ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte
3 ASVG des Dienstgebers XXXX , verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG des Dienstgebers römisch 40 , verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 13.07.2021 durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte des Dienstgebers XXXX für XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 13.07.2021 durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Meldebevollmächtigte des Dienstgebers römisch 40 für römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die ÖGK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabsetze.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „§ 4.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […] § 5.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […] §
1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. […]Paragraph 10,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend. […] § 33.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]
a ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und war somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass römisch 40 als Dienstnehmer des römisch 40 tätig wurde. Als geringfügig Beschäftigter unterlag er
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und war somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Durch die Meldung der Vollmacht vom 02.01.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr ÖGK, wurden die Meldepflichten des Dienstgebers
3 ASVG wirksam an die Beschwerdeführerin übertragen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach § 111 ASVG allein strafbar sind (§ 111 Abs. 1 nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach § 35 Abs. 3). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des § 9 VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0162). Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ist daher verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten vor Arbeitsantritt am 13.07.2021 um 08:00 Uhr zur Sozialversicherung anzumelden. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, ist unstrittig, so bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung vor 08:00 Uhr vorzunehmen.Durch die Meldung der Vollmacht vom 02.01.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr ÖGK, wurden die Meldepflichten des Dienstgebers
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG wirksam an die Beschwerdeführerin übertragen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind (Paragraph 111, Absatz eins, nennt ausdrücklich die bevollmächtigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 3,). Darin liegt eine Sonderregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, welche die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung („sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) nur subsidiär geltenden Bestimmungen des Paragraph 9, VStG betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des ASVG verdrängt vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0162). Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ist daher verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten vor Arbeitsantritt am 13.07.2021 um 08:00 Uhr zur Sozialversicherung anzumelden. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, ist unstrittig, so bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung vor 08:00 Uhr vorzunehmen. 3.3.2.1.
1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
Abs. 2 aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.3.3.2.1.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
Absatz 2, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
3 kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mwN.). Da § 113 Abs. 1 ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 39 (Stand 1.7.2020, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 07.07.1992, 88/08/0145).Da Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG – verweist, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auch, dass Beitragszuschläge dem Bevollmächtigten und nicht dem Dienstgeber vorzuschreiben sind vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz 39 (Stand 1.7.2020, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 07.07.1992, 88/08/0145). 3.3.2.2. Der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG ist nach dem Gesagten dem Bevollmächtigten
3 ASVG und somit der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handelt. Dass die Beschwerdeführerin die Daten bezüglich des anzumeldenden Mitbeteiligten nicht rechtzeitig vom Dienstgeber erhalten hat, ist somit nicht von Bedeutung. Es war somit grundsätzlich ein Beitragszuschlag
ASVG vorzuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt des Mitbeteiligten erstattet hat.3.3.2.2. Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG ist nach dem Gesagten dem Bevollmächtigten
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG und somit der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handelt. Dass die Beschwerdeführerin die Daten bezüglich des anzumeldenden Mitbeteiligten nicht rechtzeitig vom Dienstgeber erhalten hat, ist somit nicht von Bedeutung. Es war somit grundsätzlich ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG vorzuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt des Mitbeteiligten erstattet hat. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, liegt gegenständlich eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb
3 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werden konnte.Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, liegt gegenständlich eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werden konnte. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2252125.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.