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{'item': 'W215 2252467-1'}

Obsah (16)§ 46aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 28§§ 50§ 61§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW215 2252467-1 SpruchW215 2252467-1/3E , W215 2252467-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 46aAbs. 1 Z 2 und Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, i

Vm § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum mit ihrem Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus, nach Österreich ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit einem von Griechenland ausgestellten Schengenvisum mit ihrem Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus, nach Österreich ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Erst nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam hervor, dass der Beschwerdeführerin von der griechischen Botschaft in Astana ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom XXXX für neun Tage zum Zwecke einer XXXX Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die griechische Botschaft mit Schreiben vom XXXX die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des „ XXXX “, Antragsformular für ein Schengenvisum für Griechenland, Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopie ihres Reisepasses, ihrer Kontobestätigung und einem Sponsorenschreiben, wonach sie für alle Kosten der Tochter in Griechenland aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und XXXX Bestätigung des XXXX der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX wegen einer XXXX vorstellig worden sei).Erst nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam hervor, dass der Beschwerdeführerin von der griechischen Botschaft in Astana ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom römisch 40 für neun Tage zum Zwecke einer römisch 40 Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die griechische Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des „ römisch 40 “, Antragsformular für ein Schengenvisum für Griechenland, Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopie ihres Reisepasses, ihrer Kontobestätigung und einem Sponsorenschreiben, wonach sie für alle Kosten der Tochter in Griechenland aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und römisch 40 Bestätigung des römisch 40 der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 wegen einer römisch 40 vorstellig worden sei). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806-161564972, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806-161564972, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E, die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr.56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und mit Erkenntnis vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E, die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2020 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 2. Asylverfahren Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen wurde.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen wurde.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt I.

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, , Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass

, Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin weigerte sich weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 3. aktuelles Verfahren Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG wegen Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 und Z 3 FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022, Zahl 1135587806-210041521, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen. Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Duldung

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022, Zahl 1135587806-210041521, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde auszugsweise, teilweise wortident, das bisherige Vorbringen in den ersten beiden Asylverfahren wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis einer XXXX vom XXXX beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am XXXX begonnene Semester einer ersten Klasse der XXXX angemeldet hat.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde auszugsweise, teilweise wortident, das bisherige Vorbringen in den ersten beiden Asylverfahren wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis einer römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am römisch 40 begonnene Semester einer ersten Klasse der römisch 40 angemeldet hat. Die Beschwerdevorlage vom 02.03.2022 langte am 04.03.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht bereits seit ihrem ersten Asylverfahren fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kirgisistan, gehört dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Kirgisen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kirgisisch, sie spricht darüber hinaus sehr gut Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren. Sie besuchte von XXXX und anschließend zwei Jahre in eine weiterführende Schule im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise XXXX mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt in XXXX .Die Identität der Beschwerdeführerin steht bereits seit ihrem ersten Asylverfahren fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kirgisistan, gehört dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Kirgisen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kirgisisch, sie spricht darüber hinaus sehr gut Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren. Sie besuchte von römisch 40 und anschließend zwei Jahre in eine weiterführende Schule im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise römisch 40 mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
  2. b)Zu den bisherigen Verfahren und dem aktuellen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, mit ihrem kurz davor ausgestellten, kirgisischen Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat, mit einem XXXX gültigen griechischen Schengenvisum, aus und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zuletzt, nachdem zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hatte, mit seit 23.12.2020 rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr.56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaften machen konnte, dass sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden hätte sollten, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten, oder im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik Opfer von Brautraub werden würde. Die Beschwerdeführerin litt an einer XXXX und befand sich deswegen seit XXXX es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über jahrelange Schulbildung im Herkunftsstaat und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. In Österreich leben keine Familienangehörigen der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin besuchte XXXX , in Österreich mehrere Deutschkurse, absolvierte am XXXX eine Deutschprüfung A2 und bestand am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2020 konnte sich die Beschwerdeführerin fließend in Deutsch ausdrücken, verstand aber noch nicht alles. Die Beschwerdeführerin schloss am XXXX die Übergangsstufe an einer XXXX mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch – mit nur einem „befriedigend“ in Ethik, drei „genügend“, vier „nicht genügend“ bzw. „keiner Beurteilung“ in Mathematik - ab und besuchte von XXXX einen Pflichtschulabschlusskurs; die Abschlussprüfung vom XXXX bestand sie mit einem „sehr gut“ in Kreativität und Gestaltung, einem „befriedigend“ in Gesundheit und Soziales und „genügend“ jeweils in Deutsch, Englisch und Mathematik. Laut Jahreszeugnis einer XXXX , schloss die Beschwerdeführerin die erste Klasse mit vier „nicht genügend“ ab und brach danach ihre Ausbildung ab. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über soziale Kontakte und unterstützte in ihrer Unterkunft andere dabei, keine ungesunden Lebensmittel einzukaufen, es lagen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und waren allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin war von XXXX insgesamt 18 Stunden ehrenamtlich in einem Betreuungszentrum tätig und absolvierte im August 2020 44 Stunden ein Praktikum in einer Seniorenbetreuung. Sie legte eine mit 18.02.2020 datiert Bestätigung einer Zusage einer Arbeitsstelle, ohne Angaben der Art der Beschäftigung oder der Höhe des Gehalts und unter der Bedingung einer Arbeitserlaubnis, vor und lebte seit ihrer Einreise im XXXX bis zum vier Jahre danach erlassenen rechtskräftigen ersten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, mit ihrem kurz davor ausgestellten, kirgisischen Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat, mit einem römisch 40 gültigen griechischen Schengenvisum, aus und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zuletzt, nachdem zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am 31.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hatte, mit seit 23.12.2020 rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zahl W215 2168406-1/17E,

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaften machen konnte, dass sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden hätte sollten, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten, oder im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hatte ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik Opfer von Brautraub werden würde. Die Beschwerdeführerin litt an einer römisch 40 und befand sich deswegen seit römisch 40 es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über jahrelange Schulbildung im Herkunftsstaat und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. In Österreich leben keine Familienangehörigen der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin besuchte römisch 40 , in Österreich mehrere Deutschkurse, absolvierte am römisch 40 eine Deutschprüfung A2 und bestand am römisch 40 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2020 konnte sich die Beschwerdeführerin fließend in Deutsch ausdrücken, verstand aber noch nicht alles. Die Beschwerdeführerin schloss am römisch 40 die Übergangsstufe an einer römisch 40 mit geringen Kenntnissen der Unterrichtsprache Deutsch – mit nur einem „befriedigend“ in Ethik, drei „genügend“, vier „nicht genügend“ bzw. „keiner Beurteilung“ in Mathematik - ab und besuchte von römisch 40 einen Pflichtschulabschlusskurs; die Abschlussprüfung vom römisch 40 bestand sie mit einem „sehr gut“ in Kreativität und Gestaltung, einem „befriedigend“ in Gesundheit und Soziales und „genügend“ jeweils in Deutsch, Englisch und Mathematik. Laut Jahreszeugnis einer römisch 40 , schloss die Beschwerdeführerin die erste Klasse mit vier „nicht genügend“ ab und brach danach ihre Ausbildung ab. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über soziale Kontakte und unterstützte in ihrer Unterkunft andere dabei, keine ungesunden Lebensmittel einzukaufen, es lagen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und waren allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin war von römisch 40 insgesamt 18 Stunden ehrenamtlich in einem Betreuungszentrum tätig und absolvierte im August 2020 44 Stunden ein Praktikum in einer Seniorenbetreuung. Sie legte eine mit 18.02.2020 datiert Bestätigung einer Zusage einer Arbeitsstelle, ohne Angaben der Art der Beschäftigung oder der Höhe des Gehalts und unter der Bedingung einer Arbeitserlaubnis, vor und lebte seit ihrer Einreise im römisch 40 bis zum vier Jahre danach erlassenen rechtskräftigen ersten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich von der Grundversorgung. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 23.12.2020 weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt I.

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806-210050652,

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und , Absatz 2, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin weigerte sich jedoch weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG wegen Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 und Z 3 FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde.Die Beschwerdeführerin weigerte sich jedoch weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 18.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag vom 15.10.2021 auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

, Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 25.02.2022 die gegenständliche Beschwerde. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage ihres kirgisischen Auslandsreisepasses, der ihr kurz vor ihrer Ausreise von den kirgisischen Behörden ausgestellt wurde, bereits im ersten Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppe und Glaube beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren; das gilt sinngemäß auch für die Angaben zur schulische Ausbildung und zum Wohnsitz.
  2. b)Zu den bisherigen Verfahren und dem aktuellen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen im ersten Asylverfahren, dem zweiten (Folge-)Asylverfahren und dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den jeweiligen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe auch I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen im ersten Asylverfahren, dem zweiten (Folge-)Asylverfahren und dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den jeweiligen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe auch römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. gesetzliche Bestimmungen:

§ 46aAbs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß (§ 46a Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß (Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 46aAbs.

3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er,

  1. seine Identität verschleiert,,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder,
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest , (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 46aAbs.

5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn,

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;,
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder,
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet (§ 46a Abs. 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
  5. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017:2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 [AsylG], in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [AsylG], in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
  5. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
  6. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).In diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Wie bereits weiter oben
  7. Feststellungen b zu den bisherigen Verfahrensverläufen dargestellt, ging die nunmehr wieder zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.12.2020 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - davon aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG bei der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. Nachdem die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren ihren angeblichen Fluchtgründe (wonach sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden sollte, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten nicht glaubhaft machen konnte und auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre), wurde zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 17.12.2020 auszugsweise ausgeführt: Wie bereits weiter oben
  8. Feststellungen b zu den bisherigen Verfahrensverläufen dargestellt, ging die nunmehr wieder zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.12.2020 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - davon aus, dass die Voraussetzungen des , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bei der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. Nachdem die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren ihren angeblichen Fluchtgründe (wonach sie in der Kirgisischen Republik von ihrem Großvater gezwungen werden sollte, einen 20 Jahre älteren Mann zu heiraten nicht glaubhaft machen konnte und auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Gewalt durch ihren Großvater ausgesetzt wäre), wurde zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 17.12.2020 auszugsweise ausgeführt: „… d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik Opfer von Brautraub würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer XXXX und befindet sich deswegen seit XXXX Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden.Die Beschwerdeführerin leidet an einer römisch 40 und befindet sich deswegen seit römisch 40 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Kirgisischen Republik ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht oder sie Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. […] Wie bereits weiter oben
  9. Beweiswürdigung c zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Die Beschwerdeführerin hat nie vorgebracht Opfer von Brautraub gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die volljährige, ledige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr automatisch von Brautraub betroffen ist. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Eheschließungen, unter anderem zusammengefasst hervorgeht, gibt es Brautraub in der Kirgisische Republik, dieser ist jedoch strafbar. Früher drohten bei Brautraub nur drei Jahre Gefängnis und laut einer Umfrage einer NGO im Jahr 2010 unter 268 Betroffenen wussten 77% der Frauen nicht, dass sie sich im Falle ihrer Entführung, um Hilfe an die Polizei oder andere Hilfsorganisation hätten wenden können. Im Jahr 2011 wurde dagegen, allerdings nicht in der Region aus der die Beschwerdeführerin stammt, noch ohne viel Unterstützung demonstriert. Seither hat sich die Lage jedoch geändert. Die Bestimmungen des kirgisischen Strafgesetzbuches, welches im April 2019 in Kraft getreten ist, sehen bei Brautentführung Strafen von zehn Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 210.000 Soms (3.000 USD) vor. Die Beschwerdeführerin ist zudem längst volljährig und vorgewarnt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie XXXX unter dem Schutz einer nicht gerade armen Familie automatisch Opfer einer derartigen Praktik wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass das Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin – im Vergleich zu Minderjährigen, XXXX und nicht entsprechend vorgewarnt sind -, relativ gering ist.Wie bereits weiter oben
  10. Beweiswürdigung c zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Ausreisegründe erfunden. Die Beschwerdeführerin hat nie vorgebracht Opfer von Brautraub gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die volljährige, ledige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr automatisch von Brautraub betroffen ist. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Eheschließungen, unter anderem zusammengefasst hervorgeht, gibt es Brautraub in der Kirgisische Republik, dieser ist jedoch strafbar. Früher drohten bei Brautraub nur drei Jahre Gefängnis und laut einer Umfrage einer NGO im Jahr 2010 unter 268 Betroffenen wussten 77% der Frauen nicht, dass sie sich im Falle ihrer Entführung, um Hilfe an die Polizei oder andere Hilfsorganisation hätten wenden können. Im Jahr 2011 wurde dagegen, allerdings nicht in der Region aus der die Beschwerdeführerin stammt, noch ohne viel Unterstützung demonstriert. Seither hat sich die Lage jedoch geändert. Die Bestimmungen des kirgisischen Strafgesetzbuches, welches im April 2019 in Kraft getreten ist, sehen bei Brautentführung Strafen von zehn Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 210.000 Soms (3.000 USD) vor. Die Beschwerdeführerin ist zudem längst volljährig und vorgewarnt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie römisch 40 unter dem Schutz einer nicht gerade armen Familie automatisch Opfer einer derartigen Praktik wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass das Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin – im Vergleich zu Minderjährigen, römisch 40 und nicht entsprechend vorgewarnt sind -, relativ gering ist. Die Beschwerdeführerin leidet laut XXXX Beschwerdeführerin bezeichnete sich in der Beschwerdeverhandlung aber als „gesund“ und nimmt keine Medikamente ein. Ihr Gesundheitszustand ist nicht lebensbedrohlich und aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, medizinische Versorgung, geht zusammengefasst zwar hervor, XXXX Die Beschwerdeführerin leidet laut römisch 40 Beschwerdeführerin bezeichnete sich in der Beschwerdeverhandlung aber als „gesund“ und nimmt keine Medikamente ein. Ihr Gesundheitszustand ist nicht lebensbedrohlich und aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, medizinische Versorgung, geht zusammengefasst zwar hervor, römisch 40 […] Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die derzeit, auf Grund von zwei bevorstehenden Wahlen, politisch etwas angespanntere Lage in der Kirgisischen Republik (siehe dazu
  11. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sicherheitslage XXXX ), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. XXXX Die Situation XXXX in der Kirgisischen Republik insgesamt keinesfalls derartig, dass dort jeder Mensch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die politischen Demonstrationen vermögen nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für die Beschwerdeführerin, die selbst nicht politisch engagiert ist, unzumutbar wäre; insgesamt ist die aktuelle Sicherheitslage in der Kirgisischen Republik für die Beschwerdeführerin als ausreichend sicher zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die derzeit, auf Grund von zwei bevorstehenden Wahlen, politisch etwas angespanntere Lage in der Kirgisischen Republik (siehe dazu
  12. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sicherheitslage römisch 40 ), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht aus. römisch 40 Die Situation römisch 40 in der Kirgisischen Republik insgesamt keinesfalls derartig, dass dort jeder Mensch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die politischen Demonstrationen vermögen nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für die Beschwerdeführerin, die selbst nicht politisch engagiert ist, unzumutbar wäre; insgesamt ist die aktuelle Sicherheitslage in der Kirgisischen Republik für die Beschwerdeführerin als ausreichend sicher zu bewerten. […] Wie bereits weiter oben
  13. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin laut XXXX , sie bezeichnete sich in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2020 aber als „gesund“ und nimmt keine Medikamente ein. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden XXXX Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Kirgisischen Republik teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es

der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Kirgisische Republik

der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen.Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin laut römisch 40 , sie bezeichnete sich in der Beschwerdeverhandlung am 31.08.2020 aber als „gesund“ und nimmt keine Medikamente ein. römisch 40 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden römisch 40 Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des , Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Kirgisischen Republik teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es

der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Kirgisischen Republik von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des , Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Kirgisische Republik

der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Wie aus

  1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, medizinische Versorgung, zusammengefasst hervorgeht, wurden am 18.03.2020 die ersten drei Fälle von COVID-19 in der Kirgisischen Republik registriert, die unter jenen gefunden wurden, die von der Umra-Wallfahrt aus Saudi-Arabien zurückkehrten. Der kirgisische Sicherheitsrat empfahl am 22.03.2020 den Ausnahmezustand, und die Regierung verhängte daraufhin strengere Maßnahmen, indem sie Kontrollpunkte in jeder Region und Stadt einstellte und Einrichtungen (Cafés, Kinos, Einkaufszentren und andere Unterhaltungszentren) schloss und nur noch Lebensmittelgeschäfte, Lebensmittelmärkte, Apotheken und medizinische Einrichtungen offen ließ. Mit 11.05.2020 wurde der aufgrund der Corona Pandemie bestehende Ausnahmezustand in Kirgisistan aufgehoben. Trotz Aufhebung des Ausnahmezustands sind weiterhin Regelungen und damit verbundene Einschränkungen des Allgemeinen-Lebens zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Kraft. Die Ausbreitung von COVID-19 Infektionen pro 100.000 Einwohner im Zeitraum zwischen 01.
  2. und 04.12.2020 lag zuletzt bei etwas mehr als
  3. Die COVID-19 Infektionen im Zeitraum zwischen 01.
  4. und 04.12.2020 betrug in Summe 74.
  5. Die Zahl der Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19 pro 100.000 Einwohner im Zeitraum zwischen 01.
  6. und 04.12.2020 stieg zuletzt auf
  7. Die Zahl der Todesfälle im Zeitraum zwischen 01.
  8. und 04.12.2020 betrug insgesamt 1.
  9. Nach einer Revision der COVID-19 bedingten Todesfälle durch das Gesundheitsministerium Kirgistans wurde die Zahl am 18.08.2020 von 1.490 auf 1.053 korrigiert. Unter anderem wurden Todesfälle in Zusammenhang mit Herzinfarkten, Schlaganfällen und Nierenversagen, die nicht auf eine COVID-19 Erkrankung zurückgeführt werden konnten, aus der Statistik entfernt. Dazu kommt, dass das individuelles Risiko an COVID-19 schwer oder gar tödlich zu erkranken bei der Beschwerdeführerin sehr niedrig ist, weil das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen) ist. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mit COVID-19 in der Kirgisischen Republik infizieren könnte – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten würde; zumal die Infektionszahlen in Österreich viel höher sind – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. […] Die Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sprach bereits vor ihrer Ausreise Kirgisisch zudem auch noch sehr gut Russisch: „…R: Was ist Ihre Muttersprache? P: Kirgisisch und Russisch…“ (Verhandlungsschrift Seite 11) Sie stammt aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie in XXXX und wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, XXXX . Sie stammt aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie in römisch 40 und wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Kirgisischen Republik, darunter ihre Eltern und ihren Bruder, bei denen sie auch schon vor ihrer Ausreise gelebt und die sie immer unterstützt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie Unterkunft finden kann und sie diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen wird. Wie bereits weiter oben
  10. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer individuellen Umstände möglich, ihr Fortkommen im Herkunftsstaat zu sichern und ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten sie im Bedarfsfall dabei unterstützen werden. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Rückkehr, zusammengefasst hervorgeht, wurde das im März 2020 verhängte generelle Einreiseverbot zur Eindämmung von COVID-19 wieder aufgehoben, Flugreisen in die Kirgisische Republik sind aktuell wieder möglich. Bei Einreise muss ein negativer COVID-19 Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Sollte der vorgelegte Test älter sein - z.B. aufgrund einer Flugverspätung - so muss ein erneuter Test bei Einreise vorgenommen werden. Bei Einreise auf dem Landweg muss ein negativer COVID-19 Test vorgelegt werden, der nicht älter als 120 Stunden sein darf. Sollte der vorgelegte Test älter sein - so muss ein erneuter Test bei Einreise vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin ist ihr die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, trotz der COVID-19 Pandemie, möglich und auch zumutbar […] Für die Kirgisische Republik kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen lassen. Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Kirgisische Republik sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist…“Für die Kirgisische Republik kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen lassen. Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Kirgisische Republik sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen ist…“ Zudem wurde im zweiten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen. Zudem wurde im zweiten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl W119 2168406-2/5E, der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ausführlich am 16.02.2022 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, erstattete dazu aber kein konkretes Vorbringen. Zuvor hatte sie auch nicht im Antrag vom 18.10.2021 ein konkretes Vorbringen erstattet, ebenso wenig in der Beschwerde. Vielmehr wurde immer wieder nur das - bereits im den beiden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 und 27.09.2021 in beiden Asylverfahren berücksichtigte - Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen, Zwangsverheiratung, Gewalt seitens des Großvaters, Rückkehrbefürchtungen wie Brautraub und den nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Verwandten wiederholt sowie wieder auf den, seit dem ersten Asylverfahren unveränderten, Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ausführlich am 16.02.2022 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, erstattete dazu aber kein konkretes Vorbringen. Zuvor hatte sie auch nicht im Antrag vom 18.10.2021 ein konkretes Vorbringen erstattet, ebenso wenig in der Beschwerde. Vielmehr wurde immer wieder nur das - bereits im den beiden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 und 27.09.2021 in beiden Asylverfahren berücksichtigte - Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen, Zwangsverheiratung, Gewalt seitens des Großvaters, Rückkehrbefürchtungen wie Brautraub und den nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Verwandten wiederholt sowie wieder auf den, seit dem ersten Asylverfahren unveränderten, Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen. Bei der Beschwerdeführerin lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nie vor. Im konkreten Fall ist, mangels Zuerkennung, auch nicht von einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nach wie vor nicht darlegen, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und damit für die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Bei der Beschwerdeführerin lagen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nie vor. Im konkreten Fall ist, mangels Zuerkennung, auch nicht von einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nach wie vor nicht darlegen, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und damit für die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 3. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/20173. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Abschiebung der, seit 23.12.2020 illegal im Bundesgebiet aufhältigen, Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, vom ihr nicht zu vertretenen, Gründen unmöglich wäre. Die Identität der Beschwerdeführerin, die problemlos legal, mit ihrem kurz vor der Ausreise von den kirgisischen Behörden ausgestellten Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat ausreiste, konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Nach diesem Reisepass gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2022 an, dass sie diesen Reisepass „weggeschmissen“ habe, ihn aber „zuhause“ suchen könne. Konkret nachgefragt, meinte die Beschwerdeführerin die Botschaft ihres Herkunftsstaates bisher nur deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil sie lieber in Österreich bleiben und zur Schule gehen wolle. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Anmerkung: Der bloßen Vollständigkeit wird bezüglich des Schulbesuchs angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht bzw. im Bundesgebiet nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die XXXX , arbeitslose Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach sie seit drei Wochen, eine erste Klasse einer XXXX besuchte. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis dieser XXXX vom XXXX beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am XXXX begonnene Semester einer ersten Klasse der XXXX angemeldet hatte, allerdings wurden keine weiteren Bestätigungen/Zeugnisse nach jener vom XXXX bezüglich eines über die Dauer von drei Wochen im Jahr XXXX hinausgehenden bzw. eines aktuellen Besuchs dieser XXXX vorgelegt).Nach diesem Reisepass gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2022 an, dass sie diesen Reisepass „weggeschmissen“ habe, ihn aber „zuhause“ suchen könne. Konkret nachgefragt, meinte die Beschwerdeführerin die Botschaft ihres Herkunftsstaates bisher nur deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil sie lieber in Österreich bleiben und zur Schule gehen wolle. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Anmerkung: Der bloßen Vollständigkeit wird bezüglich des Schulbesuchs angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht bzw. im Bundesgebiet nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die römisch 40 , arbeitslose Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach sie seit drei Wochen, eine erste Klasse einer römisch 40 besuchte. Der Beschwerde war ein Schulbesuchsnachweis dieser römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag für das am römisch 40 begonnene Semester einer ersten Klasse der römisch 40 angemeldet hatte, allerdings wurden keine weiteren Bestätigungen/Zeugnisse nach jener vom römisch 40 bezüglich eines über die Dauer von drei Wochen im Jahr römisch 40 hinausgehenden bzw. eines aktuellen Besuchs dieser römisch 40 vorgelegt). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, unter anderem ausgeführt: „…Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, unter anderem ausgeführt: „…Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von , Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach , Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). […] § 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung - aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

§ 46Abs.

1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte…“Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung - aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

, Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte…“ Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden, Gründen unmöglich wäre. Da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, im konkreten Fall nicht vorliegen, liegen in Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffender Weise davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden, Gründen unmöglich wäre. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, im konkreten Fall nicht vorliegen, liegen in Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat am 16.02.2022 eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der Beschwerde wurde kein neuer oder erörterungsbedürftiger Sachverhalt behauptet, vielmehr wurden nur die schon im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen auszugsweise wiederholt bzw. auch keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin fand bereits im ersten Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung in der - nunmehr wieder - zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung statt und es wäre daher durch wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin auch kein neuer/anderer persönlicher Eindruck zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hält (nach dem ersten Verfahren) eine (weitere) Verhandlung im gegenständlichen (mittlerweile dritten) Verfahren

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, für nicht erforderlich, da die Aktenlage erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat am 16.02.2022 eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der Beschwerde wurde kein neuer oder erörterungsbedürftiger Sachverhalt behauptet, vielmehr wurden nur die schon im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen auszugsweise wiederholt bzw. auch keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin fand bereits im ersten Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung in der - nunmehr wieder - zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung statt und es wäre daher durch wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin auch kein neuer/anderer persönlicher Eindruck zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hält (nach dem ersten Verfahren) eine (weitere) Verhandlung im gegenständlichen (mittlerweile dritten) Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, für nicht erforderlich, da die Aktenlage erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 2 und 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, vorliegen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2252467.1.00

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