← Österreich

{'item': 'W124 2177733-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW124 2177733-2 SpruchW124 2177733-2/8E, W124 2177733-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  5. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er anführte, dem Clan der Ashraf, Subclan Reer Hassan, anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Er sei minderjährig und stamme aus der Stadt XXXX , Region Gedo. Von XXXX bis XXXX habe er die Schule besucht. Nach der Schule habe er meistens seinem Vater geholfen oder Sport betrieben. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern, seinen drei Schwester, seinem Halbbruder sowie seiner Halbschwester zusammengelebt. Seiner Familie habe eine eigene Landwirtschaft gehört. Sein Vater und sein Halbbruder seien XXXX von der Miliz Al-Shabaab getötet worden. Mit seinen übrigen Familienmitgliedern habe er bis Mitte Jänner XXXX Kontakt gehabt. 1.1.
  6. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er anführte, dem Clan der Ashraf, Subclan Reer Hassan, anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Er sei minderjährig und stamme aus der Stadt römisch 40 , Region Gedo. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er die Schule besucht. Nach der Schule habe er meistens seinem Vater geholfen oder Sport betrieben. Im Herkunftsstaat habe er mit seinen Eltern, seinen drei Schwester, seinem Halbbruder sowie seiner Halbschwester zusammengelebt. Seiner Familie habe eine eigene Landwirtschaft gehört. Sein Vater und sein Halbbruder seien römisch 40 von der Miliz Al-Shabaab getötet worden. Mit seinen übrigen Familienmitgliedern habe er bis Mitte Jänner römisch 40 Kontakt gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst an, sein Heimatort sei im Jahr XXXX von der Miliz Al Shabaab besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei Schüler gewesen. Eines Tages sei ein Mitglied der Miliz in die Schule gekommen und habe ihnen gesagt, dass AMISOM die Stadt erobern wolle, weshalb es eine Rekrutierung seitens Al Shabaab geben werde, an welcher sie teilnehmen sollten. Sein Vater habe sich vom Büro der Al-Shabaab bestätigen lassen, dass Rekrutierungen geplant seien. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer sowie dessen Halbbruder an einem Freitag kurz vor Mitternacht in den Wald gebracht, wo sie sich getrennt voneinander verstecken sollten. Lediglich nachts gegen Mitternacht durften sie nachhause kommen und Nahrung holen. Als der Beschwerdeführer sonntagnachts nachhause gekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass man seinen Halbbruder mitgenommen und seinen Vater enthauptet habe, da dieser den Halbbruder schützen habe wollen. Daraufhin habe ihn seine Mutter in einem Erdloch auf der Landwirtschaft der Familie für die Dauer von sechs Tagen versteckt und habe ihm dann eine Tasche mit Essen und Geld für seine Flucht übergeben. Der Beschwerdeführer sei noch in derselben Nacht aus seinem Heimatort geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst an, sein Heimatort sei im Jahr römisch 40 von der Miliz Al Shabaab besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei Schüler gewesen. Eines Tages sei ein Mitglied der Miliz in die Schule gekommen und habe ihnen gesagt, dass AMISOM die Stadt erobern wolle, weshalb es eine Rekrutierung seitens Al Shabaab geben werde, an welcher sie teilnehmen sollten. Sein Vater habe sich vom Büro der Al-Shabaab bestätigen lassen, dass Rekrutierungen geplant seien. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer sowie dessen Halbbruder an einem Freitag kurz vor Mitternacht in den Wald gebracht, wo sie sich getrennt voneinander verstecken sollten. Lediglich nachts gegen Mitternacht durften sie nachhause kommen und Nahrung holen. Als der Beschwerdeführer sonntagnachts nachhause gekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass man seinen Halbbruder mitgenommen und seinen Vater enthauptet habe, da dieser den Halbbruder schützen habe wollen. Daraufhin habe ihn seine Mutter in einem Erdloch auf der Landwirtschaft der Familie für die Dauer von sechs Tagen versteckt und habe ihm dann eine Tasche mit Essen und Geld für seine Flucht übergeben. Der Beschwerdeführer sei noch in derselben Nacht aus seinem Heimatort geflüchtet. 1.1.
  7. Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher eingangs seitens der Behörde festgehalten wurde, dass am XXXX eine Sprachanalyse stattgefunden habe, im Rahmen welcher nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Ashraf-Digil bzw. der Reer Xamar, der ethnischen Gruppe seiner Mutter, angehöre. Der Beschwerdeführer führte dazu an, dass er seine Clanleute nicht kenne und bei seinem Vater sowie seinem Onkel aufgewachsen sei, welche dem Clan der Ashraf angehören würden. Im Zuge der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Protokoll, mit seiner Familie, welche nach wie vor in Gedo lebe, in Kontakt zu stehen. 1.1.
  8. Am römisch 40 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher eingangs seitens der Behörde festgehalten wurde, dass am römisch 40 eine Sprachanalyse stattgefunden habe, im Rahmen welcher nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Ashraf-Digil bzw. der Reer Xamar, der ethnischen Gruppe seiner Mutter, angehöre. Der Beschwerdeführer führte dazu an, dass er seine Clanleute nicht kenne und bei seinem Vater sowie seinem Onkel aufgewachsen sei, welche dem Clan der Ashraf angehören würden. Im Zuge der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Protokoll, mit seiner Familie, welche nach wie vor in Gedo lebe, in Kontakt zu stehen. 1.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 1.1.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
  11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dem Erkenntnis wurde als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer ledig, gesund sowie volljährig sei und aus Gedo, Jubaland, Somalia, stamme. Er gehöre nicht dem Clan der Ashraf Digil oder der Reer Xamar an. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum moslemischen Glauben und spreche Somali. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und habe im Herkunftsstaat auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie halte sich nach wie vor in Gedo auf und besitze nach seinen letzten Angaben noch eine Landwirtschaft. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates habe nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werde. In rechtlicher Hinsicht wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei und auch sonst nicht festgestellt werden habe können. Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, werde sich der Beschwerdeführer - als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der die Schule besucht habe und der Sprache mächtig sei – in die Gesellschaft des Herkunftsstaates jedenfalls wieder eingliedern können. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne auf familiären Rückhalt zurückgreifen, zumal er bereits vor seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt und von ihnen finanziell abgesichert worden sei. Dass sich an dieser Lage etwas geändert haben könnte, sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kismayo und Mogadischu offen. Dem Beschwerdeführer, der über soziale Kontakte verfüge, sei es möglich, durch Arbeit oder Selbstständigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Aufbau einer Existenzgrundlage in den genannten Städten sei ihm zumutbar. Er könne – wie bereits vor seine Ausreise – auf familiären Rückhalt zurückgreifen und verfüge über jenes soziale Netz, das notwendig wäre, einem Rückkehrer nach einigen Jahren Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Es könne unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in Somalia eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die bereits für sich genommen die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es könne im Hinblick auf die allgemeine Situation in Somalia in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. 1.1.
  12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dem Erkenntnis wurde als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer ledig, gesund sowie volljährig sei und aus Gedo, Jubaland, Somalia, stamme. Er gehöre nicht dem Clan der Ashraf Digil oder der Reer Xamar an. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum moslemischen Glauben und spreche Somali. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und habe im Herkunftsstaat auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie halte sich nach wie vor in Gedo auf und besitze nach seinen letzten Angaben noch eine Landwirtschaft. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates habe nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werde. In rechtlicher Hinsicht wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei und auch sonst nicht festgestellt werden habe können. Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, werde sich der Beschwerdeführer - als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der die Schule besucht habe und der Sprache mächtig sei – in die Gesellschaft des Herkunftsstaates jedenfalls wieder eingliedern können. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne auf familiären Rückhalt zurückgreifen, zumal er bereits vor seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt und von ihnen finanziell abgesichert worden sei. Dass sich an dieser Lage etwas geändert haben könnte, sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kismayo und Mogadischu offen. Dem Beschwerdeführer, der über soziale Kontakte verfüge, sei es möglich, durch Arbeit oder Selbstständigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Aufbau einer Existenzgrundlage in den genannten Städten sei ihm zumutbar. Er könne – wie bereits vor seine Ausreise – auf familiären Rückhalt zurückgreifen und verfüge über jenes soziale Netz, das notwendig wäre, einem Rückkehrer nach einigen Jahren Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Es könne unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in Somalia eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die bereits für sich genommen die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es könne im Hinblick auf die allgemeine Situation in Somalia in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde. Dieses Erkenntnis ist am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des Beschwerdeführers gelangt.Dieses Erkenntnis ist am römisch 40 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des Beschwerdeführers gelangt. 1.
  13. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz 1.2.
  14. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er hinsichtlich seiner Gründe für die neuerliche Antragstellung an, er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich eine Duldung beantragt. Er wisse, dass ein neuer Asylantrag negativ beurteilt werden würde. Er wolle kein Asyl, sondern lediglich eine Duldung. Der Beschwerdeführer wolle zu 100% nach Somalia zurück, zumal dort seine Heimat sei und er dort arbeiten wolle. Befragt, was er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten würde, antwortete er: „Nichts, ich will nach Hause“. 1.2.
  15. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab er hinsichtlich seiner Gründe für die neuerliche Antragstellung an, er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich eine Duldung beantragt. Er wisse, dass ein neuer Asylantrag negativ beurteilt werden würde. Er wolle kein Asyl, sondern lediglich eine Duldung. Der Beschwerdeführer wolle zu 100% nach Somalia zurück, zumal dort seine Heimat sei und er dort arbeiten wolle. Befragt, was er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten würde, antwortete er: „Nichts, ich will nach Hause“. 1.2.
  16. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.2.
  17. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch der Behörde zugestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch der Behörde zugestellt.
  18. Gegenständliches Verfahren 2.
  19. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  20. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, sich zu keiner Religion zu bekennen und Angehöriger der Volksgruppe der Marehan zu sein. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, sich zu keiner Religion zu bekennen und Angehöriger der Volksgruppe der Marehan zu sein. Hinsichtlich seiner Gründe für die Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz brachte er vor, sein tatsächlicher Fluchtgrund sei, dass sein Vater in seinem Heimatort ein Kommandant der Miliz „Al Shabaab“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei den Predigten und Bestrafungen seines Vaters stets dabei gewesen und hätte sein Nachfolger werden sollen. Er habe dies jedoch verweigert und sei daher von seinem Vater oft geschlagen und eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer sei schließlich vor seinem Vater geflüchtet. Am Weg nach XXXX sei er von Regierungsmitarbeitern jedoch aufgehalten und erkannt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, gebrandmarkt und misshandelt. Schließlich sei er zu einem Checkpoint gebracht worden, an welchem er kontrollieren hätte sollen, ob die Leute der Miliz „Al Shabaab“ angehören. Als Al Shabaab diesen Checkpoint angegriffen habe, sei er geflüchtet. Seinen tatsächlichen Fluchtgrund habe er bisher nicht angeführt, da er Angst gehabt habe, dass er aufgrund des Verdachts, Mitglied der Miliz Al Shabaab zu sein, nach Somalia ausgeliefert werde. Hinsichtlich seiner Gründe für die Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz brachte er vor, sein tatsächlicher Fluchtgrund sei, dass sein Vater in seinem Heimatort ein Kommandant der Miliz „Al Shabaab“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei den Predigten und Bestrafungen seines Vaters stets dabei gewesen und hätte sein Nachfolger werden sollen. Er habe dies jedoch verweigert und sei daher von seinem Vater oft geschlagen und eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer sei schließlich vor seinem Vater geflüchtet. Am Weg nach römisch 40 sei er von Regierungsmitarbeitern jedoch aufgehalten und erkannt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, gebrandmarkt und misshandelt. Schließlich sei er zu einem Checkpoint gebracht worden, an welchem er kontrollieren hätte sollen, ob die Leute der Miliz „Al Shabaab“ angehören. Als Al Shabaab diesen Checkpoint angegriffen habe, sei er geflüchtet. Seinen tatsächlichen Fluchtgrund habe er bisher nicht angeführt, da er Angst gehabt habe, dass er aufgrund des Verdachts, Mitglied der Miliz Al Shabaab zu sein, nach Somalia ausgeliefert werde. 2.
  21. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 2.
  22. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 2.
  23. Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, Version 3, ausgehändigt. 2.
  24. Am römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, Version 3, ausgehändigt. 2.
  25. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher er zu seinem Gesundheitszustand eingangs anführte, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. 2.
  26. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher er zu seinem Gesundheitszustand eingangs anführte, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Hinsichtlich seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz führte er an, er habe beim ersten Interview nicht die Wahrheit gesagt und wolle nun sagen, warum er tatsächlich Somalia verlassen habe. In der Folge hielt er seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe im Wesentlichen aufrecht und ergänzte sie insoweit, als er anführte, sein Vater sei eine Hauptperson in der Region XXXX gewesen. Betreffend seine Flucht vor Regierungsmitarbeitern bzw. vor der Polizei führte er ergänzend an, eines nachts habe Al Shabaab den Checkpoint angegriffen, an welchem der Beschwerdeführer Leute kontrollieren habe müssen. Er habe ausgenutzt, dass beide Seiten geschossen hätten, und sei geflohen. Hinsichtlich seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz führte er an, er habe beim ersten Interview nicht die Wahrheit gesagt und wolle nun sagen, warum er tatsächlich Somalia verlassen habe. In der Folge hielt er seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe im Wesentlichen aufrecht und ergänzte sie insoweit, als er anführte, sein Vater sei eine Hauptperson in der Region römisch 40 gewesen. Betreffend seine Flucht vor Regierungsmitarbeitern bzw. vor der Polizei führte er ergänzend an, eines nachts habe Al Shabaab den Checkpoint angegriffen, an welchem der Beschwerdeführer Leute kontrollieren habe müssen. Er habe ausgenutzt, dass beide Seiten geschossen hätten, und sei geflohen. Er sei aus Angst um sein Leben geflüchtet. Sein Vater sei sehr bekannt und daher kenne man auch den Beschwerdeführer. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von der Regierung verurteilt zu werden sowie von der Bevölkerung für die Taten seines Vaters bestraft zu werden. Ebenso fürchte er sich vor der Miliz Al Shabaab. Konkret fürchte er sich vor der Regierung, da er als „Sohn von Amir“, einem Kommandanten der Miliz Al Shabaab, erkannt worden sei. Ferner fürchte er sich vor der Bevölkerung, welche sich für die Taten seines Vaters an ihm rächen könnten. Vor der Miliz Al Shabaab fürchte er sich, da er mit der Regierung auf Checkpoints tätig gewesen sei und öfters Mitglieder von Al Shabaab erkannt habe. In den Vorverfahren habe er diese Probleme nicht angeführt, da er Angst gehabt habe, dass ihn die österreichischen Behörden aufgrund des Verdachts, der Beschwerdeführer sei Mitglied von Al Shabaab, nach Somalia ausliefern würden. Jetzt habe er seine Rechte gelesen und verstanden. Nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe, habe er auch die Wahrheit sagen wollen. Auf Vorhalt, dass er im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz angeführt habe, zu „100%“ nach Somalia zurückzuwollen, führte er an, er wisse nicht, warum er das gesagt habe. Er sei traumatisiert gewesen und sei unter Drogen gestanden. Er wolle auf gar keinen Fall nach Somalia zurück. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er auf Nachfrage an, seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht ausgereist zu sein, sondern durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe eine sehr schwere Zeit gehabt und wisse nicht, wie es weitergehen solle. Aus diesem Grund habe er sich auch entschlossen, nunmehr die Wahrheit zu sagen. Befragt, ob er zu den ihm ausgefolgten Länderberichten Stellung beziehen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Heimatstadt nach wie vor sehr gefährlich sei und sich seit dem damaligen Zeitpunkt nichts verändert habe. Abschließend führte er an, dass er schon sehr lange in Österreich sei, die Sprache gut könne und daher ein Aufenthaltsrecht wolle. Im Rahmen eines legalen Aufenthalts könne er auch arbeiten und selbstständig werden. 2.
  27. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 2.
  28. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei. Er leide weder an schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten noch an einer Immunschwäche und sei 23 Jahre alt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sei mit Bescheid des Bundesamtes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen worden. Ihm sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, seine Abschiebung nach Somalia sei für zulässig erklärt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden. Das Erkenntnis sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sei mit Bescheid des Bundesamts vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ferner sei gegen ihn mit diesem Bescheid neuerlich eine Rückkehrentscheidung und darüber hinaus ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Weiters sei ausgesprochen worden, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt worden und sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei. Er leide weder an schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten noch an einer Immunschwäche und sei 23 Jahre alt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 sei mit Bescheid des Bundesamtes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen worden. Ihm sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, seine Abschiebung nach Somalia sei für zulässig erklärt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen worden. Das Erkenntnis sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 sei mit Bescheid des Bundesamts vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ferner sei gegen ihn mit diesem Bescheid neuerlich eine Rückkehrentscheidung und darüber hinaus ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Weiters sei ausgesprochen worden, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt worden und sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Verfahren habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben und der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht. Auf den Seiten 7 bis 60 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festgehalten, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates – wie bereits im Erstverfahren - Probleme mit der Miliz Al Shabaab angeführt. Sein Parteibegehren decke sich sohin mit jenem im Erstverfahren. Seine Darstellung, wonach er wegen seines Vaters sowohl Probleme mit der Miliz Al Shabaab als auch mit der Regierung gehabt habe, baue auf sein im Erstverfahren als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen auf und könne daher bereits aus diesem Grund nicht als glaubhaft gewertet werden. Hinzu komme, dass seine Angaben in sich widersprüchlich seien. Es sei völlig unerklärlich, aus welchem Grund er die von ihm im gegenständlichen Verfahren geschilderten Fluchtgründe in den Vorverfahren nicht angeführt habe. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens gegenüber jenem Staat, von welchem er Schutz erwarte, verschweige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die von ihm behaupteten Schwierigkeiten nicht bereits in einem der Vorverfahren erwähnt habe. Auf Vorhalt habe er hierzu lediglich pauschal angegeben, seinerzeit Angst gehabt zu haben, nach Somalia abgeschoben zu werden, während er nunmehr seine „Rechte gelesen“ und daher ein entsprechendes Vorbringen erstattet habe. Eine plausible Erklärung für das Nichtanführen seiner Probleme in den Vorverfahren sei seinem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass seine im gegenständlichen Verfahren geschilderten Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund seiner Angaben im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wonach er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, nicht schlüssig seien. Unabhängig davon sei sein Vorbringen insoweit widersprüchlich, als er zunächst vorgebracht habe, von der Polizei bzw. der Regierung gezwungen worden zu sein, an einem Checkpoint Personen hinsichtlich einer allfälligen Mitgliedschaft bei Al Shabaab zu überprüfen, während er jedoch in weiterer Folge behauptet habe, Angst zu haben, von der Regierung aufgrund der Stellung seines Vaters bei Al Shabaab verurteilt zu werden. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und komme seinen Fluchtgründen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu. Rechtlich wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids erwogen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle, zumal seinen Angaben bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukomme. Die von Amts wegen zu berücksichtigende allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert. Die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers stehe einer inhaltlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrags entgegen und sei der Antrag sohin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Rechtlich wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erwogen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle, zumal seinen Angaben bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukomme. Die von Amts wegen zu berücksichtigende allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert. Die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers stehe einer inhaltlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrags entgegen und sei der Antrag sohin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden. 2.
  29. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung sowie falscher rechtlicher Beurteilung, beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wurde zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hingewiesen, welche auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug nimmt. Demnach sei die Zurückweisung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nicht statthaft, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Dies gelte im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. 2.
  30. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung sowie falscher rechtlicher Beurteilung, beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wurde zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hingewiesen, welche auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug nimmt. Demnach sei die Zurückweisung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nicht statthaft, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Dies gelte im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Im gegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Erstverfahren genannten Ausreisegründe nicht mit seinem im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen decken würden. Während er sich seinerzeit auf die Rekrutierung von jungen Leuten durch die Miliz Al Shabaab sowie die Ermordung seines Onkels gestützt habe, habe er nunmehr vorgebracht, dass er Probleme wegen der Funktion seines Vaters als Kommandant für die Miliz Al Shabaab gehabt habe, aus dem Elternhaus geflüchtet sei und in der Folge von der Polizei festgenommen sowie zur Durchführung von Personenüberprüfungen gezwungen worden sei. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie feststellen müssen, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerde sei sohin stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu beheben. Im gegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Erstverfahren genannten Ausreisegründe nicht mit seinem im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen decken würden. Während er sich seinerzeit auf die Rekrutierung von jungen Leuten durch die Miliz Al Shabaab sowie die Ermordung seines Onkels gestützt habe, habe er nunmehr vorgebracht, dass er Probleme wegen der Funktion seines Vaters als Kommandant für die Miliz Al Shabaab gehabt habe, aus dem Elternhaus geflüchtet sei und in der Folge von der Polizei festgenommen sowie zur Durchführung von Personenüberprüfungen gezwungen worden sei. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie feststellen müssen, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerde sei sohin stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu beheben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wurde moniert, dass die Behörde nicht näher begründet habe, weshalb in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten sei. Weiter sei auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, I.K. gegen Österreich, Zl. 2964/12, zu verweisen, wonach die österreichischen Behörden trotz entschiedener Sache auch ohne eine Änderung des Sachverhalts immer mit einer Verletzung des Artikel 3 EMRK auseinanderzusetzen hätten und Art. 3 EMRK insofern den Grundsatz von res iudicata durchbreche. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wurde moniert, dass die Behörde nicht näher begründet habe, weshalb in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten sei. Weiter sei auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, römisch eins.K. gegen Österreich, Zl. 2964/12, zu verweisen, wonach die österreichischen Behörden trotz entschiedener Sache auch ohne eine Änderung des Sachverhalts immer mit einer Verletzung des Artikel 3 EMRK auseinanderzusetzen hätten und Artikel 3, EMRK insofern den Grundsatz von res iudicata durchbreche. 2.
  31. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  32. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen 1.
  34. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers Der 23-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er ist ledig sowie arbeitsfähig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Seine Erstsprache ist Somali. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer stammt aus der somalischen Region Gedo, Jubaland, und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört keinem Minderheitenclan an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Familie zusammengelebt. Er hat in Somalia mehrere Jahre die Schule besucht und hat darüber hinaus auf der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im somalischen Familienverband aufgewachsen, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht und ist sohin mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Region Gedo in Somalia und verfügt über eine eigene Landwirtschaft. Es steht nicht fest, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat abgebrochen ist. 1.1.
  36. Zum Verfahren: Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, sein Heimatort sei im Jahr XXXX von der Miliz Al Shabaab erobert worden. Im Jahr XXXX habe die Miliz Al Shabaab beabsichtigt, Rekrutierungen in der Schule des Beschwerdeführers durchzuführen, um einen von AMISOM geplanten Angriff abwehren zu können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich vom Büro der Al-Shabaab bestätigen lassen, dass tatsächlich Rekrutierungen geplant seien. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder getrennt voneinander im Wald versteckt und seien lediglich nachts nachhause gekommen, um Essen zu holen. Mitglieder der Miliz Al Shabaab hätten seinen Halbbruder jedoch erwischt und mitgenommen. Seinen Vater habe man enthauptet, da er seinen Halbbruder schützen habe wollen. Dem Beschwerdeführer sei mithilfe seiner Mutter die Flucht gelungen. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, sein Heimatort sei im Jahr römisch 40 von der Miliz Al Shabaab erobert worden. Im Jahr römisch 40 habe die Miliz Al Shabaab beabsichtigt, Rekrutierungen in der Schule des Beschwerdeführers durchzuführen, um einen von AMISOM geplanten Angriff abwehren zu können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich vom Büro der Al-Shabaab bestätigen lassen, dass tatsächlich Rekrutierungen geplant seien. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder getrennt voneinander im Wald versteckt und seien lediglich nachts nachhause gekommen, um Essen zu holen. Mitglieder der Miliz Al Shabaab hätten seinen Halbbruder jedoch erwischt und mitgenommen. Seinen Vater habe man enthauptet, da er seinen Halbbruder schützen habe wollen. Dem Beschwerdeführer sei mithilfe seiner Mutter die Flucht gelungen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis gelangte am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis gelangte am römisch 40 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des Beschwerdeführers. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab er im Wesentlichen an, keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern einen Antrag auf Duldung gestellt zu haben und in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, da dort seine Heimat sei und er dort arbeiten wolle. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab er im Wesentlichen an, keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern einen Antrag auf Duldung gestellt zu haben und in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, da dort seine Heimat sei und er dort arbeiten wolle. Mit Bescheid vom XXXX wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Da der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte, wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der der Behörde am XXXX im Akt hinterlegt. Da der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte, wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der der Behörde am römisch 40 im Akt hinterlegt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  37. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Seit über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden ist (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ), hat der Beschwerdeführer kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft gemacht. Er hat lediglich die Umstände seines Fluchtvorbringens, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, modifiziert. Dem Vorbringen, wonach er vor seinem Vater, einem Kommandanten der Miliz Al Shabaab, geflüchtet sei und in der Folge von somalischen Sicherheitsorganen festgenommen, gefoltert sowie zur Durchführung von Personenkontrollen an einem Checkpoint gezwungen worden sei, kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu. Seit über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden ist (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ), hat der Beschwerdeführer kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft gemacht. Er hat lediglich die Umstände seines Fluchtvorbringens, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, modifiziert. Dem Vorbringen, wonach er vor seinem Vater, einem Kommandanten der Miliz Al Shabaab, geflüchtet sei und in der Folge von somalischen Sicherheitsorganen festgenommen, gefoltert sowie zur Durchführung von Personenkontrollen an einem Checkpoint gezwungen worden sei, kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu. Es sind seither auch keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Somalias aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Ansiedlung im Herkunftsstaat, beispielsweise in Kismayo oder Mogadischu, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Außerdem steht nicht fest, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Somalia eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auch sonst nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzutun. Es steht nicht fest, dass seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Situation seiner Familie im Herkunftsstaat eine Änderung eingetreten ist und/oder der Kontakt zu seinen Angehörigen zwischenzeitlich abgebrochen ist. Der Beschwerdeführer leidet ebenso wenig an einer zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. 1.
  38. Zur Lage in Somalia wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 20.10.2021 Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26).Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben (ACDC 27.6.2021). Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (WB 6.2021, S. 26). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021).Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Bis Mitte August 2021 wurden an Somalia zwei Arten von Covid-19-Impfstoff gespendet: mehr als 400.000 Impfdosen von Oxford/AstraZeneca und 200.000 von Sinopharm. Das allein würde nur ausreichen, um 3 % der Bevölkerung zu impfen (AI 18.8.2021, S. 18). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). Viele der gespendeten Oxford/AstraZeneca-Dosen sind bereits abgelaufen und können nicht mehr verwendet werden (AI 18.8.2021, S. 18). Mitte August 2021 empfing Somalia offenbar weitere ca. 410.000 durch die COVAX-Initiative gespendete Covid-19-Impfdosen (BAMF 16.8.2021). Nach Angabe des somalischen Gesundheitsministeriums waren bis Ende Juli 2021 1,8 % der Menschen voll immunisiert (UNOCHA 7.2021). Nach anderen Angaben waren am 14.10.2021 insgesamt 477.075 Impfdosen verabreicht worden und zu diesem Zeitpunkt 1,5 % der Bevölkerung voll immunisiert (PTC 14.10.2021). Laut Schätzungen werden bis Ende des Jahres 2021 rund 500.000 Menschen voll immunisiert sein, bis Ende 2022 weitere 700.
  39. Jedenfalls ist die Bevölkerung dadurch möglichen neuen - und gefährlicheren - COVID-19-Varianten ungeschützt ausgesetzt, und die Krankheit droht im Land endemisch zu werden (WB 6.2021). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S. 9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S. 24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
  40. und
  41. Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S. 16). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vgl. UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020).Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Dies liegt u.a. an den wenig verfügbaren bzw. erreichbaren Testmöglichkeiten, am Stigma, an wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise an der Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9; vergleiche UNFPA 12.2020, S. 1). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Es sind nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar ein Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs. 69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f).Nach Angaben von Quellen sind Remissen im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als drei Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 11.6.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 11.6.2021). […] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). [Grafik entfernt] […] SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Abs. 11). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA - angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA - angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Somalische Sicherheitskräfte hängen bei Einsätzen nach wie vor stark von internationaler Unterstützung ab. Al Shabaab konnte nicht soweit zurückgedrängt und reduziert werden, als dass die Sicherheitskräfte alleine diese Bedrohung eindämmen könnten (HIPS 4.2021, S. 16). Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (HIPS 3.2021, S. 22). Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Abs. 11; UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,; UNSC 19.5.2021, Absatz 14,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S. 9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5). Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  42. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba;
  43. Teile von Lower Shabelle um Sablaale;
  44. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
  45. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  46. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S. 31). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S. 7). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 18.4.2021, S. 18). Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser - gab es 2020 v.a. in Galmudug, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle und Sool (USDOS 30.3.2021, S. 3f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 30.3.2021, S. 13). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 18.4.2021, S. 18). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und
  47. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs. 16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs. 17), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Abs. 19).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und
  48. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Absatz 19,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S. 17/37). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  49. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  50. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). […] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:19083 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  51. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.
  52. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  53. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.
  54. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021). […] Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung: 21.10.2021 Vereinfacht dargestellt werden seit Anfang 2020 die drei Regionen Jubalands de facto von drei unterschiedlichen Parteien kontrolliert: Lower Juba durch die Regierung von Jubaland und kenianische Truppen, Middle Juba durch al Shabaab und Gedo durch die Bundesarmee und äthiopische Truppen (PGN 10.2020, S. 13). Allerdings kontrolliert al Shabaab größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba (HIPS 2021, S. 12) und Teile von Gedo (PGN 2.2021, S. 1). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnet al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt (Mahmood 28.7.2020). Nach anderen Angaben beobachtet al Shabaab in Jubaland die Vorgänge, wird aber selbst kaum aktiv. Die einzig aktive Front von AMISOM ist jene im Jubatal nördlich von Kismayo; al Shabaab ist hingegen weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 25.2.2021). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Gemäß einer Quelle wird auch Badhaade von al Shabaab kontrolliert – allerdings ohne das Umland (PGN 2.2021, S. 1). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Zudem wird Dhobley als sicher erachtet (BMLV 25.2.2021). Der Regierung von Jubaland ist es gelungen, im Clanstreit zwischen Majerteen und Awramale erfolgreich zu vermitteln (UNSC 13.8.2020, Abs. 40). Älteste beider Clans einigten sich im April 2020 auf einen Waffenstillstand. Beim Konflikt um Land kamen südwestlich von Kismayo zuvor im Feber und März 2020 mehr als 50 Menschen zu Tode (UNSC 13.5.2020, Abs. 35). Der Regierung von Jubaland ist es gelungen, im Clanstreit zwischen Majerteen und Awramale erfolgreich zu vermitteln (UNSC 13.8.2020, Absatz 40,). Älteste beider Clans einigten sich im April 2020 auf einen Waffenstillstand. Beim Konflikt um Land kamen südwestlich von Kismayo zuvor im Feber und März 2020 mehr als 50 Menschen zu Tode (UNSC 13.5.2020, Absatz 35,). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 25.2.2021). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung gilt hier als relativ stabil (ACCORD 31.5.2021, S. 31). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo (LIFOS 3.7.2019, S. 27f), es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BMLV 25.2.2021). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv und hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 25.2.2021). Zudem weigert sich rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Kismayo ist von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S. 27f); allerdings hat Jubaland die Front im Norden weiter vorschieben können (BMLV 25.2.2021; vgl. PGN 2.2021), im Nordosten bis in das Vorfeld von Jamaame. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 25.2.2021).Kismayo ist von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S. 27f); allerdings hat Jubaland die Front im Norden weiter vorschieben können (BMLV 25.2.2021; vergleiche PGN 2.2021), im Nordosten bis in das Vorfeld von Jamaame. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 25.2.2021). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 2.2021, S. 1). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (CFR 19.5.2021). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde, Qws Qurun und Faafax Dhuun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 2.2021, S. 1). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil (BMLV 25.2.2021). Trotzdem hat al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in Luuq angegriffen, der Angriff wurde allerdings abgewiesen (Halbeeg 15.3.2021). Im Jänner 2020 war der Sicherheitsminister von Jubaland, Abdirashid Janan, aus dem Gefängnis in Mogadischu entkommen. Er war zuvor als Kommandant einer lokalen Miliz auch der de-facto-Herrscher der Region Gedo. Eine Woche nach seiner Flucht hat die Bundesregierung hunderte Bundessoldaten in den Bereich Belet Xaawo – der Bastion von Janan – verlegt und dort die zu Jubaland loyale Lokalverwaltung entmachtet (HIPS 2021, S. 12f). Eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung wurde installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo (BMLV 25.2.2021). Dies wurde von internationalen Partnern stark kritisiert (HIPS 2021, S. 13). Im Zuge dieser Vorgänge sind die Spannungen zwischen Präsident Madobe und der Bundesregierung Anfang 2020 im Bereich Belet Xaawo zu Kämpfen zwischen Milizionären von Jubaland und der Bundesarmee eskaliert (UNSC 13.5.2020, Abs. 8). Bis Anfang März 2020 wurden ca. 50.000 Menschen aus Belet Xaawo vertrieben, sie verteilten sich zu 90% auf Gastgemeinden in der Umgebung der Stadt sowie in Luuq und Doolow. Schon bis Mitte März waren bereits 30% der Geflohenen wieder nach Belet Xaawo zurückgekehrt (UNOCHA 12.3.2020). Sechs Zivilisten waren bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen (Mahmood 28.7.2020). Truppen der Regierung von Jubaland sind danach aus Gedo ins benachbarte Kenia ausgewichen (PGN 10.2020, S.4). Eigentlich hatte die Bundesregierung der Regierung von Jubaland zugesichert, die Bundestruppen aus Gedo wieder abzuziehen. Entgegen dieser Angaben wurden die Truppen aber im Oktober 2020 in Doolow, Belet Xaawo und Ceel Waaq weiter verstärkt (PGN 10.2020, S. 16). Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 25.2.2021). Nach anderen Angaben wird Ceel Waaq – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (PGN 2.2021, S.7).Im Jänner 2020 war der Sicherheitsminister von Jubaland, Abdirashid Janan, aus dem Gefängnis in Mogadischu entkommen. Er war zuvor als Kommandant einer lokalen Miliz auch der de-facto-Herrscher der Region Gedo. Eine Woche nach seiner Flucht hat die Bundesregierung hunderte Bundessoldaten in den Bereich Belet Xaawo – der Bastion von Janan – verlegt und dort die zu Jubaland loyale Lokalverwaltung entmachtet (HIPS 2021, S. 12f). Eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung wurde installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo (BMLV 25.2.2021). Dies wurde von internationalen Partnern stark kritisiert (HIPS 2021, S. 13). Im Zuge dieser Vorgänge sind die Spannungen zwischen Präsident Madobe und der Bundesregierung Anfang 2020 im Bereich Belet Xaawo zu Kämpfen zwischen Milizionären von Jubaland und der Bundesarmee eskaliert (UNSC 13.5.2020, Absatz 8,). Bis Anfang März 2020 wurden ca. 50.000 Menschen aus Belet Xaawo vertrieben, sie verteilten sich zu 90% auf Gastgemeinden in der Umgebung der Stadt sowie in Luuq und Doolow. Schon bis Mitte März waren bereits 30% der Geflohenen wieder nach Belet Xaawo zurückgekehrt (UNOCHA 12.3.2020). Sechs Zivilisten waren bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen (Mahmood 28.7.2020). Truppen der Regierung von Jubaland sind danach aus Gedo ins benachbarte Kenia ausgewichen (PGN 10.2020, S.4). Eigentlich hatte die Bundesregierung der Regierung von Jubaland zugesichert, die Bundestruppen aus Gedo wieder abzuziehen. Entgegen dieser Angaben wurden die Truppen aber im Oktober 2020 in Doolow, Belet Xaawo und Ceel Waaq weiter verstärkt (PGN 10.2020, S. 16). Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 25.2.2021). Nach anderen Angaben wird Ceel Waaq – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (PGN 2.2021, S.7). Gemäß Angaben einer Quelle gilt Gedo mittlerweile als ein der volatilsten Regionen Somalias (Sahan 16.2.2021c). Gemäß einer andern Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 25.2.2021), denn mehrere Teile von Gedo werden nunmehr von Einheiten der Bundesarmee patrouilliert (PGN 10.2020, S.4). Nur im Bereich Belet Xaawo kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen zwischen Bundesarmee und Jubaland-nahen Clanmilizen. Gegenüber stehen sich unterschiedliche Fraktionen der Marehan (BMLV 25.2.2021). So kam es dort etwa im Jänner 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, mehrere Menschen wurden getötet (PGN 2.2021, S. 13; vgl. UNSC 17.2.2021, Abs. 16). Im März 2021 ist der bei diesen Kämpfen maßgeblich aktive, vormals mit Präsident Madobe verbündete Milizführer Abdirashid Hassan "Janan" zur Bundesregierung übergelaufen. Seine Miliz von 400 Mann und 36 Fahrzeugen wurde an die Armee angegliedert (Sahan 25.3.2021; vgl. TRF 24.3.2021).Gemäß Angaben einer Quelle gilt Gedo mittlerweile als ein der volatilsten Regionen Somalias (Sahan 16.2.2021c). Gemäß einer andern Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 25.2.2021), denn mehrere Teile von Gedo werden nunmehr von Einheiten der Bundesarmee patrouilliert (PGN 10.2020, S.4). Nur im Bereich Belet Xaawo kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen zwischen Bundesarmee und Jubaland-nahen Clanmilizen. Gegenüber stehen sich unterschiedliche Fraktionen der Marehan (BMLV 25.2.2021). So kam es dort etwa im Jänner 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, mehrere Menschen wurden getötet (PGN 2.2021, S. 13; vergleiche UNSC 17.2.2021, Absatz 16,). Im März 2021 ist der bei diesen Kämpfen maßgeblich aktive, vormals mit Präsident Madobe verbündete Milizführer Abdirashid Hassan "Janan" zur Bundesregierung übergelaufen. Seine Miliz von 400 Mann und 36 Fahrzeugen wurde an die Armee angegliedert (Sahan 25.3.2021; vergleiche TRF 24.3.2021). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2019 insgesamt 25 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 16 dieser 25 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2020 waren es 34 derartige Vorfälle (davon 21 mit je einem Toten). […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 21.10.2021 In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20).In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20). Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiyemilizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021) während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021).Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiyemilizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021) während sich die in der Sta

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.