreten Feststellungen samt Beweiswürdigung und darauf aufbauender rechtlicher Beurteilung zur Beschwerdeführerin getroffen. Vielmehr erschöpft sich der Inhalt des angefochtenen Bescheids durch eine Wiedergabe des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG und kurze, generelle Ausführungen in Zusammenhang mit Kontingentplätzen (ohne Feststellungen in Zusammenhang mit den tatsächlich verfügbaren Kontingentplätzen zu treffen) sowie der Tatsache, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht dem Wintertourismus zugerechnet werden könne (ohne entsprechende Begründung), zudem auf die Unzulässigkeit der Nachreihung langjähriger beschäftigter Saisoniers, ohne jedoch die zur Anwendung gebrachte Verordnung hinsichtlich der zahlenmäßigen Kontingente tatsächlich im Bescheid anzuführen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zuletzt mit BGBl römisch zwei 2018/273 noch explizit auf die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Wintertourismus Bezug genommen hat. Seit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2019, wird hingegen keine Differenzierung mehr in Zusammenhang mit Winter- und Sommertourismus getroffen, sondern werden die jährlichen Kontingente hinsichtlich befristeter Beschäftigungen für Ausländerinnen und Ausländer nach Bundesländern nur noch nach den Wirtschaftszweigen Tourismus, Land- und Forstwirtschaft und für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft zusätzlich hinsichtlich der Tätigkeit als Erntehelferinnen und Erntehelfern unterschieden. Der Beschwerde ist folglich insofern Recht zu geben, wenn diese die Nichteinhaltung der drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur moniert. In Anbetracht der zuvor dargelegten Umstände ist es auch dem erkennenden Gericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Angesichts der aufgezeigten Mängel erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als grob mangelhaft und ist ihr vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 AVG).Der Beschwerde ist folglich insofern Recht zu geben, wenn diese die Nichteinhaltung der drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur moniert. In Anbetracht der zuvor dargelegten Umstände ist es auch dem erkennenden Gericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Angesichts der aufgezeigten Mängel erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als grob mangelhaft und ist ihr vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, AVG). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. In Anbetracht der zuvor dargelegten groben Mängel war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher spruchgemäß

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren eine ausreichende Tatsachenfeststellung samt Begründung unter Angabe entsprechender rechtlicher Erwägungen vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben.In Anbetracht der zuvor dargelegten groben Mängel war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren eine ausreichende Tatsachenfeststellung samt Begründung unter Angabe entsprechender rechtlicher Erwägungen vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben. Der Vollständigkeit halber bleibt abschließend noch in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das AMS „tatsachenwidrig behauptet hätte, eine Beschäftigungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch nehme“, festzuhalten, dass das an die Beschwerdeführerin übermittelte Parteiengehör vom 27.09.2021 keine Behauptung zu einer (aktuellen) Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe zum Inhalt hat. Vielmehr enthält das Parteiengehör ausschließlich allgemeine Ausführungen in Zusammenhang mit (abzulehnenden) Beschäftigungsbewilligungen bei gleichzeitiger Kurzarbeit beschäftigter Arbeitskräfte mit gleicher Qualifikation und/oder gleichem Aufgabenbereich wie der/die beantragte AusländerIn, wobei im Parteiengehör auch auf etwaige zukünftige Kurzarbeit hingewiesen wird. Dass bereits keinerlei tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt wird, ergibt sich dabei schon in Anbetracht der Formulierung „Wenn sich Ihr Betrieb aktuell oder zukünftig in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kurzarbeit befindet … […]“ Der Vorwurf der Beschwerdeführerin gestaltet sich vor diesem Hintergrund als nicht zutreffend. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2250662.1.01

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