Vm § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum mit ihrem Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus, nach Österreich ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum mit ihrem Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus, nach Österreich ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Erst nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam hervor, dass der Beschwerdeführerin von der griechischen Botschaft in Astana ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom XXXX für neun Tage zum Zwecke einer XXXX Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die griechische Botschaft mit Schreiben vom XXXX die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des „ XXXX “, Antragsformular für ein Schengenvisum für Griechenland, Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopie ihres Reisepasses, ihrer Kontobestätigung und einem Sponsorenschreiben, wonach sie für alle Kosten der Tochter in Griechenland aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und XXXX Bestätigung des XXXX der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX wegen einer XXXX vorstellig worden sei).Erst nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam hervor, dass der Beschwerdeführerin von der griechischen Botschaft in Astana ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom römisch 40 für neun Tage zum Zwecke einer römisch 40 Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die griechische Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des „ römisch 40 “, Antragsformular für ein Schengenvisum für Griechenland, Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopie ihres Reisepasses, ihrer Kontobestätigung und einem Sponsorenschreiben, wonach sie für alle Kosten der Tochter in Griechenland aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und römisch 40 Bestätigung des römisch 40 der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 wegen einer römisch 40 vorstellig worden sei). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806-161564972, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan
Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806-161564972, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E, die Beschwerde
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr.56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E, die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2020 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 2. Asylverfahren Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,
AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen wurde.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen wurde.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt I.
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, , Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass
, Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin weigerte sich weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 3. aktuelles Verfahren Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG wegen Duldung
1 Z 2 und Z 3 FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022, Zahl 1135587806-210041521, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen. Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Duldung
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022, Zahl 1135587806-210041521, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde auszugsweise, teilweise wortident, das bisherige Vorbringen in den ersten beiden Asylverfahren wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis einer XXXX vom XXXX beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am XXXX begonnene Semester einer ersten Klasse der XXXX angemeldet hat.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde auszugsweise, teilweise wortident, das bisherige Vorbringen in den ersten beiden Asylverfahren wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis einer römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am römisch 40 begonnene Semester einer ersten Klasse der römisch 40 angemeldet hat. Die Beschwerdevorlage vom 02.03.2022 langte am 04.03.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr.56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaften machen konnte, dass sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden hätte sollten, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten, oder im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik Opfer von Brautraub werden würde. Die Beschwerdeführerin litt an einer XXXX und befand sich deswegen seit XXXX es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über jahrelange Schulbildung im Herkunftsstaat und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. In Österreich leben keine Familienangehörigen der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin besuchte XXXX , in Österreich mehrere Deutschkurse, absolvierte am XXXX eine Deutschprüfung A2 und bestand am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2020 konnte sich die Beschwerdeführerin fließend in Deutsch ausdrücken, verstand aber noch nicht alles. Die Beschwerdeführerin schloss am XXXX die Übergangsstufe an einer XXXX mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch – mit nur einem „befriedigend“ in Ethik, drei „genügend“, vier „nicht genügend“ bzw. „keiner Beurteilung“ in Mathematik - ab und besuchte von XXXX einen Pflichtschulabschlusskurs; die Abschlussprüfung vom XXXX bestand sie mit einem „sehr gut“ in Kreativität und Gestaltung, einem „befriedigend“ in Gesundheit und Soziales und „genügend“ jeweils in Deutsch, Englisch und Mathematik. Laut Jahreszeugnis einer XXXX , schloss die Beschwerdeführerin die erste Klasse mit vier „nicht genügend“ ab und brach danach ihre Ausbildung ab. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über soziale Kontakte und unterstützte in ihrer Unterkunft andere dabei, keine ungesunden Lebensmittel einzukaufen, es lagen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und waren allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin war von XXXX insgesamt 18 Stunden ehrenamtlich in einem Betreuungszentrum tätig und absolvierte im August 2020 44 Stunden ein Praktikum in einer Seniorenbetreuung. Sie legte eine mit 18.02.2020 datiert Bestätigung einer Zusage einer Arbeitsstelle, ohne Angaben der Art der Beschäftigung oder der Höhe des Gehalts und unter der Bedingung einer Arbeitserlaubnis, vor und lebte seit ihrer Einreise im XXXX bis zum vier Jahre danach erlassenen rechtskräftigen ersten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, mit ihrem kurz davor ausgestellten, kirgisischen Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat, mit einem römisch 40 gültigen griechischen Schengenvisum, aus und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zuletzt, nachdem zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hatte, mit seit 23.12.2020 rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E,
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaften machen konnte, dass sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden hätte sollten, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten, oder im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik Opfer von Brautraub werden würde. Die Beschwerdeführerin litt an einer römisch 40 und befand sich deswegen seit römisch 40 es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über jahrelange Schulbildung im Herkunftsstaat und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. In Österreich leben keine Familienangehörigen der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin besuchte römisch 40 , in Österreich mehrere Deutschkurse, absolvierte am römisch 40 eine Deutschprüfung A2 und bestand am römisch 40 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2020 konnte sich die Beschwerdeführerin fließend in Deutsch ausdrücken, verstand aber noch nicht alles. Die Beschwerdeführerin schloss am römisch 40 die Übergangsstufe an einer römisch 40 mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch – mit nur einem „befriedigend“ in Ethik, drei „genügend“, vier „nicht genügend“ bzw. „keiner Beurteilung“ in Mathematik - ab und besuchte von römisch 40 einen Pflichtschulabschlusskurs; die Abschlussprüfung vom römisch 40 bestand sie mit einem „sehr gut“ in Kreativität und Gestaltung, einem „befriedigend“ in Gesundheit und Soziales und „genügend“ jeweils in Deutsch, Englisch und Mathematik. Laut Jahreszeugnis einer römisch 40 , schloss die Beschwerdeführerin die erste Klasse mit vier „nicht genügend“ ab und brach danach ihre Ausbildung ab. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über soziale Kontakte und unterstützte in ihrer Unterkunft andere dabei, keine ungesunden Lebensmittel einzukaufen, es lagen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und waren allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin war von römisch 40 insgesamt 18 Stunden ehrenamtlich in einem Betreuungszentrum tätig und absolvierte im August 2020 44 Stunden ein Praktikum in einer Seniorenbetreuung. Sie legte eine mit 18.02.2020 datiert Bestätigung einer Zusage einer Arbeitsstelle, ohne Angaben der Art der Beschäftigung oder der Höhe des Gehalts und unter der Bedingung einer Arbeitserlaubnis, vor und lebte seit ihrer Einreise im römisch 40 bis zum vier Jahre danach erlassenen rechtskräftigen ersten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich von der Grundversorgung. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 23.12.2020 weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,
AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt I.
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und , Absatz 2, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin weigerte sich jedoch weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG wegen Duldung
1 Z 2 und Z 3 FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde.Die Beschwerdeführerin weigerte sich jedoch weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
, Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. 2. Beweiswürdigung:
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange1. deren Abschiebung
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Duldung
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß (§ 46a Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Die Duldung
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß (Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er,
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest , (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn,
1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017:2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 [AsylG], in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [AsylG], in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Kirgisische Republik
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen.Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin laut römisch 40 , sie bezeichnete sich in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2020 aber als „gesund“ und nimmt keine Medikamente ein. römisch 40 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden römisch 40 Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des , Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Kirgisischen Republik teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es
der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des , Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Kirgisische Republik
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Wie aus
1 AVG abgewiesen. Zudem wurde im zweiten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ausführlich am 16.02.2022 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, erstattete dazu aber kein konkretes Vorbringen. Zuvor hatte sie auch nicht im Antrag vom 18.10.2021 ein konkretes Vorbringen erstattet, ebenso wenig in der Beschwerde. Vielmehr wurde immer wieder nur das - bereits im den beiden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 und 27.09.2021 in beiden Asylverfahren berücksichtigte - Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen, Zwangsverheiratung, Gewalt seitens des Großvaters, Rückkehrbefürchtungen wie Brautraub und den nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Verwandten wiederholt sowie wieder auf den, seit dem ersten Asylverfahren unveränderten, Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ausführlich am 16.02.2022 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, erstattete dazu aber kein konkretes Vorbringen. Zuvor hatte sie auch nicht im Antrag vom 18.10.2021 ein konkretes Vorbringen erstattet, ebenso wenig in der Beschwerde. Vielmehr wurde immer wieder nur das - bereits im den beiden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 und 27.09.2021 in beiden Asylverfahren berücksichtigte - Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen, Zwangsverheiratung, Gewalt seitens des Großvaters, Rückkehrbefürchtungen wie Brautraub und den nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Verwandten wiederholt sowie wieder auf den, seit dem ersten Asylverfahren unveränderten, Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen. Bei der Beschwerdeführerin lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nie vor. Im konkreten Fall ist, mangels Zuerkennung, auch nicht von einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nach wie vor nicht darlegen, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und damit für die Ausstellung einer Karte für Geduldete
4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Bei der Beschwerdeführerin lagen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nie vor. Im konkreten Fall ist, mangels Zuerkennung, auch nicht von einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nach wie vor nicht darlegen, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und damit für die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 3. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/20173. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Abschiebung der, seit 23.12.2020 illegal im Bundesgebiet aufhältigen, Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, vom ihr nicht zu vertretenen, Gründen unmöglich wäre. Die Identität der Beschwerdeführerin, die problemlos legal, mit ihrem kurz vor der Ausreise von den kirgisischen Behörden ausgestellten Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat ausreiste, konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Nach diesem Reisepass gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2022 an, dass sie diesen Reisepass „weggeschmissen“ habe, ihn aber „zuhause“ suchen könne. Konkret nachgefragt, meinte die Beschwerdeführerin die Botschaft ihres Herkunftsstaates bisher nur deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil sie lieber in Österreich bleiben und zur Schule gehen wolle. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Anmerkung: Der bloßen Vollständigkeit wird bezüglich des Schulbesuchs angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht bzw. im Bundesgebiet nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die XXXX , arbeitslose Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach sie seit drei Wochen, eine erste Klasse einer XXXX besuchte. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis dieser XXXX vom XXXX beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am XXXX begonnene Semester einer ersten Klasse der XXXX angemeldet hatte, allerdings wurden keine weiteren Bestätigungen/Zeugnisse nach jener vom XXXX bezüglich eines über die Dauer von drei Wochen im Jahr XXXX hinausgehenden bzw. eines aktuellen Besuchs dieser XXXX vorgelegt).Nach diesem Reisepass gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2022 an, dass sie diesen Reisepass „weggeschmissen“ habe, ihn aber „zuhause“ suchen könne. Konkret nachgefragt, meinte die Beschwerdeführerin die Botschaft ihres Herkunftsstaates bisher nur deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil sie lieber in Österreich bleiben und zur Schule gehen wolle. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Anmerkung: Der bloßen Vollständigkeit wird bezüglich des Schulbesuchs angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht bzw. im Bundesgebiet nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die römisch 40 , arbeitslose Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach sie seit drei Wochen, eine erste Klasse einer römisch 40 besuchte. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis dieser römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am römisch 40 begonnene Semester einer ersten Klasse der römisch 40 angemeldet hatte, allerdings wurden keine weiteren Bestätigungen/Zeugnisse nach jener vom römisch 40 bezüglich eines über die Dauer von drei Wochen im Jahr römisch 40 hinausgehenden bzw. eines aktuellen Besuchs dieser römisch 40 vorgelegt). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, unter anderem ausgeführt: „…Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, unter anderem ausgeführt: „…Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von , Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach , Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). […] § 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung - aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber
1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte…“Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung - aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber
, Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte…“ Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden, Gründen unmöglich wäre. Da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, im konkreten Fall nicht vorliegen, liegen in Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete
4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden, Gründen unmöglich wäre. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, im konkreten Fall nicht vorliegen, liegen in Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG), hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat am 16.02.2022 eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der Beschwerde wurde kein neuer oder erörterungsbedürftiger Sachverhalt behauptet, vielmehr wurden nur die schon im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen auszugsweise wiederholt bzw. auch keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin fand bereits im ersten Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung in der - nunmehr wieder - zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung statt und es wäre daher durch wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin auch kein neuer/anderer persönlicher Eindruck zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hält (nach dem ersten Verfahren) eine (weitere) Verhandlung im gegenständlichen (mittlerweile dritten) Verfahren
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, für nicht erforderlich, da die Aktenlage erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat am 16.02.2022 eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der Beschwerde wurde kein neuer oder erörterungsbedürftiger Sachverhalt behauptet, vielmehr wurden nur die schon im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen auszugsweise wiederholt bzw. auch keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin fand bereits im ersten Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung in der - nunmehr wieder - zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung statt und es wäre daher durch wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin auch kein neuer/anderer persönlicher Eindruck zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hält (nach dem ersten Verfahren) eine (weitere) Verhandlung im gegenständlichen (mittlerweile dritten) Verfahren
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, für nicht erforderlich, da die Aktenlage erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete
1 Z 2 und 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2252467.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.