RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW171 2134492-2 Spruch, W171 2134492-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G. 2. Der Beschwerdeführer verlieb unrechtmäßig in Österreich. Am 20.11.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G.
- Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2021 wurde ihm gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
- Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2021 wurde ihm gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
- Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 23.02.2021 Vorstellung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rückkehrentscheidung vom 30.06.2020 permanent fort- und weitergebildet habe und über zwei Einstellungszusagen verfüge. Sein Aufenthalt sei daher aufgrund eines geänderten Sachverhalts neu zu bewerten und könne nicht auf die Entscheidung vom 30.06.2020 verwiesen werden. Auch der objektive Sachverhalt sei aufgrund der Coronapandemie neu zu bewerten und würden Abschiebungen nach Afghanistan derzeit de facto nicht durchgeführt werden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aufgrund der jüngsten politischen und sozioökonomischen Entwicklung nicht zulässig. Für den Beschwerdeführer als westlich orientierten Afghanen bestehe Verfolgungsgefahr. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage stelle eine „ultima ratio“-Maßnahme dar, weshalb der Verweis auf die bestehende Rückkehrentscheidung zu wenig sei. Aus dem Bescheid gingen keine Gründe hervor, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.
- Der Beschwerdeführer gab am 22.03.2021 und am 25.03.2021 im Rahmen von Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 26.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 26.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Der Beschwerdeführer leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass sich die Lage in Afghanistan, vor allem in Kabul, seit der letzten Entscheidung maßgeblich geändert habe, da nunmehr neue Länderberichte vorliegen würden. Die Sicherheitslage habe sich dramatisch verschlechtert. Im Beschwerdeschriftsatz wurden mehrere Passagen aus den Länderberichten zitiert. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Weiterbildungen besucht und sei in Bezug auf seine Rechte nach Art. 8 EMRK von einer geänderten Lage auszugehen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer der Gebietskörperschaft nicht zu Last fallen. Der Beschwerde sei zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da keine Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe der Beschwerdeführer Gefahr, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK beeinträchtigt zu werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Zudem stelle das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Wohnsitzauflage auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Eine Abschiebung komme auch deswegen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung Gefahr laufen würde, dort der Spionage bezichtigt zu werden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Der Beschwerdeführer leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass sich die Lage in Afghanistan, vor allem in Kabul, seit der letzten Entscheidung maßgeblich geändert habe, da nunmehr neue Länderberichte vorliegen würden. Die Sicherheitslage habe sich dramatisch verschlechtert. Im Beschwerdeschriftsatz wurden mehrere Passagen aus den Länderberichten zitiert. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Weiterbildungen besucht und sei in Bezug auf seine Rechte nach Artikel 8, EMRK von einer geänderten Lage auszugehen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer der Gebietskörperschaft nicht zu Last fallen. Der Beschwerde sei zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da keine Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe der Beschwerdeführer Gefahr, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK beeinträchtigt zu werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Zudem stelle das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Wohnsitzauflage auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Eine Abschiebung komme auch deswegen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung Gefahr laufen würde, dort der Spionage bezichtigt zu werden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2021 vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom XXXX , XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom römisch 40 , römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.08.2016 als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 06.07.2020 in Rechtskraft. 1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verlieb nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich. Am 20.11.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verlieb nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich. Am 20.11.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Der Beschwerdeführer gab am 22.03.2021 und am 25.03.2021 im Rahmen von Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 04.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gültig bis 04.02.2023, erteilt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.
- 2.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G liegt im Akt auf. Die Protokolle der Rückkehrberatungen vom 22.03.2021 und vom 25.03.2021 liegen ebenfalls im Akt auf. 2.2. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G liegt im Akt auf. Die Protokolle der Rückkehrberatungen vom 22.03.2021 und vom 25.03.2021 liegen ebenfalls im Akt auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtliche Bestimmungen: § 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: „Wohnsitzauflage § 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)[...]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, klar, dass vom Vorliegen einer Situation, die eine Wohnsitzauflage zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, in aller Regel nur dann ausgegangen werden kann, „wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert“. Im gegenständlichen Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX , XXXX , aus, dass völlig offen bleibe, „weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in Wien abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten erscheint“Im gegenständlichen Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , aus, dass völlig offen bleibe, „weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in Wien abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten erscheint“ Aus der Aktenlage ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass eine „alsbaldige“ Abschiebung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids im Raum gestanden wäre. Seitens des Bundesamtes wurde weder ein konkret absehbarer Abschiebetermin dargelegt, noch aufgezeigt, dass alsbald mit seiner Abschiebung zu rechnen sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids stand sohin eine „alsbaldige“ Abschiebung des seit 2015 im Bundesgebiet aufrecht gemeldeten sowie strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers noch nicht im Raum, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , ersatzlos zu beheben war.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids stand sohin eine „alsbaldige“ Abschiebung des seit 2015 im Bundesgebiet aufrecht gemeldeten sowie strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers noch nicht im Raum, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , ersatzlos zu beheben war. Angesichts der zwischenzeitlichen Lageänderung durch die Machtübernahme der Taliban kommt eine Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit ohnehin nicht in Betracht. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2022 ein Aufenthaltstitel erteilt, weshalb die Erlassung eines neuen Bescheids auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2134492.2.00