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{'item': 'W168 2250549-1'}

Obsah (18)§ 52§ 46Art. 133§ 40§ 76§ 57§ 10§ 55§ 18§ 53§ 77Art. 3§ 9Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW168 2250549-1 Spruch, W168 2250549-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 52Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die VR - China zulässig ist.“„

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die VR - China zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger der VR - China. Am 26.10.2018 wurde er im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Schwarzarbeit betreten. Seine Identität wurde anhand eines ungarischen Führerscheins, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , festgestellt.Am 26.10.2018 wurde er im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Schwarzarbeit betreten. Seine Identität wurde anhand eines ungarischen Führerscheins, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , festgestellt.
  2. Am 02.08.2019 wurde der BF nach § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und nach § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Der BF wies sich mit einem ungarischen Personalausweis, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , aus.
  3. Am 02.08.2019 wurde der BF nach Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und nach Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Der BF wies sich mit einem ungarischen Personalausweis, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.08.2019 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF eine Ausreiseverpflichtung erteilt. Am 08.08.2019 reiste der BF mit Unterstützung einer NGO nachweislich nach Ungarn aus. Dieses Verfahren wurde unter der IFA-Zahl 1215787503 geführt.
  4. Mit Schreiben vom 19.03.2021 genehmigte das BFA den Antrag des BF auf Übernahme der Heimreisekosten für seine freiwillige Rückkehr und hielt fest, dass seine Ausreise unverzüglich, längstens jedoch bis zum 18.05.2021 zu erfolgen habe. Angeführt wurde die IFA- Zahl
  5. Mit E-Mail vom 28.05.2021 ersuchte das BFA die Rechtsberatung des BF um Bekanntgabe, ob dessen freiwillige Ausreise erfolgt sei, bzw. wann mit dieser zu rechnen sei.
  6. Am 22.11.2021 wies sich der BF bei einem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien mit einem gefälschten ungarischen Reisepass, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , aus. Bei der in Folge durch Beamte der LPD Wien vor Ort durchgeführten fremdenrechtlichen Kontrolle führte der BF zudem eine gefälschte Wohnsitzbestätigung sowie einen gefälschten Impfpass mit sich. Der BF war in Begleitung von Frau XXXX , geboren am XXXX , die für den BF übersetzte und sich als dessen zukünftige Arbeitgeberin vorstellte. Sie gab an, dass der BF am 20.11.2021 in Österreich eingereist sei und in ihrem Restaurant in Wien arbeiten möchte. Weiters erkläret sie, dass seine „echte Identität“ XXXX und er am XXXX geboren sei. Befragt zu den gefälschten Dokumenten machte der BF keine Angaben. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels wurde der BF

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt. 4. Am 22.11.2021 wies sich der BF bei einem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien mit einem gefälschten ungarischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus. Bei der in Folge durch Beamte der LPD Wien vor Ort durchgeführten fremdenrechtlichen Kontrolle führte der BF zudem eine gefälschte Wohnsitzbestätigung sowie einen gefälschten Impfpass mit sich. Der BF war in Begleitung von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , die für den BF übersetzte und sich als dessen zukünftige Arbeitgeberin vorstellte. Sie gab an, dass der BF am 20.11.2021 in Österreich eingereist sei und in ihrem Restaurant in Wien arbeiten möchte. Weiters erkläret sie, dass seine „echte Identität“ römisch 40 und er am römisch 40 geboren sei. Befragt zu den gefälschten Dokumenten machte der BF keine Angaben. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels wurde der BF

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt.

  1. Am selben Tag fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend „die Befragung zum Aufenthalt und zur Erlangung eines HRZ, Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung“ statt. Dabei gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei chinesischer Staatsbürger und gesund. Die Frage, ob er je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel, ein Visum oder sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt habe, verneinte der BF. Angemerkt wurde, dass der BF anfangs nicht bereit gewesen sei am Verfahren mitzuwirken. Er brachte vor, dass er zwar freiwillig ausreisen wolle, aber die chinesische Botschaft würde ihm keinen Reisepass ausstellen.Dabei gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei chinesischer Staatsbürger und gesund. Die Frage, ob er je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel, ein Visum oder sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt habe, verneinte der BF. Angemerkt wurde, dass der BF anfangs nicht bereit gewesen sei am Verfahren mitzuwirken. Er brachte vor, dass er zwar freiwillig ausreisen wolle, aber die chinesische Botschaft würde ihm keinen Reisepass ausstellen. Über weitere Befragung führte er an, dass er „irgendwann Mitte Februar 2021“ eingereist sei und in Österreich bleiben wolle, bis er nach China zurückkehren könne. Bis zu seiner Festnahme hätte er über keinen festen Schlafplatz verfügt, sondern in unterschiedlichen Unterkünften gewohnt. Die Frage, ob er in Österreich je einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verneinte der BF und erklärte, dass er Leuten im Haushalt geholfen und dafür bei ihnen hätte wohnen dürfen. Befragt, wie er sich seinen Aufenthalt finanziert habe, entgegnete der BF, dass er von Chinesen unterstützt worden sei, weswegen er kein Geld benötigt hätte. Auf die Frage, was der Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewesen sei, antwortete er, dass er in Österreich gewartet hätte, bis seine „Papiere“ da seien, damit er nach Hause fliegen könne. Er erklärte, etwas mehr als EUR 100,-- in bar zu besitzen. Angemerkt wurde, dass der BF laut Aufenthaltsinformation der LPD über EUR 190,-- verfüge. Zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatstaat befragt, brachte der BF vor, dass er direkt nach dem Abschluss der Sekundarstufe aus China ausgereist und nach Ungarn gegangen sei. Die jeweilige Frage, ob er in Österreich oder in einem anderen europäischen Staat Familienangehörige habe, verneinte der BF. Er sei ledig und habe keine Kinder. In seinem Heimatland würden seine Eltern leben. Die Frage, ob er eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen, habe, verneinte der BF ebenfalls. Auf die Frage, wann er das letzte Mal in seiner Heimat gewesen sei, erwiderte der BF, dass es schon sehr lange her sei und er sich nicht mehr erinnern könne. Zu seinem Reisepass befragt gab der BF an, dass sich dieser an seiner letzten Wohnadresse befinde, wo diese jedoch genau sei, möchte er nicht sagen. Im Zuge der Einvernahme füllte der BF das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemeinsam mit der anwesenden Dolmetscherin aus. Dabei gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein.Im Zuge der Einvernahme füllte der BF das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemeinsam mit der anwesenden Dolmetscherin aus. Dabei gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn die Schubhaft angeordnet und ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes geführt werde. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Verfahren wurde unter der IFA-Zahl 1289768906 geführt.
  2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 25.11.2021 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach China, wobei die IFA-Zahl 1215787503 angegeben wurde sowie dass das Heimreisezertifikat von der Rechtsberatung des BF organisiert werde. Beigelegt wurde eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses des BF, lautend auf XXXX , geb. am XXXX , und ein chinesischer Personalausweis. Mit Schreiben vom selben Tag genehmigte das BFA dem BF finanzielle Starthilfe und die Übernahme der Heimreisekosten für seine freiwillige Rückkehr.
  2. Am 25.11.2021 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach China, wobei die IFA-Zahl 1215787503 angegeben wurde sowie dass das Heimreisezertifikat von der Rechtsberatung des BF organisiert werde. Beigelegt wurde eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses des BF, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ein chinesischer Personalausweis. Mit Schreiben vom selben Tag genehmigte das BFA dem BF finanzielle Starthilfe und die Übernahme der Heimreisekosten für seine freiwillige Rückkehr.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde festgestellt, dass die Identität des BF mangels amtlicher Dokumente nicht geklärt sei. Der BF habe angegeben, den Namen XXXX bzw. XXXX zu führen, am XXXX bzw. XXXX geboren und chinesischer Staatsbürger zu sein.Es wurde festgestellt, dass die Identität des BF mangels amtlicher Dokumente nicht geklärt sei. Der BF habe angegeben, den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 zu führen, am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren und chinesischer Staatsbürger zu sein. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Laut eigenen Angaben sei er seit Mitte Februar 2021 im Bundesgebiet aufhältig, ohne behördlich gemeldet zu sein. Der BF verfüge über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Weder habe er familiäre noch berufliche oder ausreichende soziale Bindungen im Bundesgebiet. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und seine Eltern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Er spreche kein Deutsch, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel. Eine verfahrensrelevante Integration des BF liege nicht vor. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Volksrepublik China (VR - China) verbracht und sei dort hauptsozialisiert worden. Er sei mit einem gefälschten ungarischen Reisepass und einer gefälschten Wohnsitzbestätigung dabei betreten worden, wie er sich eine Anmeldebescheinigung der MA 35 habe erschleichen wollen. Er habe durch sein Fehlverhalten wissentlich die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht beachtet. Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF ergebe sich keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention, die einer Rückkehr des BF in die VR China entgegenstehe. Auch habe der BF keine solche Gründe vorgebracht.Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF ergebe sich keine Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention, die einer Rückkehr des BF in die VR China entgegenstehe. Auch habe der BF keine solche Gründe vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der BF seinen touristischen Aufenthaltszweck verfehlt habe sowie mittellos sei. Sein persönliches Verhalten lasse erkennen, dass er nicht bereit sei, die bestehenden Einreisevorschriften nach dem FPG zu beachten. Auch habe er sich eine Anmeldebescheinigung bei der MA 35 mit gefälschten Dokumenten erschleichen wollen. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Ein Einreiseverbot sei erlassen worden, weil der BF

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, verfüge nur über geringe Geldmittel und sei als mittellos anzusehen. Er sei dabei betreten worden, wie er versucht habe, sich mit einem gefälschten ungarischen Reisedokument und einer ebenfalls gefälschten Wohnsitzbestätigung eine Anmeldebescheinigung bei der MA 35 zu erschleichen, um Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Mit dem gefälschten Dokument sei er in der Lage gewesen vorzutäuschen, dass er Angehöriger eines europäischen Mitgliedstaates sei. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es sei auch zu befürchten, dass er zur Finanzierung seines Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werde, welche nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Ein Einreiseverbot sei erlassen worden, weil der BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, verfüge nur über geringe Geldmittel und sei als mittellos anzusehen. Er sei dabei betreten worden, wie er versucht habe, sich mit einem gefälschten ungarischen Reisedokument und einer ebenfalls gefälschten Wohnsitzbestätigung eine Anmeldebescheinigung bei der MA 35 zu erschleichen, um Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Mit dem gefälschten Dokument sei er in der Lage gewesen vorzutäuschen, dass er Angehöriger eines europäischen Mitgliedstaates sei. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es sei auch zu befürchten, dass er zur Finanzierung seines Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werde, welche nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 9. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2021 erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom 26.11.2021 fristgerecht Beschwerde. Am 29.11.2021 erstattete das BFA im Schubhaftverfahren eine Stellungnahme. Mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom 01.12.2021 erstattete der BF eine „Vorab-Stellungnahme zur Verhandlung am 03.12.2021“. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Schubhaftbeschwerde des BF mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1/14Z, als unbegründet ab und erklärte die weitere Anhaltung des BF für unzulässig. Die gekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Zl. W180 2248727-1/17E, erfolgte am 22.12.2021. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.12.2021 wurde über den BF

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Wiener Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.12.2021 wurde über den BF

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Wiener Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit E-Mail vom 18.12.2021 teilte die zuständige Polizeiinspektion mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen sei.

  1. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des BFA vom 26.11.2021 erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom 27.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft und die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Erlassung des Einreiseverbotes inhaltlich rechtswidrig seien. Es erfolgte eine Kurzdarstellung des Sachverhaltes, wobei angemerkt wurde, dass sich der beschriebene Sachverhalt mit den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1, decke.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 26.11.2021 erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsberatung vom 27.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft und die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Erlassung des Einreiseverbotes inhaltlich rechtswidrig seien. Es erfolgte eine Kurzdarstellung des Sachverhaltes, wobei angemerkt wurde, dass sich der beschriebene Sachverhalt mit den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1, decke. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde damit begründet, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen treffe. Sie habe nicht beachtet, dass der BF im IZR bereits unter einer anderen IFA-Zahl geführt worden sei. Somit habe sie insbesondere nicht festgestellt, dass der BF zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt gehabt habe, denen die belangte Behörde jeweils zugestimmt habe. Auch habe der BF bereits mit dem Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 16.03.2021 eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses sowie eines Identitätsausweises vorlegt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung seiner Identität nachgekommen. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass der BF seinen Aufenthalt aus Eigenem habe beenden wollen und ihm dies mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokumentes sowie aufgrund dessen, dass die chinesische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, faktisch nicht möglich gewesen sei. Dem BF könne der rechtswidrige Aufenthalt somit subjektiv nicht vorgeworfen werden. Da sich der BF nachweislich um eine freiwillige Rückkehr bemüht habe und nach wie vor bemühe, hätte die belangte Behörde von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung absehen müssen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde moniert, dass sie sich als unrechtmäßig erweise: Der BF habe sich zwar mit einem gefälschten ungarischen Reisepass ausgewiesen. In der mündlichen Schubhaftverhandlung am 03.12.2021 habe er jedoch geschildert, dass die Regierung zur Impfung aufgerufen habe und aufgrund der geltenden COVID-Maßnahmenverordnung das Verlassen des Wohnbereiches nur aus bestimmten Gründen bzw. mit dem Nachweis einer gültigen Impfung (elektronischer Gesundheitspass) möglich gewesen sei. Der BF habe über kein gültiges Reisedokument verfügt und habe den gefälschten Reisepass dafür nutzen wollen, um die COVID-Maßnahmen zu befolgen. Der BF bereue sein Verhalten und es wurde zum Beweis auf die Niederschrift im Schubhaftverfahren vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1, verwiesen. Auch habe sich der BF sich im März 2021 selbst an die BBU GmbH gewandt, um bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt zu werden. Deswegen sei die Annahme, die sofortige Abschiebung des BF sei aufgrund der erwarteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, nicht nachvollziehbar. Vor allem sei der Vorwurf, der BF sei nicht bereit, die fremdenrechtlichen Vorschriften zu beachten, nicht nachvollziehbar, da ihm die Ausreise in seinen Heimatstaat aus Eigenem bis dato ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei.

höchstgerichtlicher Judikatur sei das Gesamtverhalten der betroffenen Person bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Da einzelne relevante Aspekte keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Die belangte Behörde laste dem BF an, dass er sich am 22.11.2021 mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Jedoch habe sie danach den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach China bewilligt. Würde der BF tatsächlich eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, so sei nicht ersichtlich, warum dem BF die freiwillige Rückkehr bewilligt hätte werden sollen. Der BF verfüge überdies bis zur Ausreise über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Tante XXXX . Als Beweis wurde wiederum die Niederschrift im Schubhaftverfahren vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1, angeführt. Entgegen in der Beschwerde zitierten höchstgerichtlichen Judikatur hätte die belangte Behörde zusätzliche Umstände, welche die zwingende sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen würden, im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Auch sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine baldige Abschiebung des BF mangels Dokumente nicht absehbar gewesen und es habe auch daher der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bedurft.Auch habe sich der BF sich im März 2021 selbst an die BBU GmbH gewandt, um bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt zu werden. Deswegen sei die Annahme, die sofortige Abschiebung des BF sei aufgrund der erwarteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, nicht nachvollziehbar. Vor allem sei der Vorwurf, der BF sei nicht bereit, die fremdenrechtlichen Vorschriften zu beachten, nicht nachvollziehbar, da ihm die Ausreise in seinen Heimatstaat aus Eigenem bis dato ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei.

höchstgerichtlicher Judikatur sei das Gesamtverhalten der betroffenen Person bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Da einzelne relevante Aspekte keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Die belangte Behörde laste dem BF an, dass er sich am 22.11.2021 mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen habe. Jedoch habe sie danach den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach China bewilligt. Würde der BF tatsächlich eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, so sei nicht ersichtlich, warum dem BF die freiwillige Rückkehr bewilligt hätte werden sollen. Der BF verfüge überdies bis zur Ausreise über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Tante römisch 40 . Als Beweis wurde wiederum die Niederschrift im Schubhaftverfahren vom 03.12.2021, Zl. W180 2248727-1, angeführt. Entgegen in der Beschwerde zitierten höchstgerichtlichen Judikatur hätte die belangte Behörde zusätzliche Umstände, welche die zwingende sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen würden, im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Auch sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine baldige Abschiebung des BF mangels Dokumente nicht absehbar gewesen und es habe auch daher der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bedurft. Zur Erlassung und Bemessung des Einreiseverbotes wurde bemängelt, dass die belangte Behörde nicht das gesamte Verhalten des BF berücksichtigt habe. Dass sich der BF vor der Festnahme am 22.11.2021 um eine freiwillige Ausreise bemüht habe, sei ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Vorlage (abgelaufener) Identitätsdokumente mit dem Antrag vom 16.03.

  1. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei nicht notwendig gewesen und es sei zu hoch bemessen. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben; in eventu, die Spruchpunkte IV. [Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise] und V. [Aberkennung der aufschiebenden Wirkung] ersatzlos zu beheben und eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben; in eventu, die Spruchpunkte römisch vier. [Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise] und römisch fünf. [Aberkennung der aufschiebenden Wirkung] ersatzlos zu beheben und eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
  2. Nach Abklärung durch das BVwG vom 13.04.2022 ist der BF seiner ihm durch das BFA auferlegten Meldeverpflichtung bei der zuständigen PI niemals nachgekommen, dieser verfügt auch gegenwärtig über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, sowie liegen keine Informationen darüber vor, dass der BF bis zum heutigen Tag nachweislich freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der VR - China. Er verfügt über einen Reisepass der VR - China, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , dessen Gültigkeit mit 26.01.2021 abgelaufen ist. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 hat sich der BF geweigert bekanntzugeben, wo sich sein Reisepass konkret befindet. Der BF ist Staatsangehöriger der VR - China. Er verfügt über einen Reisepass der VR - China, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , dessen Gültigkeit mit 26.01.2021 abgelaufen ist. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 hat sich der BF geweigert bekanntzugeben, wo sich sein Reisepass konkret befindet. Der BF hat nachweislich unterschiedliche Angaben zu seiner Identität erstattet. Der BF ist in der Provinz XXXX in der VR - China geboren und spricht muttersprachlich Chinesisch. Er ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF.Der BF ist in der Provinz römisch 40 in der VR - China geboren und spricht muttersprachlich Chinesisch. Er ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Der BF ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. 1.
  5. Zur Situation des BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: 1.2.
  6. Der BF reiste spätestens Mitte Februar 2021 irregulär in das Bundesgebiet ein und wurde am 22.11.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, weil er sich bei einem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen hatte. Der BF führte zudem eine gefälschte Wohnsitzbestätigung und einen gefälschten Impfpass mit sich. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels wurde er vorläufig festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2021 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF für unzulässig erklärt. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.12.2021 eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt. Der BF ist dieser Meldeverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen. Der BF war unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , ausschließlich vom 13.10.2017 bis zum 28.12.2017 und vom 28.06.2016 bis zum 01.08.2016 im Bundesgebiet an der Anschrift von Frau XXXX gemeldet.Der BF war unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausschließlich vom 13.10.2017 bis zum 28.12.2017 und vom 28.06.2016 bis zum 01.08.2016 im Bundesgebiet an der Anschrift von Frau römisch 40 gemeldet. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Das Vorliegen eines gegenwärtig bestehenden und besonders zu berücksichtigenden Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet, sowie das Bestehen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich konnte der BF insgesamt nicht vorweisen. Der BF ist weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert. Der BF ist insgesamt ohne nachgewiesene Einkünfte und mittellos. Er verfügt nur über geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er hat sich am 22.11.2021 bei einem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen, um eine Anmeldebescheinigung zu erlangen. Außerdem führte er eine gefälschte Wohnsitzbestätigung sowie einen gefälschten Impfpass mit sich. Der BF wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Aufgrund der Verwendung eines gefälschten Reisepasses und der Verwendung von Alias hat er über seine Identität getäuscht. Die belangte Behörde hat zu Recht erkannt, dass eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.Die belangte Behörde hat zu Recht erkannt, dass eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. 1.2.
  7. Dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.1.2.
  8. Dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem die Aufnahme einer Arbeit zum Erwerb seiner Lebenserhaltungskosten in der VR - China faktisch aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften als auch aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat konkret möglich und zumutbar ist. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat. Der BF ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seines Gesundheitszustandes in Zusammenschau mit den Länderinformationen zu China bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner hinreichenden Gefährdung ausgesetzt, in eine existentielle Notsituation zu geraten oder seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die belangte Behörde hat zu Recht erkannt, dass eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt.Die belangte Behörde hat zu Recht erkannt, dass eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt. 1.2.
  9. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und das BFA hat

§ 18Abs.

2 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, weswegen von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG abzusehen war.1.2.3. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und das BFA hat

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, weswegen von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen war. 1.2.

  1. Das BFA hat fallgegenständlich zu Recht von der Möglichkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht und das Einreiseverbot unter konkreter Einbeziehung des gesamten Verhaltes des BF, seiner persönlichen Lebensumstände und unter Berücksichtigung, inwieweit der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im rechtlich zulässigen Rahmen und fallgegenständlich angemessen für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.1.2.
  2. Das BFA hat fallgegenständlich zu Recht von der Möglichkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht und das Einreiseverbot unter konkreter Einbeziehung des gesamten Verhaltes des BF, seiner persönlichen Lebensumstände und unter Berücksichtigung, inwieweit der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im rechtlich zulässigen Rahmen und fallgegenständlich angemessen für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. 1.
  3. Zum vorangegangenen Verwaltungsverfahren: Die belangte Behörde hat ein in sämtlichen verfahrenswesentlichen Punkten rechtmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dem BF wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sämtliche für ihn wesentliche Ausführungen ausreichend detailliert und umfassend zu erstatten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen unter Zugrundelegung von unzweifelhaften aktuellen Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend dargelegt. Der Beschwerdeschrift sind keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, auf den BF unmittelbar bezogenen weiteren Ausführungen zu entnehmen, die insgesamt geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. Eine solche wurde in der Beschwerde des BF auch nicht beantragt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt konnte vollständig und abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Beschwerdeschrift erschlossen werden. Das BVwG konnte die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen und sich, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in sämtlichen tragenden Überlegungen auf die sich konkret auf den Einzelfall beziehenden, umfassenden Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides stützen. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt (Länderinformation der Staatendokumentation zur VR - China, Stand 05.01.2021). „Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 18.12.2020 Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.5.2020). In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vgl. BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vgl. WKO 10.2020).In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vergleiche BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vergleiche WKO 10.2020). Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 6.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.4.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 9.10.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vgl. UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vergleiche UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident Xi Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident römisch zehn i Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020). Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020). Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab: ● Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können. ● Waisen ohne Verwandtschaft. ● Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019). Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 10.2020). Laut einem Beschluss des Staatsrats vom
  5. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen "Hukou" mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 10.2020). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 17.12.2020 China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 10.2020). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Laut einem Beschluss des Staatsrats vom
  6. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen. Dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Mio. Wanderarbeiter. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020). Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt.

aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vgl. IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020).Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt.

aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vergleiche IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020). Chinas System der Haushaltsregistrierung (das Hukousystem) trägt zu beobachtbaren Ungleichgewichten und der Marginalisierung von Landbewohnern und Migranten in den urbanen Zentren bei. Neuzuwanderer in städtische Gebiete haben aufgrund der strengen Registrierungsanforderungen oft keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum (UNDESA 2020). In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 10.2020). Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019). Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patienten, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 10.2020). Rückkehr Letzte Änderung: 18.12.2020 Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 1.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 3.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020). Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uighuren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020). Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.6.2020). Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020).Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020). Dokumente Letzte Änderung: 17.12.2020 China weist eine stark hierarchische Struktur in seiner Bürokratie auf. Staatsbedienstete werden relativ gut bezahlt und es gibt harte Strafen für Korruption innerhalb der Beamtenschaft ("liuzhi") (NMoFA 1.12.2020). Dennoch ist in ganz China die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem verbreitet (AA 1.12.2020).

verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Nach dem scharfen Vorgehen der Regierung gegen Korruption wird allerdings erwartet, dass Dokumentenbetrug mit Hilfe korrupter Beamter zurückgegangen ist. Dies hat zu einem verstärkten Trend zur elektronischen Manipulation von Dokumenten geführt. Die chinesische Regierung ist im Begriff, Identifikationsdokumente in einem Online-Portal zu zentralisieren. Dieser Schritt soll die Überprüfung von Dokumenten online vereinfachen (DFAT 3.10.2019). Bei der Aufdeckung von Dokumentenfälschungen im Zuge von Ein- und Ausreisen arbeiten die chinesischen Immigrationsbehörden zunehmend mit den ausländischen Verbindungsbeamten zusammen (AA 1.12.2020).“

  1. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes des BFA, der Beschwerdeschrift und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  2. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen chinesischen Reisepasses des BF (AS 195). Aus den Informationen des vorliegenden Verwaltungsaktes ergibt sich die Verwendung von Alias-Identitäten durch den BF. Die Weigerung des BF, seinen Reisepass herauszugeben, geht aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 22.11.2021 hervor (AS 137). Die Feststellungen zur Herkunft des BF, zu seiner familiären Situation im Herkunftsstaat und zu seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA. Im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine gegenteiligen Ausführungen. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellung betreffend die Muttersprache des BF beruht auf der Tatsache, dass dieser vor dem BFA (und in der Schubhaftverhandlung am 03.12.2021 vor dem BVwG) in Chinesisch einvernommen wurde und sich dabei keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben. Die Feststellung zum Familienstand des BF basiert auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 und wurde dies im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. 2.
  3. Zur Situation des BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: 2.2.
  4. Dass der BF spätestens Mitte Februar 2021 in Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.
  5. Die Feststellungen betreffend die Umstände der fremdenrechtlichen Kontrolle des BF am 22.11.2021 (AS 115 ff), den Gegenstand des Bescheides des BFA vom 22.11.2021 (AS 143 ff), die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2021 (AS 376 ff bzw. AS 443 ff), sowie den Gegenstand des Bescheides des BFA vom 08.12.2021 (AS 389 ff) stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes. Die Feststellungen zum mangelnden österreichischen Aufenthaltstitel und den (mangelnden) Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen und einem aktuellen IZR-Auszug. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Er verfügte bei der fremdenrechtlichen Kontrolle am 22.11.2021 weder über einen gültigen Reisepass noch konnte er belegen, wie lange er bereits im Bundesgebiet aufhältig war, wann, wie und wo dieser konkret nach Österreich einreiste und konnte er insgesamt nicht darlegen, im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung zu sein. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich beruhen – unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – auf seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 und gehen diese aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Zur Feststellung, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt, ist Folgendes auszuführen:Zur Feststellung, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt, ist Folgendes auszuführen: Das BVwG schließt sich den Ausführungen des BFA an, dass der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verfügt. Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, ledig zu sein und keine Sorgfaltspflichten zu haben. Auch hat er in dieser Einvernahme erklärt, in unterschiedlichen Unterkünften gewohnt zu haben und von Chinesen unterstützt worden zu sein. Der BF hat keine Gründe angeführt, wonach von einem schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person auszugehen ist. Dass er über sonstige relevante soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat er weder im Verfahren vor dem BFA behauptet noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.Das BVwG schließt sich den Ausführungen des BFA an, dass der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt. Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, ledig zu sein und keine Sorgfaltspflichten zu haben. Auch hat er in dieser Einvernahme erklärt, in unterschiedlichen Unterkünften gewohnt zu haben und von Chinesen unterstützt worden zu sein. Der BF hat keine Gründe angeführt, wonach von einem schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person auszugehen ist. Dass er über sonstige relevante soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat er weder im Verfahren vor dem BFA behauptet noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF nachweislich um eine freiwillige Ausreise bemühe bzw. bemüht habe, ist auf die zutreffenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach sich der BF laut eigenen Angaben seit Mitte Februar 2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne behördlich gemeldet zu sein, und sich vielmehr im Verborgenen aufgehalten hat. Auch hat das BFA richtig festgestellt, dass der BF unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF daher nicht für die Behörden greifbar war und über seine Identität getäuscht hat. Das ins Treffen geführte Bemühen konnte in der Beschwerde insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Ergänzend ist dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entgegenzuhalten, dass sich der BF, wie im Einvernahmeprotokoll des BFA vom 22.11.2021 festgehalten wurde, im Verfahren wenig kooperativ gezeigt hat, und geht aus diesem hervor, dass der BF auch nicht bekanntgeben wollte, wo er wohnhaft sei und wo sich sein Reisepass befinde (AS 135 f). Anzumerken ist auch, dass die gestellten Anträge des BF bzw. sein behauptetes Bemühen betreffend seine freiwillige Rückkehr ferner dadurch relativiert werden, dass er gefälschte Dokumente verwendet bzw. diese mit sich geführt hat. Aus seinem Verhalten geht hervor, dass er nicht davor zurückschreckt, strafbare Handlungen zu setzen. Ferner ist dem BFA zuzustimmen, dass eine verfahrensrelevante Integration des BF in Österreich nicht gegeben ist. Er spricht weder Deutsch, noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. ist er einer solchen in der Vergangenheit nachgegangen. Das BFA führt weiters zutreffend aus, dass nach wie vor von dem Bestehen der Bindungen des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Zudem leben seine Eltern nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF – wie festgestellt – die Muttersprache seines Heimatlandes spricht. Betreffend die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung folgt das BVwG ebenso den Ausführungen des BFA, wonach der BF mit gefälschten, besonders geschützten Dokumenten betreten wurde und sich eine Anmeldebescheinigung der MA 35 erschleichen wollte. Die diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeschrift, wonach der BF seinen gefälschten Reisepass dafür habe nutzen wollen, um „die Covid-Maßnahmen zu befolgen“ (AS 455) und sein Verhalten bereue, erscheint angesichts des Umstandes, dass der BF diesen in der Absicht verwendet hat, um sich – wie auch vom BFA erörtert – Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, erscheint nicht plausibel und vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Zudem ist der BF nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 gab er lediglich an, dass er von anderen Chinesen unterstützt worden sei, weswegen er kein Geld benötigt habe (AS 137). Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann im gegenständlichen Verfahren, wie das BFA richtig anführt, somit insgesamt nicht ausgegangen werden. Ferner finden sich im Beschwerdeschriftsatz dazu keine näheren Angaben und wurde das Fehlen von Unterhaltsmitteln in diesem auch nicht bestritten. Sämtlichen Ausführungen des BF konnten auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift substantiell fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre.Sämtlichen Ausführungen des BF konnten auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift substantiell fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre. Schließlich ist dem BFA beizupflichten, dass von einem verfahrensrelevant maßgeblichen Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet, sodass seine Rückkehr nach China einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend belegt nicht aufgezeigt, bzw. ausreichend substantiiert nicht dargelegt wurde, und kann fallgegenständlich insgesamt nicht erkannt werden.Schließlich ist dem BFA beizupflichten, dass von einem verfahrensrelevant maßgeblichen Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet, sodass seine Rückkehr nach China einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend belegt nicht aufgezeigt, bzw. ausreichend substantiiert nicht dargelegt wurde, und kann fallgegenständlich insgesamt nicht erkannt werden. 2.2.
  6. Die Feststellungen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer allgemeinen relevanten Bedrohung ausgesetzt ist, eine solche Rückkehr keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt, bzw. der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen bzw. wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Verhältnissen des BF.2.2.
  7. Die Feststellungen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer allgemeinen relevanten Bedrohung ausgesetzt ist, eine solche Rückkehr keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt, bzw. der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen bzw. wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Verhältnissen des BF. Beim gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Heimatland vorausgesetzt werden, weshalb er dort grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Da er in China aufgewachsen, dort sozialisiert worden ist und über ein familiäres Netz verfügt sowie muttersprachlich Chinesisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in China nicht in der Lage wäre und konkret gefährdet wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Dass es dem BF aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach China nicht möglich oder zumutbar wäre, eine entsprechende Arbeit zu finden, wurde im Verfahren insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. Unter Maßgabe der persönlichen Lebensverhältnisse bzw. auch aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu China kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid daher in casu nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine maßgeblich relevante wirtschaftliche Notlage geraten würde. Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr des BF

Art. 3

EMRK kann auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der BF weder zu einer der vulnerablen Gruppen, wie etwa der älteren oder chronisch kranken Personen, zählt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde.Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr des BF

Artikel 3

, EMRK kann auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der BF weder zu einer der vulnerablen Gruppen, wie etwa der älteren oder chronisch kranken Personen, zählt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde. 2.

  1. Zum vorangegangenen Verwaltungsverfahren: Dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 22.11.2021 ist zu entnehmen, dass dem BF ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt wurde, sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen zu erstatten, bzw. das BFA auch durch entsprechende Nachfragen den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Dass die belangte Behörde ein qualifiziert mangelhaftes oder ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat, kann sohin – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – durch das erkennende Gericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht erschlossen werden. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde rechtskonform und insgesamt zutreffend getroffen. Insoweit in der Beschwerdeschrift betreffend eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht wird, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität, insbesondere durch Vorlage der Kopie seines abgelaufenen Reisepasses mit dem Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 16.03.2021, nachgekommen sei, und moniert wird, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass der BF vor Bescheiderlassung zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 22.11.2021 hervorgeht, dass sich der BF im Rahmen seiner Einvernahme kaum kooperativ verhielt. Zudem täuschte er über seine Identität, indem er im Verfahren unterschiedliche Identitäten anführte. In diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen zur Verwendung von Alias-Identitäten und von gefälschten Dokumenten durch den BF hinzuweisen, wodurch die gestellten Anträge des BF betreffend eine freiwillige Rückkehr zusätzlich relativiert werden. Der Beschwerdeschrift sind keinerlei weitere, konkret auf den BF bezogene, bzw. substantiell belegte oder verfahrenswesentliche, ergänzende Ausführungen zu entnehmen, die einer weiteren Überprüfung oder Abklärung im Beschwerdeverfahren unterzogen werden müssten, einer ergänzenden Erörterung oder einer notwendigen Schließung von Sachverhalten im bereits durch das BFA durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das BVwG benötigen würden und damit einer ergänzenden Erörterung im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zuzuführen wären. Auch wurde in der Beschwerdeschrift weiters ausreichend begründet nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Fakten ein anderes Verfahrensergebnis indiziert wäre, oder wodurch eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens zu monieren wäre. Insgesamt wird der durch das BFA ermittelte und festgestellte Sachverhalt damit nur unsubstantiiert bestritten. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wird an dieser Stelle auf die weiteren Ausführungen hierzu unter Punkt 3.
  2. verwiesen. Dem BFA war unter Berücksichtigung sämtlicher durch den BF zu Protokoll gegebener Ausführungen, bzw. auch unter Berücksichtigung jener in der Beschwerdeschrift, fallbezogen aus den angeführten Überlegungen durch das BVwG zuzustimmen und die Entscheidungen des BFA insgesamt zu bestätigen. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in China (siehe oben, Punkt 1.4.) stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid enthaltene, aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu China vom 05.01.
  4. Dieser aktuelle Länderbericht beruht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und ergeben diese Länderinformationen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Länderfeststellungen weder in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 noch in seiner Beschwerde hinreichend konkret entgegengetreten. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Zur Beurteilung der aktuellen Lage aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie wurde durch das BVwG Nachschau auf der diesbezüglich tagesaktuellen Seite der WHO unter https://covid19.who.int/region/wpro/country/cn gehalten. Auch diesbezüglich konnte keine verfahrensrelevante für den BF bei einer Rückkehr erhöhte Gefährdungssituation erkannt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren „jedenfalls“ abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren „jedenfalls“ abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF verfügte bei seinem Aufgriff am 22.11.2021 weder über einen gültigen Reisepass noch konnte er belegen, wie lange er sich bereits im Bundesgebiet aufgehalten hat, wann, wie und wo dieser konkret nach Österreich eingereist ist und konnte er insgesamt nicht darlegen, dass er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist. Der BF konnte zudem lediglich geringe Barmitteln vorweisen. Wie festgestellt, ist der BF laut eigenen Angaben Mitte Februar 2021 in Österreich eingereist. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist als kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der BF war seit seiner angegebenen Einreise im Februar 2021 im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und hielt sich vielmehr „im Verborgenen“ auf. Dieser Umstand musste dem BF auch bewusst gewesen sein. Nachweisliche und relevante integrative Anstrengungen hat der BF im Bundesgebiet nicht gesetzt, noch verfügt dieser über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Ausgeprägte und besonders zu berücksichtigende private oder persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert worden ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin seine Familie lebt und der BF auch eine Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Seine Bindung zum Herkunftsland überwiegt jene zu Österreich deutlich. Der Umstand, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da unter anderem das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). In diesem Zusammenhang ist zu Lasten des BF festzuhalten, dass er bei einem Magistratischen Bezirksamt einen gefälschten Reisepass vorlegte, sich mit diesem auch im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle auswies und eine gefälschte Wohnsitzbestätigung sowie einen gefälschten Impfpass mit sich führte. Anzumerken ist zudem, dass er sich im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2021 wenig kooperativ zeigte. Ergänzend ist anzuführen, dass der BF im Rahmen seiner Schubhaftverhandlung vor dem BVwG am 03.12.2021 vorbrachte, im Bundesgebiet „schwarz“ gearbeitet zu haben und dies auch den Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 03.12.2021 zugrunde gelegt wurde, auf das ebenfalls in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde. Zu Lasten des BF ist ferner anzuführen, dass dieser insgesamt mittellos ist, dieser im Bundesgebiet weiterhin über keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung verfügt und dieser daher auch zukünftig nicht befugt ist einer legalen Erwerbstätigkeit zur Sicherung seiner notwendigen Lebenserhaltungskosten nachzugehen. Zudem ist festzuhalten, dass der BF bereits in der Vergangenheit über keine aufrechte Meldeadresse verfügte, der BF sich auch seit der gegenständlichen Entscheidung sich nirgends gemeldet hat, sowie der BF der ihm durch das BFA auferlegten Meldeverpflichtung nach Auskunft der zuständigen PI niemals nachgekommen ist. In Abwägung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem hohen Interesse an einem geordneten Fremden – und Asylwesen ist somit zu Recht erkannt worden, bzw. festzuhalten, dass die privaten Interessen des BF somit insgesamt nur ein geringes Gewicht haben und diese treten diese gegenüber dem legitimen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bzw. an einer Aufenthaltsbeendigung aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, fallgegenständlich in den Hintergrund. Die Anordnung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 3.1.
  2. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.3.1.
  3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind, auch unter Berücksichtigung der weltweiten COVID-19-Pandemie, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach China unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind, auch unter Berücksichtigung der weltweiten COVID-19-Pandemie, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach China unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung): 3.3.1.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.3.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). 3.3.2.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hätte das BVw

G binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gedroht hätte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte.3.3.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hätte das BVwG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gedroht hätte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich gebracht hätte. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass keine Rechtsverletzung drohte, welche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten hätte. Besondere individuelle Gründe, die für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sprechen könnten, wurden im Verfahren ausreichend konkret und substantiiert nicht aufgezeigt. 3.3.3. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat, sind derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt mit dem Verweis auf das oben aufgezeigte (Fehl-)Verhalten des BF (darunter sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und die Verwendung eines gefälschten Reisepasses), das Vorliegen einer qualifizierten Mittellosigkeit bzw. den Umstand, dass der BF nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst aus legalen Quellen zu bestreiten, gegeben und war von einer gegenwärtigen, bzw. auch zukünftigen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist (siehe oben, Punkt 1.2.1.), über seine Identität getäuscht und sich im erstinstanzlichen Verfahren wenig kooperativ gezeigt hat. Aus diesen Gründen ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und hat zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Folglich hat das BFA

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das BFA

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid

§ 53Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige: 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern hat insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden und Asylw

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