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{'item': 'W135 2250060-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW135 2250060-1 Spruch, W135 2250060-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Der Beschwerdeführer ist seit 03.08.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Am 21.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 05.10.2021 und einen Herzkatheter-Befund vom 12.03.2020 vor. Am 21.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 05.10.2021 und einen Herzkatheter-Befund vom 12.03.2020 vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 06.12.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 27.07.2021, ges. GdB 60% Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Ich habe Probleme mit den Bandscheiben. Wenn ich mich hinunterbücke und aufrichte habe ich wie einen Blitz. Ich habe Krämpfe in den Händen und in der Nacht in den Füßen. Ich kann schwer den Kopf drehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: TASS, Acemin, Pantoloc, Atorvastatin, Brimica, Berodual, Mg, Oleovit, PSP, Tramal, Lendorm, Paracetamol, Seroquel, Novalgin, Lioresal Laufende Therapie: Massagen, Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/2021 Orthop. Befundbericht beschreibt die bekannte Wirbelsäulendegeneration. Pat. 10 aus 2021, Orthop. Befundbericht beschreibt die bekannte Wirbelsäulendegeneration. Pat. ist mit Gehstock unterwegs. 10/21 MR-Halswirbelsäule beschreibt Zustand nach Fusion C4/5 und C5/6 sowie Degeneration 10/21 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, ohne DP Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: normal Größe: 160,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: an der vorderen Halsseite rechts blasse alte schräge 5 cm Narbe. Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: alte mediane Oberbauchnarbe ohne Hinweis auf Narbenbruch Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als wie Nadelstiche, sonst als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils endlagig eingeschränkt, Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist verlangsamt, symmetrisch, hinkfrei, sicher. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Anhocken wird nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen als wie Nadelstiche, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der Schultergürtel steht horizontal. Linke Beckenkamm steht gering höher. Ganz zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Schiefhals nach links. Lumbal Hartspann, Druck- und Klopfschmerz. ISG druckschmerzhaft. Lasegue beidseits neg. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA3/

  1. Seitwärtsneigen 15-0-
  2. Rotation 60-0-
  3. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation sind je ½ eingeschränkt.Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation sind je ½ eingeschränkt., Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, hinkfrei, sicher. Geht im Untersuchungsraum ohne Gehhilfen hinkfrei und sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, zustand nach Fusion an der Halswirbelsäule mit Schraubcage C4/5/6 2 Koronare Herzkrankheit Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung.  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe zumutbar und möglich. Die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist weder befundmäßig noch auf Grund des klinischen Status nachvollziehbar. Es besteht kein motorisches Defizit. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ Mit Schreiben vom 07.12.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am 15.12.2021 einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 19.10.2021 und einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie vom 15.12.2021 vor. Aufgrund der Vorlage der der neuen Beweismittel ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 20.12.2021 führte er Folgendes aus: „Es wurden Befunde nachgereicht. 03/2020 unvollständiger internistischer Befund ohne Diagnosen 03 aus 2020, unvollständiger internistischer Befund ohne Diagnosen 10/21 Röntgenbefund der Halswirbelsäule beschreibt Degeneration und Zustand nach Fusion C4/5 und C5/6 10/21 MR-Lendenwirbelsäule im GA angeführt. 12/21 Orthop. Befundbericht ohne klinischen Befund mit den bekannten Diagnosen. Die nachgereichten Befunde sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird. Keine anderslautende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 20.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.12.2021 und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, mit seinen Krücken nicht weit gehen zu können. Er habe einen Rollator, dieser mache ihm jedoch etwa beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel oder den Stufen zu seiner Wohnung Probleme. Der Beschwerdeführer sei auch beim Duschen zweimal gestürzt. Er verspüre bei jeder Bewegung, die er ausführe, große Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer sei von dem von der belangten Behörde beigezogenen orthopädischen Sachverständigen „hinausgeschmissen“ worden, da dieser vermutet habe, er sei ein gesunder Mensch. Der Gutachter sei aggressiv gewesen und habe Angst wegen Corona gehabt. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel angeschlossen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
  7. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion an der Halswirbelsäule mit Schraubcage C4/5/6
  8. Koronare Herzkrankheit Der Beschwerdeführer leidet unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Es liegen jedoch keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Gangbild des Beschwerdeführers ist verlangsamt, jedoch hinkfrei und sicher. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen zumutbar und möglich – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden. Die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die mit einem Stent versorgte koronare Herzkrankheit bewirkt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 31 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20.12.2021, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Darin geht der orthopädische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2021 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befunds zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule. Es besteht auch eine Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und beim Bücken, könne den Kopf schwer drehen und habe Krämpfe in den Händen und in der Nacht in den Füßen. Zwar zeigte sich in der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen am 06.12.2021 eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Wirbelsäule sowie Druck- und Klopfschmerz. Diese führt jedoch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern innerhalb vom 10 Minuten möglich, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe. Das Verwenden einer Gehhilfe kann zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Der Beschwerdeführer kam mit zwei Unterarmstützkrücken zur Untersuchung. Die Notwendigkeit der Benützung von zwei Krücken war für den Gutachter jedoch weder befundmäßig noch auf Grund des klinischen Status nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte sich im Untersuchungsraum nämlich, wenn auch verlangsamt, ohne Gehhilfen hinkfrei und sicher fortbewegen. Da das behinderungsbedingte Erfordernis von mehr als einer Stützkrücke durch die objektivierbare Ausprägung der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar ist, geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die Fortbewegung mit zwei Krücken bzw. einem Rollator Probleme bereitet, ins Leere. Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke des Beschwerdeführers sind seitengleich frei beweglich, Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss komplett. Das Erreichen von Haltegriffen sowie das Festhalten sind für den Beschwerdeführer daher ebenso möglich. Die koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers erreicht ebenfalls nicht das Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Im Vorgutachten vom 27.07.2021 wurde diesbezüglich festgestellt, dass nach einer Stentimplantation keine Dekompensationszeichen vorliegen. Der Beschwerdeführer selbst brachte auch nicht vor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines Herzleidens nicht möglich sei. Der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte internistische Befund vom 12.03.2020 ist unvollständig. Darin wird jedoch eine erfolgreiche perikutane koronare Intervention beschrieben, die nach dem Eingriff keinen Hinweis auf eine Re- oder Rest-Stenose im dilatierten und gestenteten Abschnitt gegeben hat. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde wurden dem Sachverständigen erneut zur Einsicht vorgelegt. Darin waren jedoch keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung der bekannten Leiden ersichtlich, die zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten. In seiner Stellungnahme vom 20.12.2021 bestätigte der orthopädische Gutachter daher das Ergebnis des Gutachtens vom 06.12.
  10. Was das Vorbringen betrifft, der orthopädische Sachverständige habe den Beschwerdeführer „hinausgeschmissen“, da er vermutet habe, er sei ein gesunder Mensch, sei aggressiv gewesen und habe wegen Corona Angst gehabt, so findet sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt und hat auch der Beschwerdeführer nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 06.12.
  11. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 06.12.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 06.12.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2250060.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.