← Österreich

{'item': 'W102 2247330-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW102 2247330-1 Spruch, W102 2247330-1/96E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, beschlossen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), vom 30.07.2021, Zl. 2021-0.500.912, wurde der XXXX vertreten durch die XXXX diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, sowie dem Land XXXX und der Gemeinde XXXX , jeweils vertreten durch die XXXX , vertreten durch die XXXX , diesen zu den mitbeantragten Vorhabensteilen, die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BSTG 1971, § 7 STSG, § 17 Forstgesetz 1975 und dem WRG 1959 (insb. nach §§ 9, 10, 32, 38 und 40 WRG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, erteilt.1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), vom 30.07.2021, Zl. 2021-0.500.912, wurde der römisch 40 vertreten durch die römisch 40 diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, sowie dem Land römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , jeweils vertreten durch die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , diesen zu den mitbeantragten Vorhabensteilen, die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BSTG 1971, Paragraph 7, STSG, Paragraph 17, Forstgesetz 1975 und dem WRG 1959 (insb. nach Paragraphen 9, 10, 32, 38 und 40 WRG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, erteilt. 2. Dagegen wurde von folgenden Parteien Beschwerden erhoben: XXXX , beide vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) römisch 40 , beide vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) XXXX , vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) römisch 40 , vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer). römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer). 2.1. Die Erstbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: Die Erstbeschwerdeführer seien aufgrund der Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens als Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in den verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, auf Erwerbsfreiheit und auf ein faires Verfahren, sowie den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Viehtrieb im Rahmen der Weidewirtschaft und auf Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beeinträchtigt. Auf zahlreichen Grundstücken der Liegenschaft werde die dauerhafte und vorübergehende Grundinanspruchnahme durch die Projektwerber beabsichtigt. Der gegenständliche Bescheid werde sohin in dem Umfang angefochten, in dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Genehmigung erteilt wurde.Die Erstbeschwerdeführer seien aufgrund der Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens als Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in den verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, auf Erwerbsfreiheit und auf ein faires Verfahren, sowie den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Viehtrieb im Rahmen der Weidewirtschaft und auf Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beeinträchtigt. Auf zahlreichen Grundstücken der Liegenschaft werde die dauerhafte und vorübergehende Grundinanspruchnahme durch die Projektwerber beabsichtigt. Der gegenständliche Bescheid werde sohin in dem Umfang angefochten, in dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Genehmigung erteilt wurde. Gemäß § 17 UVP-G 2000 sei als Genehmigungsvoraussetzung geregelt, dass Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei Umsetzung des gegenständlichen Projektvorhabens würde für die Erstbeschwerdeführer ein massiver Verlust an landwirtschaftlich bzw. betrieblich genutzten und nutzbaren Grundflächen eintreten, und zwar in einem den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdenden Ausmaß. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus würden die verbleibenden Flächen durch die im Projekt vorgesehenen Zerschneidungen von Grundflächen und durch Zwangsrechte, wie etwa ökologische Ausgleichsflächen, zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung unrentabel oder völlig nutzlos, weil sie zB nicht mehr erreicht oder genutzt werden könnten. Gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sei als Genehmigungsvoraussetzung geregelt, dass Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei Umsetzung des gegenständlichen Projektvorhabens würde für die Erstbeschwerdeführer ein massiver Verlust an landwirtschaftlich bzw. betrieblich genutzten und nutzbaren Grundflächen eintreten, und zwar in einem den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdenden Ausmaß. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus würden die verbleibenden Flächen durch die im Projekt vorgesehenen Zerschneidungen von Grundflächen und durch Zwangsrechte, wie etwa ökologische Ausgleichsflächen, zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung unrentabel oder völlig nutzlos, weil sie zB nicht mehr erreicht oder genutzt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführer hätten bereits in ihren Einwendungen aufgezeigt, dass durch geringfügige Adaptierungen und die zusätzliche Vorschreibung von Auflagen der Flächenverbrauch reduziert und somit die Existenz des Betriebes nicht mehr (im projektmäßigen Ausmaß) gefährdet werden würde. Auf die dargestellten Einwendungen sei von der belangten Behörde nicht bzw. nur unzureichend eingegangen worden, da diese lediglich die Stellungnahmen der Sachverständigen und deren Gutachten pauschal zum „Inhalt des Bescheides“ erhoben habe. In zahlreichen Aspekten seien die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde mangelhaft oder würde diese fehlen. In Folge dessen komme die belangte Behörde auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich der rechtswidrigen Genehmigung des Bauvorhabens. Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX )“ hielten die Erstbeschwerdeführer fest, dass durch die genehmigte Trassenführung Grundflächen der Erstbeschwerdeführer westlich der genehmigten Trasse durch das Projekt abgeschnitten werden würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt XXXX “ ( XXXX ; Straßenkilometer XXXX ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute für die Erstbeschwerdeführer, dass ein Erreichen der genannten Grundflächen nur mehr über wesentlich längere Umwege und somit einem erhöhten Zeitaufwand - und Ressourceneinsatz möglich sei. Weiters sei diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar und könnten die abgeschnittenen Grundflächen – die bislang als Viehweideflächen gedient hätten – nicht mehr als solche benutzt werden. Die Erstbeschwerdeführer hätten eine zielführende Alternative durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördliche Richtung zu Straßenkilometer „ XXXX “ aufgezeigt. Durch diese könnten die Grundflächen für Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben. Neben den wesentlich geringeren unmittelbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer würde die dargestellte Verlegung dieser Überfahrt um lediglich 400 m auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße sicherstellen. Die Abstände zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der Summerauerstraße (nördlich) würden gleichmäßiger verteilt werden. Der Großteil der Zufahrten auf die künftige Bundesstraße würde überdies von Richtung Norden und nicht aus Richtung Süden her erfolgen. Eine Verschiebung in nördliche Richtung würde daher zusätzlich die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren. In der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbereichs Verkehr und Verkehrssicherheit werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass eine Verlegung des Objekts XXXX „aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar“ sei. Die Verweise auf in den Projektplänen vorgesehene Nebenwege oder Überkopfwegweiser seien keine ausreichende Begründung der Behörde dafür, weshalb der Vorschlag der Erstbeschwerdeführer ohne jede nähere Erörterung als „wirtschaftlich nicht vertretbar“ zurückgewiesen werde. Es würden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, um zu diesem rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Auf das Argument der Erstbeschwerdeführer, dass eine Verlegung eine gleichmäßigere Verteilung der Überfahrten bewirken würde, werde im Bescheid ebenso nur kurz und substanzlos eingegangen und ausgeführt, dass „dieser Auffassung nicht zugestimmt werden“ könne. Es werde kein Grund angeführt, weshalb eine Verlegung der Überfahrt nicht möglich sein solle. Neben den wirtschaftlichen Aspekten seien auch die verfassungsgesetzlichen Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit entsprechend zu berücksichtigen und die Interessen entsprechend abzuwägen. Zu diesen Punkten würden Feststellungen der Behörde fehlen, weshalb eine rechtliche Beurteilung für diese nicht möglich sei. Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 )“ hielten die Erstbeschwerdeführer fest, dass durch die genehmigte Trassenführung Grundflächen der Erstbeschwerdeführer westlich der genehmigten Trasse durch das Projekt abgeschnitten werden würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt römisch 40 “ ( römisch 40 ; Straßenkilometer römisch 40 ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute für die Erstbeschwerdeführer, dass ein Erreichen der genannten Grundflächen nur mehr über wesentlich längere Umwege und somit einem erhöhten Zeitaufwand - und Ressourceneinsatz möglich sei. Weiters sei diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar und könnten die abgeschnittenen Grundflächen – die bislang als Viehweideflächen gedient hätten – nicht mehr als solche benutzt werden. Die Erstbeschwerdeführer hätten eine zielführende Alternative durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördliche Richtung zu Straßenkilometer „ römisch 40 “ aufgezeigt. Durch diese könnten die Grundflächen für Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben. Neben den wesentlich geringeren unmittelbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer würde die dargestellte Verlegung dieser Überfahrt um lediglich 400 m auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße sicherstellen. Die Abstände zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der Summerauerstraße (nördlich) würden gleichmäßiger verteilt werden. Der Großteil der Zufahrten auf die künftige Bundesstraße würde überdies von Richtung Norden und nicht aus Richtung Süden her erfolgen. Eine Verschiebung in nördliche Richtung würde daher zusätzlich die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren. In der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbereichs Verkehr und Verkehrssicherheit werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass eine Verlegung des Objekts römisch 40 „aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar“ sei. Die Verweise auf in den Projektplänen vorgesehene Nebenwege oder Überkopfwegweiser seien keine ausreichende Begründung der Behörde dafür, weshalb der Vorschlag der Erstbeschwerdeführer ohne jede nähere Erörterung als „wirtschaftlich nicht vertretbar“ zurückgewiesen werde. Es würden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, um zu diesem rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Auf das Argument der Erstbeschwerdeführer, dass eine Verlegung eine gleichmäßigere Verteilung der Überfahrten bewirken würde, werde im Bescheid ebenso nur kurz und substanzlos eingegangen und ausgeführt, dass „dieser Auffassung nicht zugestimmt werden“ könne. Es werde kein Grund angeführt, weshalb eine Verlegung der Überfahrt nicht möglich sein solle. Neben den wirtschaftlichen Aspekten seien auch die verfassungsgesetzlichen Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit entsprechend zu berücksichtigen und die Interessen entsprechend abzuwägen. Zu diesen Punkten würden Feststellungen der Behörde fehlen, weshalb eine rechtliche Beurteilung für diese nicht möglich sei. Zudem müsse, wenn die Überfahrt nicht verschoben werde, der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX und Nr. XXXX geschlägert werden, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Erstbeschwerdeführer, sondern auch große Schäden für die Umwelt bewirken würde. Auch hierzu würden Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Die von der belangten Behörde vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 („Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, sind von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen sind mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“) stelle lediglich eine nachträgliche und zudem keine nachhaltige Schadensbeseitigung, keinesfalls aber eine mittel- und langfristige Sicherstellung einer Waldfläche dar und sei somit an sich als genehmigungsfördernde Maßnahme/Auflage ungeeignet.Zudem müsse, wenn die Überfahrt nicht verschoben werde, der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 geschlägert werden, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Erstbeschwerdeführer, sondern auch große Schäden für die Umwelt bewirken würde. Auch hierzu würden Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Die von der belangten Behörde vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 („Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, sind von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen sind mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“) stelle lediglich eine nachträgliche und zudem keine nachhaltige Schadensbeseitigung, keinesfalls aber eine mittel- und langfristige Sicherstellung einer Waldfläche dar und sei somit an sich als genehmigungsfördernde Maßnahme/Auflage ungeeignet. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass im Fall, dass Weideflächen durch das Vorhaben nicht mehr bzw. nur unter unzumutbaren Umwegen erreichbar seien, der Nutzungsentgang abzugelten sei oder es seien – wenn der Betrieb ansonsten nicht fortgeführt werden könnte – Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Dies sei jedoch zivilrechtlich im Rahmen der Grundeinlöse festzulegen und nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens. Die belangte Behörde verkenne hier, dass sie die rechtliche Begründung zur Genehmigungsfähigkeit eines Projektes im UVP-Genehmigungsverfahren nicht schlicht auf eine möglicherweise gar nicht zustande kommende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Projektwerber und Erstbeschwerdeführern stützen dürfe. Das Projekt und dessen Genehmigungsfähigkeit sei aufgrund eines durch Erhebungen festzustellenden Sachverhaltes und anhand der einschlägigen Rechtsnormen zu beurteilen und sodann (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) zu genehmigen oder eben nicht zu genehmigen. Eine Genehmigung unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss habe, zu erteilen, sei als rechtliche Begründung nicht ausreichend und sohin rechtswidrig. Dies stelle überdies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Für Viehweidewirtschaft seien diese Grundflächen somit zukünftig faktisch unbenutzbar. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden. Durch das Projekt falle die bestehende Nutzbarkeit faktisch weg. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen sei das beantragte Projekt sohin nicht genehmigungsfähig und der Antrag der Projektwerber wäre zur Gänze abzuweisen gewesen. Bezüglich der Trassierung der XXXX im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. XXXX gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der XXXX nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Erstbeschwerdeführer führe. Bei einem derart erheblichen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedürfe es im Rahmen einer Interessenabwägung einer entsprechend gewichtigen Begründung und eines erheblichen öffentlichen Interesses. Ein solches liege gegenständlich nicht vor und werde dies von der belangten Behörde auch nicht erörtert. Hierzu würden ebenfalls Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Als Gründe für die beabsichtigte Verschwenkung würden ohne nähere Begründung der „Schutz der Anrainer“ sowie die „Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus“ in der gutachterlichen Stellungnahme genannt. Bezüglich der Trassierung der römisch 40 im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Erstbeschwerdeführer führe. Bei einem derart erheblichen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedürfe es im Rahmen einer Interessenabwägung einer entsprechend gewichtigen Begründung und eines erheblichen öffentlichen Interesses. Ein solches liege gegenständlich nicht vor und werde dies von der belangten Behörde auch nicht erörtert. Hierzu würden ebenfalls Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Als Gründe für die beabsichtigte Verschwenkung würden ohne nähere Begründung der „Schutz der Anrainer“ sowie die „Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus“ in der gutachterlichen Stellungnahme genannt. Weiters verfehlt sei die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der „Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus“. Es gebe zahlreiche erprobte verkehrspolitische Maßnahmen, mit denen das Geschwindigkeitsniveau auf Straßen reduziert werden könne. Diese würden allesamt geringere und sohin verhältnismäßigere Eingriffe in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer darstellen und seien daher als solche gegenüber einer Verschwenkung des Straßenverlaufes vorzuziehen. Bei Nichtumsetzung der Verschwenkung könnten wertvolle Natur und landwirtschaftliche Flächen erhalten werden und so auch der stetig wachsenden Bodenversiegelung in Österreich entgegengetreten werden. Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des verschwenkten Straßenverlaufes der XXXX einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Die Erstbeschwerdeführer beantragten, das angerufene Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die dargestellte Verschwenkung der XXXX nicht durchgeführt werde.Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des verschwenkten Straßenverlaufes der römisch 40 einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Die Erstbeschwerdeführer beantragten, das angerufene Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die dargestellte Verschwenkung der römisch 40 nicht durchgeführt werde. Zum Kreisverkehr XXXX werde festgehalten, dass der vorgesehene Kreisverkehr in seiner Größe überdimensioniert sei und dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei einer entsprechend kleineren Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen könnte. Sollte der Bau eines Kreisverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sein, so müsste dieser – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – so errichtet werden, dass das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer entsprechend berücksichtigt und nur im absolut notwendigen Ausmaß beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich zwar mit den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Vorschriftszeichen „Halt“ iSd. § 52 Z 24 StVO (als Alternative zum Kreisverkehr) auseinandergesetzt, aber sonst keine möglichen Alternativlösungen geprüft. Eine naheliegende Lösungsvariante wäre etwa die Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage. Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des Kreisverkehrs einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde daher in Folge fehlender Sachverhaltsfeststellungen unrichtig.Zum Kreisverkehr römisch 40 werde festgehalten, dass der vorgesehene Kreisverkehr in seiner Größe überdimensioniert sei und dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei einer entsprechend kleineren Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen könnte. Sollte der Bau eines Kreisverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sein, so müsste dieser – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – so errichtet werden, dass das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer entsprechend berücksichtigt und nur im absolut notwendigen Ausmaß beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich zwar mit den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Vorschriftszeichen „Halt“ iSd. Paragraph 52, Ziffer 24, StVO (als Alternative zum Kreisverkehr) auseinandergesetzt, aber sonst keine möglichen Alternativlösungen geprüft. Eine naheliegende Lösungsvariante wäre etwa die Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage. Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des Kreisverkehrs einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde daher in Folge fehlender Sachverhaltsfeststellungen unrichtig. Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe. Eine einmal verlorengegangene Bodenfruchtbarkeit von (wenn auch nur vorübergehend) in Anspruch genommenen Bodenflächen könne meist nicht mehr wiederhergestellt werden, weshalb nachhaltige Umweltschäden und dadurch auch wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Abgetragener Oberboden müsse von den Projektwerbern unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit unter bodenkundlicher Baubegleitung und -überwachung separat in unmittelbarer Nähe des Anfallsortes zwischengelagert und zur Rekultivierung von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Dies, um Verschlechterungen der Bodenfruchtbarkeit von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen durch die Aufbringung von Oberboden von versiegelten Flächen auszugleichen. Nur so könne die Bodenfruchtbarkeit dort dauerhaft erhalten und Eingriffe in das Eigentum der Erstbeschwerdeführer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Laut angefochtenem Bescheid solle sichergestellt werden, dass der Oberboden (Humus) und der Unterboden nicht vermischt würden und getrennt gelagert werden müssten und dies im Rahmen der Umweltbauaufsicht durch eine bodenkundige Bauaufsicht kontrolliert werden müsste. Die im Bescheid beschriebenen Maßnahmen seien jedoch nicht ausreichend konkretisiert und deswegen nicht geeignet, um einen Verlust des fruchtbaren Ober- und Zwischenbodens in die Hohlräume der Einbauschicht zu verhindern oder eine entsprechende Gefährdung auszuschließen. Aus den Ausführungen im Bescheid gehe nicht hervor, dass neben dem Oberboden auch im Zwischenboden und in allen Ebenen der Einbauschicht keine größeren Gesteinsbrocken als solche mit einem Durchmesser von 64 mm enthalten sein dürfen. Eine solche eindeutige Auflage sei aber zwingend erforderlich, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Aus der Erfahrung im Zusammenhang mit dem Abschnitt Süd des gegenständlichen Gesamtbauvorhabens „S 10 – Mühlviertler Schnellstraße“ gehe hervor, dass die beim dortigen Abschnitt vorgeschriebenen (sehr vergleichbaren) Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Sicherung des fruchtbaren Oberbodens zu gewährleisten. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung ihrer Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde (vgl VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer hielten daher fest, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt werde, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden müssten, um den Oberboden sowie die Einbauschicht zu schützen und die weitere Fruchtbarkeit des Oberbodens sicherzustellen.Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe. Eine einmal verlorengegangene Bodenfruchtbarkeit von (wenn auch nur vorübergehend) in Anspruch genommenen Bodenflächen könne meist nicht mehr wiederhergestellt werden, weshalb nachhaltige Umweltschäden und dadurch auch wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Abgetragener Oberboden müsse von den Projektwerbern unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit unter bodenkundlicher Baubegleitung und -überwachung separat in unmittelbarer Nähe des Anfallsortes zwischengelagert und zur Rekultivierung von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Dies, um Verschlechterungen der Bodenfruchtbarkeit von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen durch die Aufbringung von Oberboden von versiegelten Flächen auszugleichen. Nur so könne die Bodenfruchtbarkeit dort dauerhaft erhalten und Eingriffe in das Eigentum der Erstbeschwerdeführer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Laut angefochtenem Bescheid solle sichergestellt werden, dass der Oberboden (Humus) und der Unterboden nicht vermischt würden und getrennt gelagert werden müssten und dies im Rahmen der Umweltbauaufsicht durch eine bodenkundige Bauaufsicht kontrolliert werden müsste. Die im Bescheid beschriebenen Maßnahmen seien jedoch nicht ausreichend konkretisiert und deswegen nicht geeignet, um einen Verlust des fruchtbaren Ober- und Zwischenbodens in die Hohlräume der Einbauschicht zu verhindern oder eine entsprechende Gefährdung auszuschließen. Aus den Ausführungen im Bescheid gehe nicht hervor, dass neben dem Oberboden auch im Zwischenboden und in allen Ebenen der Einbauschicht keine größeren Gesteinsbrocken als solche mit einem Durchmesser von 64 mm enthalten sein dürfen. Eine solche eindeutige Auflage sei aber zwingend erforderlich, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Aus der Erfahrung im Zusammenhang mit dem Abschnitt Süd des gegenständlichen Gesamtbauvorhabens „S 10 – Mühlviertler Schnellstraße“ gehe hervor, dass die beim dortigen Abschnitt vorgeschriebenen (sehr vergleichbaren) Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Sicherung des fruchtbaren Oberbodens zu gewährleisten. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung ihrer Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde vergleiche VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer hielten daher fest, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt werde, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden müssten, um den Oberboden sowie die Einbauschicht zu schützen und die weitere Fruchtbarkeit des Oberbodens sicherzustellen. Festgehalten werde darüber hinaus, dass der angefochtene Bescheid das Projekt auch in wasserrechtlicher Hinsicht genehmige. Diesbezüglich werde eingewendet, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser keinerlei Feststellungen von der Behörde getroffen worden seien. Zu keinem Zeitpunkt im Laufe des UVP-Genehmigungsverfahrens sei vor Ort geprüft worden, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerungsfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens ändere und welche Auswirkungen dies auf das Grundwasser habe. Solche wasserrechtlichen Feststellungen wären aber zwingend erforderlich gewesen, um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Erstbeschwerdeführer seien bei unsachgerechter (Wieder-)Herstellung der Bodenflächen (samt Aufschüttungen) somit unter anderem von Bodanabsenkungen, Trockenheit in Folge übermäßiger Versickerung oder aber auch Überschwemmungen in Folge nachteiliger Einwirkungen auf das Grundwasser bedroht. Ohne entsprechende Feststellungen könne die Behörde rechtlich nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführern durch die wasserrechtliche Genehmigung unverhältnismäßige Nachteile entstünden und ob das Projekt an sich in wasserrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig sei. Aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die wasserrechtliche Genehmigung und aufgrund der ungeeigneten Auflagen im Zusammenhang mit dem Schutz des fruchtbaren Bodens würden folglich Genehmigungshindernisse vorliegen, weshalb die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Genehmigungsanträge der Projektwerber hätte abweisen müssen. Bezüglich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. XXXX zu Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie durch das Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX erheblich eingeschränkt seien. Die belangte Behörde begründe ihre Genehmigung des Streckenverlaufes damit, dass der sogenannte Zufahrtsweg „ XXXX “ ein geeigneter Ersatz für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von den genannten Grundflächen sei. Tatsächlich sei dieser jedoch für diesen Zweck ungeeignet, da er zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Erstbeschwerdeführer führen würde und zudem das Gelände bei diesem Weg besonders steil sei und daher eine uneingeschränkte Nutzung durch Fahrzeuge nicht mehr gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführer würden daher durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Grundrechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit verletzt. Jedenfalls müsse sichergestellt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken der Erstbeschwerdeführer mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden und dürfe nicht verunmöglicht werden. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen wäre somit das Projekt nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus werde eingewendet, dass die Begründung der belangten Behörde in diesem Punkt unvollständig sei und zudem auch die Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft seien. Der Verweis auf das Grundeinlöseverfahren, somit auf einen hypothetischen zivilrechtlichen Vertragsabschluss, sei als Begründung unzureichend. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher, ob ein solches Grundeinlöseverfahren (etwa in Form des Abschlusses von Optionsverträgen, etc.) überhaupt „positiv“ erledigt werden könne. Darüber hinaus sei der Vertragsinhalt kein Bestandteil des Bescheides. Die Erstbeschwerdeführer würden somit auf einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss verwiesen, der so möglicherweise überhaupt niemals zustande kommen werde und der auch kein Bescheidinhalt sei. Bei Fehlen eines solchen Vertragsabschlusses würden in diesem Punkt aber entsprechende Genehmigungen bzw. Feststellungen der Behörde fehlen. In diesem Zusammenhang werde auch eingewendet, dass den Erstbeschwerdeführern dadurch der Rechtsschutz faktisch entzogen werde, da für diese nicht nachvollziehbar sei, welchen Inhalt die genehmigende Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt habe. Eingewendet werde daher ausdrücklich die Verletzung des Rechts der Erstbeschwerdeführer auf ein faires Verfahren.Bezüglich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. römisch 40 zu Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie durch das Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 erheblich eingeschränkt seien. Die belangte Behörde begründe ihre Genehmigung des Streckenverlaufes damit, dass der sogenannte Zufahrtsweg „ römisch 40 “ ein geeigneter Ersatz für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von den genannten Grundflächen sei. Tatsächlich sei dieser jedoch für diesen Zweck ungeeignet, da er zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Erstbeschwerdeführer führen würde und zudem das Gelände bei diesem Weg besonders steil sei und daher eine uneingeschränkte Nutzung durch Fahrzeuge nicht mehr gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführer würden daher durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Grundrechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit verletzt. Jedenfalls müsse sichergestellt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken der Erstbeschwerdeführer mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden und dürfe nicht verunmöglicht werden. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen wäre somit das Projekt nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus werde eingewendet, dass die Begründung der belangten Behörde in diesem Punkt unvollständig sei und zudem auch die Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft seien. Der Verweis auf das Grundeinlöseverfahren, somit auf einen hypothetischen zivilrechtlichen Vertragsabschluss, sei als Begründung unzureichend. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher, ob ein solches Grundeinlöseverfahren (etwa in Form des Abschlusses von Optionsverträgen, etc.) überhaupt „positiv“ erledigt werden könne. Darüber hinaus sei der Vertragsinhalt kein Bestandteil des Bescheides. Die Erstbeschwerdeführer würden somit auf einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss verwiesen, der so möglicherweise überhaupt niemals zustande kommen werde und der auch kein Bescheidinhalt sei. Bei Fehlen eines solchen Vertragsabschlusses würden in diesem Punkt aber entsprechende Genehmigungen bzw. Feststellungen der Behörde fehlen. In diesem Zusammenhang werde auch eingewendet, dass den Erstbeschwerdeführern dadurch der Rechtsschutz faktisch entzogen werde, da für diese nicht nachvollziehbar sei, welchen Inhalt die genehmigende Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt habe. Eingewendet werde daher ausdrücklich die Verletzung des Rechts der Erstbeschwerdeführer auf ein faires Verfahren. Hinsichtlich der Beweissicherung bei Sprengungen werde in der gutachterlichen Stellungnahme im Fachbereich Erschütterungen und sekundärer Luftschall angeführt, dass Messprogramme und Beweissicherungen im Umkreis von 100 m im Bereich von Arbeiten ohne Sprengungen und im Umkreis von 200 m im Bereich von Sprengarbeiten vorgesehen seien. Das Ausmaß der durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Bereiche sei nicht ausreichend. Jedenfalls die beabsichtigten Beweissicherungsmaßnahmen seien – insbesondere im Bereich von Sprengarbeiten – weitergehend zu definieren und auszudehnen, um allfällige Schäden durch die Sprengmaßnahmen bestenfalls bereits im Vorhinein verhindern und – gegebenenfalls – im Nachhinein bestimmen zu können. Bei den früheren Abschnitten der S 10 sei es hier zum Teil zu erheblichen Schäden an Gebäuden gekommen. Ein sachlicher Grund, weshalb Messprogramme, zumindest aber eine Ausweitung der Beweissicherungsmaßnahmen bei den Sprengarbeiten, nicht möglich sein sollten, werde in der gutachterlichen Stellungnahme (und somit im Bescheid) nicht angeführt. Durch eine Ausweitung auf den von den Erstbeschwerdeführern beantragten Umkreis von 500 m würde das Eigentum der Erstbeschwerdeführer vor möglichen negativen Auswirkungen durch Sprengschäden besser geschützt und entstünde für die Projektwerber nur ein unerheblicher Mehraufwand. Die Einwendungen in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführer vom 12.11.2020 seien im Bescheid und dessen Begründung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Es werde daher nochmals ausdrücklich eingewendet und beantragt, dem Projektwerber aufzutragen, die vorgesehenen Messprogramme und Beweissicherungsmaßnahmen bei Sprengarbeiten auf sämtlichen Grundstücken im Umkreis von 500 m von Sprengarbeiten durchzuführen und andernfalls, dem Projekt die Genehmigung zu versagen. Die dargestellte Maßnahme diene dem Schutz des Eigentums der Erstbeschwerdeführer und sei mit keinen erheblichen Mehraufwendungen für die Projektwerber verbunden und handle es sich daher um eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, die den Projektwerbern von der Behörde vorzuschreiben gewesen wäre, wenn diese den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Zum Radweg bei der XXXX gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren die Unzweckmäßigkeit der Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der XXXX eingewendet hätten und diese unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer eingreife. Betont werde nochmals die besondere wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. XXXX für die Erstbeschwerdeführer, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Die beantragte Projektänderung bzw. die Vorschreibung von Auflagen an die Projektwerber seien von der belangten Behörde nicht erörtert worden. Zudem würden Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, warum diese Lösung besonders „verkehrssicher“ sein solle, fehlen. Zum Radweg bei der römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren die Unzweckmäßigkeit der Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der römisch 40 eingewendet hätten und diese unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer eingreife. Betont werde nochmals die besondere wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. römisch 40 für die Erstbeschwerdeführer, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Die beantragte Projektänderung bzw. die Vorschreibung von Auflagen an die Projektwerber seien von der belangten Behörde nicht erörtert worden. Zudem würden Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, warum diese Lösung besonders „verkehrssicher“ sein solle, fehlen. Bezüglich der Sicherung der Viehweide und Sicherung der Weidehaltung führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie im Ermittlungsverfahren gegen das nunmehr genehmigte Projekt eingewendet hätten, dass die hinkünftig südlich der XXXX liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die XXXX sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich, ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der XXXX zu gefährden. Die Behörde habe dahingehend lediglich ausgeführt, dass bei der in Betracht gezogenen Landesstraße XXXX der Viehtrieb und das Weiden an Straßen in der Straßenverordnung geregelt (§ 80, Abs. 1 bis 6 und § 81, Abs. 1 bis 4, StVO 1960) sei. Die Verordnung des Gefahrenzeichens „ACHTUNG TIERE“ liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Festzuhalten sei daher, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer somit in keiner Weise berücksichtigt habe, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines Warnhinweises durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde verweise. Die Behörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass der Verweis auf eine – möglicherweise – erst zu erlassende Verordnung einer anderen Behörde eine geeignete Maßnahme darstelle, um den Viehtrieb und die Viehweide bei der XXXX sicherzustellen. Tatsächlich sei eine solche Maßnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projektes durch die belangte Behörde völlig ungesichert, sondern noch dazu völlig ungeeignet, um einen sicheren Viehtrieb über diese Landesstraße zu gewährleisten. Bei der XXXX handle es sich künftig um eine stark befahrene Landesstraße (Autobahnzubringer). Ein Viehtrieb über diese Landesstraße sei mit erheblichen und völlig unvernünftigen Gefahren verbunden, die weder den Erstbeschwerdeführern noch den Verkehrsteilnehmern auf der XXXX in irgendeiner Form zumutbar seien. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene und beantragte Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der XXXX bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der Behörde nicht behandelt worden, obwohl eine solche Unterführungslösung eine sachgerechte und sichere Lösung zum Erhalt der Beweidungsmöglichkeit darstellen würde. Faktisch werde die Möglichkeit zur Beweidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch die Zerschneidung der Grundflächen massiv eingeschränkt bzw. verunmöglicht. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. 3 ha), die künftig zwischen der XXXX und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Erstbeschwerdeführer. Zuvor hätten die Erstbeschwerdeführer noch etwas über XXXX ha „Eigengrund“ zur Beweidung gehabt. Obwohl eine Alternativlösung von den Erstbeschwerdeführern aufgezeigt worden sei, habe die Behörde zu dieser Thematik keinerlei substantiierten Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen und auch nicht die rechtlich erforderlichen Auflagen vorgeschrieben, um die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer zu wahren. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben.Bezüglich der Sicherung der Viehweide und Sicherung der Weidehaltung führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie im Ermittlungsverfahren gegen das nunmehr genehmigte Projekt eingewendet hätten, dass die hinkünftig südlich der römisch 40 liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die römisch 40 sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich, ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der römisch 40 zu gefährden. Die Behörde habe dahingehend lediglich ausgeführt, dass bei der in Betracht gezogenen Landesstraße römisch 40 der Viehtrieb und das Weiden an Straßen in der Straßenverordnung geregelt (Paragraph 80,, Absatz eins bis 6 und Paragraph 81,, Absatz eins bis 4, StVO 1960) sei. Die Verordnung des Gefahrenzeichens „ACHTUNG TIERE“ liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Festzuhalten sei daher, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer somit in keiner Weise berücksichtigt habe, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines Warnhinweises durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde verweise. Die Behörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass der Verweis auf eine – möglicherweise – erst zu erlassende Verordnung einer anderen Behörde eine geeignete Maßnahme darstelle, um den Viehtrieb und die Viehweide bei der römisch 40 sicherzustellen. Tatsächlich sei eine solche Maßnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projektes durch die belangte Behörde völlig ungesichert, sondern noch dazu völlig ungeeignet, um einen sicheren Viehtrieb über diese Landesstraße zu gewährleisten. Bei der römisch 40 handle es sich künftig um eine stark befahrene Landesstraße (Autobahnzubringer). Ein Viehtrieb über diese Landesstraße sei mit erheblichen und völlig unvernünftigen Gefahren verbunden, die weder den Erstbeschwerdeführern noch den Verkehrsteilnehmern auf der römisch 40 in irgendeiner Form zumutbar seien. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene und beantragte Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der römisch 40 bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der Behörde nicht behandelt worden, obwohl eine solche Unterführungslösung eine sachgerechte und sichere Lösung zum Erhalt der Beweidungsmöglichkeit darstellen würde. Faktisch werde die Möglichkeit zur Beweidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch die Zerschneidung der Grundflächen massiv eingeschränkt bzw. verunmöglicht. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. 3 ha), die künftig zwischen der römisch 40 und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Erstbeschwerdeführer. Zuvor hätten die Erstbeschwerdeführer noch etwas über römisch 40 ha „Eigengrund“ zur Beweidung gehabt. Obwohl eine Alternativlösung von den Erstbeschwerdeführern aufgezeigt worden sei, habe die Behörde zu dieser Thematik keinerlei substantiierten Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen und auch nicht die rechtlich erforderlichen Auflagen vorgeschrieben, um die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer zu wahren. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben. Zum Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. XXXX verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihren Antrag im Genehmigungsverfahren, den genannten Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe jedoch – wiederum unter Anführung eines pauschalen Verweises auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ – diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Ausdrücklich eingewendet werde daher, dass der Bescheid – jedenfalls in diesem Punkt – auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und in Folge dessen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, sodass beantragt werde, den Bescheid aufzuheben.Zum Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. römisch 40 verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihren Antrag im Genehmigungsverfahren, den genannten Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe jedoch – wiederum unter Anführung eines pauschalen Verweises auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ – diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Ausdrücklich eingewendet werde daher, dass der Bescheid – jedenfalls in diesem Punkt – auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und in Folge dessen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, sodass beantragt werde, den Bescheid aufzuheben. Hinsichtlich des Begleitwegs in Richtung Süden „Nebenweg XXXX “ – Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass in der gutachterlichen Stellungnahme und im Bescheid nach ausdrücklichem Aufzeigen von unnötiger Bodenversiegelung und Umweltbeeinträchtigung nicht begründet worden sei, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig erscheine. Es werde in der genannten Stellungnahme lediglich angeführt, dass dies aus „verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll“ erscheine. Der pauschale Verweis auf Begriffe wie „vernünftig“, „Verkehrssicherheit“ oder „wirtschaftlich“ vermöge keine ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage behördlicher Erhebungen zu ersetzen. Hinsichtlich des Begleitwegs in Richtung Süden „Nebenweg römisch 40 “ – Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass in der gutachterlichen Stellungnahme und im Bescheid nach ausdrücklichem Aufzeigen von unnötiger Bodenversiegelung und Umweltbeeinträchtigung nicht begründet worden sei, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig erscheine. Es werde in der genannten Stellungnahme lediglich angeführt, dass dies aus „verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll“ erscheine. Der pauschale Verweis auf Begriffe wie „vernünftig“, „Verkehrssicherheit“ oder „wirtschaftlich“ vermöge keine ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage behördlicher Erhebungen zu ersetzen. Bezüglich der Drainagen führe der Gutachter des Fachbereichs Grund- und Oberflächenwasser in seiner gutachterlichen Stellungnahme (S. 329 des Stellungnahmenbandes) aus, dass ein Großteil der genannten Parzellen (Parzellen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX KG XXXX ) durch das Vorhaben beansprucht würden und durch die Projektwerber abgelöst würden. Auf den angesprochenen Grundstücken seien im Einreichprojekt Drainagen verzeichnet. Ein Eingriff in verbleibende Drainagen sei durch die Vorhabenserrichtung somit zu erwarten. Zunächst sei festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem aktuellen Bestand an Drainagen, deren konkreten Verläufen, den von diesen geführten Wassermengen, den möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser in Folge der angedachten Verlegung, dem Ziel der Verlegung der Drainagen und der Sickerungsfähigkeit des Bodens nach Verlegung der Drainagen keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde wieder lediglich pauschal erwähnt, dass auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer mehrere Drainagen bestünden und diese in irgendeiner – nicht näher bestimmten – Form erhalten oder verlegt werden sollten. Welche Drainagen nun verlegt würden und welche erhalten würden, welche Auswirkungen dies auf die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführer oder auf die Umwelt habe – all dies sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben und vom Sachverständigen nicht befundet worden. Die wasserrechtliche Genehmigung beruhe somit auf keinem festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, habe von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.

  1. at)mwN). Dies sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Bezüglich der Drainagen führe der Gutachter des Fachbereichs Grund- und Oberflächenwasser in seiner gutachterlichen Stellungnahme (S. 329 des Stellungnahmenbandes) aus, dass ein Großteil der genannten Parzellen (Parzellen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 KG römisch 40 ) durch das Vorhaben beansprucht würden und durch die Projektwerber abgelöst würden. Auf den angesprochenen Grundstücken seien im Einreichprojekt Drainagen verzeichnet. Ein Eingriff in verbleibende Drainagen sei durch die Vorhabenserrichtung somit zu erwarten. Zunächst sei festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem aktuellen Bestand an Drainagen, deren konkreten Verläufen, den von diesen geführten Wassermengen, den möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser in Folge der angedachten Verlegung, dem Ziel der Verlegung der Drainagen und der Sickerungsfähigkeit des Bodens nach Verlegung der Drainagen keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde wieder lediglich pauschal erwähnt, dass auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer mehrere Drainagen bestünden und diese in irgendeiner – nicht näher bestimmten – Form erhalten oder verlegt werden sollten. Welche Drainagen nun verlegt würden und welche erhalten würden, welche Auswirkungen dies auf die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführer oder auf die Umwelt habe – all dies sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben und vom Sachverständigen nicht befundet worden. Die wasserrechtliche Genehmigung beruhe somit auf keinem festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, habe von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12, Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.
  2. at)mwN). Dies sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Bezüglich der Aufschüttungen auf Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie sich in beiden Stellungnahmen ausdrücklich gegen die genehmigten Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. XXXX ausgesprochen und entsprechende Einwendungen erhoben hätten. Insbesondere führten sie an, dass das Gefälle nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen dürfe, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Auch der Sichtschutzdamm stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch diesen eine dauernde Beschattung ihrer Grundflächen eintrete, was naturgemäß zu Ertragsausfällen führe. Die Behörde sei trotz dieser ausdrücklichen Einwendungen nicht auf diese Themenbereiche eingegangen und habe diese nicht erörtert. Die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sei daher rechtlich unrichtig.Bezüglich der Aufschüttungen auf Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie sich in beiden Stellungnahmen ausdrücklich gegen die genehmigten Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ausgesprochen und entsprechende Einwendungen erhoben hätten. Insbesondere führten sie an, dass das Gefälle nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen dürfe, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Auch der Sichtschutzdamm stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch diesen eine dauernde Beschattung ihrer Grundflächen eintrete, was naturgemäß zu Ertragsausfällen führe. Die Behörde sei trotz dieser ausdrücklichen Einwendungen nicht auf diese Themenbereiche eingegangen und habe diese nicht erörtert. Die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sei daher rechtlich unrichtig. Zum Weg auf Grundstück Nr. XXXX verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihre Einwendungen, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei, sondern lediglich pauschal auf die Behandlung des Einwandes im Rahmen der Grundeinlöse und der „weiteren Detaillierung im Rahmen des Bauprojektes“ verweise. Richtigerweise hätten die Einwendungen auch bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung von der Behörde erörtert werden müssen, zumal durch die Zerschneidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer von einer fehlenden Nutzbarkeit zur Weidewirtschaft in der Zukunft auszugehen sei und daher eine langfristige Verbauung und Bodenversiegelung hinsichtlich der Restflächen zu erwarten sei. Eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes der Erstbeschwerdeführer sei folglich gefährdet. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zur Frage der wirtschaftlichen Existenz keinerlei Feststellungen getroffen habe und ihr so eine Interessenabwägung schlicht nicht möglich sein habe können. Auch aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Zum Weg auf Grundstück Nr. römisch 40 verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihre Einwendungen, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei, sondern lediglich pauschal auf die Behandlung des Einwandes im Rahmen der Grundeinlöse und der „weiteren Detaillierung im Rahmen des Bauprojektes“ verweise. Richtigerweise hätten die Einwendungen auch bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung von der Behörde erörtert werden müssen, zumal durch die Zerschneidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer von einer fehlenden Nutzbarkeit zur Weidewirtschaft in der Zukunft auszugehen sei und daher eine langfristige Verbauung und Bodenversiegelung hinsichtlich der Restflächen zu erwarten sei. Eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes der Erstbeschwerdeführer sei folglich gefährdet. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zur Frage der wirtschaftlichen Existenz keinerlei Feststellungen getroffen habe und ihr so eine Interessenabwägung schlicht nicht möglich sein habe können. Auch aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zum „Nebenweg XXXX “ führten die Erstbeschwerdeführer an, dass der Verweis in der gutachterlichen Stellungnahme und sohin im Bescheid auf die Benützung des Nebenweges zur Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens kein ausreichender Grund für einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich und bedürfe es hiezu keiner weiteren Bodenversiegelung und Beeinträchtigung von Natur und Eigentum der Beschwerdeführer. Diese Einwendung der Erstbeschwerdeführer sei von der belangten Behörde nicht näher erörtert worden. Eine taugliche Begründung stelle die Behandlung durch die Behörde, wonach aus straßenbautechnischer Sicht der rd. XXXX lange Nebenweg XXXX nicht nur der Erschließung, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens diene, jedenfalls nicht dar.Zum „Nebenweg römisch 40 “ führten die Erstbeschwerdeführer an, dass der Verweis in der gutachterlichen Stellungnahme und sohin im Bescheid auf die Benützung des Nebenweges zur Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens kein ausreichender Grund für einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich und bedürfe es hiezu keiner weiteren Bodenversiegelung und Beeinträchtigung von Natur und Eigentum der Beschwerdeführer. Diese Einwendung der Erstbeschwerdeführer sei von der belangten Behörde nicht näher erörtert worden. Eine taugliche Begründung stelle die Behandlung durch die Behörde, wonach aus straßenbautechnischer Sicht der rd. römisch 40 lange Nebenweg römisch 40 nicht nur der Erschließung, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens diene, jedenfalls nicht dar. Bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. XXXX würden sich die Erstbeschwerdeführer ausdrücklich gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. XXXX aussprechen und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und stelle somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer dar. In der gutachterlichen Stellungnahme und somit im Bescheid werde ausgeführt, dass eine Vernässung des genannten Grundstückes durch das geplante Auffangbecken nicht zu erwarten sei. Trotz entsprechender Anträge der Erstbeschwerdeführer, den Projektwerbern zusätzliche Auflagen in Form von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung aufzutragen, seien keine solche Maßnahmen vorgeschrieben worden. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung seiner Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde (vgl VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit nochmals beantragen, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt wird, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, um eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken zu verhindern. Die Einhaltung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen müsse durch die wasserrechtliche Bauaufsicht und – in der Betriebsphase – durch die zuständige Wasserrechtsbehörde geprüft und kontrolliert werden.Bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. römisch 40 würden sich die Erstbeschwerdeführer ausdrücklich gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. römisch 40 aussprechen und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und stelle somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer dar. In der gutachterlichen Stellungnahme und somit im Bescheid werde ausgeführt, dass eine Vernässung des genannten Grundstückes durch das geplante Auffangbecken nicht zu erwarten sei. Trotz entsprechender Anträge der Erstbeschwerdeführer, den Projektwerbern zusätzliche Auflagen in Form von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung aufzutragen, seien keine solche Maßnahmen vorgeschrieben worden. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung seiner Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde vergleiche VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit nochmals beantragen, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt wird, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, um eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken zu verhindern. Die Einhaltung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen müsse durch die wasserrechtliche Bauaufsicht und – in der Betriebsphase – durch die zuständige Wasserrechtsbehörde geprüft und kontrolliert werden. Hinsichtlich der Forderung der Erstbeschwerdeführer, dass keine zusätzliche Belastung durch Ausgleichsmaßnahmen (M50, M51) auftreten solle, werde im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Aussage im Gutachten des Fachbereiches Naturschutz verwiesen, wonach für bestimmte Tierarten negative Auswirkungen durch das Bauvorhaben entstehen würden. Die belangte Behörde begründe an keiner Stelle des Bescheides, warum durch die dauerhafte Grundinanspruchnahme von Weideflächen als Ersatz nunmehr ökologische Ausgleichsflächen geschaffen werden müssten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebes auf biologische bzw. ökologische Betriebsführung. Selbst wenn die Behörde zum Ergebnis gelange, dass ökologische Ausgleichsflächen notwendig wären, so fehle eine diesbezügliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im Bescheid zur Gänze. Diese ökologischen Ausgleichsflächen würden eine erhebliche Zusatzbelastung für die Erstbeschwerdeführer darstellen, da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft nutzbar seien. Überdies stelle die Vorschreibung solcher ökologischer Ausgleichsflächen eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Belastung des Eigentums der Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch die ökologischen Ausgleichsflächen nur „ausgeglichen“ und nicht etwa ein „Mehr“ an Naturfläche entstehen solle. Weshalb eine Weidefläche durch eine „noch geschütztere“ ökologische Ausgleichsfläche „ausgeglichen“ werden solle, sei nicht nachvollziehbar und würden diesbezüglich auch Feststellungen sowie Erwägungen der belangten Behörde fehlen. Gemäß § 37 AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und den wirklichen Sachverhalt von Amts wegen im Beweisverfahren zu ermitteln. Die Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt und somit verletzt. Beispielsweise seien die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend, um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen aufgeworfen worden seien, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern. In diesem Zusammenhang werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Den Sachverhaltsfeststellungen fehle es in vielen Fällen an tatsächlichen Grundlagen, an Struktur und an einem tatsächlich durchgeführten Beweisverfahren. Beispielsweise habe die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, gemäß § 12 WRG von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Beschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.
  3. at)mwN). Dies sei unterblieben.Gemäß Paragraph 37, AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und den wirklichen Sachverhalt von Amts wegen im Beweisverfahren zu ermitteln. Die Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt und somit verletzt. Beispielsweise seien die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend, um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen aufgeworfen worden seien, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern. In diesem Zusammenhang werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Den Sachverhaltsfeststellungen fehle es in vielen Fällen an tatsächlichen Grundlagen, an Struktur und an einem tatsächlich durchgeführten Beweisverfahren. Beispielsweise habe die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, gemäß Paragraph 12, WRG von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Beschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12, Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.
  4. at)mwN). Dies sei unterblieben. Während des behördlichen Ermittlungsverfahrens hätten hinsichtlich der Drainagen auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer keinerlei Erhebungen oder Messungen bzw. keine Befundaufnahme vor Ort durch einen Sachverständigen stattgefunden. Dies würde auch die anderen, oben bereits angeführten Punkte, betreffen, in denen auf die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer nicht nur nicht eingegangen worden sei, sondern ohne jede tatsächliche Befundaufnahme vor Ort Feststellungen über die dortigen Verhältnisse vor Ort in der Natur getroffen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die zuständigen Sachverständigen überhaupt ein Gutachten erstellen hätten können, wenn diese nicht tatsächlich vor Ort Befund aufgenommen und entsprechende Messungen (zB Verlauf der Drainagen, Wasserleitungskapazität, Versickerungsfähigkeit des Bodens, Prüfung möglicher Alternativkonzepte, etc.) unternommen hätten. An manchen Stellen des Bescheides werde anscheinend bewusst auf Sachverhaltsfeststellungen verzichtet und – quasi der Einfachheit halber – auf den späteren, erst zu genehmigenden Bauvorgang verwiesen. Die Behörde stütze sich somit durch Einbeziehung dieser gutachterlichen Stellungnahme auf einen Zeitpunkt, in dem das beantragte Projekt bereits genehmigt worden sei, ohne bereits den maßgeblichen Sachverhalt vor der Genehmigung zu erheben. Die Behörde gehe offenbar in einer vorgreifenden Beweiswürdigung davon aus, dass das Projekt ohnehin genehmigt werde. Die Erstbeschwerdeführer würden somit vor vollendete Tatsachen gestellt und scheine das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für die Behörde bereits vor Durchführung des Beweiserhebungs- bzw. Ermittlungsverfahrens ohnehin festzustehen. Das Nichtverwenden von Erhebungsbögen bzw. unzureichende Erhebungen hätten weiters maßgeblich dazu beigetragen, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dies stelle sohin ebenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Eingangs werde festgehalten, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, keine eigene Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermischt und zudem über zahlreiche Einzeldokumente (zB Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien. Die Kontrolle und ein wirksamer Rechtsschutz durch die Rechtsunterworfenen und insbesondere durch die betroffenen Parteien sei bei einem Bescheid wie dem gegenständlichen nur sehr schwer möglich bzw. nicht möglich – dies insbesondere aufgrund der sehr kurzen Frist von lediglich vier Wochen. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Eingangs werde festgehalten, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, keine eigene Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermischt und zudem über zahlreiche Einzeldokumente (zB Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien. Die Kontrolle und ein wirksamer Rechtsschutz durch die Rechtsunterworfenen und insbesondere durch die betroffenen Parteien sei bei einem Bescheid wie dem gegenständlichen nur sehr schwer möglich bzw. nicht möglich – dies insbesondere aufgrund der sehr kurzen Frist von lediglich vier Wochen. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Festzuhalten sei zudem ausdrücklich, dass, obwohl die Sachverständigengutachten und zahlreiche sonstigen Beilagen und Dokumente im gegenständlichen Verfahren zu Bescheidbestandteilen erklärt worden seien, diese den Erstbeschwerdeführern nicht mit dem „Hauptbestandteil“ des Bescheides zugestellt worden seien. Dies stelle einen weiteren erheblichen Verfahrensmangel dar, da der Bescheid den betroffenen Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte nicht bloß auszugsweise übermittelt werden dürfe. Die Sachverständigengutachten würden zwar Befund und Gutachten enthalten, diese würden aber an sich nur Beweismittel darstellen und könnten diese keine Begründung im Sinne von behördlichen Sachverhaltsfeststellungen nach Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung ersetzen. Die belangte Behörde habe daher in ihrer Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend erläutert. Da die belangte Behörde insgesamt eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen und eine ordnungsgemäße Begründung verabsäumt habe, leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Erstbeschwerdeführer stellten aus den dargestellten Gründen sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die teilkonzentrierte Genehmigung gemäß § 24f UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit dem Bundesstraßengesetz 1971 (insbesondere § 4), dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (insbesondere § 7), dem Forstgesetz 1975 (insbesondere § 17) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (insbesondere §§ 9, 10, 32, 38, 40) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, nicht erteilt werde und die entsprechenden Anträge der Projektwerberin abgewiesen würden, in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Auflagen und Projektänderungen berücksichtigt würden, insbesondere, dass die XXXX nicht verschwenkt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Erstbeschwerdeführer stellten aus den dargestellten Gründen sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die teilkonzentrierte Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit dem Bundesstraßengesetz 1971 (insbesondere Paragraph 4,), dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (insbesondere Paragraph 7,), dem Forstgesetz 1975 (insbesondere Paragraph 17,) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (insbesondere Paragraphen 9, 10, 32, 38, 40,) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, nicht erteilt werde und die entsprechenden Anträge der Projektwerberin abgewiesen würden, in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Auflagen und Projektänderungen berücksichtigt würden, insbesondere, dass die römisch 40 nicht verschwenkt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers entspricht der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer. 2.3. Der Drittbeschwerdeführer erhob am 12.09.2021 Beschwerde gegen den am 13.08.2021 zugestellten Bescheid. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 wurde dem Drittbeschwerdeführer die aufgrund des RSb-Rückscheines festgestellte Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu von 14 Tagen eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.09.2021 gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er den angefochtenen Bescheid am 13.08.2021 erhalten habe und am 12.09.2021 per e-mail Beschwerde erhoben habe. Aufgrund des Aufarbeitens der UVP-Unterlagen habe er den genauen Abgabetermin nicht einhalten können. 3. Zur Erstattung eines Gutachtens zum Fachbereich „Agrartechnik“ wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021, W102 2247330-1/74Z, XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt. 3. Zur Erstattung eines Gutachtens zum Fachbereich „Agrartechnik“ wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021, W102 2247330-1/74Z, römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt. 4. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 nahm die XXXX , vertreten durch XXXX diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, Stellung zu den Beschwerden. 4. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 nahm die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, Stellung zu den Beschwerden. 4.1. Hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer führte die XXXX aus, dass nur XXXX Eigentümer von Liegenschaften seien. Daher könnten nur sie in ihrem Grundeigentum betroffen sein. Alle in der Beschwerde im Hinblick auf das Grundeigentum geltend gemachten Gründe würden daher nur auf diese zutreffen. XXXX , dem Zweitbeschwerdeführer, würden insofern keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.4.1. Hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer führte die römisch 40 aus, dass nur römisch 40 Eigentümer von Liegenschaften seien. Daher könnten nur sie in ihrem Grundeigentum betroffen sein. Alle in der Beschwerde im Hinblick auf das Grundeigentum geltend gemachten Gründe würden daher nur auf diese zutreffen. römisch 40 , dem Zweitbeschwerdeführer, würden insofern keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen. Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und fehlenden Sachverhaltsdarstellungen würden sich die Erstbeschwerdeführer einleitend auf § 17 UVP-G 2000 stützen, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet seien, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G § 24f UVP-G anzuwenden sei, sei aus dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ersichtlich, dass sie sich im Wesentlichen nicht gegen die von § 24f Abs. 1 UVP-G erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden, sondern eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen würden. Im vorliegenden Fall gehe es somit insbesondere bei jenem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Inanspruchnahme von Grundflächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer richte, nicht um Immissionen auf deren landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegründe würden daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens betreffen. Der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte § 17 bzw. § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G sei hierauf nicht anwendbar. Diese Bestimmung schütze nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollten. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung gehe, seien diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. Konkret regle § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G, dass Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden würden. Der gesamte § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G normiere damit (lediglich) einen Schutz vor Immissionen aus der Errichtungs- oder Betriebsphase des Vorhabens, nicht aber gegen die hier geltend gemachten, bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen aus der Inanspruchnahme von Grundstücken. Solche wirtschaftlichen Reflexwirkungen seien keine Immissionen und daher von § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G im Allgemeinen und von § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G im Besonderen nicht erfasst (vgl. jüngst BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1 Windpark Stanglalm; 06.04.2021, W102 2227523-1 S 34 Traisental Schnellstraße).Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und fehlenden Sachverhaltsdarstellungen würden sich die Erstbeschwerdeführer einleitend auf Paragraph 17, UVP-G 2000 stützen, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet seien, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G Paragraph 24 f, UVP-G anzuwenden sei, sei aus dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ersichtlich, dass sie sich im Wesentlichen nicht gegen die von Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden, sondern eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen würden. Im vorliegenden Fall gehe es somit insbesondere bei jenem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Inanspruchnahme von Grundflächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer richte, nicht um Immissionen auf deren landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegründe würden daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens betreffen. Der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte Paragraph 17, bzw. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G sei hierauf nicht anwendbar. Diese Bestimmung schütze nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollten. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung gehe, seien diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. Konkret regle Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G, dass Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden würden. Der gesamte Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G normiere damit (lediglich) einen Schutz vor Immissionen aus der Errichtungs- oder Betriebsphase des Vorhabens, nicht aber gegen die hier geltend gemachten, bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen aus der Inanspruchnahme von Grundstücken. Solche wirtschaftlichen Reflexwirkungen seien keine Immissionen und daher von Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G im Allgemeinen und von Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G im Besonderen nicht erfasst vergleiche jüngst BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1 Windpark Stanglalm; 06.04.2021, W102 2227523-1 S 34 Traisental Schnellstraße). Da gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G gelte und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert sei, seien auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Beschwerdeführern komme insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stelle keine Genehmigungsvoraussetzung dar.Da gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G gelte und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert sei, seien auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Beschwerdeführern komme insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stelle keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Soweit es sich um Liegenschaften handle, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen würden, bestehe eine Enteignungsmöglichkeit nach § 17 BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt werde. Im Fall der Enteignung räume § 18 BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd § 1323 ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungs-erschwernisse seien vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG erfasst. Mit gutem Grund seien die damit zusammenhängenden Fragestellungen daher gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens.Soweit es sich um Liegenschaften handle, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen würden, bestehe eine Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 17, BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt werde. Im Fall der Enteignung räume Paragraph 18, BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd Paragraph 1323, ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungs-erschwernisse seien vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG erfasst. Mit gutem Grund seien die damit zusammenhängenden Fragestellungen daher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens. In Bezug auf Immissionen schütze § 24f Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – ebenso wie § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171): Insofern habe die belangte Behörde aber – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – entsprechende Prüfungen vorgenommen (vgl Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“).In Bezug auf Immissionen schütze Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – ebenso wie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171): Insofern habe die belangte Behörde aber – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – entsprechende Prüfungen vorgenommen vergleiche Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“). Im Folgenden würde dennoch auf alle von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Punkte eingegangen. Vorauszuschicken sei aber, dass die behauptete Existenzgefährdung durch die Erstbeschwerdeführer bisher nicht konkret belegt worden sei. Es werde daher an den Erstbeschwerdeführern liegen, durch Vorlage detaillierter Unterlagen zu ihrem Betrieb die Beschwerdebehauptungen zu belegen. Durch das Vorhaben würden rd. XXXX ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Erstbeschwerdeführer beansprucht. Zusätzlich würden rd. XXXX ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen temporär im Zuge der Bauherstellung für die Dauer von drei Jahren beansprucht. Laut Grundbuch (Stand 05/2021) würden insgesamt XXXX ha land- und forstwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehen. Somit würden durch das ggst. Vorhaben ca. XXXX % der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen dauerhaft beansprucht werden. Hierfür würden die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt würden (oder die nach § 18 BStG festzusetzen sei), erhalten. Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt würden, werde dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt. Für eine Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen werde grundsätzlich immer das Einvernehmen mit den Grundeigentümern gesucht. Eine Enteignung – auch wenn diese nach dem UVP-G möglich wäre – sei aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Generell werde, soweit möglich, der Flächenverbrauch durch die Planung der mitbeteiligten Partei reduziert. Im Projekt seien umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz vorgesehen. Durch das Vorhaben würden rd. römisch 40 ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Erstbeschwerdeführer beansprucht. Zusätzlich würden rd. römisch 40 ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen temporär im Zuge der Bauherstellung für die Dauer von drei Jahren beansprucht. Laut Grundbuch (Stand 05 aus 2021,) würden insgesamt römisch 40 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehen. Somit würden durch das ggst. Vorhaben ca. römisch 40 % der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen dauerhaft beansprucht werden. Hierfür würden die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt würden (oder die nach Paragraph 18, BStG festzusetzen sei), erhalten. Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt würden, werde dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt. Für eine Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen werde grundsätzlich immer das Einvernehmen mit den Grundeigentümern gesucht. Eine Enteignung – auch wenn diese nach dem UVP-G möglich wäre – sei aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Generell werde, soweit möglich, der Flächenverbrauch durch die Planung der mitbeteiligten Partei reduziert. Im Projekt seien umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz vorgesehen. Soweit die Erstbeschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihrer Betriebsflächen geltend machen, werde ihnen entgegen gehalten, dass durch die vorgesehenen Wegführungen eine Erschließung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Flächen, auch jener der Erstbeschwerdeführer, weiterhin sichergestellt sei. Eine Gefährdung der Existenz des Betriebes bestehe nicht. Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX )“ werde durch die Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen abgeschnitten würden. Dies sei nicht zutreffend. Wie bereits ausgeführt, würden im Rahmen des gegenständlichen Projekts umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz errichtet. Dadurch sei eine Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sichergestellt. Alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer seien entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar.Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 )“ werde durch die Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen abgeschnitten würden. Dies sei nicht zutreffend. Wie bereits ausgeführt, würden im Rahmen des gegenständlichen Projekts umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz errichtet. Dadurch sei eine Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sichergestellt. Alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer seien entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar. Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt XXXX werde, so wie alle anderen im Rahmen des Projekts zu errichtenden Unter- und Überführungen, nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt XXXX habe eine Breite von insgesamt XXXX m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt XXXX m. Die Fahrfläche werde mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = XXXX ). Diese Überfahrt sei zum Viehtrieb nutzbar. Die Erstbeschwerdeführer führen aus, sie hätten eine „zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt“. Wie bereits ausgeführt, sei das Objekt XXXX zum Viehtrieb nutzbar und es sei an jener Stelle situiert, an welcher sich die S 10 gerade so weit im Einschnitt befinde, dass keine zusätzlichen Anrampungen und somit zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen erforderlich würden. Ebenso befinde sich der Standort noch vor der HASt Rainbach West, wodurch auch die lichte Weite im Bereich der Überfahrt auf ein Minimum reduziert werde. Vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit werde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu dieser Überfahrt zusammengefasst ausgeführt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts XXXX aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Weiters vermeinten die Erstbeschwerdeführer, dass die geforderte Verlegung dieser Überfahrt „um lediglich XXXX m“ auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte. Diesen Ausführungen könne nicht zugestimmt werden, weil im oben zitierten Verkehrsgutachten und auch in den daran anschließenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar ausgeführt werde, dass eine Verlegung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und sich keine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs ergeben würde. Außerdem seien die Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verlegung des Objekts XXXX darauf hinzuweisen, dass im UVP-Verfahren nur zu prüfen sei, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig sei. Dies sei von der belangten Behörde zutreffend bejaht worden. Es bestehe keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Umplanung / Modifikation des Vorhabens. Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt römisch 40 werde, so wie alle anderen im Rahmen des Projekts zu errichtenden Unter- und Überführungen, nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt römisch 40 habe eine Breite von insgesamt römisch 40 m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt römisch 40 m. Die Fahrfläche werde mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = römisch 40 ). Diese Überfahrt sei zum Viehtrieb nutzbar. Die Erstbeschwerdeführer führen aus, sie hätten eine „zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt“. Wie bereits ausgeführt, sei das Objekt römisch 40 zum Viehtrieb nutzbar und es sei an jener Stelle situiert, an welcher sich die S 10 gerade so weit im Einschnitt befinde, dass keine zusätzlichen Anrampungen und somit zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen erforderlich würden. Ebenso befinde sich der Standort noch vor der HASt Rainbach West, wodurch auch die lichte Weite im Bereich der Überfahrt auf ein Minimum reduziert werde. Vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit werde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu dieser Überfahrt zusammengefasst ausgeführt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts römisch 40 aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Weiters vermeinten die Erstbeschwerdeführer, dass die geforderte Verlegung dieser Überfahrt „um lediglich römisch 40 m“ auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte. Diesen Ausführungen könne nicht zugestimmt werden, weil im oben zitierten Verkehrsgutachten und auch in den daran anschließenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar ausgeführt werde, dass eine Verlegung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und sich keine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs ergeben würde. Außerdem seien die Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verlegung des Objekts römisch 40 darauf hinzuweisen, dass im UVP-Verfahren nur zu prüfen sei, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig sei. Dies sei von der belangten Behörde zutreffend bejaht worden. Es bestehe keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Umplanung / Modifikation des Vorhabens. Zudem werde von den Erstbeschwerdeführern ausgeführt, dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX und Nr. XXXX geschlägert werden müsse, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass von der belangten Behörde ohnehin laut Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 vorgesehen worden sei, dass „Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, […] von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen […] mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren [sind]. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“ Dadurch sei entgegen den Beschwerdeausführungen sichergestellt, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren – sowie erforderlichenfalls auch nachzubessern – seien. Eine Rechtsverletzung der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte durch diese Auflage sei nicht ersichtlich.Zudem werde von den Erstbeschwerdeführern ausgeführt, dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 geschlägert werden müsse, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass von der belangten Behörde ohnehin laut Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 vorgesehen worden sei, dass „Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, […] von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen […] mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren [sind]. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“ Dadurch sei entgegen den Beschwerdeausführungen sichergestellt, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren – sowie erforderlichenfalls auch nachzubessern – seien. Eine Rechtsverletzung der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte durch diese Auflage sei nicht ersichtlich. Wenn die Erstbeschwerdeführer ausführen, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass eine Genehmigung nicht „unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss hat“, erteilt werden könne, so seien sie auf die obigen Ausführungen zu § 24f und § 2 Abs. 3 UVP-G zu verweisen. Die erwähnten Auflagen würden die Erstbeschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, weil die Grundeinlöse bzw. die Einräumung von Zwangsrechten kein Genehmigungserfordernis im Sinne des UVP-G sei und durch die angesprochenen Auflagen zusätzlich sichergestellt werde, dass es zu einer Abgeltung des Nutzungsentganges komme (sofern nicht eine Einigung über Ersatzflächen zustande komme). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, welche die Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren geltend machen könnten, liege daher nicht vor. Soweit darauf hingewiesen werde, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären, treffe dies einerseits nicht zu und werde dies andererseits, soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele, im Rahmen der Grundeinlöse bzw. in einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren und eine Abweisung des Genehmigungsantrages sei – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht möglich.Wenn die Erstbeschwerdeführer ausführen, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass eine Genehmigung nicht „unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss hat“, erteilt werden könne, so seien sie auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 24 f und Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G zu verweisen. Die erwähnten Auflagen würden die Erstbeschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, weil die Grundeinlöse bzw. die Einräumung von Zwangsrechten kein Genehmigungserfordernis im Sinne des UVP-G sei und durch die angesprochenen Auflagen zusätzlich sichergestellt werde, dass es zu einer Abgeltung des Nutzungsentganges komme (sofern nicht eine Einigung über Ersatzflächen zustande komme). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, welche die Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren geltend machen könnten, liege daher nicht vor. Soweit darauf hingewiesen werde, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären, treffe dies einerseits nicht zu und werde dies andererseits, soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele, im Rahmen der Grundeinlöse bzw. in einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren und eine Abweisung des Genehmigungsantrages sei – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht möglich. Hinsichtlich der Trassierung der XXXX im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. XXXX würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der XXXX nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor. Richtig sei, dass durch die vorgesehene Verschwenkung der XXXX eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von XXXX dauerhaft beansprucht werde. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung würden die verkehrsbedingten Immissionen der XXXX reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich sei. Die Verschwenkung einer Landesstraße betreffe im Übrigen nicht das gegenständlich genehmigte Bundesstraßenprojekt, sondern werde in einem anderen Genehmigungsverfahren abgehandelt.Hinsichtlich der Trassierung der römisch 40 im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. römisch 40 würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor. Richtig sei, dass durch die vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 dauerhaft beansprucht werde. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung würden die verkehrsbedingten Immissionen der römisch 40 reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich sei. Die Verschwenkung einer Landesstraße betreffe im Übrigen nicht das gegenständlich genehmigte Bundesstraßenprojekt, sondern werde in einem anderen Genehmigungsverfahren abgehandelt. Zum Kreisverkehr XXXX brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass der vorgesehene Kreisverkehr XXXX in seiner Größe überdimensioniert sei und könnte dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei entsprechend kleinerer Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Erstbeschwerdeführer in Anspruch. Die mitbeteiligte Partei führe dazu aus, dass die Kreisverkehrsanlage laut der oö. Landesstraßenverwaltung nach dem Stand der Technik mit einem Durchmesser von mind. 50 m auszuführen und zu beleuchten sei. Der Sachverständige für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit habe dazu im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ausgeführt, dass der Kreisverkehr XXXX mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Stopptafeln (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik. Abgesehen davon handle es sich bei der Errichtung des Kreisverkehrs nicht um einen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von der belangten Behörde genehmigten Vorhabensteil; dieser sei in einem anderen Verfahren zu genehmigen. Zum Kreisverkehr römisch 40 brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass der vorgesehene Kreisverkehr römisch 40 in seiner Größe überdimensioniert sei und könnte dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei entsprechend kleinerer Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Erstbeschwerdeführer in Anspruch. Die mitbeteiligte Partei führe dazu aus, dass die Kreisverkehrsanlage laut der oö. Landesstraßenverwaltung nach dem Stand der Technik mit einem Durchmesser von mind. 50 m auszuführen und zu beleuchten sei. Der Sachverständige für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit habe dazu im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ausgeführt, dass der Kreisverkehr römisch 40 mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Stopptafeln (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik. Abgesehen davon handle es sich bei der Errichtung des Kreisverkehrs nicht um einen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von der belangten Behörde genehmigten Vorhabensteil; dieser sei in einem anderen Verfahren zu genehmigen. Bezüglich der Themenbereiche „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ machten die Erstbeschwerdeführer geltend, dass durch das Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe, wodurch Umweltschäden und wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die Maßnahme „M_03_bau“ zur Sicherstellung des Schutzes von Oberboden in das Projekt mit aufgenommen worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Boden / Abfälle im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens werde diesbezüglich ausgeführt, dass die Behörde dem Projektwerber vorschreibe, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit eingehalten werden müsse, insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt und getrennt auf ihrer Fläche gelagert werden muss und der Oberboden nicht abtransportiert werden dürfe. Dazu seien im Teilgutachten 8a Maßnahmen (Maßnahme 8a.3 und 8a.4) vorgesehen, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit beim Umgang mit Böden und der Rekultivierung von Flächen unbedingt eingehalten werden müsse. Diese beinhalte, dass insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt werden dürften und getrennt gelagert werden müssten. Zur Kontrolle dieser Maßnahmen werde im Rahmen der Umweltbauaufsicht eine bodenkundliche Bauaufsicht installiert, die den rechtskonformen Umgang vor allem mit Oberbode

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.