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{'item': 'W157 2231349-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW157 2231349-1 SpruchW157 2231349-1/21E, W157 2231349-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter E-Mail beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Ersuchen waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● SVS-Pensionsbescheid (Alterspension zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX ; SVS-Pensionsbescheid (Alterspension zum römisch 40 ) des Beschwerdeführers vom römisch 40 ; ● AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe vom XXXX ) des XXXX vom XXXX ; AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe vom römisch 40 ) des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Mietvorschreibung vom XXXX . Mietvorschreibung vom römisch 40 .
  3. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Er wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen („Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen. Sie können uns diesen per e-mail zukommen lassen“). Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  4. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Er wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen („Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen. Sie können uns diesen per e-mail zukommen lassen“). Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX erneut die Mietvorschreibung vom XXXX und merkte darüber hinaus an, dass seine Pension EUR 685,00 betrage und XXXX keine Beschäftigung ausübe.
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am römisch 40 erneut die Mietvorschreibung vom römisch 40 und merkte darüber hinaus an, dass seine Pension EUR 685,00 betrage und römisch 40 keine Beschäftigung ausübe.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige („Die Richtsatzüberschreitung bleibt, trotz Abzug der Miete, aufrecht.“). Dem Bescheid war eine neue „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  8. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige („Die Richtsatzüberschreitung bleibt, trotz Abzug der Miete, aufrecht.“). Dem Bescheid war eine neue „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, schon zweimal darauf hingewiesen zu haben, dass er eine Pension iHv EUR 685,00 beziehe und XXXX ein AMS-Geld beziehe.
  10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, schon zweimal darauf hingewiesen zu haben, dass er eine Pension iHv EUR 685,00 beziehe und römisch 40 ein AMS-Geld beziehe. Der Beschwerde waren erneut der SVS-Pensionsbescheid (Alterspension zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX und die AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe vom XXXX ) des XXXX vom XXXX angefügt.Der Beschwerde waren erneut der SVS-Pensionsbescheid (Alterspension zum römisch 40 ) des Beschwerdeführers vom römisch 40 und die AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe vom römisch 40 ) des römisch 40 vom römisch 40 angefügt.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei einer Pension mit einer Ausgleichszulage von einem Nettoeinkommen iHv EUR 917,34 auszugehen sei.
  12. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei einer Pension mit einer Ausgleichszulage von einem Nettoeinkommen iHv EUR 917,34 auszugehen sei.
  13. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX erneut die unter Pkt. I.
  14. angeführten Unterlagen übersandte.
  15. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer am römisch 40 erneut die unter Pkt. römisch eins.
  16. angeführten Unterlagen übersandte.
  17. Am XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde schriftlich Stellung dazu zu nehmen, über welche zusätzlichen Nettoeinkommen und/oder Unterhaltsansprüche iHv EUR 244,62 der Beschwerdeführer neben der Brutto-Pension iHv EUR 382,03 verfüge.
  18. Am römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde schriftlich Stellung dazu zu nehmen, über welche zusätzlichen Nettoeinkommen und/oder Unterhaltsansprüche iHv EUR 244,62 der Beschwerdeführer neben der Brutto-Pension iHv EUR 382,03 verfüge.
  19. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, welche zusätzlichen Nettoeinkommen (weitere Pension, Krankengeld, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Ausgedinge, Leibrente etc.) und/oder Unterhaltsansprüche iHv EUR 244,62 er neben der Brutto-Pension iHv EUR 382,03 habe, zumal er nur eine gekürzte Ausgleichszulage iHv EUR 340,00 zur Erreichung der gesetzlichen „Mindestpension“ iHv EUR 966,65 brutto (EUR 917,35 netto) erhalte.
  20. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, welche zusätzlichen Nettoeinkommen (weitere Pension, Krankengeld, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Ausgedinge, Leibrente etc.) und/oder Unterhaltsansprüche iHv EUR 244,62 er neben der Brutto-Pension iHv EUR 382,03 habe, zumal er nur eine gekürzte Ausgleichszulage iHv EUR 340,00 zur Erreichung der gesetzlichen „Mindestpension“ iHv EUR 966,65 brutto (EUR 917,35 netto) erhalte.
  21. Die belangte Behörde äußerte in einem Schreiben vom XXXX , dass ihr keine weiteren Einkünfte des Beschwerdeführers vorliegen würden; Erhebungen bei der SVS würden auf eine fiktive Unterhaltszahlung hinweisen.
  22. Die belangte Behörde äußerte in einem Schreiben vom römisch 40 , dass ihr keine weiteren Einkünfte des Beschwerdeführers vorliegen würden; Erhebungen bei der SVS würden auf eine fiktive Unterhaltszahlung hinweisen. Über die Mitteilung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom XXXX in Kenntnis gesetzt.Über die Mitteilung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt.
  23. Am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer, seit ca. einem Jahr kein anderes Einkommen als die Pension iHv EUR 685,21 zu beziehen; er warte noch immer auf den SVS-Bescheid.
  24. Am römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer, seit ca. einem Jahr kein anderes Einkommen als die Pension iHv EUR 685,21 zu beziehen; er warte noch immer auf den SVS-Bescheid. Die Mitteilung des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am XXXX übermittelt.Die Mitteilung des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am römisch 40 übermittelt.
  25. Die belangte Behörde replizierte am XXXX , dass der von seiner Gattin getrennt lebende Beschwerdeführer – gemäß den Berechnungen der SVS zur Ausgleichszulage – einen Anspruch auf Unterhalt habe, ob er diesen de facto auch tatsächlich erhalte, sei bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens im Befreiungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein tatsächlicher Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehe könne nur die SVS klären, was sich in der Folge auf die Höhe der Ausgleichszulage auswirken könne.
  26. Die belangte Behörde replizierte am römisch 40 , dass der von seiner Gattin getrennt lebende Beschwerdeführer – gemäß den Berechnungen der SVS zur Ausgleichszulage – einen Anspruch auf Unterhalt habe, ob er diesen de facto auch tatsächlich erhalte, sei bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens im Befreiungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein tatsächlicher Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehe könne nur die SVS klären, was sich in der Folge auf die Höhe der Ausgleichszulage auswirken könne. Dieser Schriftsatz wurde an den Beschwerdeführer am XXXX weitergeleitet.Dieser Schriftsatz wurde an den Beschwerdeführer am römisch 40 weitergeleitet.
  27. Am XXXX gab der Beschwerdeführer erneut bekannt, dass er bloß eine Pension iHv EUR 685,21 bekomme.
  28. Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer erneut bekannt, dass er bloß eine Pension iHv EUR 685,21 bekomme.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich am XXXX telefonisch bei der SVS danach, weshalb der Beschwerdeführer nur eine gekürzte Ausgleichszulage erhält und der Anweisungsbetrag seiner Pension unter der „Mindestpension“ liegt.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich am römisch 40 telefonisch bei der SVS danach, weshalb der Beschwerdeführer nur eine gekürzte Ausgleichszulage erhält und der Anweisungsbetrag seiner Pension unter der „Mindestpension“ liegt.
  31. Am XXXX holte das Bundesverwaltungsgericht einen ZMR-Auszug zum Standort „ XXXX “ ein.
  32. Am römisch 40 holte das Bundesverwaltungsgericht einen ZMR-Auszug zum Standort „ römisch 40 “ ein.
  33. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Berechnung der Richtsatzüberschreitung im Jahr XXXX Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen Nachweis seiner Bezüge, einen aktuellen Einkommensnachweis des XXXX ab dem Zeitpunkt XXXX und eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung vorzulegen.
  34. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Berechnung der Richtsatzüberschreitung im Jahr römisch 40 Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen Nachweis seiner Bezüge, einen aktuellen Einkommensnachweis des römisch 40 ab dem Zeitpunkt römisch 40 und eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung vorzulegen.
  35. Der Beschwerdeführer teilte am XXXX mit, dass er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der SVS erhoben habe und seine Miete gleich geblieben sei.
  36. Der Beschwerdeführer teilte am römisch 40 mit, dass er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der SVS erhoben habe und seine Miete gleich geblieben sei. Seinem Schreiben war ein Bescheid der belangten Behörde über die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vom XXXX , GZ. XXXX , und ein SVS-Bescheid zur Neufeststellung der Ausgleichszulage ab XXXX vom XXXX beigeschlossen.Seinem Schreiben war ein Bescheid der belangten Behörde über die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und ein SVS-Bescheid zur Neufeststellung der Ausgleichszulage ab römisch 40 vom römisch 40 beigeschlossen.
  37. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
  38. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen.
  39. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.
  40. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.
  41. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu den einstweiligen Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu beziehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  42. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu den einstweiligen Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu beziehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  43. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen 1.
  45. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ XXXX “ bei der belangten Behörde ein.1.
  46. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Standort „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde ein. 1.
  47. Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX mit einer weiteren Person ( XXXX ) im gemeinsamen Haushalt an dieser Adresse.1.
  48. Der Beschwerdeführer lebt seit römisch 40 mit einer weiteren Person ( römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt an dieser Adresse. 1.
  49. Im Jahr XXXX hatte der Beschwerdeführer eine Alterspension iHv monatlich EUR 917,35, die sich in den beiden Monaten XXXX aufgrund der gebührenden Sonderzahlungen jeweils auf EUR 1.834,70 erhöhte.1.
  50. Im Jahr römisch 40 hatte der Beschwerdeführer eine Alterspension iHv monatlich EUR 917,35, die sich in den beiden Monaten römisch 40 aufgrund der gebührenden Sonderzahlungen jeweils auf EUR 1.834,70 erhöhte. Im Jahr XXXX erhielt der Beschwerdeführer eine Alterspension iHv monatlich EUR 949,46, die sich im Monat XXXX aufgrund der gebührenden Sonderzahlungen jeweils auf EUR 1.898,92 erhöhte.Im Jahr römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer eine Alterspension iHv monatlich EUR 949,46, die sich im Monat römisch 40 aufgrund der gebührenden Sonderzahlungen jeweils auf EUR 1.898,92 erhöhte. XXXX bezog sowohl im Jahr XXXX , als auch im Jahr XXXX eine Notstandshilfe iHv monatlich EUR 960,
  51. römisch 40 bezog sowohl im Jahr römisch 40 , als auch im Jahr römisch 40 eine Notstandshilfe iHv monatlich EUR 960,
  52. 1.
  53. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen im Jahr XXXX und im Jahr XXXX EUR 133,58.1.
  54. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen im Jahr römisch 40 und im Jahr römisch 40 EUR 133,
  55. 1.
  56. Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht auch keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. 1.
  57. Seit XXXX (bis inkl. XXXX ) ist der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.1.
  58. Seit römisch 40 (bis inkl. römisch 40 ) ist der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.
  59. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere Pkt. I.1., I.
  60. und I.17.).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vergleiche insbesondere Pkt. römisch eins.1., römisch eins.
  61. und römisch eins.17.). Der Beschwerdeführer beteuerte mehrfach, bloß eine Pension iHv EUR 685,00 bezogen zu haben. Diesbezüglich wird angeführt, dass die SVS ihm zwar tatsächlich laut dem vorgelegten Pensionsbescheid vom XXXX zum XXXX Leistungen nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – iHv EUR 685,21 netto ausbezahlte, es ist jedoch von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers iHv EUR 917,35 für das Jahr XXXX auszugehen, weil er zusätzlich zur errechneten Brutto-Pensionsleistung iHv EUR 382,03 eine (gekürzte) Ausgleichszulage iHv EUR 340,00 brutto erhielt. Eine Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen „Mindestpension“ nicht erreicht wird – der Beschwerdeführer hatte damit jedenfalls monatlich Einkünfte in der Höhe des Pensionisten-Brutto-Mindesteinkommens.Der Beschwerdeführer beteuerte mehrfach, bloß eine Pension iHv EUR 685,00 bezogen zu haben. Diesbezüglich wird angeführt, dass die SVS ihm zwar tatsächlich laut dem vorgelegten Pensionsbescheid vom römisch 40 zum römisch 40 Leistungen nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – iHv EUR 685,21 netto ausbezahlte, es ist jedoch von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers iHv EUR 917,35 für das Jahr römisch 40 auszugehen, weil er zusätzlich zur errechneten Brutto-Pensionsleistung iHv EUR 382,03 eine (gekürzte) Ausgleichszulage iHv EUR 340,00 brutto erhielt. Eine Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen „Mindestpension“ nicht erreicht wird – der Beschwerdeführer hatte damit jedenfalls monatlich Einkünfte in der Höhe des Pensionisten-Brutto-Mindesteinkommens. Der Richtsatz für das Brutto-Mindesteinkommen für alleinstehende Bezieher/innen einer Alterspension betrug gemäß § 150 Abs. 1 GSVG für das Jahr XXXX EUR 966,65 brutto. Der Richtsatz iHv EUR 966,65 vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1% ergab einen Auszahlungsbetrag iHv EUR 917,35 netto.Der Richtsatz für das Brutto-Mindesteinkommen für alleinstehende Bezieher/innen einer Alterspension betrug gemäß Paragraph 150, Absatz eins, GSVG für das Jahr römisch 40 EUR 966,65 brutto. Der Richtsatz iHv EUR 966,65 vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1% ergab einen Auszahlungsbetrag iHv EUR 917,35 netto. Hinsichtlich der angenommenen Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr XXXX wird festgehalten, dass auch hier das monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe der „Mindestpension“ anzusetzen ist (der Beschwerdeführer gab im Schreiben vom XXXX keine Änderungen seiner Einkünfte im Jahr XXXX bekannt und verschwieg sich zum Parteiengehör vom XXXX ).Hinsichtlich der angenommenen Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 wird festgehalten, dass auch hier das monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe der „Mindestpension“ anzusetzen ist (der Beschwerdeführer gab im Schreiben vom römisch 40 keine Änderungen seiner Einkünfte im Jahr römisch 40 bekannt und verschwieg sich zum Parteiengehör vom römisch 40 ). Der Richtsatz für das Brutto-Mindesteinkommen für alleinstehende Bezieher/innen einer Alterspension betrug gemäß § 150 Abs. 1 GSVG für das Jahr XXXX EUR 1.000,48 brutto. Der Richtsatz iHv EUR 1.000,48 vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1% ergab einen Auszahlungsbetrag iHv EUR 949,46 netto.Der Richtsatz für das Brutto-Mindesteinkommen für alleinstehende Bezieher/innen einer Alterspension betrug gemäß Paragraph 150, Absatz eins, GSVG für das Jahr römisch 40 EUR 1.000,48 brutto. Der Richtsatz iHv EUR 1.000,48 vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag iHv 5,1% ergab einen Auszahlungsbetrag iHv EUR 949,46 netto. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die gekürzten Ausgleichszulagen in den Jahren XXXX und XXXX dem Beschwerdeführer von der SVS noch (rückwirkend) in voller Höhe zuerkannt und nachverrechnet werden oder diese unverändert bleiben, weil eine fiktive Unterhaltszahlung oder ein sonstiges Einkommen des Beschwerdeführers gegeben war. In beiden Fällen würde es sich nämlich um anzurechnende Einkünfte bei den Berechnungen zur Rundfunkgebührenbefreiung handeln.Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die gekürzten Ausgleichszulagen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 dem Beschwerdeführer von der SVS noch (rückwirkend) in voller Höhe zuerkannt und nachverrechnet werden oder diese unverändert bleiben, weil eine fiktive Unterhaltszahlung oder ein sonstiges Einkommen des Beschwerdeführers gegeben war. In beiden Fällen würde es sich nämlich um anzurechnende Einkünfte bei den Berechnungen zur Rundfunkgebührenbefreiung handeln. Die Einkünfte des XXXX errechneten sich aus dem Tagsatz iHv EUR 31,58 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom XXXX keinen aktuellen Einkommensnachweis der im Haushalt lebenden Person ab dem XXXX vorlegte bzw. er im Schreiben vom XXXX keine Änderungen der Bezüge offenbarte und auch nicht auf das Parteiengehör vom XXXX reagierte, ging das Bundesverwaltungsgericht von einem gleichbleibenden Einkommen im Jahr XXXX aus.Die Einkünfte des römisch 40 errechneten sich aus dem Tagsatz iHv EUR 31,58 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom römisch 40 keinen aktuellen Einkommensnachweis der im Haushalt lebenden Person ab dem römisch 40 vorlegte bzw. er im Schreiben vom römisch 40 keine Änderungen der Bezüge offenbarte und auch nicht auf das Parteiengehör vom römisch 40 reagierte, ging das Bundesverwaltungsgericht von einem gleichbleibenden Einkommen im Jahr römisch 40 aus. Nach den Angaben des Beschwerdeführers am XXXX traten im Jahr XXXX keine Änderungen hinsichtlich der Mietvorschreibung vom XXXX auf.Nach den Angaben des Beschwerdeführers am römisch 40 traten im Jahr römisch 40 keine Änderungen hinsichtlich der Mietvorschreibung vom römisch 40 auf. Die Beschwerdeführerin brachte keinen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen zur Vorlage. Der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde ebenfalls nicht behauptet.
  62. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  63. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  64. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  65. Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] §
  4. […]Paragraph 50, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
  3. Der Beschwerdeführer wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen sowohl im Jahr XXXX , als auch im Jahr XXXX über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze lag:3.
  4. Der Beschwerdeführer wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen sowohl im Jahr römisch 40 , als auch im Jahr römisch 40 über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze lag: 3.3.
  5. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug für zwei Personen im Jahr XXXX EUR 1.707,99 bzw. im Jahr XXXX EUR 1.767,76.3.3.
  6. Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug für zwei Personen im Jahr römisch 40 EUR 1.707,99 bzw. im Jahr römisch 40 EUR 1.767,
  7. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche (d.h. das zwölfmal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Ausgleichszulagen-Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629). Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird.Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird. 3.3.
  8. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Antragsteller XXXX römisch 40 Einkünfte Alterspension € 1.834,70 917,35 1.834,70 917,35 949,46 1.898,92 949,46 Haushaltsmitglied XXXX römisch 40 Einkünfte Notstandshilfe € 960,55 960,55 960,55 960,55 960,55 960,55 960,55 Summe der Einkünfte € 2.795,25 1.877,90 2.795,25 1.877,90 1.910,01 2.859,47 1.910,01 Sonstige Abzüge Miete € -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 Summe der Abzüge € -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 -133,58 Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.661,67 1.744,32 2.661,67 1.744,32 1.776,43 2.725,89 1.776,43 Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.707,99 -1.707,99 -1.707,99 -1.707,99 -1.767,76 -1.767,76 -1.767,76 RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 953,68 36,33 953,68 36,33 8,67 958,13 8,67 Im Jahr XXXX (Monate XXXX [= frühestmöglicher Befreiungszeitpunkt bei einer Antragstellung am XXXX ] XXXX ) waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (Alterspension iHv EUR 917,35 bzw. EUR 1.834,70) und des XXXX (Notstandshilfe iHv EUR 960,55) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.877,90 bzw. EUR 2.795,25 ergab.Im Jahr römisch 40 (Monate römisch 40 [= frühestmöglicher Befreiungszeitpunkt bei einer Antragstellung am römisch 40 ] römisch 40 ) waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (Alterspension iHv EUR 917,35 bzw. EUR 1.834,70) und des römisch 40 (Notstandshilfe iHv EUR 960,55) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.877,90 bzw. EUR 2.795,25 ergab. Im Jahr XXXX (Monate XXXX [seit XXXX besteht eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis XXXX ]) waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (Alterspension iHv EUR 949,46 bzw. EUR 1.898,92) und des XXXX (Notstandshilfe iHv EUR 960,55) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.910,01 bzw. EUR 2.859,47 ergab.Im Jahr römisch 40 (Monate römisch 40 [seit römisch 40 besteht eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis römisch 40 ]) waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (Alterspension iHv EUR 949,46 bzw. EUR 1.898,92) und des römisch 40 (Notstandshilfe iHv EUR 960,55) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.910,01 bzw. EUR 2.859,47 ergab. Als einziger Abzugsposten war jeweils der Wohnungsaufwand iHv EUR 133,58 zu berücksichtigen. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wies damit im Jahr XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 36,33 bzw. EUR 953,68 und im Jahr XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 8,67 bzw. EUR 958,13 auf.Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wies damit im Jahr römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 36,33 bzw. EUR 953,68 und im Jahr römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 8,67 bzw. EUR 958,13 auf. 3.
  9. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegen.3.
  11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegen. 3.
  12. Lediglich obiter wird darauf hingewiesen, dass das Ausfertigungsdatum des Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde vom XXXX zwar unter den privilegierten Zeitraum des COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG) in der damaligen Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 fiel (eine zeitliche Privilegierung besteht auch nach der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 235/2021), sodass die zweiwöchige Verbesserungsfrist am XXXX in voller Länge neu zu laufen begann. Da der Beschwerdeführer aber vor Fristablauf Stellung zum Mängelbehebungsauftrag – ohne einen allfälligen Hinweis, dass weitere Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden würden – nahm, war die Entscheidung der belangten Behörde innerhalb offener Verbesserungsfrist nicht rechtswidrig (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 27.02.1995, 90/10/0121).3.
  13. Lediglich obiter wird darauf hingewiesen, dass das Ausfertigungsdatum des Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde vom römisch 40 zwar unter den privilegierten Zeitraum des COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG) in der damaligen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, fiel (eine zeitliche Privilegierung besteht auch nach der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2021,), sodass die zweiwöchige Verbesserungsfrist am römisch 40 in voller Länge neu zu laufen begann. Da der Beschwerdeführer aber vor Fristablauf Stellung zum Mängelbehebungsauftrag – ohne einen allfälligen Hinweis, dass weitere Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden würden – nahm, war die Entscheidung der belangten Behörde innerhalb offener Verbesserungsfrist nicht rechtswidrig vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 27.02.1995, 90/10/0121). Zu B) 3.
  14. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2231349.1.00

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