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{'item': 'W229 2216425-1'}

Obsah (9)§ 113Art. 133§ 4§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW229 2216425-1 SpruchW229 2216425-1/11E, W229 2216425-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 113

ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 29.01.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 29.01.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR: XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 29.01.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR: römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.11.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei in der Pizzeria „ XXXX “ in XXXX , festgestellt worden sei, dass für XXXX die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.11.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei in der Pizzeria „ römisch 40 “ in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für römisch 40 die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass seine Ex-Frau bei der Kontrolle am 28.11.2018 beim Abwaschen von Kaffeetassen gesehen worden sei und die Finanzbeamten irrtümlich angenommen haben, dass sie beim Beschwerdeführer arbeite. Seine Ex-Frau sei jedoch an diesem Tag zu Besuch gekommen, habe einen Kaffee getrunken und ihre Tasse danach abgewaschen. Es handle sich keinesfalls um ein Dienstverhältnis.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2019 wies die NÖGKK die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle in der Pizzeria des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Die Tätigkeit von XXXX in der Küche sei durch Fotos der Finanzpolizei dokumentiert. Der zur Pflichtversicherung gemeldete Pizzakoch sei ebenfalls arbeitend angetroffen worden, der Beschwerdeführer in seinen versperrten privaten Räumlichkeiten. Eine weitere zur Pflichtversicherung gemeldete Mitarbeiterin sei am Tag der Kontrolle nicht tätig gewesen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2019 wies die NÖGKK die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle in der Pizzeria des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei römisch 40 beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Die Tätigkeit von römisch 40 in der Küche sei durch Fotos der Finanzpolizei dokumentiert. Der zur Pflichtversicherung gemeldete Pizzakoch sei ebenfalls arbeitend angetroffen worden, der Beschwerdeführer in seinen versperrten privaten Räumlichkeiten. Eine weitere zur Pflichtversicherung gemeldete Mitarbeiterin sei am Tag der Kontrolle nicht tätig gewesen. Da die Kontrolle um 11:55 Uhr stattgefunden habe und die Pizzeria von 11:00 bis 23:00 Uhr geöffnet habe, über eine umfangreiche Speisekarte und zwei Mittagsmenüs verfüge und einen Zustellservice anbiete, sei es unrealistisch, dass XXXX nicht mitgearbeitet haben soll, da ein derartiger Betrieb mit nur einen geringfügig beschäftigten Pizzakoch und dem Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten werden könne. Ein weiteres Indiz dafür, dass XXXX tatsächlich gearbeitet habe, stelle auch der Umstand dar, dass sie in der Zeit von 10.12.2018 bis 01.02.2019 als geringfügig beschäftigte Aushilfe durch den Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Da die Kontrolle um 11:55 Uhr stattgefunden habe und die Pizzeria von 11:00 bis 23:00 Uhr geöffnet habe, über eine umfangreiche Speisekarte und zwei Mittagsmenüs verfüge und einen Zustellservice anbiete, sei es unrealistisch, dass römisch 40 nicht mitgearbeitet haben soll, da ein derartiger Betrieb mit nur einen geringfügig beschäftigten Pizzakoch und dem Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten werden könne. Ein weiteres Indiz dafür, dass römisch 40 tatsächlich gearbeitet habe, stelle auch der Umstand dar, dass sie in der Zeit von 10.12.2018 bis 01.02.2019 als geringfügig beschäftigte Aushilfe durch den Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.
  4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er erneut vorbrachte, dass XXXX zum betreffenden Zeitpunkt weder Dienstnehmerin noch ein Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei.
  5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er erneut vorbrachte, dass römisch 40 zum betreffenden Zeitpunkt weder Dienstnehmerin noch ein Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.03.2019 vorgelegt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in der eine Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2014 eine Pizzeria am Standort XXXX .Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2014 eine Pizzeria am Standort römisch 40 . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war XXXX als Arbeiterin und XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war römisch 40 als Arbeiterin und römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet. Am 28.11.2018 um 11:55 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team XXXX für das Finanzamt XXXX eine Kontrolle in der Pizzeria des Beschwerdeführers durch. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der geringfügig Beschäftigte XXXX im Gastraum der Pizzeria auf. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Restaurantküche, wo sie eine Kaffeetasse abwusch. Sie hat an diesem Tag spontan den Beschwerdeführer besucht. Da dieser noch in seinen an das Lokal anschließenden Büro- bzw. Privaträumlichkeiten schlief, trank XXXX mit dem Koch einen Kaffee im Gastraum. Zu diesem Zeitpunkt befand sich höchstens ein Gast im Lokal. Als XXXX nach dem Beschwerdeführer sehen wollte, nahm sie ihre Kaffeetasse mit, um diese in der Küche abzuwaschen. Sie wurde von den Finanzbeamten in der Küche in ihrer Straßenkleidung angetroffen und trug keinerlei Schutzkleidung.Am 28.11.2018 um 11:55 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 für das Finanzamt römisch 40 eine Kontrolle in der Pizzeria des Beschwerdeführers durch. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der geringfügig Beschäftigte römisch 40 im Gastraum der Pizzeria auf. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Restaurantküche, wo sie eine Kaffeetasse abwusch. Sie hat an diesem Tag spontan den Beschwerdeführer besucht. Da dieser noch in seinen an das Lokal anschließenden Büro- bzw. Privaträumlichkeiten schlief, trank römisch 40 mit dem Koch einen Kaffee im Gastraum. Zu diesem Zeitpunkt befand sich höchstens ein Gast im Lokal. Als römisch 40 nach dem Beschwerdeführer sehen wollte, nahm sie ihre Kaffeetasse mit, um diese in der Küche abzuwaschen. Sie wurde von den Finanzbeamten in der Küche in ihrer Straßenkleidung angetroffen und trug keinerlei Schutzkleidung. Von 10.12.2018 bis 01.02.2019 und von 23.04.2019 bis 17.07.2019 XXXX geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt und bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung angemeldet.Von 10.12.2018 bis 01.02.2019 und von 23.04.2019 bis 17.07.2019 römisch 40 geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt und bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung angemeldet.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wurde Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W141 2217838-1 genommen. Im gegenständlichen Akt liegen insbesondere der Aktenvermerk zur Kontrolle der Finanzpolizei vom 28.11.2018, der Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.12.2018 sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 26.11.2018 den Beschwerdeführer betreffend ein. Dass XXXX nach der Kontrolle für die genannte Zeit beim Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt war, ergibt sich insbesondere aus der Anmeldung bei der NÖGKK vom 10.12.2018 und ist überdies unstrittig.Im gegenständlichen Akt liegen insbesondere der Aktenvermerk zur Kontrolle der Finanzpolizei vom 28.11.2018, der Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.12.2018 sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 26.11.2018 den Beschwerdeführer betreffend ein. Dass römisch 40 nach der Kontrolle für die genannte Zeit beim Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt war, ergibt sich insbesondere aus der Anmeldung bei der NÖGKK vom 10.12.2018 und ist überdies unstrittig. XXXX , welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde, hat insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; so hat sie ohne Umschweife von den Geschehnissen berichtet und begründet, weshalb sie regelmäßig Kontakt zum Beschwerdeführer hat sowie, weshalb sie regelmäßig an seinem Restaurant vorbeifährt. Sie schilderte glaubhaft, dass sie am 28.11.2018 lediglich den Beschwerdeführer besucht hat, wie sie dies damals öfters getan habe (vgl. VH Niederschrift S. 10 f.). Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers und der Betretenen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch deutlich und erscheint das Motiv für das Aufrechterhalten einer guten Beziehung zueinander, nämlich die gemeinsame Tochter, ebenfalls nachvollziehbar. Auch erscheinen die Schilderungen von XXXX plausibel, dass es ihrer Gewohnheit entspreche, schmutziges Geschirr nicht stehen zu lassen, wenn sie bei jemandem zu Besuch sei (vgl. VH Niederschrift S. 12). Dass XXXX im Lokal des Beschwerdeführers lediglich zu Besuch gewesen ist, bringen der Beschwerdeführer und XXXX bereits im Zuge der Kontrolle vor, wie etwa aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.11.2018 ersichtlich ist. Auch auf dem Personenblatt, das ihr von der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle ausgehändigt wurde, strich sie die Felder bezüglich der beruflichen Tätigkeit durch und schrieb „Besuch“ darüber. römisch 40 , welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde, hat insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; so hat sie ohne Umschweife von den Geschehnissen berichtet und begründet, weshalb sie regelmäßig Kontakt zum Beschwerdeführer hat sowie, weshalb sie regelmäßig an seinem Restaurant vorbeifährt. Sie schilderte glaubhaft, dass sie am 28.11.2018 lediglich den Beschwerdeführer besucht hat, wie sie dies damals öfters getan habe vergleiche VH Niederschrift S. 10 f.). Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers und der Betretenen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch deutlich und erscheint das Motiv für das Aufrechterhalten einer guten Beziehung zueinander, nämlich die gemeinsame Tochter, ebenfalls nachvollziehbar. Auch erscheinen die Schilderungen von römisch 40 plausibel, dass es ihrer Gewohnheit entspreche, schmutziges Geschirr nicht stehen zu lassen, wenn sie bei jemandem zu Besuch sei vergleiche VH Niederschrift S. 12). Dass römisch 40 im Lokal des Beschwerdeführers lediglich zu Besuch gewesen ist, bringen der Beschwerdeführer und römisch 40 bereits im Zuge der Kontrolle vor, wie etwa aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.11.2018 ersichtlich ist. Auch auf dem Personenblatt, das ihr von der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle ausgehändigt wurde, strich sie die Felder bezüglich der beruflichen Tätigkeit durch und schrieb „Besuch“ darüber. Zur Annahme der belangten Behörde, dass der Betrieb des Beschwerdeführers mit der umfangreichen Speisekarte sowie zwei Mittagsmenüs und einem Lieferservice lediglich durch den Beschwerdeführer und einen geringfügig beschäftigten Koch nicht aufrechterhalten werden könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – sowie damit übereinstimmend XXXX – in der Beschwerdeverhandlung angeben, dass er wenige Gäste vor Ort habe und eine Nachfrage bloß hinsichtlich eines geringen Teils der Speisekarte gegeben sei (vgl. VH Niederschrift S. 7). Überdies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.11.2018, dass der Pizzakoch zum Zeitpunkt der Kontrolle im Gastraum angetroffen wurde, was mit den Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmt, dass so wenig zu tun gewesen sei, dass der Koch mit ihr im Lokal gesessen sei und Zeitung gelesen habe (vgl. VH Niederschrift S. 12). Auch vor dem Hintergrund, dass weder in den Datenblättern der Finanzpolizei ein Vermerk hinsichtlich bereits getätigter Vorbereitungshandlungen für das Mittagsgeschäft – so fand die Betretung um 11.55 Uhr statt – enthalten ist und solche auf den Fotos auch nicht ersichtlich sind, sind diese Angaben nachvollziehbar. Dass, wenn überhaupt eine weitere Person anwesend war, ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, wonach eventuell ein – wie sie ihn nannte – „stiller Trinker“ anwesend gewesen sei, sie dies aber nicht mit Sicherheit sagen könne. Dass XXXX lediglich in Straßenkleidung angetroffen wurde, ergibt sich aus den Datenblättern sowie den Fotos. Auch der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Schutzkleidung trug, sondern nur ihre Straßenkleidung spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass sie lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre Kaffeetasse abgewaschen hat. Zwar mag es zutreffen, dass Schutzkleidung nicht immer den geltenden Vorschriften entsprechend getragen wird, es ist dennoch davon auszugehen, dass sie, hätte sie für das Lokal den Abwasch durchgeführt, zumindest eine Schürze oder Handschuhe getragen hätte, um etwa ihre eigene Kleidung bzw. ihre Hände zu schützen. Soweit die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass XXXX nicht beim Hantieren von Lebensmitteln betreten worden sei und auf den Fotos auch keine Lebensmittel auf den Arbeitsflächen zu sehen seien (vgl. VH Niederschrift S. 14 f.), ist festzuhalten, dass sie sich dennoch dort aufgehalten hat, wo grundsätzlich Lebensmittel zubereitet werden und somit nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Tragens von Schutzkleidung davon auszugehen ist, dass sie eine Schutzkleidung (insbesondere Kopfbedeckung sowie Schürze) getragen hätte, hätte sie tatsächlich Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtet (vgl. auch VH Niederschrift S. 6 f.).Zur Annahme der belangten Behörde, dass der Betrieb des Beschwerdeführers mit der umfangreichen Speisekarte sowie zwei Mittagsmenüs und einem Lieferservice lediglich durch den Beschwerdeführer und einen geringfügig beschäftigten Koch nicht aufrechterhalten werden könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – sowie damit übereinstimmend römisch 40 – in der Beschwerdeverhandlung angeben, dass er wenige Gäste vor Ort habe und eine Nachfrage bloß hinsichtlich eines geringen Teils der Speisekarte gegeben sei vergleiche VH Niederschrift S. 7). Überdies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 28.11.2018, dass der Pizzakoch zum Zeitpunkt der Kontrolle im Gastraum angetroffen wurde, was mit den Angaben von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmt, dass so wenig zu tun gewesen sei, dass der Koch mit ihr im Lokal gesessen sei und Zeitung gelesen habe vergleiche VH Niederschrift S. 12). Auch vor dem Hintergrund, dass weder in den Datenblättern der Finanzpolizei ein Vermerk hinsichtlich bereits getätigter Vorbereitungshandlungen für das Mittagsgeschäft – so fand die Betretung um 11.55 Uhr statt – enthalten ist und solche auf den Fotos auch nicht ersichtlich sind, sind diese Angaben nachvollziehbar. Dass, wenn überhaupt eine weitere Person anwesend war, ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, wonach eventuell ein – wie sie ihn nannte – „stiller Trinker“ anwesend gewesen sei, sie dies aber nicht mit Sicherheit sagen könne. Dass römisch 40 lediglich in Straßenkleidung angetroffen wurde, ergibt sich aus den Datenblättern sowie den Fotos. Auch der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Schutzkleidung trug, sondern nur ihre Straßenkleidung spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass sie lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre Kaffeetasse abgewaschen hat. Zwar mag es zutreffen, dass Schutzkleidung nicht immer den geltenden Vorschriften entsprechend getragen wird, es ist dennoch davon auszugehen, dass sie, hätte sie für das Lokal den Abwasch durchgeführt, zumindest eine Schürze oder Handschuhe getragen hätte, um etwa ihre eigene Kleidung bzw. ihre Hände zu schützen. Soweit die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass römisch 40 nicht beim Hantieren von Lebensmitteln betreten worden sei und auf den Fotos auch keine Lebensmittel auf den Arbeitsflächen zu sehen seien vergleiche VH Niederschrift S. 14 f.), ist festzuhalten, dass sie sich dennoch dort aufgehalten hat, wo grundsätzlich Lebensmittel zubereitet werden und somit nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Tragens von Schutzkleidung davon auszugehen ist, dass sie eine Schutzkleidung (insbesondere Kopfbedeckung sowie Schürze) getragen hätte, hätte sie tatsächlich Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtet vergleiche auch VH Niederschrift S. 6 f.). Zwar mag darin, dass XXXX in einem späteren Zeitraum geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt war, ein Indiz für eine Beschäftigung zum Betretungszeitpunkt gesehen werden, im vorliegenden Fall erfolgte diese Anmeldung allerdings erst ca. zwei Wochen nach der Betretung, so dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus keine Rückschlüsse auf die konkrete Tätigkeit am Betretungstag getätigt werden können. Zudem hat – wie bereits dargelegt – die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinlassen und hat sie bereits zum Zeitpunkt der Betretung in dem ihr ausgehändigten Personendatenblatt angegeben, dass es sich bloß um einen Besuch handle, auch stützen – wie bereits dargelegt – die in den Fotos festgehaltenen Umstände, so wurde sie lediglich in Straßenkleidung in der Küche angetroffen, in der zudem – wie auch den Bildern ersichtlich – keine Vorbereitungshandlungen für ein Mittagsgeschäft stattgefunden haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist somit insgesamt, davon auszugehen, dass XXXX lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre eigene Kaffeetasse abgewaschen hat.Zwar mag darin, dass römisch 40 in einem späteren Zeitraum geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt war, ein Indiz für eine Beschäftigung zum Betretungszeitpunkt gesehen werden, im vorliegenden Fall erfolgte diese Anmeldung allerdings erst ca. zwei Wochen nach der Betretung, so dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus keine Rückschlüsse auf die konkrete Tätigkeit am Betretungstag getätigt werden können. Zudem hat – wie bereits dargelegt – die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinlassen und hat sie bereits zum Zeitpunkt der Betretung in dem ihr ausgehändigten Personendatenblatt angegeben, dass es sich bloß um einen Besuch handle, auch stützen – wie bereits dargelegt – die in den Fotos festgehaltenen Umstände, so wurde sie lediglich in Straßenkleidung in der Küche angetroffen, in der zudem – wie auch den Bildern ersichtlich – keine Vorbereitungshandlungen für ein Mittagsgeschäft stattgefunden haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist somit insgesamt, davon auszugehen, dass römisch 40 lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre eigene Kaffeetasse abgewaschen hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]“ § 10.
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. […]Paragraph 10,

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend. […] § 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ 3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass zwischen ihm und XXXX kein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet:Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass zwischen ihm und römisch 40 kein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet:

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmerin, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre eigene Kaffeetasse abgewaschen und keine entgeltliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet. Somit lag kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen, weshalb der Beitragszuschlag

§ 113

ASVG zu Unrecht vorgeschrieben wurde.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmerin, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lediglich im Rahmen eines Besuchs ihre eigene Kaffeetasse abgewaschen und keine entgeltliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet. Somit lag kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen, weshalb der Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG zu Unrecht vorgeschrieben wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2216425.1.00

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