RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW157 2251196-1 SpruchW157 2251196-1/6E, W157 2251196-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an, sondern ergänzte handschriftlich „Gesamteinkommen mtl. 207,84“. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt vier weitere Personen ( XXXX ) leben würden.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an, sondern ergänzte handschriftlich „Gesamteinkommen mtl. 207,84“. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt vier weitere Personen ( römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Kontoauszug mit einer Lohnüberweisung an den Beschwerdeführer (mit der handschriftlichen Notiz „Mein einziges Einkommen mtl.; demnächst Pension (so Antrag genehmigt wird, mit 19 % Herztätigkeit, eingebautem Schrittmacher, wird das def. genehmigt“) vom XXXX ; Kontoauszug mit einer Lohnüberweisung an den Beschwerdeführer (mit der handschriftlichen Notiz „Mein einziges Einkommen mtl.; demnächst Pension (so Antrag genehmigt wird, mit 19 % Herztätigkeit, eingebautem Schrittmacher, wird das def. genehmigt“) vom römisch 40 ; ● Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Personen.
- Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
- Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
- Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, dass ihm der Termin nicht bekannt gewesen sei und er um einen neuerlichen Termin ersuche. Er beziehe eine geringe Pension und gehe trotz seiner gesundheitlichen Probleme arbeiten, um irgendwie über die Runden zu kommen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, dass ihm der Termin nicht bekannt gewesen sei und er um einen neuerlichen Termin ersuche. Er beziehe eine geringe Pension und gehe trotz seiner gesundheitlichen Probleme arbeiten, um irgendwie über die Runden zu kommen. Der Beschwerde war der Pensionsbescheid des Beschwerdeführers (Berufsunfähigkeitspension im XXXX ) beigelegt.Der Beschwerde war der Pensionsbescheid des Beschwerdeführers (Berufsunfähigkeitspension im römisch 40 ) beigelegt.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Klarstellung einer Passage in seinem Rechtsmittel.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Klarstellung einer Passage in seinem Rechtsmittel.
- Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am XXXX .
- Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am römisch 40 .
- Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Mängelbehebungsauftrag vom XXXX nicht erhalten, Stellung zu nehmen.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 nicht erhalten, Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX als nichtbescheinigte Sendung versandt worden sei und somit die Tatsache sowie der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden könne.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom römisch 40 als nichtbescheinigte Sendung versandt worden sei und somit die Tatsache sowie der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt, sondern handschriftlich „Gesamteinkommen mtl. 207,84“ ergänzt. Weiters wurden vier Haushaltsmitglieder ( XXXX ) angegeben.1.
- Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt, sondern handschriftlich „Gesamteinkommen mtl. 207,84“ ergänzt. Weiters wurden vier Haushaltsmitglieder ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antragsformular war u.a. ein Kontoauszug mit einer Lohnüberweisung an den Beschwerdeführer (mit der handschriftlichen Notiz „Mein einziges Einkommen mtl.; demnächst Pension (so Antrag genehmigt wird, mit 19 % Herztätigkeit, eingebautem Schrittmacher, wir das def. genehmigt“) vom XXXX beigeschlossen.Dem Antragsformular war u.a. ein Kontoauszug mit einer Lohnüberweisung an den Beschwerdeführer (mit der handschriftlichen Notiz „Mein einziges Einkommen mtl.; demnächst Pension (so Antrag genehmigt wird, mit 19 % Herztätigkeit, eingebautem Schrittmacher, wir das def. genehmigt“) vom römisch 40 beigeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Schulbesuchsbestätigung sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diesen konkret auf, „Anspruchsgrundlage und Einkommen fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung,Nettopension, Mindestsicherung von XXXX , Einkommen oder Mitversicherungsbestätigung der Krankenkasse von XXXX , Einkommen zB. Lehrlingsentschädigung oder Schulbesuchsbestätigung von XXXX nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Schulbesuchsbestätigung sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diesen konkret auf, „Anspruchsgrundlage und Einkommen fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung,Nettopension, Mindestsicherung von römisch 40 , Einkommen oder Mitversicherungsbestätigung der Krankenkasse von römisch 40 , Einkommen zB. Lehrlingsentschädigung oder Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX keine weiteren Unterlagen zur Vorlage.1.
- Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 keine weiteren Unterlagen zur Vorlage. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX beim Beschwerdeführer einlangte.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 beim Beschwerdeführer einlangte.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Betreffend die negative Feststellung zum Erhalt des Verbesserungsauftrages vom XXXX ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht belegen konnte, dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben erhielt. Vielmehr teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ausdrücklich mit, dass das Einlangen des Aufforderungsschreibens beim Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne.Betreffend die negative Feststellung zum Erhalt des Verbesserungsauftrages vom römisch 40 ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht belegen konnte, dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben erhielt. Vielmehr teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ausdrücklich mit, dass das Einlangen des Aufforderungsschreibens beim Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis ist gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis ist gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des erforderlichen Nachweises eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Vom Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht.3.
- Vom Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruchsgrundlage und Einkommen fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung,Nettopension, Mindestsicherung von XXXX […] bitte nachreichen“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dieser deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruchsgrundlage und Einkommen fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung,Nettopension, Mindestsicherung von römisch 40 […] bitte nachreichen“. Da der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf dieses Schreiben reagierte, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. 3.
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise bis zur Bescheiderlassung nicht vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht allerdings geltend, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX nicht erhalten habe.3.
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise bis zur Bescheiderlassung nicht vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht allerdings geltend, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen vom römisch 40 nicht erhalten habe. 3.
- Die belangte Behörde teilte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei, sodass der Erhalt des Schriftstückes nicht nachgewiesen werden könne.3.
- Die belangte Behörde teilte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom römisch 40 als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei, sodass der Erhalt des Schriftstückes nicht nachgewiesen werden könne. 3.
- Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.3.
- Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 22 AVG wie folgt ausgesprochen (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244): „Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 22, AVG wie folgt ausgesprochen (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244): „Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.“ 3.
- Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages vom XXXX nicht nachweisen konnte, muss die Behauptung der Partei im Sinne der angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.3.
- Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages vom römisch 40 nicht nachweisen konnte, muss die Behauptung der Partei im Sinne der angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages unzulässig und war aus diesen Erwägungen der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (bereits aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist) entfallen.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (bereits aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist) entfallen. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2251196.1.00