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{'item': 'W159 2252433-1'}

Obsah (16)§ 55Art. 133§ 9§ 57§§ 4§ 46§ 52§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW159 2252433-1 Spruch, W159 2252433-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 55Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorliegendes Verfahren beginnt am 28.09.2021 mit einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG – Aufenthaltsberechtigung, durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX . Dem Antrag wurde eine Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Sterbeurkunde ihres Ehemanns, ein Nachweis der Mitversicherung der XXXX Versicherungsanstalt vom 19.03.2020, ein Nachweis des Erhalts einer E-Card vom 06.04.2020, die Kopie der E-Card, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie die Kopie des Reisepasses des Sohnes XXXX , seine Meldebestätigung, seine Geburtsurkunde, der Bezugsnachweis des Sohnes für 06.07.08/2021 und ein Impfzertifikat vom 25.03.2021 beigelegt.Vorliegendes Verfahren beginnt am 28.09.2021 mit einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG – Aufenthaltsberechtigung, durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 . Dem Antrag wurde eine Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Sterbeurkunde ihres Ehemanns, ein Nachweis der Mitversicherung der römisch 40 Versicherungsanstalt vom 19.03.2020, ein Nachweis des Erhalts einer E-Card vom 06.04.2020, die Kopie der E-Card, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie die Kopie des Reisepasses des Sohnes römisch 40 , seine Meldebestätigung, seine Geburtsurkunde, der Bezugsnachweis des Sohnes für 06.07.08 aus 2021, und ein Impfzertifikat vom 25.03.2021 beigelegt. Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit, dass aus den Systemausschreibungen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14.11.2019 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksbehörde unter der GZ XXXX gestellt habe. Dieser sei jedoch anscheinend am 06.12.2019 zurückgezogen worden. Des Weiteren wurde angefragt, ob es in diesem Fall möglich sei eine „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ für die pflegebedürftige Mutter (Beschwerdeführerin) eines Österreichers zu erlangen.Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit, dass aus den Systemausschreibungen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14.11.2019 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksbehörde unter der GZ römisch 40 gestellt habe. Dieser sei jedoch anscheinend am 06.12.2019 zurückgezogen worden. Des Weiteren wurde angefragt, ob es in diesem Fall möglich sei eine „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ für die pflegebedürftige Mutter (Beschwerdeführerin) eines Österreichers zu erlangen. Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der XXXX mit, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Visum bis zum 31.08.2028 berechtigt gewesen sich im Bundesgebiet aufzuhalten.Am 26.08.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der römisch 40 mit, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Visum bis zum 31.08.2028 berechtigt gewesen sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg übermittelte die Niederschrift vom 06.12.2019, XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Sohn der Beschwerdeführerin zog im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger zurück. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visum Österreich wieder verlassen müsse. Er sei telefonisch informiert worden, dass für die Niederlassungsbewilligung eine Auslandsantragsstellung notwendig sei. Auch würde die Beweislast über gesundheitliche Gründe bei der Partei und nicht bei der Amtsärztin liegen. Im vorliegenden Fall, hätte die Beschwerdeführerin auszureisen. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Voraussetzung eine Gewährung dieses Aufenthaltstitels möglich.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg übermittelte die Niederschrift vom 06.12.2019, römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Sohn der Beschwerdeführerin zog im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger zurück. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visum Österreich wieder verlassen müsse. Er sei telefonisch informiert worden, dass für die Niederlassungsbewilligung eine Auslandsantragsstellung notwendig sei. Auch würde die Beweislast über gesundheitliche Gründe bei der Partei und nicht bei der Amtsärztin liegen. Im vorliegenden Fall, hätte die Beschwerdeführerin auszureisen. Grundsätzlich wäre bei Vorliegen der Voraussetzung eine Gewährung dieses Aufenthaltstitels möglich. Am 30.08.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verbesserungsauftrag. Es sei ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde, …, ein Lichtbild des Antragstellers, die Heiratsurkunde, gegebenenfalls die Scheidungsurkunde, die Partnerschaftsurkunde, …, die Sterbeurkunde, in Original und Kopie gegebenenfalls übersetzt vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt, XXXX die gewünschten Dokumente und Unterlage in Vorlage. Am 30.08.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verbesserungsauftrag. Es sei ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde, …, ein Lichtbild des Antragstellers, die Heiratsurkunde, gegebenenfalls die Scheidungsurkunde, die Partnerschaftsurkunde, …, die Sterbeurkunde, in Original und Kopie gegebenenfalls übersetzt vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt, römisch 40 die gewünschten Dokumente und Unterlage in Vorlage. Mit Schreiben vom 28.09.2021 informierte die rechtliche Vertretung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung der Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide und einen erhöhten Pflegeaufwand (siehe Gutachten Dr. Andrea CRONENBERG vom 20.03.2021) bestünde. Laut Dr. TEGITNIG-BAUMHAKL sei die Beschwerdeführerin dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Es wurde ein Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, ein ambulanter Befund des LKH XXXX , radiologische Befunde des LKH XXXX , eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei, vorgelegt.Mit Schreiben vom 28.09.2021 informierte die rechtliche Vertretung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung der Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide und einen erhöhten Pflegeaufwand (siehe Gutachten Dr. Andrea CRONENBERG vom 20.03.2021) bestünde. Laut Dr. TEGITNIG-BAUMHAKL sei die Beschwerdeführerin dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Es wurde ein Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, ein ambulanter Befund des LKH römisch 40 , radiologische Befunde des LKH römisch 40 , eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei, vorgelegt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf humanitären Schutz gem. § 55 AsylG am 28.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren die Beschwerdeführerin, der Sohn der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher anwesend. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne die Fragen beantworten, sie habe jedoch Schmerzen in der Brust. Die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte sich, warum der Niederlassungsantrag als Familienangehörige nicht aus dem Ausland gestellt worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin antwortete, dass seine Mutter aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag aus dem Ausland zu stellen. Seine Mutter habe Betreuungsbedarf und es würde sich tageweise die gesundheitliche Lage ändern. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf humanitären Schutz gem. Paragraph 55, AsylG am 28.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl waren die Beschwerdeführerin, der Sohn der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher anwesend. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne die Fragen beantworten, sie habe jedoch Schmerzen in der Brust. Die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte sich, warum der Niederlassungsantrag als Familienangehörige nicht aus dem Ausland gestellt worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin antwortete, dass seine Mutter aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag aus dem Ausland zu stellen. Seine Mutter habe Betreuungsbedarf und es würde sich tageweise die gesundheitliche Lage ändern. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht von ihren Töchtern, die im Kosovo aufhältig seien, gepflegt werden könnte. Dies sei auch traditionell nicht vorgesehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 22.12.2021, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach (?) als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach (?) als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige vom Kosovo, ihre Identität würde feststehen, sie habe ihr Leben größtenteils im Kosovo verbracht, ihre drei Töchter seien noch im Kosovo aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an schwerer seniler Demenz und Hypertonie und benötige Pflege, sie leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie absolut nicht reisefähig wäre. Sie spreche nicht Deutsch. Sie sei 2019 legal in das Bundesgebiet gereist und habe dieses nach dem Auslaufen des Visums nicht wieder verlassen. Sie habe die aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen negiert und halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne leben. XXXX besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sei bei ihm untergebracht. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige vom Kosovo, ihre Identität würde feststehen, sie habe ihr Leben größtenteils im Kosovo verbracht, ihre drei Töchter seien noch im Kosovo aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an schwerer seniler Demenz und Hypertonie und benötige Pflege, sie leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie absolut nicht reisefähig wäre. Sie spreche nicht Deutsch. Sie sei 2019 legal in das Bundesgebiet gereist und habe dieses nach dem Auslaufen des Visums nicht wieder verlassen. Sie habe die aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen negiert und halte sich widerrechtlich im Bundesgebiet auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne leben. römisch 40 besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sei bei ihm untergebracht. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zu Spruchpunkt I. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG vorliegen würden. Das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht fest verankert. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltes mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre und, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen würden. Das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht fest verankert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltes mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre und, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt, XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Behörde seien weder nachvollziehbar noch verständlich, zumal sich die Feststellungen und beweiswürdigenden Angaben nicht mit den Beweisergebnissen decken würden. Die Befragung durch die belangte Behörde sei unbrauchbar, zumal die Disposition- und Diskretionsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Dies sei weder protokolliert noch festgestellt worden. Dr. Andrea Cronenberg habe in ihrem Befund vom 20.03.2021 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht orientiert sei, eine Kommunikation nicht möglich sei und sie unter einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide. Diese Sichtweise werde durch die ärztliche Bestätigung des Dr. med. univ. Günther Walch untermauert, da auch er eine schwerwiegende Grunderkrankung aufgrund einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Es wurde sich aufgrund des Mini-Mental-Tests um eine schwere Erkrankungssituation handeln. Die vorgelegte Urkunde vom 13.01.2022 zeige auch auf, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht reisefähig sei. Sie könne sich auch eigenständig nicht selbst versorgen.Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsanwalt, römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Behörde seien weder nachvollziehbar noch verständlich, zumal sich die Feststellungen und beweiswürdigenden Angaben nicht mit den Beweisergebnissen decken würden. Die Befragung durch die belangte Behörde sei unbrauchbar, zumal die Disposition- und Diskretionsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Dies sei weder protokolliert noch festgestellt worden. Dr. Andrea Cronenberg habe in ihrem Befund vom 20.03.2021 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht orientiert sei, eine Kommunikation nicht möglich sei und sie unter einer schweren senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leide. Diese Sichtweise werde durch die ärztliche Bestätigung des Dr. med. univ. Günther Walch untermauert, da auch er eine schwerwiegende Grunderkrankung aufgrund einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Es wurde sich aufgrund des Mini-Mental-Tests um eine schwere Erkrankungssituation handeln. Die vorgelegte Urkunde vom 13.01.2022 zeige auch auf, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht reisefähig sei. Sie könne sich auch eigenständig nicht selbst versorgen. Es würden auch eidesstättige Erklärungen von XXXX , den Töchtern der Beschwerdeführerin vorliegen, die angeben, dass sie auf ihre Mutter nicht aufpassen und sie pflegen könnten, weshalb eine Einbettung in den Familienverbund in Kosovo als nicht mehr möglich erscheine.Es würden auch eidesstättige Erklärungen von römisch 40 , den Töchtern der Beschwerdeführerin vorliegen, die angeben, dass sie auf ihre Mutter nicht aufpassen und sie pflegen könnten, weshalb eine Einbettung in den Familienverbund in Kosovo als nicht mehr möglich erscheine. In der Stellungnahme der Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Beschwerde vom 28.01.2021 gab diese an, dass sie sich persönlich überzeugen konnte, dass die Beschwerdeführerin aufrecht im PKW gesessen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage gewesen, den Weg bis in Einvernahme-Zimmer langsam und mit Unterstützung der Verwandten, jedoch sicher zurückzulegen. Der Behörde seien keine Befunde vorgelegen. Die eidesstättigen Erklärungen der Töchter könnten den Sachverhalt, dass sie ihre Mutter nicht pflegen könnten, nur unzureichend belegen. Es seien auch andere Verwandte im Kosovo ansässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX , sie wurde am XXXX in XXXX geboren und ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist seit dem 29.06.2011 verwitwet.Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist seit dem 29.06.2011 verwitwet. Die Beschwerdeführerin ist legal in das Bundesgebiet eingereist. Sie lebt bei ihrem Sohn. Nach Ablauf des Visums hat die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde illegal. Es ist kein Verfahren nach der NAG anhängig. Die Beschwerdeführerin leidet als schwerwiegende Grunderkrankung an einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten. Aufgrund dieser Grunderkrankung ist weder von einer bestehenden Reisefähigkeit noch von der Möglichkeit einer eigenständigen Versorgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist weder örtlich, zeitlich noch persönlich orientiert. Bei dem Mini-mental-Test nach Folstein erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 30 möglichen Punkten, was einer schweren Erkrankungssituation entspricht. Zwei Söhne der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Ihr Sohn XXXX ist österreichischer Staatsbürger und in der XXXX beschäftigt. Er und seine zweite Frau kümmern sich um die Beschwerdeführerin.Zwei Söhne der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Ihr Sohn römisch 40 ist österreichischer Staatsbürger und in der römisch 40 beschäftigt. Er und seine zweite Frau kümmern sich um die Beschwerdeführerin. Die Töchter der Beschwerdeführerin, XXXX , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichen die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen.Die Töchter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichen die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu XXXX - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu römisch 40 - Kopie des Reisepasses, der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde - Kopie der Sterbeurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin - Gutachten von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie vom 20.03.2021, - ambulanter Befund des LKH XXXX , radiologische Befunde des LKH XXXX , - ambulanter Befund des LKH römisch 40 , radiologische Befunde des LKH römisch 40 , - eine Bestätigung von Dr. Monika Regitnig-Baumhackl dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig ist - ärztliche Bestätigung von Dr. med. univ. Günter Walch vom 13.01.2022 - Einsicht in das Strafregister. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden kosovarischen Reisepass XXXX gültig bis 12.08.2028 und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden kosovarischen Reisepass römisch 40 gültig bis 12.08.2028 und den vorgelegten Dokumenten. Die legale Einreise ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin läßt sich aus dem ZMR ableiten. Nach Ablauf des Visums hat die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde illegal. Der NAG-Titel hätte vom Ausland ausgestellt werden müssen, dazu war die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage. Dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden Grunderkrankung nämlich hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten leidet, aufgrund dieser weder von einer bestehenden Reisefähigkeit noch von der Möglichkeit einer eigenständigen Versorgung auszugehen ist, wurde durch die ärztliche Bestätigung vom 13.01.2022, von Dr. med. univ. Günter Walch, 8580 Köflach sowie durch den Befund von Dr. Andrea Cronenberg, Fachärztin für Neurologie, 8020 Graz, vom 20.03.2021 untermauert. Die Beschwerdeführerin leidet an deutlichen Einbußen des Kurzzeitgedächtnisses, an mangelnder Sozialkompetenz, an Verwirrtheitszuständen, zum Teil an Gereiztheit, Aggressivität und Ängstlichkeit. Sie benötigt Hilfe beim Duschen, Anziehen und beim Essen. Bei dem Mini-mental-Test nach Folstein erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 30 möglichen Punkten, was einer schweren Erkrankungssituation entspricht. Die Identität ihres Sohnes XXXX wurde durch seinen gültigen Reisepass AUT No. XXXX bestätigt. Er hat die Behördenanträge durch den von ihn beauftragten Rechtsvertreter veranlasst. Die Beschwerdeführerin lebt in seinem Haushalt, wie aus dem Meldezettel ersichtlich ist. Die Lohnzettel des Sohnes liegen im Verwaltungsakt auf. Die Identität ihres Sohnes römisch 40 wurde durch seinen gültigen Reisepass AUT No. römisch 40 bestätigt. Er hat die Behördenanträge durch den von ihn beauftragten Rechtsvertreter veranlasst. Die Beschwerdeführerin lebt in seinem Haushalt, wie aus dem Meldezettel ersichtlich ist. Die Lohnzettel des Sohnes liegen im Verwaltungsakt auf. Die Töchter der Beschwerdeführerin, XXXX , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichte, die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Diese Erklärungen liegen im Verwaltungsakt auf. Die Töchter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Kosovo ansässig, haben eidesstättiche Erklärungen abgegeben, dass ihre Lebenssituation es nicht ermöglichte, die bedarfsgerechte Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Diese Erklärungen liegen im Verwaltungsakt auf. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 3. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235). Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Art. 3 MRK (vgl. zB. die Entscheidung vom
  1. März 2002, Beschwerde Nr. 65538/01, Javanmardi and Ahmadi vs. Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Mangelnde Unterbringung und/oder Mangelernährung wird zB. auch einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern im Wege stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2002, Zl. 2001/01/0164). Dies lässt sich je nach Situation auf kranke oder alte Menschen übertragen, ohne dass damit allerdings per Umkehrschluss die allgemein gültige Folgerung zu ziehen wäre, (gesunde) Erwachsene könnten jedenfalls – unter dem hier in Frage stehenden Aspekt der humanitären Verhältnisse im Zielstaat – in Übereinstimmung mit Art. 3 MRK abgeschoben werden (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, MRK vergleiche zB. die Entscheidung vom
  3. März 2002, Beschwerde Nr. 65538/01, Javanmardi and Ahmadi vs. Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Mangelnde Unterbringung und/oder Mangelernährung wird zB. auch einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern im Wege stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2002, Zl. 2001/01/0164). Dies lässt sich je nach Situation auf kranke oder alte Menschen übertragen, ohne dass damit allerdings per Umkehrschluss die allgemein gültige Folgerung zu ziehen wäre, (gesunde) Erwachsene könnten jedenfalls – unter dem hier in Frage stehenden Aspekt der humanitären Verhältnisse im Zielstaat – in Übereinstimmung mit Artikel 3, MRK abgeschoben werden vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2019 im Bundesgebiet ununterbrochen auf. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und verwitwet. Aufgrund ihres hohen Alters (86 Jahre!), der geringen Schulbildung und der schweren Erkrankung fällt es ihr schwer, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein äußerst intensives Familienleben mit ihrem Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, führt. Sie ist aufgrund ihrer schweren Grundkrankheit, einer hochgradigen senilen Demenz vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten von ihrem Sohn abhängig. Es ist aufgrund dieser Grunderkrankung weder von einer bestehenden Reisefähigkeit noch von der Möglichkeit einer eigenständigen Versorgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist weder örtlich, zeitlich noch persönlich orientiert. Bei dem Mini-mental-Test nach Folstein erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 30 möglichen Punkten, was einer schweren Erkrankungssituation entspricht. Die Krankheit wurde durch vorgelegte ärztliche Atteste bestätigt. Ihre im Kosovo ansässigen Töchter können sich aufgrund ihrer angeführten familiären Situation, nicht, wie sie eidesstättlich angegeben haben, um ihre schwerkranke Mutter kümmern. Aufgrund des sich im Zuge der Aufenthalte in Österreich verschlechternden Gesundheitszustandes wäre eine Auslandsantragstellung für die Beschwerdeführerin nicht (mehr) möglich. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs.

2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Abs.2 Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Absatz 2, Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführerin ist somit

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, zumal aufgrund des Alters und der schweren Erkrankung keine Integrationsleistungen erbracht werden konnten. Der Beschwerdeführerin ist somit

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, zumal aufgrund des Alters und der schweren Erkrankung keine Integrationsleistungen erbracht werden konnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). II. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es war der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen, zumal diese offenbar auch nicht (mehr) verhandlungsfähig ist. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2252433.1.00

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