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§ 269§§ 83§ 15§ 270§ 91RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW247 2242098-1 Spruch, W247 2242098-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
. 14. Mit elektronischem Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.01.2022 langte beim BVwG das Strafurteil des BG römisch 40 vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 , ein, als auch die Entscheidung des LG römisch 40 vom 17.01.2022, Zl. römisch 40 , mit welcher der Berufung über dieses Strafurteil nicht Folge gegeben wurde. Die dem Strafurteil zugrundeliegende Tat vom 10.05.2021 ist eine Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,
.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 02.03.2022, Version 5; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt binnen einer Woche, hg einlangend, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Beschwerdeseite hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde dem BVwG die Verständigung des LG XXXX vom 11.03.2022 über eine rechtskräftige Verurteilung des BF weitergeleitet. So wurde der BF vom LG XXXX am 20.01.2022, XXXX , wegen § 287
und § 3 g VerbotsG 1974 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung hat das XXXX mit Urteil vom 06.04.2022, XXXX , teilweise Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 8 Monate herabgesetzt.16. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde dem BVwG die Verständigung des LG römisch 40 vom 11.03.2022 über eine rechtskräftige Verurteilung des BF weitergeleitet. So wurde der BF vom LG römisch 40 am 20.01.2022, römisch 40 , wegen Paragraph 287,
und Paragraph 3, g VerbotsG 1974 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung hat das römisch 40 mit Urteil vom 06.04.2022, römisch 40 , teilweise Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 8 Monate herabgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der seinerzeitigen Anträge auf internationalen Schutz für den minderjährigen BF vom 27.07.2003 und den seines Vaters vom 28.07.2003, der Einvernahme des Vaters des BF im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 17.09.2003, des Zuerkennungsbescheides vom 13.06.2007 bezüglich des BF und des Vaters des BF, des rechtskräftigen Aberkennungsbescheides des Vaters des BF vom 23.12.2019, der Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2020, der vom BF am 29.03.2021 eingebrachten Stellungnahme zu dem vom BFA mit Schreiben vom 22.03.2021 gestellten Fragen, der für den BF am 27.04.2021 erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.04.2021, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen und Straferkenntnissen und -verfügungen gegen den BF, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben an. Er spricht Tschetschenisch und Deutsch und versteht Russisch. Der BF reiste als Minderjähriger spätestens am 27.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. XXXX wurde auf den BF der Asylstatus seines Vaters erstreckt.Der BF reiste als Minderjähriger spätestens am 27.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. römisch 40 wurde auf den BF der Asylstatus seines Vaters erstreckt. Dem Vater und Bezugsperson des damals mj. BF wurde der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. XXXX , im zweiten Rechtsgang zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF im zweiten Tschetschenienkrieg russische Soldaten festgenommen, ihre Personalien aufgenommen und dann deren Angehörige angeschrieben habe, dass diese ihre Söhne in Inguschetien abholen könnten. Ziel war es, die russischen Soldaten ihren Müttern zu übergeben. Man wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die russischen Soldaten umsonst sterben und Tschetschenien kein russisches Gebiet wird. Man wollte den Krieg über die Mütter der russischen Soldaten gewinnen, indem diese protestieren hätten sollen. Die Personalien des BF sei an Russen weitergegeben worden und sei er festgenommen, misshandelt und später freigekauft worden. Der Asylstatus des Vaters des BF wurde mit nicht angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. XXXX wegen geänderter Umstände in dessen Herkunftsstaat rechtskräftig aberkannt.Dem Vater und Bezugsperson des damals mj. BF wurde der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. römisch 40 , im zweiten Rechtsgang zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des BF im zweiten Tschetschenienkrieg russische Soldaten festgenommen, ihre Personalien aufgenommen und dann deren Angehörige angeschrieben habe, dass diese ihre Söhne in Inguschetien abholen könnten. Ziel war es, die russischen Soldaten ihren Müttern zu übergeben. Man wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die russischen Soldaten umsonst sterben und Tschetschenien kein russisches Gebiet wird. Man wollte den Krieg über die Mütter der russischen Soldaten gewinnen, indem diese protestieren hätten sollen. Die Personalien des BF sei an Russen weitergegeben worden und sei er festgenommen, misshandelt und später freigekauft worden. Der Asylstatus des Vaters des BF wurde mit nicht angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. römisch 40 wegen geänderter Umstände in dessen Herkunftsstaat rechtskräftig aberkannt. Die Eltern und sieben Geschwister des BF sind in Österreich aufhältig. Er pflegt einen sehr guten Kontakt zu seiner Mutter. Der BF ist seit dem 18.03.2017 standesamtlich mit XXXX , deutsche Staatsangehörige verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder, von denen das älteste Kind im Jahr 2016 geboren ist. Alle Kinder besuchen den Kindergarten. Die Eltern der Ehefrau des BF sind in XXXX aufhältig.Die Eltern und sieben Geschwister des BF sind in Österreich aufhältig. Er pflegt einen sehr guten Kontakt zu seiner Mutter. Der BF ist seit dem 18.03.2017 standesamtlich mit römisch 40 , deutsche Staatsangehörige verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder, von denen das älteste Kind im Jahr 2016 geboren ist. Alle Kinder besuchen den Kindergarten. Die Eltern der Ehefrau des BF sind in römisch 40 aufhältig. Der BF ist seit dem 27.07.2003 bis zum jetzigen Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhältig. Er hat in Österreich die vierte Klasse Volksschule besucht und die Hauptschule absolviert. Er hat keinen Beruf erlernt. Der hat im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig, teilweise nur wenige Tage oder Wochen am Stück, gearbeitet. So war er vom 28.01.2010 bis 01.02.2010, vom 17.02.2010 bis 19.02.2010, vom 11.03.2010 bis 15.03.2010, vom 12.07.2011 bis 30.07.2011, vom 17.05.2010 bis 20.10.2010, vom 17.11.2010 bis 10.03.2011, vom 06.05.2011 bis 14.07.2011, vom 29.08.2011 bis 02.09.2011, vom 28.09.2011 bis 13.10.2011, vom 05.03.2013 bis 04.04.2013, vom 31.03.2016 bis 11.04.2016, vom 26.09.2016 bis 30.09.2016, vom 12.04.2017 bis 18.04.2017, vom 13.07.2017 bis 30.04.2020, vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 und vom 07.10.2021 bis 12.11.2021 als Arbeiter tätig, und 27.07.2013 bis 22.08.2013, vom 23.08.2013 bis 02.09.2013, 01.07.2020 bis 31.07.2020, sowie zuletzt vom 22.04.2021 bis 09.09.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Zuletzt hat der BF als geringfügig Beschäftigter im Restaurant der Mutter gearbeitet. Zurzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld. Eine hinreichende und nachhaltige berufliche Integration des BF kann im Bundesgebiet daher nicht festgestellt werden. Er ist in keinem Verein in Österreich aktiv und hat sich politisch nie engagiert. Im Verfahren sind keine Hinweise auf eine nennenswerte soziale oder gesellschaftliche Integration des BF in Österreich hervorgekommen, noch wurden solche hinreichend subtantiiert behauptet. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. 1.
- Zur Straffälligkeit des BF: 1.2.1 Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) BG XXXX vom 15.12.2009 RK 19.12.200901) BG römisch 40 vom 15.12.2009 RK 19.12.2009 § 125
Paragraph 125,
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 19.12.2009 zu BG XXXX RK 19.12.2009zu BG römisch 40 RK 19.12.2009 Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen Vollzugsdatum 19.12.2009 BG XXXX vom 28.02.2013BG römisch 40 vom 28.02.2013 02) BG XXXX vom 28.06.2010 RK 02.07.201002) BG römisch 40 vom 28.06.2010 RK 02.07.2010 § 83/1
Paragraph 83 /, eins,
Geldstrafe von 60 Tags zu je 10,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je 10,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Unter Einbeziehung des Schuldspruches von XXXX RK 19.12.2009Unter Einbeziehung des Schuldspruches von römisch 40 RK 19.12.2009 Jugendstraftat Vollzugsdatum 17.12.2015 zu BG XXXX RK 02.07.2010zu BG römisch 40 RK 02.07.2010 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 05.10.2010 BG XXXX vom 11.10.2010BG römisch 40 vom 11.10.2010 zu BG XXXX RK 02.07.2010zu BG römisch 40 RK 02.07.2010 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 18.10.2013LG römisch 40 vom 18.10.2013 zu BG XXXX RK 02.07.2010zu BG römisch 40 RK 02.07.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG XXXX vom 15.12.2014BG römisch 40 vom 15.12.2014 03) LG XXXX vom 01.12.2011 RK 05.12.201103) LG römisch 40 vom 01.12.2011 RK 05.12.2011 § 107 (1 u 2)
Paragraph 107, (1 u 2)
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 31.07.2015 zu LG XXXX RK 05.12.2011zu LG römisch 40 RK 05.12.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 18.10.2013LG römisch 40 vom 18.10.2013 zu LG XXXX RK 05.12.2011zu LG römisch 40 RK 05.12.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG XXXX vom 15.12.2014BG römisch 40 vom 15.12.2014 04) XXXX vom 24.04.2012 RK 28.04.201204) römisch 40 vom 24.04.2012 RK 28.04.2012 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 28.04.2012 zu BG XXXX RK 28.04.2012zu BG römisch 40 RK 28.04.2012 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 18.10.2013LG römisch 40 vom 18.10.2013 zu BG XXXX RK 28.04.2012zu BG römisch 40 RK 28.04.2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 28.04.2012 BG XXXX vom 16.06.2017BG römisch 40 vom 16.06.2017 05) LG XXXX vom 18.10.2013 RK 18.10.201305) LG römisch 40 vom 18.10.2013 RK 18.10.2013 § 15
§ 269(1) 1.
Fall
Paragraph 15,
Paragraph 269,
(1)1. Fall
§§ 83
(1), 84
(2)Z 4
§ 15
Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4,
Paragraph 15,
§ 83
(2)
Paragraph 83,
(2)
§ 270
(1)
Paragraph 270,
(1)
§ 91
(2)
Paragraph 91,
(2)
§ 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 13.05.2015 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 15.12.2014BG römisch 40 vom 15.12.2014 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 17.07.2018LG römisch 40 vom 17.07.2018 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG XXXX vom 16.04.2019LG römisch 40 vom 16.04.2019 06) BG XXXX vom 15.12.2014 RK 19.12.201406) BG römisch 40 vom 15.12.2014 RK 19.12.2014 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Freiheitsstrafe 6 Wochen Vollzugsdatum 24.06.2015 zu BG XXXX RK 19.12.2014zu BG römisch 40 RK 19.12.2014 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 zu LG XXXX RK 05.12.2011zu LG römisch 40 RK 05.12.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.07.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 19.05.2015LG römisch 40 vom 19.05.2015 zu BG XXXX RK 19.12.2014zu BG römisch 40 RK 19.12.2014 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 zu LG XXXX RK 05.12.2011zu LG römisch 40 RK 05.12.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.07.2015, endgültig LG XXXX vom 06.11.2018LG römisch 40 vom 06.11.2018 zu BG XXXX RK 19.12.2014zu BG römisch 40 RK 19.12.2014 zu LG XXXX RK 18.10.2013zu LG römisch 40 RK 18.10.2013 zu LG XXXX RK 05.12.2011zu LG römisch 40 RK 05.12.2011 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 06.11.2018LG römisch 40 vom 06.11.2018 07) LG XXXX vom 23.11.2016 RK 29.11.201607) LG römisch 40 vom 23.11.2016 RK 29.11.2016 §§ 223
(2), 224
Paragraphen 223,
(2), 224
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Vollzugsdatum 29.11.2016 zu LG XXXX RK 29.11.2016zu LG römisch 40 RK 29.11.2016 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 18.07.2018LG römisch 40 vom 18.07.2018 zu LG XXXX RK 29.11.2016zu LG römisch 40 RK 29.11.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.11.2016 LG XXXX vom 09.07.2020LG römisch 40 vom 09.07.2020 08) BG XXXX vom 14.09.2021 RK 17.01.202208) BG römisch 40 vom 14.09.2021 RK 17.01.2022 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 10.05.2021 Freiheitsstrafe 8 Wochen Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 02 lag zugrunde, dass der BF am 25.03.2010 in XXXX dadurch, dass er einen Dritten Schläge gegen den Kopf sowie einen Kniestoß versetzte, wodurch dieser einen Bluterguß an der Stirn sowie eine Prellung am rechten Knie erlitt, am Körper verletzt hat. Hierzu wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a EUR 10,- (insgesamt EUR 600,00) verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend eine Vorstrafe gewertet. Darüberhinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet.Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 02 lag zugrunde, dass der BF am 25.03.2010 in römisch 40 dadurch, dass er einen Dritten Schläge gegen den Kopf sowie einen Kniestoß versetzte, wodurch dieser einen Bluterguß an der Stirn sowie eine Prellung am rechten Knie erlitt, am Körper verletzt hat. Hierzu wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a EUR 10,- (insgesamt EUR 600,00) verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend eine Vorstrafe gewertet. Darüberhinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 03 lag zugrunde, dass der BF einen Dritten gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zum Dritten am 24.08.2011 sagte, dass er ihn umbringt, wenn er ihn nochmals mit einer Glatze und Springerstiefeln sieht, sohin mit dem Tod. Hierzu wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafzumessung wurde mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 03 lag zugrunde, dass der BF einen Dritten gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zum Dritten am 24.08.2011 sagte, dass er ihn umbringt, wenn er ihn nochmals mit einer Glatze und Springerstiefeln sieht, sohin mit dem Tod. Hierzu wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafzumessung wurde mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 04 lag zugrunde, dass er am 28.12.2011 in XXXX , dadurch, dass er einen Dritten einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung im Bereich des linken Jochbeins erlitt, am Körper verletzt hat. Er wurde daher wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Erschwerend wurde das Geständnis, mildernd die Vorstrafen gewertet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 04 lag zugrunde, dass er am 28.12.2011 in römisch 40 , dadurch, dass er einen Dritten einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung im Bereich des linken Jochbeins erlitt, am Körper verletzt hat. Er wurde daher wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Erschwerend wurde das Geständnis, mildernd die Vorstrafen gewertet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 05 lag zugrunde, dass Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 05 lag zugrunde, dass I. am 07.07.2012 in XXXX römisch eins. am 07.07.2012 in römisch 40
- der BF einen Dritten durch das Versetzen eines Faustschlages gegen dessen linke Gesichtshälfte in Form einer Prellung des Jochbeins und eines Monokelhämatoms am linken Auge am Körper verletzt hat,
- der BF gemeinsam mit einem anderen Mittäter versuchte, den unter Punkt
- genannten Dritten durch das Versetzen weiterer Schläge gegen dessen Körper am Körper zu verletzen. II. der BF römisch zwei. der BF
- am 06.04.2012 in XXXX einen Dritten durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht am Körper zu verletzen versucht hat;
- am 06.04.2012 in römisch 40 einen Dritten durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht am Körper zu verletzen versucht hat;
- am 06.04.2012 in XXXX einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich der Widerherstellung des öffentlichen Anstandes und der öffentlichen Ruhe dadurch, dass er diesem einen Stoß mit beiden Händen gegen dessen Oberkörper versetzt und einen weiteren Stoß gegen dessen Schulter zu versetzen versucht hat, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen;
- am 06.04.2012 in römisch 40 einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich der Widerherstellung des öffentlichen Anstandes und der öffentlichen Ruhe dadurch, dass er diesem einen Stoß mit beiden Händen gegen dessen Oberkörper versetzt und einen weiteren Stoß gegen dessen Schulter zu versetzen versucht hat, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen;
- am 06.04.2012 in XXXX zwei Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht hat, und zwar dadurch, dass er im Zuge der unter II.
- angeführten strafbaren Handlung versucht hat, diesen Fußtritte gegen ihre Beine zu versetzen, wobei eine einer der Beamten eine Schulterprellung erlitten hat, während es beim anderen Beamten beim Versuch blieb;
- am 06.04.2012 in römisch 40 zwei Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht hat, und zwar dadurch, dass er im Zuge der unter römisch zwei.
- angeführten strafbaren Handlung versucht hat, diesen Fußtritte gegen ihre Beine zu versetzen, wobei eine einer der Beamten eine Schulterprellung erlitten hat, während es beim anderen Beamten beim Versuch blieb;
- am 06.04.2012 in XXXX Beamte, und zwar dieselben Beamten wie unter II.3., dadurch, dass der BF versucht hat, sich aus der Fixierung am Boden herauszuwinden und den Beamten Fußtritte gegen deren Beine zu versetzen, sohin mit Gewalt, an einer Amtshandlung, und zwar seiner Festnahme sowie der Arretierung seiner Hände zu hindern versucht hat;
- am 06.04.2012 in römisch 40 Beamte, und zwar dieselben Beamten wie unter römisch zwei.3., dadurch, dass der BF versucht hat, sich aus der Fixierung am Boden herauszuwinden und den Beamten Fußtritte gegen deren Beine zu versetzen, sohin mit Gewalt, an einer Amtshandlung, und zwar seiner Festnahme sowie der Arretierung seiner Hände zu hindern versucht hat;
- am 14.02.2013 in XXXX , im Innenhof des Mehrparteienhauses, einen Dritten durch Versetzen eines Schlages gegen die Schulter, sodass dieser zu Boden stürzte, misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Rissquetschwunde der rechten Scheitelbeinregion und einer Prellung des Musc. pectoralis rechts am Körper verletzt hat.
- am 14.02.2013 in römisch 40 , im Innenhof des Mehrparteienhauses, einen Dritten durch Versetzen eines Schlages gegen die Schulter, sodass dieser zu Boden stürzte, misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Rissquetschwunde der rechten Scheitelbeinregion und einer Prellung des Musc. pectoralis rechts am Körper verletzt hat. III. Der BF mit anderen Mittätern am 08.07.2012 in XXXX an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hat, wobei der Angriff eine Körperverletzung, nämlich eine leichte Körperverletzung in Form von Kopfschmerzen und Schmerzen am Rücken des Opfers und Abschürfungen an den Handflächen und Kopfschmerzen eines anderen Opfers, verursacht hat.römisch drei. Der BF mit anderen Mittätern am 08.07.2012 in römisch 40 an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hat, wobei der Angriff eine Körperverletzung, nämlich eine leichte Körperverletzung in Form von Kopfschmerzen und Schmerzen am Rücken des Opfers und Abschürfungen an den Handflächen und Kopfschmerzen eines anderen Opfers, verursacht hat. Der BF wurde daher zu I.1., I.
- und II.
- wegen der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Körperverletzung nach § 83 Abs1, 15 Abs. 1
, zu II.2. wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1
, zu II.3. wegen der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 15 Abs. 1
, zu II.4. wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall
, zu II.5. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2
und zu III. wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd für die Strafzumessung wurde die teilweise geständige Verantwortung, dass es großteils beim Versuch geblieben ist, sein Alter unter 21 Jahren, die erfolgte Entschuldigung bei den Beamten und die Bereitschaft zur Absolvierung eines Antiaggressionsstrainings, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Darüberhinaus wurde erneut Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde daher zu römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch zwei.1. wegen der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs1, 15 Absatz eins,
, zu römisch zwei.2. wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins,
, zu römisch zwei.3. wegen der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, 15, Absatz eins,
, zu römisch zwei.4. wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall
, zu römisch zwei.5. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2,
und zu römisch drei. wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2,
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd für die Strafzumessung wurde die teilweise geständige Verantwortung, dass es großteils beim Versuch geblieben ist, sein Alter unter 21 Jahren, die erfolgte Entschuldigung bei den Beamten und die Bereitschaft zur Absolvierung eines Antiaggressionsstrainings, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Darüberhinaus wurde erneut Bewährungshilfe angeordnet. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 06 lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2014 in XXXX einen Dritten durch Versetzen eines Trittes mit dem Fuß in den Bauch, wodurch dieser Dritte gegen einen Plakatständer und gegen eine Straßenlaterne prallte und sich im Bereich des rechten Spruchgelenkes, sowie des Rückens eine Prellung zuzog, am Körper verletzt hat. Er wurde hierzu wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die teilweise Schadenswidergutmachung, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 06 lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2014 in römisch 40 einen Dritten durch Versetzen eines Trittes mit dem Fuß in den Bauch, wodurch dieser Dritte gegen einen Plakatständer und gegen eine Straßenlaterne prallte und sich im Bereich des rechten Spruchgelenkes, sowie des Rückens eine Prellung zuzog, am Körper verletzt hat. Er wurde hierzu wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die teilweise Schadenswidergutmachung, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 07 lag zugrunde, dass der BF am 18.04.2016 in XXXX einen falschen österreichischen Führerschien, mithin eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr durch Vorweisung gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zum Beweis seiner Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen gebraucht hat. Er wurde hierzu wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224
zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Es konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände für die Strafzumessung berücksichtigt werden.Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 07 lag zugrunde, dass der BF am 18.04.2016 in römisch 40 einen falschen österreichischen Führerschien, mithin eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr durch Vorweisung gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zum Beweis seiner Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen gebraucht hat. Er wurde hierzu wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224,
zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Es konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände für die Strafzumessung berücksichtigt werden. Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX , unter der Folgenummer 08 lag zugrunde dass der BF am 10.05.2021 zu einem ihm bekannten Dritten in einem Kinderspielplatz zuging, diesem gesagt hat, dass er sich „verpissen“ möge und ihm einen Schlag in den Brustbereich versetzte, der eine Brustkorbprellung erlitt und dadurch am Körper verletzt hat. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1
begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Wochen verurteilt. Es konnten keine mildernden Umstände für die Strafzumessung berücksichtigt werden, zumal der BF nicht geständig war und seine Verantwortung abstritt. Erschwerend wurde die Mehrzahl an einschlägigen Abstrafen gewertet. Weiterst stellte das Strafgericht fest, dass angesichts der sechs einschlägigen Abstrafungen es trotz des Umstandes, dass die letzte Abstrafung des Angeklagten bereits fünf Jahre zurückliegt, geboten ist, auch im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe vorzugehen. Eine Geldstrafe stellte keine ausreichende Sanktion mehr dar. Berücksichtigt man, dass es sich um keine gravierende Verletzung gehandelt hat, so erweist sich eine Freiheitsstrafe von acht Wochen als tat- und schuldangemessen. Angesichts der Vielzahl der Abstrafungen besteht auch kein Raum für eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe. Dies ist auch aus Gründen der Generalprävention nicht vertretbar, da der Angeklagte ja ohne jeden Grund auf das Opfer losgegangen ist.Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ römisch 40 , unter der Folgenummer 08 lag zugrunde dass der BF am 10.05.2021 zu einem ihm bekannten Dritten in einem Kinderspielplatz zuging, diesem gesagt hat, dass er sich „verpissen“ möge und ihm einen Schlag in den Brustbereich versetzte, der eine Brustkorbprellung erlitt und dadurch am Körper verletzt hat. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,
begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Wochen verurteilt. Es konnten keine mildernden Umstände für die Strafzumessung berücksichtigt werden, zumal der BF nicht geständig war und seine Verantwortung abstritt. Erschwerend wurde die Mehrzahl an einschlägigen Abstrafen gewertet. Weiterst stellte das Strafgericht fest, dass angesichts der sechs einschlägigen Abstrafungen es trotz des Umstandes, dass die letzte Abstrafung des Angeklagten bereits fünf Jahre zurückliegt, geboten ist, auch im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe vorzugehen. Eine Geldstrafe stellte keine ausreichende Sanktion mehr dar. Berücksichtigt man, dass es sich um keine gravierende Verletzung gehandelt hat, so erweist sich eine Freiheitsstrafe von acht Wochen als tat- und schuldangemessen. Angesichts der Vielzahl der Abstrafungen besteht auch kein Raum für eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe. Dies ist auch aus Gründen der Generalprävention nicht vertretbar, da der Angeklagte ja ohne jeden Grund auf das Opfer losgegangen ist. Zusätzlich wurde der BF am 20.01.2022 vom LG XXXX , wegen § 287
und § 3g VerbotsG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF am 22.08.2021 in XXXX fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in Gegenwart mehrerer Polizeibeamter mehrmals „Heil Hitler“, „Sieg Heil!“ und „Mein Adolf“ rief und den rechten Arm zum „Hitlergruß“ erhob. Strafmildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, straferschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei nach den §§ 83 Abs. 1 und 287 Abs. 1 iVm § 3 g VerbotsG 1947 berücksichtigt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 06.04.2022, XXXX , wurde der Berufung dagegen teilweise Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 8 Monate als tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend herabgesetzt. Wie das OLG XXXX ausführte, hat sich eine weitere Reduktion, sowie die vom BF angestrebte (teil)bedingte Strafnachsicht aufgrund der strafrechtlich bereits massiv getrübten Vorlebens wegen Rausch- bzw. Aggressionsdelinquenz, verboten.Zusätzlich wurde der BF am 20.01.2022 vom LG römisch 40 , wegen Paragraph 287,
und Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF am 22.08.2021 in römisch 40 fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in Gegenwart mehrerer Polizeibeamter mehrmals „Heil Hitler“, „Sieg Heil!“ und „Mein Adolf“ rief und den rechten Arm zum „Hitlergruß“ erhob. Strafmildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, straferschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 287 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, g VerbotsG 1947 berücksichtigt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 06.04.2022, römisch 40 , wurde der Berufung dagegen teilweise Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 8 Monate als tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend herabgesetzt. Wie das OLG römisch 40 ausführte, hat sich eine weitere Reduktion, sowie die vom BF angestrebte (teil)bedingte Strafnachsicht aufgrund der strafrechtlich bereits massiv getrübten Vorlebens wegen Rausch- bzw. Aggressionsdelinquenz, verboten. Insgesamt betrachtet wurde dem BF wiederholt die Rechtswohltat der Anordnung von Bewährungshilfe und der bedingten Strafnachsicht erfolglos erteilt, sowie wurde ihm auch die Rechtswohltat der bedingten Entlassung zu Teil. Aktuell sitzt der BF seit 19.11.2021 in Untersuchungshaft in der JA XXXX . Diese wurde von 16.12.2021 bis 03.02.2022 zur Verbüßung einer Verwaltungshaft unterbrochen. Von 03.02.2022 bis 31.03.2022 verbüßte er eine Freiheitsstrafe, 8 Wochen, wegen Körperverletzung. Seit 31.03.2022 befindet er sich wieder in Untersuchungshaft. Der BF hat auch in der Vergangenheit das Haftübel bereits wiederholt verspürt (07.01.2014 bis 10.01.2014m 06.08.2014 bis 17.08.2014 und 14.02.2015 bis 31.07.2015).Aktuell sitzt der BF seit 19.11.2021 in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 . Diese wurde von 16.12.2021 bis 03.02.2022 zur Verbüßung einer Verwaltungshaft unterbrochen. Von 03.02.2022 bis 31.03.2022 verbüßte er eine Freiheitsstrafe, 8 Wochen, wegen Körperverletzung. Seit 31.03.2022 befindet er sich wieder in Untersuchungshaft. Der BF hat auch in der Vergangenheit das Haftübel bereits wiederholt verspürt (07.01.2014 bis 10.01.2014m 06.08.2014 bis 17.08.2014 und 14.02.2015 bis 31.07.2015). 1.2.
- Zu den Verwaltungsübertretungen des BF: Mit zwei Strafverfügungen der XXXX beide vom 03.06.2020, wurde dem BF wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach der StVO jeweils eine Geldstrafe von EUR 60,- verhängt (AS 731f, 735f). Diesen Strafverfügungen lag zugrunde, dass der BF XXXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h bzw. um 11 km/h überschritten hat, wobei zu seinen Gunsten die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 09.12.2020 überschritt der BF in einem Ortsgebiet XXXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h und wurde ihm hierfür wegen der Begehung einer Verwaltungsstrafe nach der StVO eine Geldstrafe von EUR 40,- verhängt (AS 739f). Die Messtoleranz wurde auch hier zu seinen Gunsten abgezogen. Mit Strafverfügung vom 12.08.2019 wurde dem BF wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO zu einer Geldstrafe von EUR 550,- verhängt, weil er in einem Ortsgebiet XXXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten hat (AS 371f). Die Messtoleranz wurde auch hier bereits abgezogen. Darüberhinaus wurde dem BF auch einmal im Jahr 2015 und zweimal im Jahr 2016 wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den maßgeblichen Bestimmungen der StVO eine Geldstrafe verhängt (AS 391f, 479f, 491f). Einer dieser Strafverfügungen lag unter anderem zugrunde, dass der BF in einem Ortsgebiet ( XXXX ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h, wobei die Messtoleranz abgezogen wurde, überschritt. Mit zwei Strafverfügungen der römisch 40 beide vom 03.06.2020, wurde dem BF wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach der StVO jeweils eine Geldstrafe von EUR 60,- verhängt (AS 731f, 735f). Diesen Strafverfügungen lag zugrunde, dass der BF römisch 40 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h bzw. um 11 km/h überschritten hat, wobei zu seinen Gunsten die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 09.12.2020 überschritt der BF in einem Ortsgebiet römisch 40 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h und wurde ihm hierfür wegen der Begehung einer Verwaltungsstrafe nach der StVO eine Geldstrafe von EUR 40,- verhängt (AS 739f). Die Messtoleranz wurde auch hier zu seinen Gunsten abgezogen. Mit Strafverfügung vom 12.08.2019 wurde dem BF wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO zu einer Geldstrafe von EUR 550,- verhängt, weil er in einem Ortsgebiet römisch 40 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten hat (AS 371f). Die Messtoleranz wurde auch hier bereits abgezogen. Darüberhinaus wurde dem BF auch einmal im Jahr 2015 und zweimal im Jahr 2016 wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den maßgeblichen Bestimmungen der StVO eine Geldstrafe verhängt (AS 391f, 479f, 491f). Einer dieser Strafverfügungen lag unter anderem zugrunde, dass der BF in einem Ortsgebiet ( römisch 40 ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h, wobei die Messtoleranz abgezogen wurde, überschritt. Mit Straferkenntnis der XXXX vom 26.06.2020 wurde dem BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.300,- verhängt, weil er merkbar in einem durch Suchtgift beeinträchtigenden Zustand ein Fahrzeug lenkte und sich weigerte, sich zu Zwecken der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei einem Amtsarzt vorführen zu lassen (AS 921). Der BF brachte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens keine Rechtfertigung ein. Erschwerend für die verhängte Geldstrafe wurden zwei Verwaltungsübertretungen gewertet, wonach der BF in XXXX im Jahr 2015 ein Fahrzeug in einem seine Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Zustand wegen der Einnahme von Suchtmittel lenkte sowie im selben Jahr ein PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille lenkte. Mildernde Umstände konnte die erkennende Behörde nicht feststellen. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom 26.06.2020 wurde dem BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.300,- verhängt, weil er merkbar in einem durch Suchtgift beeinträchtigenden Zustand ein Fahrzeug lenkte und sich weigerte, sich zu Zwecken der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei einem Amtsarzt vorführen zu lassen (AS 921). Der BF brachte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens keine Rechtfertigung ein. Erschwerend für die verhängte Geldstrafe wurden zwei Verwaltungsübertretungen gewertet, wonach der BF in römisch 40 im Jahr 2015 ein Fahrzeug in einem seine Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Zustand wegen der Einnahme von Suchtmittel lenkte sowie im selben Jahr ein PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille lenkte. Mildernde Umstände konnte die erkennende Behörde nicht feststellen. Mit Straferkenntnis der XXXX vom 28.07.2020 wurde dem BF wegen Fahrens bei Rotlicht, Lenken eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein sowie Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Einnahme von Suchtgift beeinträchtigten Zustand, sowie Weigerung der Vorführung zu einem Amtsarzt zu Zwecken der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung eine Geldstrafe von Insgesamt EUR 4.092,- verhängt (AS 927). Erschwerend für die Geldstrafe wurde die vom BF im Jahr 2015 in XXXX begangene Verwaltungsübertretung, wonach er in einem durch Suchtgift beeinträchtigendem Zustand ein Fahrzeug lenkte sowie die rechtskräftigen Vormerkungen gemäß § 1 Abs. 3 FSG aus den Jahren 2016 und 2017 gewertet. Mildernde Umstände gab es keine. Der Begründung nach hat sich der BF für die Verwaltungsübertretungen auch nicht gerechtfertigt. Auch mit Strafverfügung vom 01.07.2020 wurde dem BF wegen der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO eine Geldstrafe von insgesamt EUR 170,- verhängt. Dem lag zugrunde, dass der BF – trotz deutlicher Sichtbarkeit – bei Rotlicht gefahren ist und auf die der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhr (AS 755). Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom 28.07.2020 wurde dem BF wegen Fahrens bei Rotlicht, Lenken eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein sowie Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Einnahme von Suchtgift beeinträchtigten Zustand, sowie Weigerung der Vorführung zu einem Amtsarzt zu Zwecken der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung eine Geldstrafe von Insgesamt EUR 4.092,- verhängt (AS 927). Erschwerend für die Geldstrafe wurde die vom BF im Jahr 2015 in römisch 40 begangene Verwaltungsübertretung, wonach er in einem durch Suchtgift beeinträchtigendem Zustand ein Fahrzeug lenkte sowie die rechtskräftigen Vormerkungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG aus den Jahren 2016 und 2017 gewertet. Mildernde Umstände gab es keine. Der Begründung nach hat sich der BF für die Verwaltungsübertretungen auch nicht gerechtfertigt. Auch mit Strafverfügung vom 01.07.2020 wurde dem BF wegen der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO eine Geldstrafe von insgesamt EUR 170,- verhängt. Dem lag zugrunde, dass der BF – trotz deutlicher Sichtbarkeit – bei Rotlicht gefahren ist und auf die der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhr (AS 755). Dem BF wurde unter anderem auch eine Geldstrafe wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl ihm seine Lenkberechtigung rechtskräftig mit Bescheid entzogen wurde, verhängt (AS 399). Dabei wurde mit Straferkenntnis der BH XXXX vom 21.03.2017 eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt. Auch hier hat der BF im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens keine Rechtfertigung eingebracht. Die Behörde konnte keine strafmildernden Umstände feststellen. Erschwerend wurden einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 2016 berücksichtigt. Dem BF wurde unter anderem auch eine Geldstrafe wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl ihm seine Lenkberechtigung rechtskräftig mit Bescheid entzogen wurde, verhängt (AS 399). Dabei wurde mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 21.03.2017 eine Geldstrafe von EUR 800,- verhängt. Auch hier hat der BF im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens keine Rechtfertigung eingebracht. Die Behörde konnte keine strafmildernden Umstände feststellen. Erschwerend wurden einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 2016 berücksichtigt. Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom 04.04.2016 wurde dem BF eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.330,- verhängt (AS 395f). Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der BF ein Fahrzeug trotz Entzuges seiner Lenkberechtigung im öffentlichen Verkehr lenkte (EUR 730,-), ein für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassenes Fahrzeug lenkte (EUR 300,-) sowie wegen einer fehlenden Haftpflichtversicherung (EUR 300,-). Erschwerend wurden die mehrfachen Übertretungen nach § 36 FSG gewertet. Mildernde Strafumstände konnten nicht festgestellt werden. Mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 04.04.2016 wurde dem BF eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.330,- verhängt (AS 395f). Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der BF ein Fahrzeug trotz Entzuges seiner Lenkberechtigung im öffentlichen Verkehr lenkte (EUR 730,-), ein für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassenes Fahrzeug lenkte (EUR 300,-) sowie wegen einer fehlenden Haftpflichtversicherung (EUR 300,-). Erschwerend wurden die mehrfachen Übertretungen nach Paragraph 36, FSG gewertet. Mildernde Strafumstände konnten nicht festgestellt werden. Mit Strafverfügungen der BH XXXX vom 15.12.2020, vom 16.12.2020 und vom 13.01.2021 wurde dem BF Geldstrafen von insgesamt EUR 240,- verhängt. Diesen lag zugrunde, dass der BF die Personen nicht nannte, welche den auf ihn zugelassenen PKW zu einem bestimmen Zeitpunkt lenkten (AS 759ff). Mit Strafverfügungen der BH römisch 40 vom 15.12.2020, vom 16.12.2020 und vom 13.01.2021 wurde dem BF Geldstrafen von insgesamt EUR 240,- verhängt. Diesen lag zugrunde, dass der BF die Personen nicht nannte, welche den auf ihn zugelassenen PKW zu einem bestimmen Zeitpunkt lenkten (AS 759ff). Darüberhinaus wurde dem BF im Zeitraum von 2017 bis 2021 mehrere Geldstrafen wegen des Abstellens seines PKW auf gebührenpflichtige Parkzonen verhängt (AS 409ff sowie AS 889ff). Dabei handelt es sich um mehr als 20 Strafverfügungen, nach denen dem BF wegen Verletzungen der Vorschriften über das Halten und Parken von Fahrzeugen Geldstrafen verhängt wurden, deren Höhe sich jeweils zu einem kleinen Teil auf EUR 21,- und zu einem überwiegenden Teil auf EUR 50,- und EUR 30,- beläuft. Und schließlich ist noch auf die zahlreichen dem BF mit Strafverfügungen verhängten Geldstrafen zu verweisen, welchen zugrunde gelegen ist, dass der BF das für den öffentlichen Verkehr und den Betrieb nicht sichere PKW lenkte, keine Haftpflichtversicherungen abschloss oder gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung ein PKW lenkte (AS 365, 385, 391, 717). Insgesamt wurden hierfür Geldstrafen von mehr als EUR 800,- verhängt. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt auch eine maßgebliche und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF 1.3.
- Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. 1.3.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 02.03.2022, Version 5; „[…]Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).[…]Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021)., […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotok