← Österreich

{'item': 'L523 2249919-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 113§ 28§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlL523 2249919-1 Spruch, L523 2249919-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 26.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Betretung durch ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) am 11.12.2020 um 8:17 Uhr festgestellt worden sei, dass die beiden Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , beschäftigt worden seien, ohne bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die ELDA-Meldungen der beiden Dienstnehmer, seien erst 35 Minuten nach der Kontrolle eingelangt. Auch liege gegenständlich bereits der zweite Meldeverstoß vor.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 26.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Betretung durch ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) am 11.12.2020 um 8:17 Uhr festgestellt worden sei, dass die beiden Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , beschäftigt worden seien, ohne bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die ELDA-Meldungen der beiden Dienstnehmer, seien erst 35 Minuten nach der Kontrolle eingelangt. Auch liege gegenständlich bereits der zweite Meldeverstoß vor.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die verspätete Meldung auf Schwierigkeiten mit den Leitungen bzw. einer Störung beim ELDA-System oder bei A1 zurückzuführen sei. Bereits am Vortag habe man versucht, die beiden Mitarbeiter anzumelden, wegen mangelnder technischer Möglichkeiten sei dies gescheitert. Die Nachmeldung der beiden Dienstnehmer wäre sofort nach Dienstbeginn und aufgrund der Störung rechtzeitig erfolgt. Insofern werde ersucht, das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu die Beitragszuschläge erheblich zu reduzieren.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 wies die ÖGK die Beschwerde ab. Sie führte aus, dass eine Nachfrage beim ELDA Incidentmanagement am 06.09.2021 ergeben hätte, dass weder für den 10.12.2020 (Vortag der Kontrolle) noch am 11.12.2020 (Tag der Kontrolle) Systemstörungen vorgelegen seien und insofern technische Probleme seitens ELDA ausgeschlossen werden könnten. Auch seien keine Beweise, wie etwa ein Screenshot der Störungsmeldung vorgelegt worden. Hinzu komme, dass ausnahmsweise eine Anmeldung im Einzelfall auch mittels Fax, Telefon oder schriftlichem Formular erstattet werden könnte. Folglich hätte die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen eines technischen Gebrechens, immer auch die Möglichkeit gehabt, die Meldepflicht per Fax oder Telefon zu erfüllen. Dies sei aber nicht erfolgt. Da vielmehr die Anmeldung der beiden Dienstnehmer erst nach der Kontrolle durch die BUAK erstattet worden sei, liege jedenfalls eine Meldepflichtverletzung vor. Da es sich bereits um den zweiten Meldeverstoß binnen 12 Monaten handelte, hätte die ÖGK den Beitragszuschlag in voller Höhe und damit bescheidgemäß vorzugschreiben.
  5. Mit Schreiben vom 4.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.
  6. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde ersucht um Abweisung der Beschwerde und führt an, dass es sich hierbei bereits um das
  7. Verfahren bezüglich der Beschwerdeführerin handelt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Personen XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , waren am 11.12.2020 um 8:17 Uhr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, ohne bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die ELDA-Meldungen dieser beiden Dienstnehmer langten erst um 8:52 Uhr, somit nach der an diesem Tag stattgefundenen Kontrolle durch Organe der BUAK, ein. Die Personen römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , waren am 11.12.2020 um 8:17 Uhr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, ohne bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die ELDA-Meldungen dieser beiden Dienstnehmer langten erst um 8:52 Uhr, somit nach der an diesem Tag stattgefundenen Kontrolle durch Organe der BUAK, ein. Melderelevante technische Probleme bzw. Systemstörungen konnten weder am Vortag noch am Tag der Kontrolle festgestellt werden. Es handelt sich im Betrieb der Beschwerdeführerin um die zweite Betretung einer nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Person binnen 12 Monaten. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, das Baustellenerhebungsprotokoll, die ELDA-Daten, das Ermittlungsverfahren, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der BUAK am 11.12.2020, um 8:17 Uhr, beim XXXX XXXX , nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, geht zweifelsfrei aus dem Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK vom 11.12.2020, sowie aus den beiden Anmeldebestätigungen vom 11.12.2020, 8:52 Uhr hervor. Die Feststellung, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der BUAK am 11.12.2020, um 8:17 Uhr, beim römisch 40 römisch 40 , nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, geht zweifelsfrei aus dem Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK vom 11.12.2020, sowie aus den beiden Anmeldebestätigungen vom 11.12.2020, 8:52 Uhr hervor. Der Einwand, dass die Meldungen wegen technischer Probleme nicht rechtzeitig erfolgt seien, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Einerseits lagen nachweislich (Nachfrage der belangten Behörde beim ELDA Incidentmanagement am 06.09.2021 – ON 10) bei der ELDA keine technischen Probleme – weder am Vortag noch am Tag der Kontrolle – vor. Andererseits können Meldungen vor Arbeitsantritt auch telefonisch bzw. via Fax erstattet werden und von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch, sodass diesbezüglich von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Mit Bescheid vom XXXX , sowie nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schon einmal zur Entrichtung eines Beitragszuschlages

§ 113ASVG wegen der Nichtanmeldung von Dienstnehmern verpflichtet.

Dieser Meldeverstoß wurde anlässlich einer am 23.06.2020 durchgeführten Kontrolle verzeichnet (ON 8). Mit Bescheid vom römisch 40 , sowie nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schon einmal zur Entrichtung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG wegen der Nichtanmeldung von Dienstnehmern verpflichtet. Dieser Meldeverstoß wurde anlässlich einer am 23.06.2020 durchgeführten Kontrolle verzeichnet (ON 8). IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Anzuwendendes Recht Entsprechend § 33 ASVG haben Dienstgeber (§ 35 ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Entsprechend Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen

§ 113Abs.

2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Es ist unstrittig, dass die beiden Personen XXXX und XXXX als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle durch die BUAK am 11.12.2020, 8:17 Uhr, tätig waren. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise

§ 33ASVG vorzunehmen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Es ist unstrittig, dass die beiden Personen römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle durch die BUAK am 11.12.2020, 8:17 Uhr, tätig waren. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise

Paragraph 33, ASVG vorzunehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Dadurch, dass die beiden Dienstnehmer im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Es wäre somit auch an der Beschwerdeführerin gelegen, sich über andere Meldungserstattungen zu informieren und die Meldungen soweit erforderlich auf eine der in § 9 Abs. 1 RMDFÜ 2005 (Richtlinie über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung) genannten Arten (etwa, telefonisch oder via Fax) durchzuführen.Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Es wäre somit auch an der Beschwerdeführerin gelegen, sich über andere Meldungserstattungen zu informieren und die Meldungen soweit erforderlich auf eine der in Paragraph 9, Absatz eins, RMDFÜ 2005 (Richtlinie über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung) genannten Arten (etwa, telefonisch oder via Fax) durchzuführen. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus § 33 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 35 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus Paragraph 33, ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 35 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

§ 113Abs.

2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem weiteren Vorbringen als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem weiteren Vorbringen als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249919.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.