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{'item': 'W156 2247896-1'}

Obsah (6)§ 113Art. 133§ 33§ 35§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW156 2247896-1 Spruch, W156 2247896-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 113

ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 und 22.03.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.09.2021, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2021, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 und 22.03.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 08.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ XXXX “ in XXXX , durchgeführt.1.
  2. Am 08.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX , Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 , (in Folge als Betretener bezeichnet) in der Küche des Restaurants beim Tragen eines Reissackes in das Lager angetroffen. 1.
  3. Mit Bescheid vom 07.07.2021, GZ: XXXX , schrieb die ÖGK XXXX (in Folge als BF bezeichnet) als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vor.1.
  4. Mit Bescheid vom 07.07.2021, GZ: römisch 40 , schrieb die ÖGK römisch 40 (in Folge als BF bezeichnet) als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zur Entrichtung binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides vor. 1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Betretenen der Schwiegersohn der BF sei und dass, selbst wenn der Betretene einen Sack Reis in die Küche getragen hätte, es sich nicht um das Vorleigen einer nicht gemeldeten oder sogar illegalen Beschäftigung handle. Vielmehr sei es so, dass der Betretene kurz seiner ordnungsgemäß im Lokal beschäftigten Ehefrau zur Hand gegangen sei und auf deren Wunsch einen schweren Sack Reis in die Küche getragen habe. Der Betretene habe daher lediglich im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht seiner Ehefrau und Tochter der BF kurzfristig geholfen. 1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.120.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 22.10.2021 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 3.11.2021, einlangend am 4.11.2021, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.7 Am 19.01.2022 und am 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Mandarin jeweils eine mündliche Verhandlung statt. Einvernommen wurden am 22.03.2022 die BF, Mag. XXXX von der Finanzpolizei als Zeuge (Z1), Frau XXXX von der Finanzpolizei als Zeugin (Z2), Frau XXXX (Z3), der Ehemann der BF XXXX (Z4) und der Betretene (Z4).1.7 Am 19.01.2022 und am 22.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Mandarin jeweils eine mündliche Verhandlung statt. Einvernommen wurden am 22.03.2022 die BF, Mag. römisch 40 von der Finanzpolizei als Zeuge (Z1), Frau römisch 40 von der Finanzpolizei als Zeugin (Z2), Frau römisch 40 (Z3), der Ehemann der BF römisch 40 (Z4) und der Betretene (Z4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Am 8.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ XXXX “ in XXXX , durchgeführt.Am 8.08.2021 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Betretene beim Tragen eines Sack Reis in das Lager des Restaurants angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Betretene den Sack Reis auf Ersuchen seiner Ehefrau aus Gefälligkeit in das Lager getragen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem betretenen und der BF Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakten der belangten Behörde, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Fotos sowie den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 AVG genügt es demnach, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH vom
  11. August 1991, Zl. 91/09/0084).Nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 2, AVG genügt es demnach, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche VwGH vom
  12. August 1991, Zl. 91/09/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze nach seinem inneren Wahrheitsgehalt richtet, d. h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen (vgl. hiezu Erkenntnisse des VwGH vom
  13. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, und vom
  14. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181, jeweils mwH). 2013/09/0138Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze nach seinem inneren Wahrheitsgehalt richtet, d. h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen vergleiche hiezu Erkenntnisse des VwGH vom
  15. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, und vom
  16. Mai 2005, Zl. 2001/17/0181, jeweils mwH). 2013/09/0138 Der Umstand, dass der Betretene unmittelbar bei der Verrichtung einer Arbeit angetroffen wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angabe der Z1 und Z2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang wurde den Angabe der Z1 und Z2 eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, da sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben haben, am Wahrheitsgehalt der Angaben der Z1 und Z2 zu zweifeln. Insbesondere stehen diese nicht wie der Z4 und Z5 in einem persönlichen Nahverhältnis zur BF. Dem Z4 als Ehemann der BF und dem Z5 als Schwiegersohn der BF ist gegenüber den Organen der Finanzpolizei eher daran gelegen, durch ihre Aussagen die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Z5 in der Vernehmung am 22.03.2022 widersprüchliche Angaben machte. So gab er an, außer ihm wären im Zeitpunkt der Betretung noch zwei weitere Personen in der Küche gewesen, die er aber nicht kenne. Er nenne sie immer „Onkel“ und „Tante“ (Protokoll mündliche Verhandlung vom 22.03.2022, S13/14). Erst auf Nachfrage korrigiert er sich dahingehend, dass doch sein Schiegervater und jener „Onkel“ anwesend gewesen seien, die „Tante“ sei nunmehr doch nicht dabei gewesen. Es trägt auch nicht zur Glaubwürdigkeit bei, dass der Z5, der mit seinem Schwiegervater im Zeitpunkt der Betretung nur kurz geplaudert haben will, über Befragung des Rechtsvertreters der BF angab, dass ihn sein Schwiegervater während des Gespräches die ganze Zeit über beobachten habe und er in einem Abstand von 1,2 m direkt neben ihn gestanden sei. Dieser Aussage des Z5 widersprechen auch die dem Strafantrag der Finanzpolizei beiliegenden Fotos. Diese zeigen in chronologischer Reihenfolge den Ablauf der Betretung und es ist aus ihnen ersichtlich, dass sich der Z5 im Zeitpunkt der Betretung nicht neben seinem Schwiegervater befunden hat. Wenn auch der Z5 und Z4 übereinstimmende Aussagen machte, sind diese als Schutzbehauptungen zur Vermeidung der Verhängung des Betragszuschlages zu werten. Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, es hätte sich bei der Tätigkeit des Z5 um eine Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt sowie zur Fragen der (Un-)entgeltlichkeit konnte keine Feststellungen getroffen werden, da bereits das Verbringen des Reissackes in das Lager durch den Z5 von der BF, dem Z4 und Z5 geleugnet wurde. Die Z3 konnte zum Sachverhalt nichts beitragen, da sie sich zum Betretungszeitpunkt nicht in der Küche aufgehalten hat. Auch die übereinstimmenden Angaben der Z3 und des Z5, dass er sich zum Deutschlernen im Restaurant aufgehalten habe, können die Glaubwürdigkeit der Angaben der Z1 und Z2 nicht erschüttern, da es durchaus möglich ist, dass der Z5 die Zeit mit geringerem Gästeaufkommen und daher verringerter Arbeit in der Küche dafür nutzt. Dies steht aber nicht in einem Widerspruch zu einer Beschäftigung für die BF.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 113Abs.

1 ASVG können in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2. Zu A) Zur Abweisung: Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

§ 4Abs.

1 Z.1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die im Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Bei der vom Betretenen verrichteten Tätigkeit – dem Verbringen eines Reissackes in das Lager - handelt es sich nun um eine solche Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274, VwGH 3.11.2004, Zl. 2007/18/0129). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die im Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Bei der vom Betretenen verrichteten Tätigkeit – dem Verbringen eines Reissackes in das Lager - handelt es sich nun um eine solche Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274, VwGH 3.11.2004, Zl. 2007/18/0129). Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und wäre es an der BF gelegen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die trotz der Einbindung des Betretenen in den Betrieb der BF Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder der persönlichen Arbeitspflicht bieten könnten (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Ein derartiges Vorbringen, nämlich familienrechtliche Mitarbeit, wurde zwar in der Beschwerde angeführt, in der mündlichen Verhandlung konnte dies aufgrund der Leugnung der zugrundeliegenden Tätigkeit nicht mehr bestätigt werden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.1987, Zl. 85/08/0093, ausgeführt, dass anders als im Verhältnis zwischen Kindern zu ihren Eltern keine gesetzliche (familienrechtliche) Mitarbeitspflicht der – hier -Schwiegertochter im Betrieb ihres Schwiegervaters besteht; ihre regelmäßige Mitarbeit kann nicht als Ausfluß einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung gewertet werden. Die Vermutung spricht nicht für eine solche unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw. - berechtigten Verwandten im Zweifel ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen ist. In seinem Erkenntnis vom 18.11.2019, Zl. Ra 2019/08/0050, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Vorliegen unentgeltlicher Dienste ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte aufgrund der Leugnung der zugrundeliegenden Tätigkeit nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Betretenen und der BF Unentgeltlichkeit ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Aufgrund des im österreichischen Sozialversicherungsrecht geltenden Anspruchslohnprinzips ist daher von Entgeltlichkeit auszugehen (vgl. VwGH vom 26.11.2013, Zl. 2013/08/0253; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0171; vom 14.01.2013, Zl. 2011/08/10163; vom 12.09.2012, Zl. 012/08/0150).Aufgrund des im österreichischen Sozialversicherungsrecht geltenden Anspruchslohnprinzips ist daher von Entgeltlichkeit auszugehen vergleiche VwGH vom 26.11.2013, Zl. 2013/08/0253; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0171; vom 14.01.2013, Zl. 2011/08/10163; vom 12.09.2012, Zl. 012/08/0150). Es wird daher seitens des erkennenden Gerichts vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der BF und des Betretenen ausgegangen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074). Weiters ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Weiters ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag für den Betretenen dem Grunde nach berechtigt. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen unbedeutende Folgen etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (siehe VwGh vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228) Im vorliegenden Fall wurde die Meldung von einem Dienstnehmer unterlassen und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).Im vorliegenden Fall wurde die Meldung von einem Dienstnehmer unterlassen und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann deshalb nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218). Somit besteht der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2247896.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.