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{'item': 'W135 2245367-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29b§ 15§ 14Art. 130§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW135 2245367-1 Spruch, W135 2245367-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er stellte, vertreten durch den KOBV, am 11.11.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis im Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Hinsichtlich der vorliegenden Gesundheitsschädigungen verwies der Beschwerdeführer auf den beigelegten orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht vom 11.09.2020, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorliegen würden:

  1. Rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien bds.,
  2. Starke Gonarthralgie rechtes Knie,
  3. Unteres Cervicalsyndrom rechts,
  4. Oberes Cervicalsyndrom mit Vertigo und
  5. Strumpfförmige Dys- und Parästhesien der Unterschenkel. Ausgeführt wird in dem Befundbericht weiters, dass es am 08.06.2020 zu einer akuten Operation des Segmentes L4/L5 gekommen sei; diesbezüglich würden immer noch deutliche Restschmerzen bestehen. Schon davor habe der Beschwerdeführer im Mai 2019 einen Trümmerbruch des rechten Tibiakopfes erlitten und habe akut operiert werden müssen. Durch diese zwei Ereignisse habe sich die Gehstrecke stark verschlechtert und betrage derzeit nur ca. 30 Meter. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er stellte, vertreten durch den KOBV, am 11.11.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis im Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Hinsichtlich der vorliegenden Gesundheitsschädigungen verwies der Beschwerdeführer auf den beigelegten orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht vom 11.09.2020, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorliegen würden: 1. Rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien bds., 2. Starke Gonarthralgie rechtes Knie, 3. Unteres Cervicalsyndrom rechts, 4. Oberes Cervicalsyndrom mit Vertigo und 5. Strumpfförmige Dys- und Parästhesien der Unterschenkel. Ausgeführt wird in dem Befundbericht weiters, dass es am 08.06.2020 zu einer akuten Operation des Segmentes L4/L5 gekommen sei; diesbezüglich würden immer noch deutliche Restschmerzen bestehen. Schon davor habe der Beschwerdeführer im Mai 2019 einen Trümmerbruch des rechten Tibiakopfes erlitten und habe akut operiert werden müssen. Durch diese zwei Ereignisse habe sich die Gehstrecke stark verschlechtert und betrage derzeit nur ca. 30 Meter. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches am 13.02.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 2001; 5/2019 Schienbeinkopfbruch rechts, Verplattung/Verschraubung Kh Hainburg.6/2020 3x OP L4/5, DE und Dekompression bei Vertebrostenose. Wegen Infekts eine Platte entfernt. Vorgutachten 2001; 5 aus 2019, Schienbeinkopfbruch rechts, Verplattung/Verschraubung Kh Hainburg.6 aus 2020, 3x OP L4/5, DE und Dekompression bei Vertebrostenose. Wegen Infekts eine Platte entfernt. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Wirbelsäulenschmerzen seit 1989. das Knie tut weh, eine Prothese wurde angesprochen, ich soll noch warten." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 52.1.2020: Doxazosin, Thyrex,Cerebokan, EncorMed, Mexalen, Seractil, Parkemed. Kniestrumpf. Liste Dr. römisch 40 52.1.2020: Doxazosin, Thyrex,Cerebokan, EncorMed, Mexalen, Seractil, Parkemed. Kniestrumpf. Sozialanamnese: verheiratet, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 1/2001; Bericht Dr. XXXX 9/2020: Zu den bekannten Diagnosen ist es zwischenzeitlich (am 08.06.2020) zu einer akuten Operation des Segmentes L4/L5 gekommen: Dekompression und Discusextraktion bei Prolaps und Vertebrostenose. Es bestehen aber noch immer deutliche Restschmerzen. Vorgutachten 1 aus 2001,; Bericht Dr. römisch 40 9/2020: Zu den bekannten Diagnosen ist es zwischenzeitlich (am 08.06.2020) zu einer akuten Operation des Segmentes L4/L5 gekommen: Dekompression und Discusextraktion bei Prolaps und Vertebrostenose. Es bestehen aber noch immer deutliche Restschmerzen. Schon davor erlitt der Patient im Mai 2019 einen Trümmerbruch des rechten Tibiakopfes und musste akut operiert werden (2 Platten und 13 Schrauben) MRT LWS 16.07.2020: Trotz OP sieht man noch immer einen deutlichen Prolaps L4/L5.1) Rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien bds Faktoren: St.p. OP Segment L4/L5 am 08.06.2020 (Dekompression u. Diskektomie) Rezidivprolaps L4/L5 It. neuem MRT Rezidivprolaps L4/L5 römisch eins t. neuem MRT St.p. 2x Diskus OP L5/S1 mit Hemilaminektomie L5 rechts Postoperative Narbenbildung L4-S1 Rezidivierende Dys- und Parästhesien L5 und S1 rechts Protrusionen L1/L2 und L3/L4 Schwere Osteochondrose L5/S1 mit Foraminalstenose Instabilität L5/S1 St.p. Fraktur Querfortsätze LWS Rezidivierende Synovitis der Wirbelbogengelenke 2) Starke Gonarthralgie re Knie Faktoren: St.p. Trümmerfraktur re Tibiakopf 5/2019 mit OP Faktoren: St.p. Trümmerfraktur re Tibiakopf 5 aus 2019, mit OP Gonarthrose 3) Unteres Cervicalsyndrom rechts Faktoren: Rezid. Prolaps C6/C7 rechts mediolateral Protrusion C5/C6 rechtslateral Dys- und Parästhesien Dermatom C7 rechts Fehlhaitung 4) Oberes Cervicalsyndrom mit Vertigo Faktoren: Blockierung Fehlhaltung Muskuläre Verspannung 5) Strumpfförmige Dys- und Parästhesien der Unterschenkel Faktoren: Ausgeprägte axonale PNP li mehr als rechts (NLG vom 11.03.2020) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-25, R 30-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-125 zu links 0-0-135, Sprunggelenke 10-0-45. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehreren Eingriffen, Cervicalgie, Lumbalgie 2 Funktionsdefizit rechtes Knie nach Schienbeinkopfbruch und Eingriff mit geringem Bewegungsdefizit 3 Polyneuropathien linke mehr als rechts, sensibel Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wirbelsäulenleiden unverändert; Knieleiden ist neu und Polyneuropathie ist neu.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.“ Mit Schreiben vom 17.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer somit auch kein Parkausweis ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche er ungenutzt ließ. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit am 18.05.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er an den Folgen einer Tibiakopffraktur mit anschließender Wundinfektion sowie schweren degenerativen Veränderungen mit mehrfachen Voroperationen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule leide. Daraus würden eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit sowie eine Störung der Gleichgewichtsfunktion mit Gangunsicherheit und Sturzneigung und starke chronische Schmerzen resultieren. Der Beschwerdeführer könne lediglich eine Gehstrecke von 30 bis 50 Meter zurücklegen, weshalb der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht (in angemessener Zeit) möglich sei. Des Weiteren sei die Überwindung von Niveauunterschieden nicht möglich und auch der sichere Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2021 und ein von der XXXX Versicherung, zur Frage der unfallkausalen Invalidität nach dem Unfall vom 11.05.2019, in Auftrag gegebenes Gutachten einer Fachärztin der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 01.03.2021 vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Begutachtung durch weitere Sachverständige aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit am 18.05.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er an den Folgen einer Tibiakopffraktur mit anschließender Wundinfektion sowie schweren degenerativen Veränderungen mit mehrfachen Voroperationen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule leide. Daraus würden eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit sowie eine Störung der Gleichgewichtsfunktion mit Gangunsicherheit und Sturzneigung und starke chronische Schmerzen resultieren. Der Beschwerdeführer könne lediglich eine Gehstrecke von 30 bis 50 Meter zurücklegen, weshalb der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht (in angemessener Zeit) möglich sei. Des Weiteren sei die Überwindung von Niveauunterschieden nicht möglich und auch der sichere Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2021 und ein von der römisch 40 Versicherung, zur Frage der unfallkausalen Invalidität nach dem Unfall vom 11.05.2019, in Auftrag gegebenes Gutachten einer Fachärztin der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 01.03.2021 vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Begutachtung durch weitere Sachverständige aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde holte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches am 18.07.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.06.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: • Vorgutachten 2001 Cervicalsyndrom; 30 v.H. Degenerative WS-Veränderungen; 40 v.H. Gesamt GdB 50 v.H. • Vorgutachten 9.2.2021 Aufbraucherscheinungen der WS, Z. n. mehreren Eingriffen, Cervicalgie-Lumbalgie. Funktionsdefizit rechtes Knie nach Schienbeinkopfbruch und Eingriff mit geringem Bewegungsdefizit. Polyneuropathie links mehr als rechts, sensibel. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Zwischenanamnese: Seit Februar 2021 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes bei Belastung. Es tritt auch ein Nachtschmerz auf. Anlaufschmerzen werden angegeben. Das rechte Bein ist im Unterschenkelbereich gefühllos. Es fühlt sich an wie eine Prothese. Eine KTEP ist derzeit nicht geplant, wegen einer nach Operation aufgetretenen Infektion. Auch der Bruch im Bereich des rechten Sprunggelenkes ist erst spät diagnostiziert worden. 1 UA Krücke wird immer verwendet. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Ende 2019 REHAB XXXX , Ende 2020. Letzte physikalische Therapie: Ende 2019 REHAB römisch 40 , Ende 2020. Schmerzstillende Medikamente: Liste vom 25.1.2021, Dr. XXXX : Liste vom 25.1.2021, Dr. römisch 40 : Mexalen 500 und 1000mg, Seractil 400mg, Parkemed 500mg jeweils nach Bedarf. Weitere Medikamente: Doxacosin, Thyrec, Cerebokan, Concor med und Pantoloc. Hilfsmittel: 1 UA Krücke. In der Wohnung keine Gehhilfen. Sozialanamnese: Pension Einfamilienhaus. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.4.2021 Arztbrief Dr. XXXX , FÄ für Neurologie; Diagnosen: Stat.chron.Schmerzsyndrom, ST. p. Dekompression Diskusextraktion bei Prolaps und Vertebrostenose LWK 4/5 6-2020. Ausgedehnter gedeckter Bandscheibenprolaps bei HWK 6/7 mit Kompression des Myelons, sensibles Syndrom rechts, essentieller Tremor, hochgradig deg. Veränderungen der HWS mit Blockierung, Z. n. mehrfachen Wirbeleinbrüchen nach Unfall. Z. n. Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 mit zweimaliger OP und Hemilaminektomie L5 rechts mit postoperativer Narbenbildung und sensibles L5- und S1-Syndrom rechts. Schwere Osteochondrose L5/S1, ausgeprägte axonale Polyneuropathie links mehr als rechts. Eine Gehstrecke von 50m wird bescheinigt. 29.4.2021 Arztbrief Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie; Diagnosen: Stat.chron.Schmerzsyndrom, ST. p. Dekompression Diskusextraktion bei Prolaps und Vertebrostenose LWK 4/5 6-2020. Ausgedehnter gedeckter Bandscheibenprolaps bei HWK 6/7 mit Kompression des Myelons, sensibles Syndrom rechts, essentieller Tremor, hochgradig deg. Veränderungen der HWS mit Blockierung, Z. n. mehrfachen Wirbeleinbrüchen nach Unfall. Z. n. Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 mit zweimaliger OP und Hemilaminektomie L5 rechts mit postoperativer Narbenbildung und sensibles L5- und S1-Syndrom rechts. Schwere Osteochondrose L5/S1, ausgeprägte axonale Polyneuropathie links mehr als rechts. Eine Gehstrecke von 50m wird bescheinigt. Gutachten für private Unfallversicherung mit unfallkausalen Dauerfolgen: Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. 11.9.2020 Orthopädischer Befundbericht, Ord. Dr. XXXX : es wird eine kurze Wegstrecke von 30m in einem Stück bescheinigt sowie eine Unsicherheit durch Schwindel und Polyneuropathie. 11.9.2020 Orthopädischer Befundbericht, Ord. Dr. römisch 40 : es wird eine kurze Wegstrecke von 30m in einem Stück bescheinigt sowie eine Unsicherheit durch Schwindel und Polyneuropathie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 1 UA Krücke auf der rechten Seite verwendet. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe rechtes Knie. L4-S1 Ernährungszustand: Gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-20, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R je 10, Ott 30/32 LWS FBA + 40 cm Reklination 0, Seitneigen je 5, R je 5, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:13 SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität rechts abgeschwächt, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur rechter Oberschenkel umfangreduziert und abgeschwächt., links kräftig Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-110, R je 20, F je 20, kein Kapselmuster. Knie rechts: S0-0-120, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel eingeschränkt, Zohlenzeichen +++ positiv. Knie links: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG rechts: S 0-0-20, bandfest, kein Erguss. Endlagiger Bewegungsschmerz. SG links: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke nur links. Rechts nicht möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. 2 Kniegelenksabnützung rechts nach operiertem Schienbeinkopfbruch. 3 Polyneuropathie beider Beine links mehr als rechts. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum vorgutachten im klinischen Befund der Untersuchung keine maßgebliche Veränderung. Die als hochgradig eingeschränkte Gehleistung in den vorgelegten Befunden kann bei der klinischen Untersuchung nicht belegt werden.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Gutachterliche Stellungnahme: Am Bewegungsapparat finden sich mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule und mäßiggradige Funktionsbehinderungen im rechten Knie. Die Polyneuropathie bedingt eine geringgradige Gangbildstörung. In Zusammenschau sind die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 18.05.2021 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 und 18.07.2021. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das zweite ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.07.2021 übermittelt. Mit am 09.08.2021 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung nicht entsprochen worden und der Vorlageantrag daher zulässig sei. In den Gutachten der Fachärzte für Orthopädie vom 13.02.2021 und vom 18.07.2021 seien die Sachverständigen nicht hinreichend auf die gravierenden Leiden des Beschwerdeführers eingegangen. Außerdem sei ein neurologisches Gutachten nicht eingeholt worden, welches zur Beurteilung der Einschränkungen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Die zumutbare Gehstrecke des Beschwerdeführers sei aufgrund der dreimaligen Wirbelsäulenoperationen, der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Operation wegen eines Trümmerbruchs des rechten Tibiakopfes und Gonarthrose und der hiermit verbundenen Schmerzzustände und fehlenden Belastbarkeit auf 30 bis 50 Meter beschränkt. Zudem sei die Überwindung von Niveauunterschieden stark erschwert. Infolge von Vertigo und einer ausgeprägten Polyneuropathie der Beine bestehe eine Gangunsicherheit sowie Sturzneigung. Der Beschwerdeführer beantragte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit am 09.08.2021 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung nicht entsprochen worden und der Vorlageantrag daher zulässig sei. In den Gutachten der Fachärzte für Orthopädie vom 13.02.2021 und vom 18.07.2021 seien die Sachverständigen nicht hinreichend auf die gravierenden Leiden des Beschwerdeführers eingegangen. Außerdem sei ein neurologisches Gutachten nicht eingeholt worden, welches zur Beurteilung der Einschränkungen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Die zumutbare Gehstrecke des Beschwerdeführers sei aufgrund der dreimaligen Wirbelsäulenoperationen, der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Operation wegen eines Trümmerbruchs des rechten Tibiakopfes und Gonarthrose und der hiermit verbundenen Schmerzzustände und fehlenden Belastbarkeit auf 30 bis 50 Meter beschränkt. Zudem sei die Überwindung von Niveauunterschieden stark erschwert. Infolge von Vertigo und einer ausgeprägten Polyneuropathie der Beine bestehe eine Gangunsicherheit sowie Sturzneigung. Der Beschwerdeführer beantragte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
  2. Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Aufbrauchserscheinungen, Zustand nach mehreren Eingriffen, Cervicalgie, Lumbalgie
  3. Funktionsdefizit und Abnützung des rechten Knies nach Schienbeinkopfbruch und Eingriff mit geringem Bewegungsdefizit
  4. Polyneuropathie beider Beine, links mehr als rechts. Der Beschwerdeführer weist einen grundsätzlich guten Allgemeinzustand auf. Der Gang in Straßenschuhen, allenfalls mit Gehhilfe, ist möglich. Der Einbeinstand ist möglich, der Zehenspitzen- und Fersenstand sind unsicher, mit Anhalten jedoch möglich. Es liegt somit keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Am Bewegungsapparat finden sich mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule und mäßiggradige Funktionsbehinderungen im rechten Knie. Die Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) bedingt eine geringgradige Gangbildstörung. Es bestehen jedoch keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. In Zusammenschau sind die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden, Kraft und Koordination liegen dafür ausreichend vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 51 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2021 zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 sowie dem von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten und der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.07.2021, jeweils aus dem Bereich der Orthopädie, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Im Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 geht der ärztliche Sachverständige nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In seinem Gutachten führt er aus, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. In die Beurteilung des Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des aufgenommenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zur Gesamtmobilität und zum Gangbild und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und schlüssig. Das Sachverständigengutachten vom 18.07.2021 bestätigt in nachvollziehbarer Weise das erste Gutachten vom 13.02.2021, indem der Sachverständige ausführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten im klinischen Befund der Untersuchung keine maßgebliche Veränderung vorliege und die, in den vorgelegten Befunden als hochgradig eingeschränkt beschriebene Gehleistung bei der klinischen Untersuchung nicht belegt werden könne. Zudem führte der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung beigezogene Sachverständige im Gutachten vom 18.07.2021 nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich im Bereich der Wirbelsäule mittelgradige, am rechten Knie mäßiggradige Funktionsbehinderungen finden würden und die Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) eine geringgradige Gangbildstörung bedinge, jedoch in Zusammenschau aller Umstände, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter möglich sei. Im Gutachten vom 13.02.2021 hielt der Sachverständige betreffend Gesamtmobilität und Gangbild fest, dass der Gang in Straßenschuhen mit einer Gehhilfe, aber auch ohne, frei möglich sei; der Zehenspitzen- und Fersenstand seien mit Anhalten möglich. Im Gutachten vom 18.07.2021 befand der Sachverständige ebenso, dass der Allgemeinzustand gut sei; Zehenspitzen- und Fersenstand seien unsicher, aber möglich; der Einbeinstand sei möglich; die Hocke sei nur links, aber nicht rechts durchführbar; das Gangbild sei mittelschrittig und weise rechts ein Hinken auf; der Transfer auf die Untersuchungsliege und die Wendebewegungen seien selbstständig und rasch möglich gewesen. Beide Sachverständige konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend Bewegungsapparat und Nervensystem auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an den Folgen des Schienbeinkopfbruches mit anschließender Wundinfektion sowie schweren degenerativen Veränderungen mit mehrfachen Voroperationen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule und den dadurch resultierenden chronischen Schmerzen leide, ist nachvollziehbar und wurde auch in beiden Sachverständigengutachten berücksichtigt. Jedoch ist dem Vorbringen, dass dadurch die Zurücklegung einer Wegstrecke von nur 30 bis 50 Meter zu bewältigen sei, die Überwindung von Niveauunterschieden nicht möglich sei und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet werden könne, entgegen zu halten, dass beide Sachverständige unter Berücksichtigung aller vorgebrachten medizinischen Befunde und nach persönlichen Untersuchungen davon ausgehen, dass zwar Funktionsstörungen der Wirbelsäule und des Knies sowie eine Gangbildstörung vorliegen würden, jedoch die Gesamtmobilität nicht derart eingeschränkt ist, dass eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das sichere Aus- und Einsteigen unzumutbar seien und somit der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei. Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag weiters vor, dass ihm die Überwindung von Niveauunterschieden stark erschwert sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur angibt, dass es ihm stark erschwert, aber nicht unmöglich sei, Niveauunterschiede zu überwinden, argumentierten beide Sachverständige im Hinblick auf den Untersuchungsbefund, insbesondere zur Gesamtmobilität und zum Gangbild schlüssig und nachvollziehbar, dass ein Überwinden von Niveauunterschieden und somit auch das Aus- und Einsteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Im Gutachten vom 18.07.2021 hielt der sachverständige Facharzt dazu außerdem auch fest, dass der Einbeinstand möglich, der Zehenspitzen- und Fersenstand zwar unsicher, aber möglich seien, wodurch festzustellen war, dass das Überwinden von Niveauunterschieden, allenfalls mit Anhalten, zumutbar ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks bei Belastung sowie Anlaufschmerzen sind in die Beurteilung des Sachverständigen miteingeflossen. Dem weiteren Vorbringen, dass die eingeholten Sachverständigen die neurologischen Probleme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätten, ist zu entgegnen, dass diese sehr wohl davon ausgingen, dass eine Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vorliege, woraus eine geringgradige Gangbildstörung resultiere, jedoch diese eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar mache. Aufgrund der vorliegenden umfangreichen und schlüssigen Sachverständigengutachten, konnte der Sachverhalt ausreichend festgestellt werden und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie, wie vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde vom 18.05.2021, als auch im Vorlageantrag vom 09.08.2021 beantragt, daher unterbleiben. Zu dem mit der Beschwerde vom 18.05.2021 vorgelegten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 01.03.2021 ist auszuführen, dass dieses Gutachten nach den Bestimmungen der AUVB (Allgemeine Bestimmungen der Unfallversicherung) und nicht nach der für die Beurteilung der Zusatzeintragungen heranzuziehenden Verordnung erstellt, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesem daher auch nicht thematisiert wurde. Vergleicht man den im Gutachten vom 01.02.2021 erhobenen Befund mit den von den im gegenständlichen Verfahren erhobenen Befunden der Amtssachverständigen, stellen sich diese auch nicht widersprüchlich oder entscheidungswesentlich abweichend dar. Dasselbe gilt auch für den mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom 29.04.2021, in welchem das Gangbild des Beschwerdeführers sogar als flüssig und mit normaler Schrittlänge beschrieben wird. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinische Gutachten bzw. Befunde waren daher nicht geeignet das Ergebnis der durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften und zu einem anderen Ergebnis der Beurteilung über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 und 18.07.
  6. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021:römisch eins. Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); § 27 ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 46 zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); Paragraph 27, ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 46, zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen. Im gegenständlichen Fall langte die gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 30.03.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde am 18.05.2021 ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging am 21.07.2021, und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwölf Wochen.

§ 15Abs. 1 erster Satz Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Am 09.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG.

Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Am 09.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG. II. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):, „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den – auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten – vom 13.02.2021 und 18.07.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den – auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten – vom 13.02.2021 und 18.07.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2245367.1.00

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