RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW167 2249940-1 Spruch, W167 2249940-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX meldete BF die Entsendung des im Einleitungssatz angegebenen Arbeitsnehmers für den dort angegebenen Zeitraum zur genannten GmbH als inländischer Auftraggeberin nach Österreich. Zugleich wurde für diesen Arbeitnehmer u.a. eine slowenische A1-Bestätigung vorgelegt.
- Am römisch 40 meldete BF die Entsendung des im Einleitungssatz angegebenen Arbeitsnehmers für den dort angegebenen Zeitraum zur genannten GmbH als inländischer Auftraggeberin nach Österreich. Zugleich wurde für diesen Arbeitnehmer u.a. eine slowenische A1-Bestätigung vorgelegt.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung der angegebenen Person als nicht rechtzeitig erfolgt zurück.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung der angegebenen Person als nicht rechtzeitig erfolgt zurück.
- Dagegen erhob die vertretene BF rechtzeitig Beschwerde und wies darauf hin, dass die ZKO3-Meldung am Tag der Arbeitsaufnahme der angegebenen Person rechtzeitig erfolgte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
- Die vertretene BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die vertretene BF zur Vorlage des in der Werkvertragskette zuletzt abgeschlossenen Werkvertrags binnen einer Frist auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- BF mit Sitz in Slowenien ist im Baubereich tätig. Die inländische Auftraggeberin ist u.a im Baubereich und im Baunebengewerbe tätig. Dieselbe Person ist „key prinzipal“ von BF und handelsrechtliche Geschäftsführerin der inländischen Auftraggeberin. 1.
- BF meldete mittels ZKO3 die Entsendung der im Einleitungssatz angegebenen Person nach Österreich am XXXX für den Zeitraum XXXX . Zugleich wurde für diese Person u.a. eine slowenische A1-Bestätigung vorgelegt, welche den genannten Zeitraum abdeckt. Der Entsendungsvereinbarung zwischen BF und dem Arbeitnehmer ist für einen Arbeitseinsatz auf einer Baustelle in Österreich ab dem XXXX abgeschlossen und sieht eine Beschäftigung als angelernter Bauarbeiter vor („Einstufung: III – Lohngruppe c 14,67 € brutto/Stunde – KV für Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe“) vor. Der Arbeitsvertrag ist mit XXXX datiert, enthält insbesondere Angaben zur Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und zum anwendbaren Kollektivvertrag (s.o.).1.
- BF meldete mittels ZKO3 die Entsendung der im Einleitungssatz angegebenen Person nach Österreich am römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 . Zugleich wurde für diese Person u.a. eine slowenische A1-Bestätigung vorgelegt, welche den genannten Zeitraum abdeckt. Der Entsendungsvereinbarung zwischen BF und dem Arbeitnehmer ist für einen Arbeitseinsatz auf einer Baustelle in Österreich ab dem römisch 40 abgeschlossen und sieht eine Beschäftigung als angelernter Bauarbeiter vor („Einstufung: römisch drei – Lohngruppe c 14,67 € brutto/Stunde – KV für Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe“) vor. Der Arbeitsvertrag ist mit römisch 40 datiert, enthält insbesondere Angaben zur Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und zum anwendbaren Kollektivvertrag (s.o.). 1.
- Die belangte Behörde wies zunächst den Antrag zurück und führte aus, dass die Meldung nicht vor der Arbeitsaufnahme gemeldet wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass mangels Vorlage des in der Werkvertragskette zuletzt abgeschlossenen Werkvertrags konnte nicht nachgewiesen werden, ob eine EU-Entsendung im Sinne des § 18 Abs. 12 AuslBG bzw. ob die angegebene Person über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus im Staat des Betriebssitzes gemäß § 18 Abs. 12 Z 1 AuslBG ordnungsgemäß beschäftigt wird.1.
- Die belangte Behörde wies zunächst den Antrag zurück und führte aus, dass die Meldung nicht vor der Arbeitsaufnahme gemeldet wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass mangels Vorlage des in der Werkvertragskette zuletzt abgeschlossenen Werkvertrags konnte nicht nachgewiesen werden, ob eine EU-Entsendung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG bzw. ob die angegebene Person über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus im Staat des Betriebssitzes gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, AuslBG ordnungsgemäß beschäftigt wird. 1.
- Der in der Werkvertragskette zuletzt abgeschlossenen Werkvertrag wurde auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- Die Feststellungen beruhen auf Informationen aus dem Internet XXXX ), sowie dem Firmenbuchauszug der inländischen Auftraggeberin.Zu 1.
- Die Feststellungen beruhen auf Informationen aus dem Internet römisch 40 ), sowie dem Firmenbuchauszug der inländischen Auftraggeberin. Zu 1.
- Die Feststellungen beruhen auf XXXX . In der Beschwerde wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die BF von einer rechtzeitigen Meldung ausgeht, nämlich am Tag der Arbeitsaufnahme (Beschwerde S. 3, Beweisantrag die genannte ZKO3-Meldung, welche im Verwaltungsakt enthalten ist, VwAkt ON 9 und 1). Die A1-Bestätigung liegt vor (VwAkt ON 2).Zu 1.
- Die Feststellungen beruhen auf römisch 40 . In der Beschwerde wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die BF von einer rechtzeitigen Meldung ausgeht, nämlich am Tag der Arbeitsaufnahme (Beschwerde S. 3, Beweisantrag die genannte ZKO3-Meldung, welche im Verwaltungsakt enthalten ist, VwAkt ON 9 und 1). Die A1-Bestätigung liegt vor (VwAkt ON 2). Zu 1.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung (VwAkt ON 6 bzw. 17). Zu 1.
- Mit der Offizialmaxime korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, etwa durch Vorlage von Urkunden oder Unterlagen. Dies gilt insbesondere für jene betriebsbezogenen und personenbezogenen Umstände, deren Kenntnis sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen verschaffen kann. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher die vertretene BF zur Vorlage des in der Werkvertragskette zuletzt abgeschlossenen Werkvertrags binnen einer Frist per ERV auf. Darüber hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass E-Mail keine zulässige Einbringungsart ist. Die anwaltlich vertretene BF übermittelte lediglich per E-Mail den Werkvertrag. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz kann keine Rechtswirkungen entfalten (siehe dazu unten 3.1.). Zum Entfall der Verhandlung: Da der maßgebliche Sachverhalt feststand bzw. BF die Möglichkeit schriftlich eingeräumt wurde, den Werkvertrag ordnungsgemäß vorzulegen, war keine mündliche Verhandlung erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde Mit Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde mangels Vorlage des geforderten Werkvertrags abgewiesen. § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019)Paragraph 18, Absatz 12, Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
- sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
- im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn,
- sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,,
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung gemäß Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und,
- im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden. Die belangte Behörde hatte zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der beantragten EU-Entsendung vorliegen oder nicht. Dafür konnte sie ergänzende Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der materiellen Erfordernisse für die Ausstellung einer EU-Überlassungsbestätigung nötig sind. Die BF hat die angeforderten Unterlangen der belangten Behörde nicht vorgelegt, weshalb ihr eine inhaltliche Prüfung nicht möglich war. Auch im Rahmen des Verfahrens wurde der angeforderte Werkvertrag nicht vorlegt. § 1 BVwG-EVV regelt die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Absatz 1 letzter Satz ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Paragraph eins, BVwG-EVV regelt die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Absatz 1 letzter Satz ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155)Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155) Da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim BVwG ist, vermögen E-Mails keine Rechtswirkungen zu entfalten und werden grundsätzlich nicht weiter behandelt (vergleiche zu den diesbezüglichen Ausführungen § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV 2015 betreffend VwGH 02.11.2016, Ra 2016/03/0103, mit Judikaturverweis sowie VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, betreffend § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 mit Hinweis auf Judikatur zum wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung).Da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim BVwG ist, vermögen E-Mails keine Rechtswirkungen zu entfalten und werden grundsätzlich nicht weiter behandelt (vergleiche zu den diesbezüglichen Ausführungen Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der VwGH-EVV 2015 betreffend VwGH 02.11.2016, Ra 2016/03/0103, mit Judikaturverweis sowie VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, betreffend Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 mit Hinweis auf Judikatur zum wortidenten Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung). Da BF den für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage erforderlichen Werkvertrag lediglich per E-Mail übermittelt hat und dieser Schriftsatz somit keine Rechtswirkungen entfaltet, ist BF der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der per E-Mail eingebrachte Schriftsatz samt Werkvertrag daher als nicht eingebracht gilt und auch einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich war (siehe dazu VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 unter Verweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Da BF den für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage erforderlichen Werkvertrag lediglich per E-Mail übermittelt hat und dieser Schriftsatz somit keine Rechtswirkungen entfaltet, ist BF der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der per E-Mail eingebrachte Schriftsatz samt Werkvertrag daher als nicht eingebracht gilt und auch einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich war (siehe dazu VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 unter Verweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Daher war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (Hinweise E 5.6.2002, 2001/08/0107, E 24.1.2006, 2004/08/0101, und E 25.4.2007, 2005/08/0082, jeweils mwN). (VwGH 23.05.2007, 2005/08/0003) Mangels Vorlage des angeforderten Werkvertrags ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, welches konkrete Werk BF hätte herstellen sollen. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. (VwGH 08.08.2008, 2007/09/0339) Das Ersuchen der belangten Behörde auf Vorlage näherer Unterlagen zum behaupteten Werkvertrag ist ein (zulässiger) Überprüfungsschritt des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012 /09/0120). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war demnach in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht (hier ist insbesondere auf den Teil des genannten Ersuchens hinzuweisen, der die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung betrifft; vgl. zu den materiellen Erfordernissen für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2012/09/0130). (VwGH 21.03.2013, 2012/09/0151)Das Ersuchen der belangten Behörde auf Vorlage näherer Unterlagen zum behaupteten Werkvertrag ist ein (zulässiger) Überprüfungsschritt des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Entsendung iSd Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012 /09/0120). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war demnach in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht (hier ist insbesondere auf den Teil des genannten Ersuchens hinzuweisen, der die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung betrifft; vergleiche zu den materiellen Erfordernissen für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2012/09/0130). (VwGH 21.03.2013, 2012/09/0151) BF ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Anhand der vorliegenden Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob die BF ein Werk im Sinne der VwGH-Judikatur zu erbringen hatte. Daher sind die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 Z 1 und Z 2 AuslBG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher den Antrag von BF auf Bestätigung der „EU-Entsendung“ für den Arbeitnehmer zu Recht abgelehnt und die Entsendung zu Recht untersagt. BF ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Anhand der vorliegenden Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob die BF ein Werk im Sinne der VwGH-Judikatur zu erbringen hatte. Daher sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher den Antrag von BF auf Bestätigung der „EU-Entsendung“ für den Arbeitnehmer zu Recht abgelehnt und die Entsendung zu Recht untersagt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2249940.1.00