G eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorliegendes Verfahren beginnt am 28.09.2021 mit einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG – Aufenthaltsberechtigung, durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX . Dem Antrag wurde eine Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Sterbeurkunde ihres Ehemanns, ein Nachweis der Mitversicherung der XXXX Versicherungsanstalt vom 19.03.2020, ein Nachweis des Erhalts einer E-Card vom 06.04.2020, die Kopie der E-Card, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie die Kopie des Reisepasses des Sohnes XXXX , seine Meldebestätigung, seine Geburtsurkunde, der Bezugsnachweis des Sohnes für 06.07.08/2021 und ein Impfzertifikat vom 25.03.2021 beigelegt.Vorliegendes Verfahren beginnt am 28.09.2021 mit einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG – Aufenthaltsberechtigung, durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 . Dem Antrag wurde eine Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Sterbeurkunde ihres Ehemanns, ein Nachweis der Mitversicherung der römisch 40 Versicherungsanstalt vom 19.03.2020, ein Nachweis des Erhalts einer E-Card vom 06.04.2020, die Kopie der E-Card, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie die Kopie des Reisepasses des Sohnes römisch 40 , seine Meldebestätigung, seine Geburtsurkunde, der Bezugsnachweis des Sohnes für 06.07.08 aus 2021, und ein Impfzertifikat vom 25.03.2021 beigelegt. Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit, dass aus den Systemausschreibungen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14.11.2019 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksbehörde unter der GZ XXXX gestellt habe. Dieser sei jedoch anscheinend am 06.12.2019 zurückgezogen worden. Des Weiteren wurde angefragt, ob es in diesem Fall möglich sei eine „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ für die pflegebedürftige Mutter (Beschwerdeführerin) eines Österreichers zu erlangen.Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit, dass aus den Systemausschreibungen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14.11.2019 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksbehörde unter der GZ römisch 40 gestellt habe. Dieser sei jedoch anscheinend am 06.12.2019 zurückgezogen worden. Des Weiteren wurde angefragt, ob es in diesem Fall möglich sei eine „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ für die pflegebedürftige Mutter (Beschwerdeführerin) eines Österreichers zu erlangen. Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der XXXX mit, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Visum bis zum 31.08.2028 berechtigt gewesen sich im Bundesgebiet aufzuhalten.Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der römisch 40 mit, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Visum bis zum 31.08.2028 berechtigt gewesen sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg übermittelte die Niederschrift vom 06.12.2019, XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Sohn der Beschwerdeführerin zog im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger zurück. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visum Österreich wieder verlassen müsse. Er sei telefonisch informiert worden, dass für die Niederlassungsbewilligung eine Auslandsantragsstellung notwendig sei. Auch würde die Beweislast über gesundheitliche Gründe bei der Partei und nicht bei der Amtsärztin liegen. Im vorliegenden Fall, hätte die Beschwerdeführerin auszureisen. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Voraussetzung eine Gewährung dieses Aufenthaltstitels möglich.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg übermittelte die Niederschrift vom 06.12.2019, römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Sohn der Beschwerdeführerin zog im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger zurück. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visum Österreich wieder verlassen müsse. Er sei telefonisch informiert worden, dass für die Niederlassungsbewilligung eine Auslandsantragsstellung notwendig sei. Auch würde die Beweislast über gesundheitliche Gründe bei der Partei und nicht bei der Amtsärztin liegen. Im vorliegenden Fall, hätte die Beschwerdeführerin auszureisen. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Voraussetzung eine Gewährung dieses Aufenthaltstitels möglich. Am 30.08.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verbesserungsauftrag. Es sei ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde, …, ein Lichtbild des Antragstellers, die Heiratsurkunde, gegebenenfalls die Scheidungsurkunde, die Partnerschaftsurkunde, …, die Sterbeurkunde, in Original und Kopie gegebenenfalls übersetzt vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt, XXXX die gewünschten Dokumente und Unterlage in Vorlage. Am 30.08.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verbesserungsauftrag. Es sei ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde, …, ein Lichtbild des Antragstellers, die Heiratsurkunde, gegebenenfalls die Scheidungsurkunde, die Partnerschaftsurkunde, …, die Sterbeurkunde, in Original und Kopie gegebenenfalls übersetzt vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt, römisch 40 die gewünschten Dokumente und Unterlage in Vorlage. Mit Schreiben vom 28.09.2021 informierte die rechtliche Vertretung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung der Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide und einen erhöhten Pflegeaufwand (siehe Gutachten Dr. Andrea CRONENBERG vom 20.03.2021) bestünde. Laut Dr. TEGITNIG-BAUMHAKL sei die Beschwerdeführerin dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Es wurde ein Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, ein ambulanter Befund des LKH XXXX , radiologische Befunde des LKH XXXX , eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei, vorgelegt.Mit Schreiben vom 28.09.2021 informierte die rechtliche Vertretung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung der Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide und einen erhöhten Pflegeaufwand (siehe Gutachten Dr. Andrea CRONENBERG vom 20.03.2021) bestünde. Laut Dr. TEGITNIG-BAUMHAKL sei die Beschwerdeführerin dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Es wurde ein Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, ein ambulanter Befund des LKH römisch 40 , radiologische Befunde des LKH römisch 40 , eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei, vorgelegt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf humanitären Schutz gem. § 55 AsylG am 28.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren die Beschwerdeführerin, der Sohn der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher anwesend. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne die Fragen beantworten, sie habe jedoch Schmerzen in der Brust. Die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte sich, warum der Niederlassungsantrag als Familienangehörige nicht aus dem Ausland gestellt worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin antwortete, dass seine Mutter aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag aus dem Ausland zu stellen. Seine Mutter habe Betreuungsbedarf und es würde sich tageweise die gesundheitliche Lage ändern. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf humanitären Schutz gem. Paragraph 55, AsylG am 28.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren die Beschwerdeführerin, der Sohn der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher anwesend. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne die Fragen beantworten, sie habe jedoch Schmerzen in der Brust. Die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte sich, warum der Niederlassungsantrag als Familienangehörige nicht aus dem Ausland gestellt worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin antwortete, dass seine Mutter aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag aus dem Ausland zu stellen. Seine Mutter habe Betreuungsbedarf und es würde sich tageweise die gesundheitliche Lage ändern. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht von ihren Töchtern, die im Kosovo aufhältig seien, gepflegt werden könnte. Dies sei auch traditionell nicht vorgesehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 22.12.2021, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach (?) als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach (?) als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige vom Kosovo, ihre Identität würde feststehen, sie habe ihr Leben größtenteils im Kosovo verbracht, ihre drei Töchter seien noch im Kosovo aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an schwerer seniler Demenz und Hypertonie und benötige Pflege, sie leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie absolut nicht reisefähig wäre. Sie spreche nicht Deutsch. Sie sei 2019 legal in das Bundesgebiet gereist und habe dieses nach dem Auslaufen des Visums nicht wieder verlassen. Sie habe die aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen negiert und halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne leben. XXXX besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sei bei ihm untergebracht. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige vom Kosovo, ihre Identität würde feststehen, sie habe ihr Leben größtenteils im Kosovo verbracht, ihre drei Töchter seien noch im Kosovo aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an schwerer seniler Demenz und Hypertonie und benötige Pflege, sie leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie absolut nicht reisefähig wäre. Sie spreche nicht Deutsch. Sie sei 2019 legal in das Bundesgebiet gereist und habe dieses nach dem Auslaufen des Visums nicht wieder verlassen. Sie habe die aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen negiert und halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne leben. römisch 40 besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sei bei ihm untergebracht. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zu Spruchpunkt I. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG vorliegen würden. Das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht fest verankert. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltes mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre und, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen würden. Das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht fest verankert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltes mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre und, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt, XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Behörde seien weder nachvollziehbar noch verständlich, zumal sich die Feststellungen und beweiswürdigenden Angaben nicht mit den Beweisergebnissen decken würden. Die Befragung durch die belangte Behörde sei unbrauchbar, zumal die Disposition- und Diskretionsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Dies sei weder protokolliert noch festgestellt worden. Dr. Andrea Cronenberg habe in ihrem Befund vom 20.03.2021 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht orientiert sei, eine Kommunikation nicht möglich sei und sie unter einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide. Diese Sichtweise werde durch die ärztliche Bestätigung des Dr. med. univ. Günther Walch untermauert, da auch er eine schwerwiegende Grunderkrankung aufgrund einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Es wurde sich aufgrund des Mini-Mental-Tests um eine schwere Erkrankungssituation handeln. Die vorgelegte Urkunde vom 13.01.2022 zeige auch auf, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht reisefähig sei. Sie könne sich auch eigenständig nicht selbst versorgen.Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt, römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Behörde seien weder nachvollziehbar noch verständlich, zumal sich die Feststellungen und beweiswürdigenden Angaben nicht mit den Beweisergebnissen decken würden. Die Befragung durch die belangte Behörde sei unbrauchbar, zumal die Disposition- und Diskretionsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Dies sei weder protokolliert noch festgestellt worden. Dr. Andrea Cronenberg habe in ihrem Befund vom 20.03.2021 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht orientiert sei, eine Kommunikation nicht möglich sei und sie unter einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide. Diese Sichtweise werde durch die ärztliche Bestätigung des Dr. med. univ. Günther Walch untermauert, da auch er eine schwerwiegende Grunderkrankung aufgrund einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Es wurde sich aufgrund des Mini-Mental-Tests um eine schwere Erkrankungssituation handeln. Die vorgelegte Urkunde vom 13.01.2022 zeige auch auf, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht reisefähig sei. Sie könne sich auch eigenständig nicht selbst versorgen. Es würden auch eidesstättige Erklärungen von XXXX , den Töchtern der Beschwerdeführerin vorliegen, die angeben, dass sie auf ihre Mutter nicht aufpassen und sie pflegen könnten, weshalb eine Einbettung in den Familienverbund in Kosovo als nicht mehr möglich erscheine.Es würden auch eidesstättige Erklärungen von römisch 40 , den Töchtern der Beschwerdeführerin vorliegen, die angeben, dass sie auf ihre Mutter nicht aufpassen und sie pflegen könnten, weshalb eine Einbettung in den Familienverbund in Kosovo als nicht mehr möglich erscheine. In der Stellungnahme der Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Beschwerde vom 28.01.2021 gab diese an, dass sie sich persönlich überzeugen konnte, dass die Beschwerdeführerin aufrecht im PKW gesessen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage gewesen, den Weg bis in Einvernahme-Zimmer langsam und mit Unterstützung der Verwandten, jedoch sicher zurückzulegen. Der Behörde seien keine Befunde vorgelegen. Die eidesstättigen Erklärungen der Töchter könnten den Sachverhalt, dass sie ihre Mutter nicht pflegen könnten, nur unzureichend belegen. Es seien auch andere Verwandte im Kosovo ansässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX , sie wurde am XXXX in XXXX geboren und ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist seit dem 29.06.2011 verwitwet.Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist seit dem 29.06.2011 verwitwet. Die Beschwerdeführerin ist legal in das Bundesgebiet eingereist. Sie lebt bei ihrem Sohn. Nach Ablauf des Visums hat die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde illegal. Es ist kein Verfahren nach der NAG anhängig. Die Beschwerdeführerin leidet als schwerwiegende Grunderkrankung an einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten. Aufgrund dieser Grunderkrankung ist weder von einer bestehenden Reisefähigkeit noch von der Möglichkeit einer eigenständigen Versorgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist weder örtlich, zeitlich noch persönlich orientiert. Bei dem Mini-mental-Test nach Folstein erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 30 möglichen Punkten, was einer schweren Erkrankungssituation entspricht. Zwei Söhne der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Ihr Sohn XXXX ist österreichischer Staatsbürger und in der XXXX beschäftigt. Er und seine zweite Frau kümmern sich um die Beschwerdeführerin.Zwei Söhne der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Ihr Sohn römisch 40 ist österreichischer Staatsbürger und in der römisch 40 beschäftigt. Er und seine zweite Frau kümmern sich um die Beschwerdeführerin. Die Töchter der Beschwerdeführerin, XXXX , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichen die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen.Die Töchter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichen die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu XXXX - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu römisch 40 - Kopie des Reisepasses, der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde - Kopie der Sterbeurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin - Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, - ambulanter Befund des LKH XXXX , radiologische Befunde des LKH XXXX , - ambulanter Befund des LKH römisch 40 , radiologische Befunde des LKH römisch 40 , - eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig ist - ärztliche Bestätigung von Dr. med. univ. Günter Walch vom 13.01.2022 - Einsicht in das Strafregister. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden kosovarischen Reisepass XXXX gültig bis 12.08.2028 und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden kosovarischen Reisepass römisch 40 gültig bis 12.08.2028 und den vorgelegten Dokumenten. Die legale Einreise ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin läßt sich aus dem ZMR ableiten. Nach Ablauf des Visums hat die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde illegal. Der NAG-Titel hätte vom Ausland ausgestellt werden müssen, dazu war die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage. Dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden Grunderkrankung nämlich hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leidet, aufgrund dieser weder von einer bestehenden Reisefähigkeit noch von der Möglichkeit einer eigenständigen Versorgung auszugehen ist, wurde durch die ärztliche Bestätigung vom 13.01.2022, von Dr. med. univ. Günter Walch, 8580 Köflach sowie durch den Befund von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie, 8020 Graz, vom 20.03.2021 untermauert. Die Beschwerdeführerin leidet an deutlichen Einbußen des Kurzzeitgedächtnisses, an mangelnder Sozialkompetenz, an Verwirrtheitszuständen, zum Teil an Gereiztheit, Aggressivität und Ängstlichkeit. Sie benötigt Hilfe beim Duschen, Anziehen und beim Essen. Bei dem Mini-mental-Test nach Folstein erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 30 möglichen Punkten, was einer schweren Erkrankungssituation entspricht. Die Identität ihres Sohnes XXXX wurde durch seinen gültigen Reisepass AUT No. XXXX bestätigt. Er hat die Behördenanträge durch den von ihn beauftragten Rechtsvertreter veranlasst. Die Beschwerdeführerin lebt in seinem Haushalt, wie aus dem Meldezettel ersichtlich ist. Die Lohnzettel des Sohnes liegen im Verwaltungsakt auf. Die Identität ihres Sohnes römisch 40 wurde durch seinen gültigen Reisepass AUT No. römisch 40 bestätigt. Er hat die Behördenanträge durch den von ihn beauftragten Rechtsvertreter veranlasst. Die Beschwerdeführerin lebt in seinem Haushalt, wie aus dem Meldezettel ersichtlich ist. Die Lohnzettel des Sohnes liegen im Verwaltungsakt auf. Die Töchter der Beschwerdeführerin, XXXX , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichte, die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Diese Erklärungen liegen im Verwaltungsakt auf. Die Töchter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichte, die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Diese Erklärungen liegen im Verwaltungsakt auf. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 3. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Abs.2 Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Absatz 2, Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführerin ist somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, zumal aufgrund des Alters und der schweren Erkrankung keine Integrationsleistungen erbracht werden konnten. Der Beschwerdeführerin ist somit
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, zumal aufgrund des Alters und der schweren Erkrankung keine Integrationsleistungen erbracht werden konnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). II. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es war der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen, zumal diese offenbar auch nicht (mehr) verhandlungsfähig ist. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2252433.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.