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{'item': 'W207 2228904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW207 2228904-1 Spruch, W207 2228904-1/61E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.11.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.09.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.11.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.09.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 im Sinne der §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinStG abgewiesen wurde. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen

  1. „Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14; Unterer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und
  2. "Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 (Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ein Zustand nach einer operierten Narbenhernie erreiche ohne funktionelle Einschränkung keinen Grad der Behinderung. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Entfernung eines zwei Zentimeter großen Knotens ohne nähere Spezifizierung sei nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde ausreichend belegt. Gegenüber dem Vorgutachten habe sich keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung ergeben. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09/2019 für notwendig erachtet, da eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 erforderlich sei. Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 im Sinne der Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinStG abgewiesen wurde. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen
  3. „Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14; Unterer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und
  4. "Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 (Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ein Zustand nach einer operierten Narbenhernie erreiche ohne funktionelle Einschränkung keinen Grad der Behinderung. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Entfernung eines zwei Zentimeter großen Knotens ohne nähere Spezifizierung sei nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde ausreichend belegt. Gegenüber dem Vorgutachten habe sich keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung ergeben. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09 aus 2019, für notwendig erachtet, da eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 erforderlich sei. Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen überprüft werde und ersuchte sie, binnen vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Am 25.09.2019 langten ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin und ein Befundkonvolut bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 29.11.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Funktionseinschränkungen, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, festgestellt wurden:„…Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 29.11.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Funktionseinschränkungen, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, festgestellt wurden:, „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 08/14 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Abdominalgien, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand, sowie bei eingetretener Heilungsbewährung. 07.04.02 30 2 Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2, bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0 Tabelle, Zeile 5, Kolonne
  5. 11.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depression: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt. Dyspnoe: erreicht mangels Vorhandensein sowie ohne Hinweis auf relevante Einschränkung der respiratorischen Leistungsbreite keinen GdB. Zustand nach Gallenblasenentfernung erreicht bei sehr gutem Ernährungszustand keinen GdB. Fettleber: kein GdB, da ohne Hinweis auf relevante Funktionseinschränkung.Fettleber: kein GdB, da ohne Hinweis auf relevante Funktionseinschränkung., Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Ablauf der Heilungsbewährung, ohne Rezidiv. Leiden 1: Ablauf der Heilungsbewährung, ohne Rezidiv. , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung bei Leiden
  6. [X] Dauerzustand …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 19.12.2019 eine Stellungnahme folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „… Nicht berücksichtig wurde, dass bei der AW schon seit langem eine Bulimia nervosa und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung besteht. Aufgrund dieser Beschwerden befand sich die AW in regelmäßiger Behandlung im Krankenhaus XXX sowie im XXX Center. Nicht berücksichtig wurde, dass bei der AW schon seit langem eine Bulimia nervosa und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung besteht. Aufgrund dieser Beschwerden befand sich die AW in regelmäßiger Behandlung im Krankenhaus römisch 30 sowie im römisch 30 Center. Beweis: ● beiliegende Befunde Obwohl die diesbezüglichen Unterlagen schon alt sind, bestehend die psychiatrischen Leiden der AW weiterhin. Sie leidet unter Panikattacken, Schlafstörungen und Angstzuständen, die auch zu körperlichen Symptomen wie Magenkrämpfen, unbeherrschbaren Schmerzen und Schweißausbrüchen führen. Diesbezüglich hat die AW erst im Jänner 2020 wieder einen Termin bei ihrer behandelnden Psychiaterin. Ein aktueller Befund kann daher erst dann vorgelegt werden. Beweis: ● Schreiben der AW vom 15.09.2019 Zusammengefasst wird angeführt, dass bei der Amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung der psychische Zustand mitberücksichtigt hätte werden müssen, da sich psychiatrischerseits erhebliche Funktionseinschränkungen ergeben. Beweis: ● einzuholende psychologisch/neurologisches Sachverständigengutachten Es wird beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen und danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren. …“ Der Stellungnahme wurden die darin angeführten (medizinischen) Unterlagen sowie eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt. Mit Schreiben vom 20.12.2019 und 20.01.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, binnen vier Wochen den in der Stellungnahme zum Parteiengehör erwähnten psychiatrischen Befund vorzulegen. Am 20.01.2020 langte im Wege der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 15.01.2020 folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) bei der belangten Behörde ein. „Dieser Befundbericht dient zur eigenhändigen und freiwilligen Vorlage durch die Patientin in Kenntnis der therapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Frau P. stand vom 05.09.2000 bis 17.07.2001 und vom 05.08.2003 bis 28.03.2006 bei mir (X) in psychotherapeutischer Behandlung und ist derzeit28.03.2006 bei mir (römisch zehn) in psychotherapeutischer Behandlung und ist derzeit neuerlich bei mir in Behandlung. Dg: F43.1, F50.2, F41.01, F40.0, F40.8, F42.1, J45, St.p. 121, St.p. C16

(2014).“ In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 29.11.2019 erstellt hatte, vom 28.01.2020 ein. In dieser Stellungnahme führt der sachverständige Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes aus: „… Befundnachreichung: 23.7.2007, 27.2.2009 KH XXX: Patientenbrief - Bulimie, komplexe PTBS, Gastroduodenitis. 11.2.2009 Dr. R.: Gastritis. 11.12.2019 KH XXX: Laborbefund. 15.1.2020 Dr. I.: Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung. 15.1.2020 Dr. römisch eins.: Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung. Stellungnahme zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Weder wurde eine Bulimie, noch eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben bzw. beantragt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Die nun nachgereichten, bereits vor Jahren erstellten Befunde werden zur Kenntnis genommen, eine relevante psychiatrische Erkrankung ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Untersuchung, noch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt. Eine bereits befundmäßig ebenfalls vor Jahren angeführte Bulimie/Gastritis erreicht bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand zum Untersuchungszeitpunkt keinen GdB. Die subjektiven Angeben im Schreiben des KOBV betreffend das Befinden der AW werden zur Kenntnis genommen, jedoch sind die Einwendungen insgesamt nicht dazu geeignet, eine Änderung im bereits bestehenden Untersuchungsergebnis herbeizuführen.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt im Wege ihrer Rechtsvertretung, dem KOBV, stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.11.2019 und die Stellungnahme vom 28.01.2020 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 20.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie aus, dass sie am 16.03.2020 einen Termin bei einem näher genannten Arzt habe und der Behörde danach die Unterlagen zukommen lassen werde. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde beigelegt, es wurden auch keine Befunde nachgereicht. Die belangte Behörde legte am 25.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  1. 05 2020, GZ.: W207 2228904-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 05 2020, GZ.: W207 2228904-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2020, Ra 2020/11/0087-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die im behördlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten, die als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden seien. Die Ansicht, die von der Revisionswerberin behaupteten psychischen Leiden bzw. die von ihr angegebene Dyspnoe könnten zur Erhöhung des GdB nichts beitragen, habe das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Revisionswerberin diese Leidenszustände nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt habe. Damit werde vom Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung verkannt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sodass das angefochtene Erkenntnis schon alleine deshalb aufzuheben sei. Im Übrigen lasse sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen zur Dyspnoe auch nicht mit dem Fehlen „relevanter Einschränkungen“ der respiratorischen Leistungsbreite begründen, solange Daten zur respiratorischen Leistungsfähigkeit (bzw. Einschränkung) der Revisionswerberin und eine darauf aufbauende schlüssige Darlegung des Sachverständigen, welche Einschränkung als relevant anzusehen ist, fehlten. Schon weil das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht von vollständigen und schlüssigen Gutachten und somit nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen habe dürfen, stelle das von der Revisionswerberin zu Recht gerügte Unterlassen der mündlichen Verhandlung eine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit dar. Im nunmehr wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 02.02.2021 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen medizinische Unterlagen vorzulegen, die geeignet seien, die von ihr vorgebrachten Leiden zu belegen. Neben entsprechenden aussagekräftigen Befunden zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Leiden bedürfe es insbesondere zur Beurteilung der respiratorischen Leistungsfähigkeit (bzw. Einschränkung) entsprechender von der Beschwerdeführerin vorzulegender medizinischer Daten, auf Grundlage derer in der Folge eine entsprechende Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen erfolgen und in weitere Folge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden könne. Mit Begleitschreiben vom 19.02.2021 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung ein Ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2021 vor, in dem – allerdings ohne nähere Spezifizierung über Art und Intensität der Erkrankung – ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Grunderkrankung (einem diffusen Adenocarcinom des Magens) u.a. eine Depressio und eine Schlafstörung entwickelt habe, welche die Konzentrationsfähigkeit einschränken und den Alltag erschweren würden. Außerdem legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 vor, in der - auf Basis der Berichte bzw. Schilderungen der Beschwerdeführerin, also auf Grundlage einer Anamnese – die Diagnosen „Anpassungssyndrom“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ festgehalten werden; über die Intensität dieser Krankheitsbilder wird keine konkrete Aussage getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 08.07.2021, ein. Eine bereits davor für den 29.04.2021 vorgesehen gewesene persönlichen Untersuchung konnte nicht wahrgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter zum vorgesehenen Untersuchungstermin erkrankt gewesen sei. In diesem Sachverständigengutachten vom 31.08.2021 wurden folgende Ausführungen, hier verkürzt in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, getroffen: „[…..] Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter (10 Jahre) Berufsanamnese: Bankangestellte, 26 Wochenstunden, Home Office Medikamente: Novalgin b. Bed. Allergien: Nickel Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. M., und Dr.l., Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin Derzeitige Beschwerden: ‚Bin müde, Schmerzen habe ich im rechten Sprunggelenk, vor allem beim Gehen, kippe plötzlich nach rechts um, eine Verletzung habe ich mir bisher nicht zugezogen. Schmerzen habe ich in den Schultern beidseits, derzeit in Abklärung. Bulimie habe ich seit dem
  3. Lebensjahr, bin derzeit einmal im Monat bei Facharzt für Psychiatrie, Dr. I, manchmal häufiger. Medikamentöse Behandlung und Psychotherapie habe ich derzeit nicht, entlastende Gespräche, diese helfen.Bulimie habe ich seit dem
  4. Lebensjahr, bin derzeit einmal im Monat bei Facharzt für Psychiatrie, Dr. römisch eins, manchmal häufiger. Medikamentöse Behandlung und Psychotherapie habe ich derzeit nicht, entlastende Gespräche, diese helfen. Habe Einschlafprobleme. Habe Angst einzuschlafen, Angst nicht mehr aufzuwachen, Angst vor dem Krebs, Schmerzen und Krämpfe. Nach der Geburt wurde ich von der Mutter weggenommen und in ein Heim gebracht, mit 15 Jahren habe ich sie kennengelernt, bin mit 15 Jahren aus Montenegro nach Österreich gezogen. Muss mich häufig kratzen, das entspannt. Habe immer wieder Darmprobleme, Gastroskopie und Koloskopie war nicht möglich. Der Harn ist normal, der Stuhl ist wechselhaft, Verstopfungsneigung. Bekomme keine Luft, früher habe ich Sport gemacht, Tennis und Laufen, jetzt bekomme ich schon nach 2 Schritten keine Luft. Habe in der Lunge ein Druckgefühl, im Brustkorb links.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 70 kg, BMI 25,7, Alter: 46 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch, ggr. Druckschmerz im Bereich der
  5. Rippe links lateral. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Narbe median, Druckschmerz rechter UB, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: vereinzelt Kratzspuren Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung äst ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Kiopfschmerz über der Wirbelsäule. Druckschmerz paravertebral Höhe TH4 beidseits, medial der Skapula beidseits. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 8/2014 07.04.02 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende krampfartige Bauchschmerzen ohne Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen bei normalem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand. 2) Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schieioperation rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0 11.02.01 20% Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1 ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung: 30% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu Vorgutachten Abl. 6-10 Leiden 1 des Vorgutachtens wird nach Ablauf der Heilungsbewährung von 5 Jahren neu eingestuft, Hinweise für Progredienz und Absiedelungen liegen nicht vor. Leiden 2 des Vorgutachtens wird unverändert eingestuft, Hinweise für eine einschätzungsrelevante Verschlimmerung liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung wird aufgrund der Herabstufung von Leiden 1 um 2 Stufen abgesenkt. ad 4) Stellungnahme ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Nachuntersuchung 09/2019 ad 5) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen, das vertretene Fach betreffend, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Amtsblatt oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF die psychischen Beeinträchtigungen und die Dyspnoe betreffend. Stellungnahme zu psychischen Beeinträchtigungen: Dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen sowie in den schriftlichen Beschwerden sind Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung zu entnehmen. Eine durchgängige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung ist nicht dokumentiert, es gibt einen einzigen Befund eines Facharztes für Psychiatrie, Abl. 60/
  6. Weiters liegen Befunde einer psychosomatischen Abteilung und Psychotherapeutin vor. Inwieweit durch die Hinweise das Ausmaß eines behinderungsrelevanten psychiatrischen Leidens erreicht wird, ist durch einen Facharzt für Psychiatrie zu bestimmen. Stellungnahme zu Dyspnoe: Dokumentiert sind rezidivierende Infekte, durch Antibiotika behandelt. Ein Zustand nach Infekt stellt jedoch kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Eine Lungenfunktionseinschränkung, welche durch eine Spirometrie und lungenfachärztliche Behandlung festgestellt wird, ist nicht dokumentiert. Die angegebene Dyspnoe bereits nach wenigen Schritten ist weder durch fachärztliche Befunde belegt noch anhand des CT Thorax, Abl. 22, nachvollziehbar, noch anhand der aktuellen klinischen Untersuchung objektivierbar. ad 7) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 60/42, 60/43,44 und 60/
  7. Abi. 60/42 Befund Dr. M, Dr. P Ärztinnen für Allgemeinmedizin 16.2.2021 (2014 diffuses Adeno-Karzinom des Magens, subtotale Gastrektomie und Lymphadenektomie 12/2014, Neoadjuvante Chemotherapie. Seither rezidivierende krampfartige Abdominalgie, Meteorismus, Nausea und Erbrechen, immer wieder analgetische Infusionstherapie. Im Rahmen der Grunderkrankung entwickelte die Patientin eine Depression sowie eine konsekutive Schlafstörung, welche die Konzentrationsfähigkeit einschränken und den Alltag erschweren.) - die rezidivierenden Bauchschmerzen sind, unter Beachtung des guten Allgemein- und Ernährungszustands und ohne Hinweis für Rezidiv, in der getroffenen Einstufung erfasst.Abi. 60/42 Befund Dr. M, Dr. P Ärztinnen für Allgemeinmedizin 16.2.2021 (2014 diffuses Adeno-Karzinom des Magens, subtotale Gastrektomie und Lymphadenektomie 12 aus 2014,, Neoadjuvante Chemotherapie. Seither rezidivierende krampfartige Abdominalgie, Meteorismus, Nausea und Erbrechen, immer wieder analgetische Infusionstherapie. Im Rahmen der Grunderkrankung entwickelte die Patientin eine Depression sowie eine konsekutive Schlafstörung, welche die Konzentrationsfähigkeit einschränken und den Alltag erschweren.) - die rezidivierenden Bauchschmerzen sind, unter Beachtung des guten Allgemein- und Ernährungszustands und ohne Hinweis für Rezidiv, in der getroffenen Einstufung erfasst. Depression, Schlafstörungen, Konzentrationsfähigkeit: nicht das vertretene Fach betreffend. Abl. 60/43-44 Befund notfallmedizinische Ambulanzklinik X 6.10.2020 (2014 Magencarcinom, 2015 Rezidiv mit Operation und Hernie des Nabels, Zustand nach 6 Zyklen Chemotherapie.Abl. 60/43-44 Befund notfallmedizinische Ambulanzklinik römisch zehn 6.10.2020 (2014 Magencarcinom, 2015 Rezidiv mit Operation und Hernie des Nabels, Zustand nach 6 Zyklen Chemotherapie. Abdominalregion in Abklärung, krampfartig diffuse Bauchschmerzen, Durchfall und Erbrechen. Klinik: kein Thoraxschmerz, keine Angina Pectoris, keine Atemnot, Bauchschmerzen, keine Kopfschmerzen, keine Bewusstlosigkeit, keine Synkope. Therapie: analgetische Infusionstherapie, Novalgin Tropfen, verlässt gebessert — beschwerdefrei die Ambulanz.) - die rezidivierenden Bauchschmerzen sind, unter Beachtung des guten Allgemein- und Ernährungszustands und ohne Hinweis für Rezidiv, in der getroffenen Einstufung erfasst. Hingewiesen wird darauf, dass eine Atemnot nicht festgestellt werden konnte. Abl. 60/45 Befund Dr. K. Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
  8. 2020 (mit 14 Jahren Bulimie, mit 18 Jahren psychotherapeutische Behandlung, bulimiespezifische Behandlung absolviert, Erkrankung soweit im Griff dass deutliche Einschränkungen im Alltag nicht mehr vorgekommen sind. Gelegentlich phobische Ängste in Zusammenhang mit Erlebnissen in der Ursprungsfamilie, verstärkt während der Krebserkrankung und deren Behandlung. Flashbacks mit Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen. Nach
  9. Magenoperation keine wesentliche psychische Stabilisierung, Angstzustände, könne zwar den Arbeitsplatz aufrechterhalten, jedoch Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und regelmäßige psychische Erschöpfung und Überforderung, einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen. Sie befindet sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, Bestätigung liegt vor. Diagnosen: Anpassungssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung) - nicht das vertretene Fach betreffend. ad 8) Begründung einer anfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten/Stellungnahme Abi. 26-30,55 abweichenden Beurteilung keine abweichende Beurteilung ad 9) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 10) Stellungnahme zu im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegten Befunden, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. lm Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund Augenambulanz österreichische Gesundheitskasse
  10. 2021 (Zustand nach Schieloperation 1994 rechts, Amblyopie rechts. Kommentar: links subjektiv Verschlechterung vermutlich durch leichte Myopisierung, Empfehlung neuer Brille. Rechts liegt eine Amblyopie seit der Jugend mit reduziertem Visus vor, Kontrolle bei Bedarf) — vermutete Kurzsichtigkeit mit Brille ausgleichbar, Amblyopie bekannt, daher keine behinderungsrelevante Veränderung dokumentiert. Befund Gastroskopie vom
  11. 2021 (Speisereste im Magen, Abbruch wegen Aspirationsgefahr, Ösophagus, Cardia und Fundus ventriculi unauffällig) — soweit die Untersuchung aussagekräftig ist, wird die getroffene Einstufung dadurch untermauert. Coloskopie vom
  12. 2021 (Anus unauffällig, Abbruch da fester Stuhl im Transversum) - kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert. Belastungs-EKG vom
  13. 2021 (Abklärung bzgl. koronarer Herzkrankheit, Abbruch wegen Druckgefühl auf dem Rücken und auf der Brust, normale Blutdruckregulation, EKG unauffällig, keine Angina Pectoris, Abbruch der Ergometrie wegen Druckgefühl, aufgrund mangelnder Ausbelastung keine Aussage möglich) - kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert. Echokardiographie vom 28.
  14. 2021 (bis auf degenerative Klappenveränderungen, Aortenklappensklerose ohne Stenosierung und geringgradige Mitralklappenringverkalkung und leichte Mitralinsuffizienz sowie leichte TRINS unauffälliger echokardiographischer Befund) - kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert. Labor vom
  15. 2021 (Blutzucker geringgradig erniedrigt, CPK und CK erhöht, Cholesterin erniedrigt, geringgradiger Eisenmangel, Gesamteiweiß geringgradig erniedrigt) - kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert. Sämtliche nachgereichten Befunde führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.“ Das Bundesverwaltungsgericht holte – nach zu diesem Sachverständigengutachten eingeräumten Parteiengehör und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.10.2021, in der sie beantragte, ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen - in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten nunmehr eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.01.2022, ein. Eine bereits davor für den 07.12.2021 vorgesehen gewesene persönlichen Untersuchung konnte nicht wahrgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin sich zum vorgesehenen Untersuchungstermin am 07.12.2021 nicht gut gefühlt habe, weil sie am 01.12.2021 eine Covid-19- Impfung erhalten habe. In diesem Sachverständigengutachten wurden folgende Ausführungen, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, getroffen: „[…..] Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Sie habe seit dem
  16. Lj. psychische Beschwerden, bisher keine akutpsychiatrische stationäre Behandlung, bisher keine psychiatrische Rehab Behandlung , sie mache regelmäßig Gesprächstherapie (4-6/ Monat) Nervenärztliche Betreuung: keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Schlafstörung , Panikattacken , Schmerzen Essstörung , Selbstverletzung Sozialanamnese: lebt mit Ehemann und Tochter, arbeitet im Büro, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits, als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff.Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits, als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt labil, Stimmungslage depressiv, nur im neg. Skalenbereich affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, j keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1 ) Diagnosen:
  17. Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 07.04.02 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da rez. Krampfartige Bauchschmerzen ohne Hw auf Progredienz
  18. Angeborenes Schielen re mit Z.n. Schiel OP re mit Minderung der Sehschärfe re auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen li 1,0 11.02.01 20% Tabelle, Zeile5 Kolonne 1
  19. ) Ein zusätzliche GdB kann aus meinem Fachgebiet nicht eingeschätzt werden.Jwerden., J
  20. ) Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen
  21. ) Abl. 16,17,26,33,34: Ein nervenärztlicher GdB läßt sich auf Grund fehlender Befunde nicht erstellen. Es werden keine Medikamente aus diesem Fachgebiet genommen (im Gegensatz zu Befund vom 13.11.19 Abl.26), es liegt derzeit keine FA Behandlung vor. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden ist nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen.
  22. ) Abl.25: kein nervenärztlicher FA Befund mit psychopathologischem Fachstatus Abl.38-42: Der Befund der psychsomatischen Abteilung ist von 2007 und derzeit nichtmehr relevant, da keine nervenärztliche Behandlung stattfindet. Abl.44-50: keine Änderung der Einschätzung, da der Entlassungsbrief vom 25.2.2009 derzeit nicht relevant ist, da derzeit keine nervenärztliche Fachbehandlung erfolgt und somit Therapieoptionen bestehen j Abl.54: rein derzeit relevanter Befund, es bestehen weiter Therapieoptionen Abl.60/42: kein nervenärztlicher FA Befund mit psychopathologischem Fachstatus Abl.60/45: Keine Änderung der Einschätzung, da derzeit keine nervenärztliche Fachbehandlung vorliegt
  23. ) Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann.
  24. ) Dauerzustand" Nach Einräumung von Parteiengehör wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 18.03.2022 anberaumt. Am 16.03.2022 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundeverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin erkrankt sei und nicht an der Verhandlung am 18.03.2022 teilnehmen werde. Die mündliche Verhandlung musste in der Folge allerdings wegen einer Covid-19-Erkrankung der der Verhandlung beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen ohnedies auf den 08.04.2022 verlegt werden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022 sei nicht ersichtlich, wie die von der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung geschilderten und bereits im Verfahren vorgebrachten Beschwerden (Schlafstörungen, Panikattacken und Angstzustände, welche zu Magenkrämpfen, Übelkeit, unbeherrschbaren Schmerzen und Schweißausbrüchen führen würden), welche die Beschwerdeführerin im Alltags- und Berufsleben stark beeinträchtigen würden, in das Sachverständigengutachten eingeflossen seien. Weiters gehe nicht hervor, wie die vorgelegten Befunde einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2021 und die fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 in das Sachverständigengutachten eingeflossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Beisein einer medizinischen Amtssachverständigen erörtert wurden und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin gehörte seit 11.09.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde damals abermals mit 50 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, mit welchem eine Nachuntersuchung wegen Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 für 09/2019 für notwendig erachtet wurde.Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde damals abermals mit 50 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, mit welchem eine Nachuntersuchung wegen Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 für 09 aus 2019, für notwendig erachtet wurde. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2019 von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: ● Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 8/2014; Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 8 aus 2014,; rezidivierende krampfartige Bauchschmerzen ohne Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen bei normalem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand. ● Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schieloperation rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0 Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung des führenden Leidens 1 wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten ist. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die im Ergebnis auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2020 bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die im Ergebnis auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2020 bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.,
  26. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ist unbestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis arbeite, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.04.2020 sowie aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, wonach sie nach wie vor in einer näher genannten Bank im Bereich der Datenbearbeitung arbeite. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die amtswegig eingeleitete Nachuntersuchung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die beide auf persönlichen Untersuchungen beruhen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie erörtert wurden. Diese beiden medizinischen Sachverständigengutachten bestätigen auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.
  27. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wurde als führendes Leiden der Beschwerdeführerin ein „Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14“ nach der Positionsnummer 13.01.03 (ehemals 13.02.01: „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung; 50 – 100 %; Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [5 Jahre]“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer herangezogen worden sei, da ein Zustand nach operiertem Magencarcinom ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung vorliege. Es wurde damals eine Nachuntersuchung für September 2019 für notwendig erachtet, da zu diesem Zeitpunkt eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 (Ablauf der Heilungsbewährung) erforderlich sei. Die Heilungsbewährung von 5 Jahren ist nunmehr ohne Rezidiv abgelaufen; eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung kommt daher nicht mehr in Betracht. Allerdings besteht bei der Beschwerdeführerin, die unter rezidivierenden Abdominalgien leidet, nach nunmehrigem Ablauf der Heilungsbewährung ein über das im Jahr 2014 operierte Magenkarzinom hinausgehendes Defizit, weshalb eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen ist. Zutreffend wurde daher von sämtlichen beigezogenen medizinischen Sachverständigen als aktuell führendes Leiden unter dem Regelungskomplex „07.04 Magen und Darm“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Leidensposition 1 ein „Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 08/14“ nach der Positionsnummer 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („07.04.02 Teilentfernung des Magens 10 – 40 %; 10 – 20 %: Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom; 30 – 40 %: Rezidivierende Ulcera, reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand“), mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Das führende Leiden 1 wurde zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer eingeschätzt, weil bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Abdominalgien ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen bei einem normalen Allgemein- und gutem Ernährungszustand vorliegen, wobei diese Einstufung in Anbetracht des festgestellten sehr guten Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin nicht als für die Beschwerdeführerin nachteilig anzusehen ist. Das angeborene Schielen rechts mit Zustand nach einer Schieloperation mit einer Minderung der Sehschärfe auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links (1,0) wurde von der medizinischen Sachverständigen wie bereits in den Vorgutachten aus dem Jahr 2016 und 2019 als Leiden 2 nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) betrifft, eingestuft und korrekt der Zeile 5/Kolonne 1 der anzuwendenden Tabelle zugeordnet. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die dieser Einschätzung widersprechen würden, worauf auch von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten und im Sachverständigengutachten vom 31.08.2021 aufgearbeiteten Befund einer näher genannten Augenambulanz vom 29.06.2021 („Zustand nach Schieloperation 1994 rechts, Amblyopie rechts. Kommentar: links subjektiv Verschlechterung vermutlich durch leichte Myopisierung, Empfehlung neuer Brille. Rechts liegt eine Amblyopie seit der Jugend mit reduziertem Visus vor, Kontrolle bei Bedarf“); die vermutete Kurzsichtigkeit ist mit Brille ausgleichbar, Amblyopie bekannt, daher ist keine behinderungsrelevante Veränderung im Sinne einer Verschlechterung – wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - dokumentiert. Eine Fettleber wiederum erreicht ohne einen Hinweis auf damit verbundene relevante Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung. Dass die Beschwerdeführerin unter Dyspnoe leidet, wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt und konnte daher nicht objektiviert werden, es liegt weiters kein Hinweis auf eine relevante Einschränkung der respiratorischen Leistungsbreite vor. Nach Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 02.02.2021 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen medizinische Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, die von ihr vorgebrachten Leiden zu belegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es - neben entsprechenden aussagekräftigen Befunden zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Leiden - insbesondere zur Beurteilung der respiratorischen Leistungsfähigkeit (bzw. Einschränkung) entsprechender von der Beschwerdeführerin vorzulegender medizinischer Daten, auf Grundlage derer in der Folge eine entsprechende Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen erfolgen und in weitere Folge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden könne, bedürfe. Die Beschwerdeführerin legte keine entsprechenden Befunde vor, vielmehr legte sie einen Befund einer näher genannten notfallmedizinischen Ambulanzklinik 06.10.2020 vor, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Atemnot leidet. Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie führte im Sachverständigengutachten vom 31.08.2021, Stellung nehmend zur vorgebrachten Dyspnoe, Folgendes aus: „Dokumentiert sind rezidivierende Infekte, durch Antibiotika behandelt. Ein Zustand nach Infekt stellt jedoch kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Eine Lungenfunktionseinschränkung, welche durch eine Spirometrie und lungenfachärztliche Behandlung festgestellt wird, ist nicht dokumentiert. Die angegebene Dyspnoe bereits nach wenigen Schritten ist weder durch fachärztliche Befunde belegt noch anhand des CT Thorax, Abl. 22, nachvollziehbar, noch anhand der aktuellen klinischen Untersuchung objektivierbar.“ Dem trat die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr entgegen. Im Übrigen kann es weder Aufgabe des Sozialministeriumservice noch des Bundesverwaltungsgerichtes sein, im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gleichsam Erkundungsbeweise zu führen und Antragsteller bzw. Beschwerdeführer bei Behauptung von Funktionseinschränkungen zu bestimmten medizinischen Untersuchungen (wie etwa die Erhebung von Daten zur respiratorischen Leistungsfähigkeit [bzw. zu respiratorischen Einschränkungen]), die bisher von den Antragstellern nicht durchgeführt wurden, anzuleiten und sie auf dem Weg zu diesen Untersuchungen gleichsam zu begleiten; vielmehr ist es Sache der Antragsteller im Rahmen der sie im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht, das Vorliegen von von ihnen behaupteten Funktionseinschränkungen durch entsprechende von ihnen vorzulegende medizinische Unterlagen zu belegen, die in der Folge von den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen einer Bewertung und Beurteilung unterzogen werden können. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Funktionseinschränkungen. So ist auch das aktuelle Vorliegen einer Bulimia nervosa sowie von einschätzungsrelevanten psychischen Funktionseinschränkungen (Depression, Posttraumatische Belastungsstörung etc.) bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht durch aktuelle, ausreichend aussagekräftige Facharztbefunde belegt: Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 wurde neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch Zeit für die geschilderten subjektiven Beschwerden eingeräumt. Dabei wurden von der Beschwerdeführerin zwar (in der Folge nicht belegte) Panikattacken, aber weder eine Bulimie noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder das Vorliegen von Depressionen angegeben. Die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunde, in welchen sich die Diagnosen „Bulimie“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ finden, stammen aus den Jahren 2007 und
  28. Eine aktuell vorliegende dauerhafte psychiatrische Erkrankung wurde jedoch nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt. Es wurde von der Beschwerdeführerin am 20.01.2020 lediglich ein – oben vollständig wiedergegebener - Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 15.01.2020 vorgelegt, in welchem sich eine nicht näher erläuterte und konkretisierte Auflistung von Diagnosen nach dem ICD-Code findet. Weiters wird in diesem Befundbericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2000 bis 2001 und 2003 bis 2006 sowie derzeit neuerlich bei der genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin in psychotherapeutischer Betreuung sei. Der Befundbericht enthält allerdings keine nachvollziehbare Verlaufsdokumentation und keine Angaben zu einer allfälligen psychopharmakologischen Medikation und insbesondere keinerlei Aussagen über allfällige soziale Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ist daher nicht geeignet, das aktuelle Vorliegen einer dauerhaften psychischen Störung einschätzungsrelevanter Intensität zu belegen. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung nicht von einer etablierten psychiatrischen Medikation berichtet. Im nach Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2020 wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, mit Parteiengehörsschreiben vom 02.02.2021 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen medizinische Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, die von ihr vorgebrachten psychischen Leiden zu belegen. Mit Begleitschreiben vom 19.02.2021 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung ein Ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2021 vor, in dem – jedoch ohne nähere Spezifizierung über Art und Intensität der Erkrankung – ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Grunderkrankung (einem diffusen Adenocarcinom des Magens) u.a. eine Deppressio und eine Schlafstörung entwickelt habe, welche die Konzentrationsfähigkeit einschränken und den Alltag erschweren würden. Außerdem legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 vor, in der - auf Basis der Berichte bzw. Schilderungen der Beschwerdeführerin, also auf Grundlage einer Anamnese – die Diagnosen „Anpassungssyndrom“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ festgehalten werden; über die Intensität dieser Krankheitsbilder wird keine konkrete Aussage getroffen. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 legte die Beschwerdeführerin schließlich einen Arztbrief/Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.03.2022, den die Beschwerdeführerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge erst einmal – und zwar am 28.03.2022 knapp vor der mündlichen Verhandlung - aufgesucht habe, vor; dieser Arztbrief/Befundbericht beinhaltet auf Grundlage einer Anamnese und Statuserhebung die Diagnosen „Mischkopfschmerz mit V.a. analgetikainduziertem Kopfschmerz; PTSD; Zwangsstörung; Angststörung“; empfohlen wird eine medikamentöse Behandlung, bis eine ausreichende Wirkung erreicht sei.Mit Begleitschreiben vom 19.02.2021 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung ein Ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2021 vor, in dem – jedoch ohne nähere Spezifizierung über Art und Intensität der Erkrankung – ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Grunderkrankung (einem diffusen Adenocarcinom des Magens) u.a. eine Deppressio und eine Schlafstörung entwickelt habe, welche die Konzentrationsfähigkeit einschränken und den Alltag erschweren würden. Außerdem legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 vor, in der - auf Basis der Berichte bzw. Schilderungen der Beschwerdeführerin, also auf Grundlage einer Anamnese – die Diagnosen „Anpassungssyndrom“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ festgehalten werden; über die Intensität dieser Krankheitsbilder wird keine konkrete Aussage getroffen. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 legte die Beschwerdeführerin schließlich einen Arztbrief/Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.03.2022, den die Beschwerdeführerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge erst einmal – und zwar am 28.03.2022 knapp vor der mündlichen Verhandlung - aufgesucht habe, vor; dieser Arztbrief/Befundbericht beinhaltet auf Grundlage einer Anamnese und Statuserhebung die Diagnosen „Mischkopfschmerz mit römisch fünf.a. analgetikainduziertem Kopfschmerz; PTSD; Zwangsstörung; Angststörung“; empfohlen wird eine medikamentöse Behandlung, bis eine ausreichende Wirkung erreicht sei. Bei den persönlichen Untersuchungen am 08.07.2021 durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie und am 18.01.2022 durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine bzw. keine explizite etablierte psychiatrische Medikation einnehme. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 legte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage zwar eine Vielzahl an Medikamenten vor, die sie einnehme (diese sind im Verhandlungsprotokoll dokumentiert), darunter aber keine etablierte psychiatrische Medikation mit Ausnahme von Saroten, eines Antidepressivums, dessen Einnahme erstmals seit dem Facharzt(erst)besuch am 28.03.2022 und somit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung belegt ist. Weiters gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – im Zusammenhang mit der Frage, warum sie, wenn ihr Leidensdruck aufgrund einer psychischen Erkrankung so hoch sei wie sie sage, erst jetzt vor der Verhandlung zu einem Facharzt für Psychiatrie gehe und nicht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sei, sie habe in der Verhandlung vom 08.04.2022 einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.03.2022 vorgelegt, der letzte von ihr vorgelegte Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie sei vom 26.05.2020 und daher fast zwei Jahre alt - an, sie sei bei einer Psychotherapeutin seit ihrem
  29. Lebensjahr – die Beschwerdeführerin ist aktuell 47 Jahre alt - in Behandlung, diese nehme sie mehrmals wöchentlich in Anspruch, dies in Form von telefonischen Gesprächen, und diese habe ihr geholfen. Diese Psychotherapeutin hielt es offenkundig in all diesen Jahren jedenfalls nicht für erforderlich, die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes der bei ihr vorliegenden Leidenszustände an einen Facharzt für Psychiatrie zu verweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang daher zunächst, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren keine explizite etablierte psychiatrische Medikation oder sonstige explizite psychiatrische Behandlung unter entsprechender fachärztlicher Betreuung benötigt bzw. in Anspruch genommen hat, sondern lediglich insgesamt zwei Mal einen Facharzt für Psychiatrie bzw. für Neurologie aufgesucht hat, nämlich am 26.05.2020 und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022, was nicht plausibel in Einklang zu bringen ist mit dem Ausmaß der von der Beschwerdeführerin subjektiv dargestellten langjährigen Leidenszuständen und dem vorgebrachten psychischen Leidensdruck. Darauf wies auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 hin; so führte er u.a. aus, ein zusätzlicher nervenärztlicher GdB lasse sich auf Grund fehlender Befunde nicht erstellen und könne aus seinem Fachgebiet daher nicht eingeschätzt werden; es würden keine Medikamente aus diesem Fachgebiet eingenommen, es liege derzeit keine fachärztliche Behandlung vor. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden sei nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.03.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus diesem Gutachten gehe nicht hervor, ob bzw. wie die vorgelegten Befunde der (näher genannten) Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2021 und die fachärztliche Stellungnahme der (näher genannten) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 in das Sachverständigengutachten eingeflossen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befunde vom beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 18.01.2022 explizit berücksichtigt und bewertet wurden, was sich in der Erwähnung der entsprechenden Aktenblätter des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den entsprechenden Kommentierungen („Abl.60/42: kein nervenärztlicher FA Befund mit psychopathologischem Fachstatus; Abl.60/45: Keine Änderung der Einschätzung, da derzeit keine nervenärztliche Fachbehandlung vorliegt“) unter Punkt 5.) dieses Gutachtes zeigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 wurden die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten an Hand der Fragen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin von der beigezogenen amtssachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie erörtert. Die medizinische Sachverständige erläuterte, dass in der mündlichen Verhandlung ein Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 28.03.2022 vorgelegt worden sei, dieser beschreibe in der Anamese die Symptome, die die Beschwerdeführerin schon geschildert habe. Ob dies bei diesem Arzt eine Erstbegutachtung gewesen sei oder nicht, sei dem Befundbericht nicht zu entnehmen (Anmerkung: von der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auf entsprechende Nachfrage bestätigt, dass es sich um eine Erstbegutachtung gehandelt habe). Es folge in diesem Befundbericht vom 28.03.2022 ein ausführlicher klinischer und psychiatrischer Status, dies erstmals, denn in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.05.2020 sei kein psychopathologischer Fachstatus enthalten. Der Facharzt für Neurologie folgere als Diagnosen einen Mischkopfschmerz mit Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz, und als weitere Diagnose Zwangsstörung, PTSD und Angststörung. Er empfehle Novalgin weiter zu geben und habe mit einem Antidepressivum begonnen, nämlich Saroten, 10 Millligramm, mit einer wöchentlichen Steigerung bis max. 30 Milligramm. Er stelle fest, dass die Patientin derzeit nicht arbeitsfähig sei und ersuche den Krankenstand bis zum Wirkungseintritt der verordneten Maßnahmen zu verlängern. Es liege also erstmals ein kompletter psychiatrischer Befund mit Therapieempfehlung vor, und zwar eine antidepressive Behandlung, die frühestens am 28.03.2022 begonnen worden und bei der mit 08.04.2022 seit Behandlungsbeginn noch keine zwei Wochen vergangen seien. Es sei also aus aktueller Sicht noch nicht zu beurteilen, ob das Medikament eine Wirkung habe, ob die Medikation ausreiche um eine Stabilität hervorzurufen oder ob eventuell eine medikamentöse Umstellung vorgenommen werden müsse, das sei etwa 10 Tagen nach Beginn einer Therapie noch nicht zu erkennen. Eine Einstufung als psychiatrischen Leiden 10 Tage nach erstmaliger Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie mit ausführlichem Status und Therapieempfehlung sei nicht möglich. Erforderlich für die Einstufung eines psychiatrischen Leidens sei eine Befunddokumentation über den Verlauf der Erkrankung bei konsequenter fachärztlicher Betreuung zumindest im Abstand von vier Wochen über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten. Wenn in dieser Zeit eine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde, eine psychotherapeutische Behandlung dokumentiert sei und der Verlauf beschrieben werde, könne eine Einstufung vorgenommen werden. Die amtssachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie führte auf Nachfrage der Vertreterin der Beschwerdeführerin, ob sie auf Grundlage des im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022 festgehaltenen psychiatrischen Status einen Grad der Behinderung festlegen würde und wenn ja welchen, weiters nachvollziehbar aus, eine Einschätzung eines psychiatrischen Leidens sei aufgrund einer Momentaufnahme nicht möglich, und es sei tatsächlich eine Momentaufnahme, d.h. eine depressive Stimmungslage zum Zeitpunkt der Begutachtung, die im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022 dokumentiert sei, erreiche noch nicht das Ausmaß eines einschätzungswürdigen psychiatrischen Leidens. Auch unter Berücksichtigung der Anamnese sei der psychiatrische Status ein klinischer Status, d.h., man befrage und sei auf die Anamneseerhebung ganz wesentlich angewiesen. Wenn Einschlafstörung und Durchschlafstörung angegeben werde, so sei das hinzunehmen, man müsse aber beachten, dass das nur eine subjektive Angabe sei, relevant werde diese Angabe erst, wenn entsprechende fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt würden. Daher sei aus diesem klinischen Status unmittelbar kein behinderungsrelevantes Leiden abzuleiten. Auf Vorhalt der Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren sehr engmaschig psychotherapeutisch betreut werde, führte die Amtssachverständige erläuternd weiters aus, gutachterlich relevant für ein psychiatrisches Leiden sei eine psychiatrische Diagnose. Eine psychiatrische Diagnose stelle ein Facharzt für Psychiatrie, er bediene sich verschiedener Behandlungsmethoden und dazu gehöre auch die Psychotherapie. Trotzdem würden Leiden, die einschätzungsrelevant seien, eine psychiatrische Feststellung erfordern, welches Leiden vorliege, in welchem Ausmaß es vorliege und welche Behandlungen erforderlich seien. Entlastende Gespräche, so wie sie der medizinischen Sachverständigen geschildert worden seien bei der Anamneseerhebung in ihrem Gutachten, seien z.B. auch im Rahmen einer hausärztlichen Behandlung möglich und stellten auch keine Grundlage für ein psychiatrisches Leiden dar. Auffallend sei, dass die betreuende Psychotherapeutin keine fachärztliche Konsultation angeregt habe bzw. eine solche offensichtlich nicht vorliege bzw. zumindest bis heute nicht vorgelegt worden sei. Wenn seit dem
  30. Lebensjahr eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorliege und immer noch vorliege, dann sei davon auszugehen, dass auch regelmäßig Fachärzte für Psychiatrie aufgesucht würden. In Zusammenschau mit ihrer eigenen Begutachtung, ihrer persönlichen Wahrnehmung, den vorgelegten Befunde – einschließlich des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022 – und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei die Amtssachverständige der Ansicht, dass derzeit keine behinderungsrelevante Einschätzung aus psychiatrischer Sicht vorliege. Diesen erläuternden Ausführungen wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr konkret entgegengetreten und können sie auch von Amts wegen nicht als rechtsunrichtig erkannt werden. In Bestätigung dieser erläuternden Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die für die denkbare Einstufung einer allfälligen psychischen Störung (hypothetisch ausgehend von den Diagnosen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, bereits oben dargestellten medizinischen Unterlagen, in denen über Ursache und Intensität der diagnostizierten Krankheitsbilder wird keine konkrete Aussage getroffen wird) allenfalls in Betracht kommenden Regelungskomplexe der Anlage zur Einschätzungsverordnung 03.05.04 bis 03.05.06 (Posttraumatische Belastungsstörung PTSD) bzw. 03.06 (Affektive Störungen – manische, depressive und bipolare Störungen) in ihren Tatbeständen ein entsprechendes etabliertes fachspezifisches Therapieregime und somit die mittel- bis längerfristige Anwendung von geeigneten Therapieoptionen unter psychiatrischer Anleitung bzw. Kontrolle bereits voraussetzen (vgl. etwa die Tatbestandselemente der Positionsnummer 03.06.01 [Depressive Störung leichten Grades 10 – 40%: „Unter Medikation stabil“ bzw. „Unter Medikation instabil“] sowie der Positionsnummer 03.05.05 [Posttraumatische Belastungsstörung PTSD Mittleren Grades, 50%: „Psychisch instabil bei Therapieregime“), was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Diesen erläuternden Ausführungen wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr konkret entgegengetreten und können sie auch von Amts wegen nicht als rechtsunrichtig erkannt werden. In Bestätigung dieser erläuternden Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die für die denkbare Einstufung einer allfälligen psychischen Störung (hypothetisch ausgehend von den Diagnosen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, bereits oben dargestellten medizinischen Unterlagen, in denen über Ursache und Intensität der diagnostizierten Krankheitsbilder wird keine konkrete Aussage getroffen wird) allenfalls in Betracht kommenden Regelungskomplexe der Anlage zur Einschätzungsverordnung 03.05.04 bis 03.05.06 (Posttraumatische Belastungsstörung PTSD) bzw. 03.06 (Affektive Störungen – manische, depressive und bipolare Störungen) in ihren Tatbeständen ein entsprechendes etabliertes fachspezifisches Therapieregime und somit die mittel- bis längerfristige Anwendung von geeigneten Therapieoptionen unter psychiatrischer Anleitung bzw. Kontrolle bereits voraussetzen vergleiche etwa die Tatbestandselemente der Positionsnummer 03.06.01 [Depressive Störung leichten Grades 10 – 40%: „Unter Medikation stabil“ bzw. „Unter Medikation instabil“] sowie der Positionsnummer 03.05.05 [Posttraumatische Belastungsstörung PTSD Mittleren Grades, 50%: „Psychisch instabil bei Therapieregime“), was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zudem setzt eine Einstufung nach den Positionsnummern 03.05.04 bis 03.05.06 (Posttraumatische Belastungsstörung PTSD) tatbestandsmäßig das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses voraus. Ein konkretes traumatisches Ereignis in der Biografie der Beschwerdeführerin, auf die eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sei, ist den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen aber nicht zu entnehmen; in dem von ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 vorgelegten Arztbrief/Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.03.2022 findet sich diesbezüglich lediglich im Rahmen der Anamneseerhebung folgende völlig unspezifische Formulierung: „multiple Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend…“. Eine Subsumption unter den Regelungskomplex der Anlage zur Einschätzungsverordnung 03.05.04 bis 03.05.06 (Posttraumatische Belastungsstörung PTSD) der Anlage zur Einschätzungsverordnung kommt daher ohne konkrete Benennung bzw. Spezifizierung eines zu Grunde liegenden traumatischen Ereignisses oder der zu Grunde liegenden traumatischen Ereignisse auch unter diesem Gesichtspunkt aus aktueller Sicht nicht in Betracht. Zur Erhebung des Grades der Behinderung nach den geltenden Normen wurden alle medizinisch relevanten Fakten und aktuell objektivierten funktionellen Einschränkungen herangezogen. Die im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Befunde, in welchen sich die Diagnosen „Bulimie“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ finden, stammen aus den Jahren 2007 und
  31. Eine aktuell vorliegende dauerhafte psychiatrische Erkrankung ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht durch aktuelle, ausreichend aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt. Es wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde am 20.01.2020 lediglich ein – oben vollständig wiedergegebener - Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 15.01.2020 vorgelegt, in welchem sich eine nicht näher erläuterte und konkretisierte Auflistung von Diagnosen nach dem ICD-Code findet. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2000 bis 2001 und 2003 bis 2006 sowie derzeit neuerlich bei der genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin in psychotherapeutischer Betreuung sei. Der Befundbericht enthält allerdings keine nachvollziehbare Verlaufsdokumentation und keine Angaben zu einer allfälligen psychopharmakologischen Medikation und insbesondere keinerlei Aussagen über allfällige soziale Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ist daher nicht geeignet, das aktuelle Vorliegen einer dauerhaften psychischen Störung einschätzungsrelevanter Intensität zu belegen. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung nicht von einer etablierten psychiatrischen Medikation berichtet. Auch eine befundmäßig ebenfalls vor Jahren angeführte Bulimie/Gastritis erreicht aktuell bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand zum Untersuchungszeitpunkt keinen Grad der Behinderung. Dies gilt auch für den Zustand nach einer Gallenblasenentfernung. Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 nicht ersichtlich, dass die dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von den beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. Es wurden im gegenständlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden im gegenständlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die im Ergebnis auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2020 bestätigen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  33. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2020 bestätigen und die in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 erörtert wurden, nach denen der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 31.08.2021 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2022, die auch das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.01.2020 bestätigen und die in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 erörtert wurden, nach denen der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei den durchgeführten medizinischen Nachuntersuchungen eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Die Beschwerdeführerin ist den medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Dem in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.12.2019 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie wurde Folge gegeben und unter anderem ein solches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2228904.1.00

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