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{'item': 'W229 2252125-1'}

Obsah (12)§ 113Art. 133§ 35§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW229 2252125-1 SpruchW229 2252125-1/3E, W229 2252125-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 113

ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte

§ 35Abs.

3 ASVG des Dienstgebers XXXX , verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG des Dienstgebers römisch 40 , verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 13.07.2021 durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte des Dienstgebers XXXX für XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 13.07.2021 durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte des Dienstgebers römisch 40 für römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die ÖGK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabsetze.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie erst am 13.07.2021 um 09:07 Uhr per E-Mail gebeten worden sei, den Mitarbeiter XXXX geringfügig anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen habe sie ebenfalls mit dieser E-Mail bekommen. Somit sei es ihr nicht möglich gewesen, bereits vor Dienstantritt um 08:00 Uhr eine Anmeldung vorzunehmen. Deshalb ersuche sie um die Aufhebung des Bescheides.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie erst am 13.07.2021 um 09:07 Uhr per E-Mail gebeten worden sei, den Mitarbeiter römisch 40 geringfügig anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen habe sie ebenfalls mit dieser E-Mail bekommen. Somit sei es ihr nicht möglich gewesen, bereits vor Dienstantritt um 08:00 Uhr eine Anmeldung vorzunehmen. Deshalb ersuche sie um die Aufhebung des Bescheides.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist seit dem 02.01.2019 Bevollmächtigte des Dienstgebers XXXX , BKNR XXXX , nach § 35 Abs. 3 ASVG. Die Vollmacht langte am 14.01.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist seit dem 02.01.2019 Bevollmächtigte des Dienstgebers römisch 40 , BKNR römisch 40 , nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG. Die Vollmacht langte am 14.01.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein. Der ungarische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , begann am 13.07.2021 um 08:00 Uhr als Fahrer für den Dienstgeber XXXX zu arbeiten.Der ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 , begann am 13.07.2021 um 08:00 Uhr als Fahrer für den Dienstgeber römisch 40 zu arbeiten. Am 13.07.2021 führten Organe der Finanzpolizei um 09:20 Uhr eine Kontrolle an der Adresse XXXX durch. Zu diesem Zeitpunkt war der Dienstnehmer XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet.Am 13.07.2021 führten Organe der Finanzpolizei um 09:20 Uhr eine Kontrolle an der Adresse römisch 40 durch. Zu diesem Zeitpunkt war der Dienstnehmer römisch 40 nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Am 13.07.2021 um 09:29 Uhr wurde XXXX via ELDA als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet.Am 13.07.2021 um 09:29 Uhr wurde römisch 40 via ELDA als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. Es handelt sich um die erste verspätete Anmeldung durch die Beschwerdeführerin.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vollmachtserklärung der Beschwerdeführerin vom 02.01.2019 liegt im Akt ein. Daraus ist unter anderem die Vollmacht, für den Dienstgeber XXXX die nach §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten übernommen zu haben, ersichtlich.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vollmachtserklärung der Beschwerdeführerin vom 02.01.2019 liegt im Akt ein. Daraus ist unter anderem die Vollmacht, für den Dienstgeber römisch 40 die nach Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten übernommen zu haben, ersichtlich. Der Sachverhalt, insbesondere, dass XXXX als Dienstnehmer für den Dienstgeber XXXX tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ist gegenständlich unstrittig. So bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, die Anmeldung des Dienstnehmers nicht vor Dienstantritt erstattet zu haben, da sie die diesbezüglichen Informationen erst um 09:07 Uhr erhalten habe.Der Sachverhalt, insbesondere, dass römisch 40 als Dienstnehmer für den Dienstgeber römisch 40 tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ist gegenständlich unstrittig. So bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, die Anmeldung des Dienstnehmers nicht vor Dienstantritt erstattet zu haben, da sie die diesbezüglichen Informationen erst um 09:07 Uhr erhalten habe.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […] § 5.

(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […]Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […] 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […] §

  1. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […]Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […]
  2. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; […]a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; […] § 10.

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. […]Paragraph 10,

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend. […] § 33.

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]Paragraph 35,

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]

(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […]
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […] § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder (…) § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung des herabgesetzten Beitragszuschlages mit der Begründung, dass es nicht im Verschulden der Beschwerdeführerin liege, dass der Mitbeteiligte nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn angemeldet werden habe können. Dies vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen: 3.3.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass XXXX als Dienstnehmer des XXXX tätig wurde. Als geringfügig Beschäftigter unterlag er

§ 7Z 3 lit.

a ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und war somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass römisch 40 als Dienstnehmer des römisch 40 tätig wurde. Als geringfügig Beschäftigter unterlag er

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und war somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Durch die Meldung der Vollmacht vom 02.01.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr ÖGK, wurden die Meldepflichten des Dienstgebers

§ 35Abs.

3 ASVG wirksam an die Beschwerdeführerin übertragen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach § 111 ASVG allein strafbar sind (§ 111 Abs. 1 nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach § 35 Abs. 3). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des § 9 VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0162). Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ist daher verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten vor Arbeitsantritt am 13.07.2021 um 08:00 Uhr zur Sozialversicherung anzumelden. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, ist unstrittig, so bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung vor 08:00 Uhr vorzunehmen.Durch die Meldung der Vollmacht vom 02.01.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr ÖGK, wurden die Meldepflichten des Dienstgebers

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG wirksam an die Beschwerdeführerin übertragen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind (Paragraph 111, Absatz eins, nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 3,). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des Paragraph 9, VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0162). Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ist daher verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten vor Arbeitsantritt am 13.07.2021 um 08:00 Uhr zur Sozialversicherung anzumelden. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, ist unstrittig, so bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung vor 08:00 Uhr vorzunehmen. 3.3.2.1.

§ 113Abs.

1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

Abs. 2 aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.3.3.2.1.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

Absatz 2, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mwN.). Da § 113 Abs. 1 ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 39 (Stand 1.7.2020, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 07.07.1992, 88/08/0145).Da Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz 39 (Stand 1.7.2020, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 07.07.1992, 88/08/0145). 3.3.2.2. Der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG ist nach dem Gesagten dem Bevollmächtigten

§ 35Abs.

3 ASVG und somit der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handelt. Dass die Beschwerdeführerin die Daten bezüglich des anzumeldenden Mitbeteiligten nicht rechtzeitig vom Dienstgeber erhalten hat, ist somit nicht von Bedeutung. Es war somit grundsätzlich ein Beitragszuschlag

§ 113

ASVG vorzuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt des Mitbeteiligten erstattet hat.3.3.2.2. Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG ist nach dem Gesagten dem Bevollmächtigten

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG und somit der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handelt. Dass die Beschwerdeführerin die Daten bezüglich des anzumeldenden Mitbeteiligten nicht rechtzeitig vom Dienstgeber erhalten hat, ist somit nicht von Bedeutung. Es war somit grundsätzlich ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG vorzuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt des Mitbeteiligten erstattet hat. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, liegt gegenständlich eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb

§ 113Abs.

3 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werden konnte.Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, liegt gegenständlich eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werden konnte. 3.3.

  1. Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages verschuldensunabhängig erfolgt, kann die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes auch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 113 Abs. 3 letzter Satz ASVG darstellen, aufgrund dessen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen könnte (vgl. dazu auch VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287).3.3.
  2. Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages verschuldensunabhängig erfolgt, kann die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes auch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz ASVG darstellen, aufgrund dessen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen könnte vergleiche dazu auch VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287). Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2252125.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.