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{'item': 'W254 2241552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW254 2241552-1 Spruch, W254 2241552-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte gemeinsam mit seinem Onkel, namens XXXX , nach illegaler Einreise am XXXX 2020 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte gemeinsam mit seinem Onkel, namens römisch 40 , nach illegaler Einreise am römisch 40 2020 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung, wobei der Onkel des BF im Wesentlichen angab, dass der BF am XXXX in XXXX geboren worden und syrischer Staatsbürger sei. Seine Muttersprache sei Kurdisch, er sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Onkel aus, dass in Syrien Krieg herrsche, die türkische Armee habe die Kurden angegriffen. Aus Angst getötet zu werden, habe er gemeinsam mit dem BF das Land verlassen. Für den BF gab der Onkel noch an, dass dieser derzeit in seiner Obhut stehe und keine eigenen Fluchtgründe habe, für ihn würden die vom Onkel angegeben Fluchtgründe gelten.Am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung, wobei der Onkel des BF im Wesentlichen angab, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und syrischer Staatsbürger sei. Seine Muttersprache sei Kurdisch, er sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Onkel aus, dass in Syrien Krieg herrsche, die türkische Armee habe die Kurden angegriffen. Aus Angst getötet zu werden, habe er gemeinsam mit dem BF das Land verlassen. Für den BF gab der Onkel noch an, dass dieser derzeit in seiner Obhut stehe und keine eigenen Fluchtgründe habe, für ihn würden die vom Onkel angegeben Fluchtgründe gelten.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.09.2020, zu XXXX , wurde die gesamte Obsorge für den BF auf XXXX übertragen.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.09.2020, zu römisch 40 , wurde die gesamte Obsorge für den BF auf römisch 40 übertragen.
  5. Am XXXX 2021 wurde der Onkel des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, für sich und den BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme kam hervor, dass es sich beim Onkel vielmehr um den Cousin des BF handle. In Bezug auf den BF gab er zusammengefasst an, dass dieser in XXXX kurdisch XXXX , geboren worden sei. Die Eltern des BF seien nach wie vor im Heimatdorf, der BF habe Kontakt zu ihnen. Er habe fünf Jahre lang die Volksschule in Syrien besucht, zudem befinde sich in Österreich ein weiterer Cousin. Dem BF gehe es im Wesentlichen gesundheitlich gut, wenngleich er Schlafstörungen habe. Zu den Fluchtgründen des BF befragt, brachte der Cousin im Wesentlichen vor, dass im Heimatdorf den Kindern der Umgang mit Pistolen beigebracht worden sei, sie hätten auch immer wieder Lieder der PYD gehört, zudem seien die Kinder für den Kampf motiviert worden. Als der Vater des BF dies in Erfahrung gebracht habe, habe er den BF nicht mehr in die Schule gehen lassen. In weiterer Folge sei der Vater des BF deshalb von der PYD behelligt worden, weswegen er den BF zu seinem Onkel geschickt habe. Der Vater sei zudem festgenommen und zum BF befragt worden. Nach seiner Entlassung habe er beschlossen, dass der BF Syrien verlassen müsse. Während dieser Zeit sei es auch zum Einmarsch der türkischen Armee in Nordsyrien gekommen, der Onkel des BF habe die Ausreise des BF und des Cousins organisiert. Auch nach der Flucht der beiden, sei der Vater des BF immer wieder zum Aufenthalt des BF befragt worden. Deswegen würden auch die Geschwister des BF nicht mehr in die Schule gehen dürfen.
  6. Am römisch 40 2021 wurde der Onkel des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, für sich und den BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme kam hervor, dass es sich beim Onkel vielmehr um den Cousin des BF handle. In Bezug auf den BF gab er zusammengefasst an, dass dieser in römisch 40 kurdisch römisch 40 , geboren worden sei. Die Eltern des BF seien nach wie vor im Heimatdorf, der BF habe Kontakt zu ihnen. Er habe fünf Jahre lang die Volksschule in Syrien besucht, zudem befinde sich in Österreich ein weiterer Cousin. Dem BF gehe es im Wesentlichen gesundheitlich gut, wenngleich er Schlafstörungen habe. Zu den Fluchtgründen des BF befragt, brachte der Cousin im Wesentlichen vor, dass im Heimatdorf den Kindern der Umgang mit Pistolen beigebracht worden sei, sie hätten auch immer wieder Lieder der PYD gehört, zudem seien die Kinder für den Kampf motiviert worden. Als der Vater des BF dies in Erfahrung gebracht habe, habe er den BF nicht mehr in die Schule gehen lassen. In weiterer Folge sei der Vater des BF deshalb von der PYD behelligt worden, weswegen er den BF zu seinem Onkel geschickt habe. Der Vater sei zudem festgenommen und zum BF befragt worden. Nach seiner Entlassung habe er beschlossen, dass der BF Syrien verlassen müsse. Während dieser Zeit sei es auch zum Einmarsch der türkischen Armee in Nordsyrien gekommen, der Onkel des BF habe die Ausreise des BF und des Cousins organisiert. Auch nach der Flucht der beiden, sei der Vater des BF immer wieder zum Aufenthalt des BF befragt worden. Deswegen würden auch die Geschwister des BF nicht mehr in die Schule gehen dürfen.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sein gesetzlicher Vertreter das den BF betreffende, fluchtauslösende Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, bzw. vor dem BFA erstmalig erstattet habe. Es können nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien einer drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen ausgesetzt wäre. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass er zum Entscheidungszeitpunkt zum Wehrdienst bei der syrischen Armee herangezogen würden werde. Eine aktuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung seiner Person in Syrien habe nicht festgestellt werden können.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 06.04.2021 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF bereits in der Schule dazu erzogen worden sei, für die YPG Soldat zu werden. Es hätten Waffenübungen stattgefunden und die Miliz habe ein bis zweimal pro Woche einen Besuch abgestattet, wobei sie ihre Propaganda dort verbreitet hätten. Dies habe im Jahr 2019 begonnen und sei vom BF im Folgenden intensiviert worden. Eine Woche nach der Ausreise des BF habe die YPG den Vater des BF besucht und ihn zum BF befragt. Insofern wurde in der Beschwerde die unrichtige rechtliche Beurteilung releviert, dem BF sei aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung in Syrien Asyl zuzuerkennen.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 06.04.2021 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF bereits in der Schule dazu erzogen worden sei, für die YPG Soldat zu werden. Es hätten Waffenübungen stattgefunden und die Miliz habe ein bis zweimal pro Woche einen Besuch abgestattet, wobei sie ihre Propaganda dort verbreitet hätten. Dies habe im Jahr 2019 begonnen und sei vom BF im Folgenden intensiviert worden. Eine Woche nach der Ausreise des BF habe die YPG den Vater des BF besucht und ihn zum BF befragt. Insofern wurde in der Beschwerde die unrichtige rechtliche Beurteilung releviert, dem BF sei aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung in Syrien Asyl zuzuerkennen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugnehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2021 von der belangten Behörde vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
  5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2021 wurde der Fristsetzungsantrag des BF zurückgewiesen.
  6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am XXXX 2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF sowie seines gesetzlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Darüber hinaus wurde ein Zeuge einvernommen.
  7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am römisch 40 2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF sowie seines gesetzlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Darüber hinaus wurde ein Zeuge einvernommen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Oktober 2021 (Beilage I.), eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Vertretung von Minderjährigen vom 15.11.2021 (Beilage II.), eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI, Übertragung der Vormundschaft von Minderjährigen, 17.11.2021 (Beilage III.) und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAN gesetzliche Vertretungsregelung für (ausländische) Minderjährige (Beilage IV.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde. Weiters wurden eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien. Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg. etc vom 27.04.2021 (Beilage V.), ein Bericht des Euro-med Human Rights Monitor, SDF Kidnaps dozens of children and youths in eastern Syria von September 2019 (Beilage VI.) sowie die EASO Leitlinien zu Syrien von November 2021 der Entscheidung zugrunde gelegt.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Oktober 2021 (Beilage römisch eins.), eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Vertretung von Minderjährigen vom 15.11.2021 (Beilage römisch zwei.), eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI, Übertragung der Vormundschaft von Minderjährigen, 17.11.2021 (Beilage römisch drei.) und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAN gesetzliche Vertretungsregelung für (ausländische) Minderjährige (Beilage römisch vier.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde. Weiters wurden eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien. Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg. etc vom 27.04.2021 (Beilage römisch fünf.), ein Bericht des Euro-med Human Rights Monitor, SDF Kidnaps dozens of children and youths in eastern Syria von September 2019 (Beilage römisch sechs.) sowie die EASO Leitlinien zu Syrien von November 2021 der Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 09.12.2021 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.10. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 09.12.2021 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - die Länderinformation, auf welche zum Teil in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, welche im Verfahrensgang beschrieben ist, - der Inhalt der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021,- der Inhalt der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF: Der minderjährige BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Der minderjährige BF trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF hat fünf Jahre lang die Volksschule besucht, er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (arabisch: XXXX ), Provinz al-Hasaka, welches unter Kontrolle der Kurden steht. Er lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatdorf, der BF hat Kontakt zu ihnen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (arabisch: römisch 40 ), Provinz al-Hasaka, welches unter Kontrolle der Kurden steht. Er lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatdorf, der BF hat Kontakt zu ihnen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Cousin, namens XXXX , illegal aus Syrien ausgereist und stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist gemeinsam mit seinem Cousin, namens römisch 40 , illegal aus Syrien ausgereist und stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF lebt in Österreich gemeinsam mit seinem Cousin, welchem mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.09.2020 die Obsorge für den BF übertragen wurde.Der BF lebt in Österreich gemeinsam mit seinem Cousin, welchem mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.09.2020 die Obsorge für den BF übertragen wurde. Der BF war in Syrien seitens der YPG einer Indoktrination ausgesetzt, sich dem Militärdienst der YPG anzuschließen und ihrem Gedankengut zu folgen. Zudem wurde er hierbei im Umgang mit Waffen geschult. Dem BF droht daher in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, als Kindersoldat zum Militärdienst bei der YPG eingezogen zu werden, wobei die Weigerung, der YPG beizutreten schwerwiegende Konsequenzen, wie Entführung, Inhaftierung und Misshandlung haben kann. Die YPG sieht die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung von ISIS oder als Opposition zur YPG an. 1.2.1 Zur maßgeblichen Situation in Syrien (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand Oktober 2021): Sicherheitslage Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Operation „Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation „Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-ʿAin und Tall Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020). Operation „Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Operation „Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als „eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts […] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern“ (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation „Spring Shield“ einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UN SC 20.8.2020). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham

(390); Syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt
(170); die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen
(42); Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Internen Sicherheitskräfte
(13); Hurras ad-Din
(6); ISIL
(4); und syrische Regierungskräfte
(2). Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von jenen wurden 99%
(805)in Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). Es ist Teil der Regierungspolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).Es ist Teil der Regierungspolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, Kinderrekrutierung zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waise (EMHRM 18.9.2019). Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, listen bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021) – laut Berichten sind 40% von diesen Mädchen (AA 4.12.2020). Nordost-Syrien Wehrpflichtsgesetz Die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019).Die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vergleiche EB 7.12.2019). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind (EB 12.7.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017). Frauen und Altersgrenzen Mehrfach ist es dazu gekommen, dass Männer von der YPG rekrutiert wurden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (Savelsberg 3.11.2017). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] leisten (AA 4.12.2020), wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 4.12.2020; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen gibt (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (IWPR 29.3.2018; vgl. Savelsberg 3.11.2017).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] leisten (AA 4.12.2020), wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 4.12.2020; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen gibt (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (IWPR 29.3.2018; vergleiche Savelsberg 3.11.2017). Proteste gegen die Wehrpflicht Das Gesetz stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung. Sie haben mehrfach gegen die Zwangsrekrutierungen demonstriert, insbesondere viele junge Männer, die die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der Syrian Democratic Forces (SDF) gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Menbij bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
  1. Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Menbij und der Zivilrat von Menbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.: Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenisch Christen, kurdische Jeziden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden). Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.Anmerkung, Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenisch Christen, kurdische Jeziden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden). Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demographischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden (USDOS 12.5.2021).Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demographischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vergleiche MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden (USDOS 12.5.2021). Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 12.5.2021). Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, undDies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vergleiche USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung (USDOS 30.3.2021). Alawiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020).In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vergleiche Wilson Center 7.2020). Der sogenannte IS entführte tausende großteils jezidische aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und verschleppte sie nach Syrien, wo sie als Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an IS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die Zurückdrängung des IS wurde dessen Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und seine Möglichkeit religiöse Minderheiten zu unterdrücken und Gewalt auszusetzen, eingedämmt (USDOS 21.6.2019). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Kurden Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 „nicht registrierten“ staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Kurden in von der Türkei / türkisch unterstützten Oppositionsgruppen kontrollierten Gebieten Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel, eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr 2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019).Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel, eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr 2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vergleiche HRW 10.11.2019). Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab. In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionierten, haben die Behörden Geburten oft nicht registriert. Das Regime registrierte die Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, einschließlich staatenloser Kurden, nicht. Die Nichtregistrierung führte zum Entzug von Leistungen wie Schulabschlüssen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu zivilen Dokumenten und Schutz (USDOS 30.3.2021). Bildung und Schulen Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht eine Schulpflicht. Wiederholte Angriffe auf Schulen durch Kämpfer aller Konfliktparteien, die Umwidmung von Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke sowie die Tötung und Vertreibung qualifizierter Lehrkräfte behinderten jedoch weiterhin die Möglichkeiten der Kinder, eine Ausbildung zu erhalten, und hatten unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Mädchen sowie auf vertriebene Kinder und auf Kinder mit Behinderungen (USDOS
  2. 3.2021). Für Mädchen besteht auf dem Weg zur oder von der Schule ein besonderes Risiko sexueller Gewalt, die häufig der Hauptgrund dafür ist, dass Mädchen die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Ungefähr 2,1 Millionen Kinder waren nicht in der Schule (unter den mehr als 2,6 Millionen intern vertriebenen syrischen Kindern, einschließlich Flüchtlingen und anderen in der Diaspora lebenden Kindern); weitere 1,3 Millionen waren gefährdet, die Schule zu verlassen. Im Oktober 2020 waren 4,7 Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 30.3.2021). Nordwestsyrien Berichten zufolge hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in den von ihr kontrollierten Gebieten Schulen ihre Auslegung der Scharia aufgezwungen und Mädchen diskriminiert. Die Gruppe schrieb Lehrerinnen und Schülerinnen eine Kleiderordnung vor und drohte allen Frauen, die sich nicht an die Kleiderordnung hielten, mit Entlassung. Berichten zufolge hinderten sie auch eine große Zahl von Mädchen am Schulbesuch. Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten. Früh- und Zwangsverheiratungen waren in den von der HTS kontrollierten Gebieten weit verbreitet. Es wurde von Fällen berichtet, in denen SNA-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-Ayn zwangsverheiratet haben (USDOS 30.3.2021). Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Jungen im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und „körperlich reif“ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Idlib. Kinder sind aufgrund der extremen finanziellen Not, die der Konflikt den Familien auferlegt, sowie aufgrund von COVID-19 und des gesellschaftlichen Drucks zunehmend von Früh- und Zwangsehen bedroht. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies sie schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (USDOS
  3. 3.2021). [Anmerkung: weitere Informationen über Kinderheirat siehe Kapitel „Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Sorgerecht“]. Nordost-Syrien Die SDF halten seit mindestens 2019 weiterhin mehr als 10.000 mutmaßliche ehemalige ISKämpfer in Gefängnissen in ganz Ostsyrien fest. Darunter sind rund 750 Jungen, die in mindestens zehn Gefängnissen festgehalten werden. Auch Jahre nach der territorialen Niederlage des sog. Islamischen Staates sind noch immer Tausende von Frauen und Kindern in Lagern im Nordosten Syriens in dem von der kurdisch geführten SDF-Koalition kontrollierten Gebiet unrechtmäßig interniert. In al-Hol und anderen Lagern nahe der irakischen Grenze im Nordosten Syriens werden schätzungsweise 40.000 Kinder festgehalten. Fast die Hälfte davon sind Iraker; 7.800 kommen aus fast 60 anderen Ländern. Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter „Stammespatenschaften“ aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen. Etwa 1.000 ausländische Kinder wurden ebenfalls freigelassen und nach Hause gebracht. Die meisten ausländischen Kinder sind jedoch weiterhin ihrer Freiheit beraubt, da sich ihre Heimatländer weigern, sie zurückzuschicken. Die meisten sind unter zwölf Jahre alt. Niemand beschuldigt sie eines Verbrechens, doch werden sie seit über drei Jahren unter entsetzlichen Bedingungen festgehalten und ihres Rechts auf Bildung, Spiel und angemessene medizinische Versorgung beraubt (UNHRC 14.9.2021). Seit 2014 begann der IS, Frauen und Mädchen im Alter von zwölf bis 16 Jahren in den von ihm kontrollierten Gebieten zwangszuverheiraten. In den Jahren zuvor hatte der sog. IS jesidische Mädchen im Irak entführt und sexuell ausgebeutet und sie zur Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nach Syrien gebracht. Die Free Yezidi Foundation berichtete, dass jesidische Frauen und Kinder aufgrund des schweren Traumas, das sie durch die Behandlung unter dem ISIS erlitten haben, und aus Angst bei IS-nahen Familien in Internierungslagern bleiben. Der Oberste Geistliche Rat der Jesiden hat angekündigt, dass jedes Kind eines muslimischen oder „unbekannten“ Vaters als muslimisch registriert werden muss, wodurch jesidischen Kindern, die unter dem IS geboren wurden, ein Platz in der jesidischen Gemeinschaft verwehrt wird, und ein weiteres Hindernis für die Rückkehr jesidischer Frauen in ihre Heimatgemeinden entsteht (USDOS 30.3.2021) Der Zugang zu Bildung im Lager für Binnenvertriebene in al-Hol ist Berichten zufolge weiterhin unzureichend. Die SDF beendeten die Nutzung von zwölf Schulen, die zuvor für militärische Zwecke umgewandelt worden waren, und übergaben sie an die lokalen Räte, um den Zugang der Kinder zu Bildung zu verbessern. Trotz wiederholter Vereinbarungen, die Rekrutierung von Minderjährigen zu stoppen, gab es Berichte über groß angelegte Rekrutierungskampagnen der SDF, bei denen Jugendliche verhaftet und zwangsrekrutiert wurden, sowie über die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren aus dem Lager al-Hol, von denen viele Waisen waren (EMHRM 18.9.2019). Alle Konfliktparteien haben Minderjährige rekrutiert (UNGASC 6.5.2021). [Anmerkung: weitere Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen siehe Kapitel „Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen“] Kindesmissbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich, sieht aber vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie der HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und sogar hingerichtet (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Vergewaltigung von Kindern durch das Regime (USDOS 30.3.2021). Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in den Gefängnissen der Regierung, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und völlig ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie in der Haft keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter im Spiel war (ZI 2.7.2017). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 174 Kinder und 74 (erwachsenen) Frauen, durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). [Hinweis: Weitere Informationen zu sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen siehe „Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen“] 1.2.
  4. Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere durch kurdische Milizen vom 19.04.2016: Laut eines Berichts des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat vom März 2016 habe das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte Informationen erhalten, dass die Polizeikräfte der kurdischen Selbstverwaltung in Syrien, genannt Asayish, einen 14-Jährigen in Tel Abyad in der Provinz Raqqa rekrutiert haben sollen. Das Büro habe zudem Informationen zu weiteren elf Fällen von Kindern zwischen zwölf und 16 Jahren erhalten, die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) zwangsrekrutiert und in ein Lager in der Provinz Aleppo gebracht worden seien: […] Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) gibt in ihrem Bericht vom September 2015 zu einer Fact-Finding Mission zum Thema Militärdienst in den kurdischen Gebieten Syriens, die sie vom
  5. Mai-
  6. Juni im Libanon und in der Türkei durchführte, die Aussagen von kurdischen Aktivisten, Journalisten und Zivilrechtsorganisationen wieder. Mehrere Quellen hätten die Rekrutierung Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und deren Fraueneinheiten [Yekîneyên Parastina Jin, YPJ] erwähnt und erklärt, dass viele Minderjährige den Volksverteidigungseinheiten freiwillig, aber ohne Einwilligung ihrer Eltern, beitreten würden. Einige Quellen hätten angemerkt, dass besonders minderjährige Mädchen „einer Gehirnwäsche unterzogen“ oder „entführt“ worden seien mit dem Ziel, dass sie sich den Volksverteidigungseinheiten anschließen würden. Die Zahlen rekrutierter Minderjähriger schwanken je nach Quelle von dutzenden bis zu hunderten Fällen. Die bekanntesten Fälle, über die auch in den Medien berichtet worden sei, seien ein Junge aus Amudah und einer aus Hasaka. Nach Angaben von Bürgerrechtsorganisationen sei es schwierig, Informationen über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger aus der Region zu erhalten, da die Menschen in der Region Angst davor hätten, solche Fälle zu melden: […] Das am European Center for Kurdish Studies in Berlin angesiedelte Projekt Kurdwatch zur Berichterstattung und Meldung von Menschenrechtsverstößen gegen Kurden in Syrien schreibt in seinem Bericht zur Rekrutierung Minderjähriger in Syrien vom Mai 2015, dass in Bezug auf die Volksverteidigungseinheiten eine verstärkte Rekrutierung von Minderjährigen in den vergangenen 14 Monaten stattgefunden habe, darunter Kinder, die erst 12 Jahre alt gewesen seien. Manchmal habe es sich dabei um Zwangsrekrutierung gehandelt, andere Male hätten sich die Kinder ohne Einwilligung ihrer Eltern freiwillig bei den Volksverteidigungseinheiten gemeldet. Unter den rekrutierten Minderjährigen seien auch viele Mädchen. Während erwachsene Rekruten in Syrien ausgebildet würden, würden die YPG die Minderjährigen normalerweise ins irakische Kurdistan bringen: […] Kurdwatch listet elf Fälle auf, in denen Rekrutierungen von Kindern, sowohl von Jungen als auch von Mädchen, registriert worden seien. Sowohl freiwillige Meldung als auch Zwang in Form von Entführung werden als Mittel der Rekrutierung genannt. Ein zwölfjähriges Mädchen ist das jüngste erwähnte Kind in den aufgelisteten Fällen rekrutierter Kinder. (Kurdwatch, Mai 2015, S. 9-12). […] Laut Kurdwatch gebe es auch Anzeichen für den Einsatz von Minderjährigen in Kämpfen. Im Jänner 2014 sei dies klar geworden, als ein 15-jähriger Kämpfer in einem Massengrab gefallener YPG-Kämpfer beigesetzt worden sei. In einem weiteren Fall sei ein 15-jähriges Mädchen wenige Tage nach ihrer Rekrutierung und ohne militärische Ausbildung nach Ain al-Arab [Kobane] verlegt worden, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Eine Woche später sei sie ins irakische Kurdistan versetzt worden, von wo sie habe fliehen können. Außerdem seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Minderjährige an Checkpoints der YPG eingesetzt würden: […] Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem weiteren Bericht zur Rekrutierung von Kindern in Syrien vom Juni 2014, dass sowohl die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch die kurdischen Polizeikräfte (Asayish) Jungen und Mädchen an Checkpoints und an Militärstützpunkten in allen drei Gebieten, die sich unter ihrer Kontrolle befinden würden, also Jazira, Ain al-Arab und Afrin, eingesetzt hätten. Im Dezember 2013 habe das Generalkommando der YPG eine Verordnung erlassen, die die Teilnahme von Minderjährigen unter 18 Jahren in den YPG verbiete. Die Verordnung sehe auch vor, dass eine Zuwiderhandlung dieser Verordnung streng geahndet werde. Diese Verordnung wiederhole die internen Regelungen der YPG, denen zufolge Mitglieder 18 Jahre oder älter sein müssen. Trotzdem habe Human Rights Watch während eines Besuchs im Kanton Jazira im Februar 2014 wiederholte Anzeichen für die Teilnahme von Kindern in den YPG und den Asayish gefunden. Mehrere minderjährige Mitglieder der YPG seien interviewt worden. HRW gibt die Aussage eines Jungen wieder, der angibt, mit 15 Jahren den Volksverteidigungseinheiten freiwillig und gegen den Willen seiner Eltern beigetreten zu sein, nachdem er zu deren Treffen im örtlichen Jugendzentrum gegangen sei. Er sei zu einem Militärstützpunkt der YPG gegangen und habe sich dort unter Angabe seines wahren Namens und Alters registriert, woraufhin er von den YPG aufgenommen worden sei. Er habe eine Ausbildung und Waffen erhalten, habe an Checkpoints gearbeitet und sei an Orten, an denen Explosionen stattgefunden hätten, zur Ermittlung eingesetzt worden. 1.2.
  7. Zur Risikoeinschätzung durch den UNHCR, soweit hier maßgeblich: Kinder können auch unter einige der anderen Risikoprofile fallen. Insbesondere wenden Berichten zufolge die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen gezielt Gewalt, einschließlich Folter, gegenüber Kindern an und begründen dies mit deren (vermeintlichen) Verbindung zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien entweder aufgrund der Rolle der betroffenen Kinder bei Protesten oder aufgrund ihrer militärischen Hilfsfunktion bei Kämpfen oder aufgrund ihrer Verbindung zu regierungskritischen Familienmitgliedern. Einige Kinder wurden Berichten zufolge aufgrund ihrer Verbindung zu anderen Kriegsparteien von bewaffneten oppositionellen Gruppen und ISIS gefangen genommen. Es gab weiterhin eine erhebliche Anzahl von Berichten über außergewöhnlich brutale Fälle von Kindesmissbrauch durch die Regierung. In den COI wurden regelmäßige Meldungen über inhaftierte und gefolterte Kinder unter 13 Jahren, in einigen Fällen nur 11 Jahren, in Haftanstalten der Regierung aufgeführt. Den Berichten zufolge wurden Kinder von den Beamten wegen ihrer familiären Beziehungen oder unterstellten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der bewaffneten Opposition und Aktivistengruppen gezielt ausgewählt und gefoltert. Laut verlässlichen Zeugenaussagen hielten die Behörden weiterhin zahlreiche Kinder fest, um deren Eltern oder sonstige mit Kämpfern der Opposition verbundene Verwandte dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Außerdem wurde gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten. ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und andere extremistisch islamistische bewaffnete Gruppen benutzen laut Meldungen den Schulunterricht dazu, um Kinder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. In Berichten wurde dokumentiert, dass ISIS Kinder zur Begehung von Kriegsverbrechen benutzt hat, einschließlich Hinrichtung, Verstümmelung und/oder Folter von gefangenen ISF-Mitgliedern und Zivilpersonen. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen: 1) Kinder, die Zwangs- und Kinderrekrutierung überlebt haben oder gefährdet sind, zwangsrekrutiert zu werden; 2) Kinder, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; 3) Kinder im Schulalter, bei denen die Gefahr besteht, dass ihnen aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. Kinder gehören weiterhin zu dem Personenkreis, der am schwersten vom Konflikt betroffen ist, und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) spricht von „unzähligen schweren Vergehen gegenüber Kindern, die von allen Konfliktparteien begangen werden“ („Im September 2019 haben die Vereinten Nationen 1.792 schwere Verletzungen der Rechte von Kindern allein in diesem Jahr verifiziert. Dies beinhaltet die Tötung, Verletzung, Rekrutierung und Entführung von Kindern sowie Angriffe auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Kinder in Syrien immer noch genauso stark gefährdet sind, wie sie es bereits 2018 waren. Tötungen und Verstümmelungen sind noch immer die häufigsten Vergehen, die gegenüber Kindern in Syrien begangen werden.“). Von schätzungsweise 8,44 Mio. Kindern in Syrien benötigen 5 Mio. humanitäre Hilfe, 2,6 Mio. wurden innerhalb des Landes vertrieben und mehr als 2 Mio. gehen nicht mehr zur Schule. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Kinder auch durch kinderspezifische Menschenrechtsverletzungen gefährdet, einschließlich Kinderehen, Kinderarbeit und Kinderrekrutierung. Von vielen Kindern wird berichtet, dass sie schwer traumatisiert sind.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Schulbildung, seiner familiären Situation in Syrien und seines Familienstandes gründen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seines gesetzlichen Vertreters bzw. Obsorgeberechtigten im gesamten Verfahren. Die Feststellung zur näheren Herkunft basieren auf den gleichbleibenden Angaben des BF und seines Obsorgeberechtigten. Dass der Herkunftsort sich unter Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung und wird vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise im Jahr 2019 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Obsorgeberechtigten des BF in der Erstbefragung (OZ 1 AS 13) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 AS 114). Die Feststellungen zum Leben in Österreich, das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass dem XXXX , sein Cousin, die Obsorge für den BF übertragen wurde, beruht auf dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , zu XXXX , vom 02.09.
  10. Die Feststellung, dass dem römisch 40 , sein Cousin, die Obsorge für den BF übertragen wurde, beruht auf dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , zu römisch 40 , vom 02.09.
  11. 2.
  12. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 2.2.

  1. Zum Vorbringen zur Gefahr der Einziehung des BF als Kindersoldat in das Militär durch die YPG: Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des BF zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war (bzw. nach wie vor ist). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Die erkennende Richterin verkennt eingangs nicht, dass das Vorbringen des BF zuweilen keinen hohen Detailgrad aufwies, mithin waren auch Widersprüchlichkeiten in den betreffenden Angaben des gesetzlichen Vertreters auszumachen. Im Hinblick auf den BF ist – insbesondere im Lichte der obengenannten Judikatur – jedoch nachdrücklich die besondere Einvernahme-Situation für einen 12-jährigen und seine besondere Vulnerabilität aufzuzeigen. Gleichwohl ist das Vorbringen des BF als glaubhaft zu erachten, wie sich dies aus einer Zusammenschau seiner Ausführungen und der Aussagen des im Zuge der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ergibt, welche dem Grunde nach gleichbleibend und übereinstimmend waren und in ihren wesentlichen Passagen bereits in der niederschriftlichen Einvernahme Niederschlag gefunden haben. Ebenso ist ein vorgelegtes Bild zu berücksichtigen, welches das Vorbringen des BF weiter belegt bzw. stützt: Zunächst ist hinsichtlich der Feststellung, wonach die Indoktrinierung des BF bezüglich eines zukünftigen militärischen Einsatzes bzw. einer Rekrutierung durch die YPG bereits im Gange war, auf die entsprechenden Aussagen im Rahmen des Verfahrens zu verweisen. Bereits der gesetzliche Vertreter des BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass den Kindern – sohin auch dem BF - in der Schule die Funktionsweise und Verwendung von Pistolen beigebracht wurde. Zudem haben die Kinder auch Lieder der Partei vorgespielt bekommen und sind einer Motivationsschulung für einen späteren Kampfeinsatz unterzogen worden (OZ 1 AS 119). Im Besonderen ist hier hervorzuheben, dass der gesetzliche Vertreter weiters aussagte, dass den Kindern Kriegs- und Revolutionslieder vorgespielt wurden. Auf die Frage, ob der BF ein Lied auswendig kann, begann dieser zu weinen, wie dies seitens der Behörde im Protokoll festgehalten wurde (vgl. OZ 1 AS 120). Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Aus der emotionalen Reaktion des BF ist in diesem Zusammenhang unzweifelhaft ein hinreichender Anhaltspunkt dahingehend ableitbar, dass hierbei in belastender, respektive negativ konnotierter Weise das gedankliche Bezugssystem des BF in Bezug auf diese Indoktrinierung abgerufen wurde.Zunächst ist hinsichtlich der Feststellung, wonach die Indoktrinierung des BF bezüglich eines zukünftigen militärischen Einsatzes bzw. einer Rekrutierung durch die YPG bereits im Gange war, auf die entsprechenden Aussagen im Rahmen des Verfahrens zu verweisen. Bereits der gesetzliche Vertreter des BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass den Kindern – sohin auch dem BF - in der Schule die Funktionsweise und Verwendung von Pistolen beigebracht wurde. Zudem haben die Kinder auch Lieder der Partei vorgespielt bekommen und sind einer Motivationsschulung für einen späteren Kampfeinsatz unterzogen worden (OZ 1 AS 119). Im Besonderen ist hier hervorzuheben, dass der gesetzliche Vertreter weiters aussagte, dass den Kindern Kriegs- und Revolutionslieder vorgespielt wurden. Auf die Frage, ob der BF ein Lied auswendig kann, begann dieser zu weinen, wie dies seitens der Behörde im Protokoll festgehalten wurde vergleiche OZ 1 AS 120). Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Aus der emotionalen Reaktion des BF ist in diesem Zusammenhang unzweifelhaft ein hinreichender Anhaltspunkt dahingehend ableitbar, dass hierbei in belastender, respektive negativ konnotierter Weise das gedankliche Bezugssystem des BF in Bezug auf diese Indoktrinierung abgerufen wurde. In der mündlichen Verhandlung berichtete der BF in glaubhafter und demgemäß weitestgehend übereinstimmender Weise davon, wie ihm und seinen Mitschülern in der Schule der Umgang mit Waffen beigebracht wurde, insbesondere wie Waffen in ihre Bestandteile zerlegt werden, wobei er dabei auch einmal die Waffe selbst gehalten hat. Des Weiteren beschrieb er, wie sie einmal darin geschult wurden, wie man die Waffe tragen kann und wie man sich mit dieser bewegt. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass diese Schulungen ein- bis zweimal in der Woche stattfanden (Verhandlungsschrift Seite 6f). Überdies wies er ebenfalls darauf hin, dass ihnen Lieder vorgespielt wurden, die den Kampfeinsatz junger Männer behandelten, zwecks Schutz und Unterstützung ihrer Familien (Verhandlungsschrift Seite 8f). Erwähnenswert ist zudem, dass laut den Angaben des BF die indoktrinierenden Unterweisungen begonnen haben, als der Angriff der Türken auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete startete (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6), was sich – unter Zugrundelegung der angegebenen Daten, speziell das Ausreisedatum im November 2019 – in nicht unerheblichem Maße mit den einschlägigen Länderinformationen vereinbaren lässt, so startete die Türkei am 09.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens, woraufhin die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung ausriefen.In der mündlichen Verhandlung berichtete der BF in glaubhafter und demgemäß weitestgehend übereinstimmender Weise davon, wie ihm und seinen Mitschülern in der Schule der Umgang mit Waffen beigebracht wurde, insbesondere wie Waffen in ihre Bestandteile zerlegt werden, wobei er dabei auch einmal die Waffe selbst gehalten hat. Des Weiteren beschrieb er, wie sie einmal darin geschult wurden, wie man die Waffe tragen kann und wie man sich mit dieser bewegt. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass diese Schulungen ein- bis zweimal in der Woche stattfanden (Verhandlungsschrift Seite 6f). Überdies wies er ebenfalls darauf hin, dass ihnen Lieder vorgespielt wurden, die den Kampfeinsatz junger Männer behandelten, zwecks Schutz und Unterstützung ihrer Familien (Verhandlungsschrift Seite 8f). Erwähnenswert ist zudem, dass laut den Angaben des BF die indoktrinierenden Unterweisungen begonnen haben, als der Angriff der Türken auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete startete vergleiche Verhandlungsschrift Seite 6), was sich – unter Zugrundelegung der angegebenen Daten, speziell das Ausreisedatum im November 2019 – in nicht unerheblichem Maße mit den einschlägigen Länderinformationen vereinbaren lässt, so startete die Türkei am 09.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens, woraufhin die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung ausriefen. Soweit der BF sich auf die schulenden Organe mit „Sie“ bezieht oder nicht mehr in der Lage ist, konkret den Inhalt der Schulung mit den Waffen wiederzugeben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6, 7), ist festzuhalten, dass dies seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich ist. Wie bereits erwähnt ist auf die besondere Situation für den minderjährigen in der Einvernahme hinzuweisen. Darüber hinaus ist in diesem Kontext der traumatisierende Effekt für Minderjährige angesichts einer solchen Indoktrinierung für den Militäreinsatz nicht zu unterschätzen und erklärt als Folge dessen die mitunter nicht besonders detailreichen Aussagen, auf die Judikatur des VwGH wurde bereits oben hingewiesen. Selbige Erläuterungen sind auch zu berücksichtigen, wenn der BF nicht angeben kann, ob es sich bei dem betreffenden Schulungspersonal um Araber oder Kurden gehandelt hatte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wen meinst du mit „sie“? BF: Die Polizei. R: Waren das Kurden? BF: Ich weiß nicht, ob es Kurden waren oder Araber.“). Hinsichtlich der traumatisierenden Folgen ist zudem auf die Aussagen des gesetzlichen Vertreters und des Zeugen zu verweisen, die beide demgemäß angaben, dass der BF im Schlaf redet und Angsterscheinungen zeigt (Verhandlungsschrift Seite 14: „BFV: Hat der BF Albträume in der Nacht? GV: Ja, ab und zu. BFV: Worauf könnte man das zurückführen? GV: Er hat Angst, er redet auch im Schlaf. Manchmal steht er auf und redet und hat Angst und sagt zu mir, was ist das, was ist das.“; sieh auch Seite 17: „BFV: Haben Sie mitbekommen, dass der BF Anzeichen an Traumata hat? Z: Ja, das passiert öfter. Er hat gestern bei mir übernachtet und ich habe das schon gesehen. Wenn ich Zeit habe, nehme ich ihn immer mit nach Hause, da habe ich gesehen, er konnte nicht mit seiner Familie telefonieren, weil es ihm sehr schlecht geht. Wenn er mit seiner Familie telefoniert, ist er immer sehr traurig und psychisch belastet. BFV: Spricht er über die Probleme in der Schule, was ihm da eingetrichtert wurde? Z: Ein, zweimal hat er mir davon erzählt. Ich habe ihn dann gesagt, du bist jetzt in Österreich in Sicherheit und du solltest solche Sachen vergessen.“). Dieses psychische Erscheinungsbild ist vor dem Hintergrund des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien, jedenfalls plausibel und stützt das Vorbringen weiter.Soweit der BF sich auf die schulenden Organe mit „Sie“ bezieht oder nicht mehr in der Lage ist, konkret den Inhalt der Schulung mit den Waffen wiederzugeben vergleiche Verhandlungsschrift Seite 6, 7), ist festzuhalten, dass dies seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich ist. Wie bereits erwähnt ist auf die besondere Situation für den minderjährigen in der Einvernahme hinzuweisen. Darüber hinaus ist in diesem Kontext der traumatisierende Effekt für Minderjährige angesichts einer solchen Indoktrinierung für den Militäreinsatz nicht zu unterschätzen und erklärt als Folge dessen die mitunter nicht besonders detailreichen Aussagen, auf die Judikatur des VwGH wurde bereits oben hingewiesen. Selbige Erläuterungen sind auch zu berücksichtigen, wenn der BF nicht angeben kann, ob es sich bei dem betreffenden Schulungspersonal um Araber oder Kurden gehandelt hatte vergleiche Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wen meinst du mit „sie“? BF: Die Polizei. R: Waren das Kurden? BF: Ich weiß nicht, ob es Kurden waren oder Araber.“). Hinsichtlich der traumatisierenden Folgen ist zudem auf die Aussagen des gesetzlichen Vertreters und des Zeugen zu verweisen, die beide demgemäß angaben, dass der BF im Schlaf redet und Angsterscheinungen zeigt (Verhandlungsschrift Seite 14: „BFV: Hat der BF Albträume in der Nacht? GV: Ja, ab und zu. BFV: Worauf könnte man das zurückführen? GV: Er hat Angst, er redet auch im Schlaf. Manchmal steht er auf und redet und hat Angst und sagt zu mir, was ist das, was ist das.“; sieh auch Seite 17: „BFV: Haben Sie mitbekommen, dass der BF Anzeichen an Traumata hat? Z: Ja, das passiert öfter. Er hat gestern bei mir übernachtet und ich habe das schon gesehen. Wenn ich Zeit habe, nehme ich ihn immer mit nach Hause, da habe ich gesehen, er konnte nicht mit seiner Familie telefonieren, weil es ihm sehr schlecht geht. Wenn er mit seiner Familie telefoniert, ist er immer sehr traurig und psychisch belastet. BFV: Spricht er über die Probleme in der Schule, was ihm da eingetrichtert wurde? Z: Ein, zweimal hat er mir davon erzählt. Ich habe ihn dann gesagt, du bist jetzt in Österreich in Sicherheit und du solltest solche Sachen vergessen.“). Dieses psychische Erscheinungsbild ist vor dem Hintergrund des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien, jedenfalls plausibel und stützt das Vorbringen weiter. Angesichts der Indoktrinierung und der dieser zugrundeliegenden Rekrutierungsstrategie verwundert es auch nicht, wenn der BF vermeint, dass die Polizisten sehr nett und höflich zu ihnen waren (Verhandlungsschrift Seite 8). Auch wenn die kurdischen Armeen letztlich darauf abzielen, dass die Jugendlichen freiwillig mitgehen, muss man doch davon sprechen, dass es sich dabei um eine (wohl durch psychischen Zwang unterstützte) Indoktrinierung von Jugendlichen handelt, die sich wohl nicht frei ihre Meinung bilden können. Der BF berichtete selbst, dass ein Freund von ihm, der sich negativ gegenüber den Polizisten geäußert hat, geschlagen wurde, was das Element des Zwanges in Zusammenhang mit der Indoktrinierung unterstreicht. Wenn auch der BF aussagte, dass er Waffen nicht schlecht findet, sind in diesem Umstand vielmehr schon die Auswirkungen der erfolgten Indoktrinationsmaßnahmen zu erblicken, wiewohl der BF dennoch anfügte, nicht in Kampfgebiete eingezogen werden zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 9: „BFV: Findest du Waffen gut oder schlecht? BF: Nein. Sie wollten uns beibringen, wie man Waffen verwendet, damit sie uns zu Kampfgebiete einziehen und das wollte ich nicht. BFV: Und warum nicht? BF: So, einfach. Ich wollte aber bei meiner Familie bleiben.“). Zudem wurde ein Foto vorgelegt, welches den BF mit einem in Camouflage gekleideten Mann, der den BF ein Maschinengewehr halten lässt, zeigt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15f; Beilage a.) und sich dieses daher nahtlos in das Vorbringen einfügt. Unter Berücksichtigung des Fotos sind auch die Angaben des BF zu Waffen und dem Umgang der Polzisten mit den Schülern nachvollziehbarer, insofern belegt dieses Foto weiters, dass die Rekrutierung bzw. Indoktrinierung des BF bereits im Gange war. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der BF zwar erst kürzlich seinen
  2. Geburtstag hatte, jedoch er groß gewachsen, circa 160 cm und von stattlicher Figur ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).Angesichts der Indoktrinierung und der dieser zugrundeliegenden Rekrutierungsstrategie verwundert es auch nicht, wenn der BF vermeint, dass die Polizisten sehr nett und höflich zu ihnen waren (Verhandlungsschrift Seite 8). Auch wenn die kurdischen Armeen letztlich darauf abzielen, dass die Jugendlichen freiwillig mitgehen, muss man doch davon sprechen, dass es sich dabei um eine (wohl durch psychischen Zwang unterstützte) Indoktrinierung von Jugendlichen handelt, die sich wohl nicht frei ihre Meinung bilden können. Der BF berichtete selbst, dass ein Freund von ihm, der sich negativ gegenüber den Polizisten geäußert hat, geschlagen wurde, was das Element des Zwanges in Zusammenhang mit der Indoktrinierung unterstreicht. Wenn auch der BF aussagte, dass er Waffen nicht schlecht findet, sind in diesem Umstand vielmehr schon die Auswirkungen der erfolgten Indoktrinationsmaßnahmen zu erblicken, wiewohl der BF dennoch anfügte, nicht in Kampfgebiete eingezogen werden zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 9: „BFV: Findest du Waffen gut oder schlecht? BF: Nein. Sie wollten uns beibringen, wie man Waffen verwendet, damit sie uns zu Kampfgebiete einziehen und das wollte ich nicht. BFV: Und warum nicht? BF: So, einfach. Ich wollte aber bei meiner Familie bleiben.“). Zudem wurde ein Foto vorgelegt, welches den BF mit einem in Camouflage gekleideten Mann, der den BF ein Maschinengewehr halten lässt, zeigt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15f; Beilage a.) und sich dieses daher nahtlos in das Vorbringen einfügt. Unter Berücksichtigung des Fotos sind auch die Angaben des BF zu Waffen und dem Umgang der Polzisten mit den Schülern nachvollziehbarer, insofern belegt dieses Foto weiters, dass die Rekrutierung bzw. Indoktrinierung des BF bereits im Gange war. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der BF zwar erst kürzlich seinen
  3. Geburtstag hatte, jedoch er groß gewachsen, circa 160 cm und von stattlicher Figur ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vor diesem Hintergrund ist es dementsprechend verständlich, weshalb der Vater des BF diesen schützen wollte und ihn aus Syrien wegschickte, wie dies aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und des Zeugen hervorgeht und bereits vom gesetzlichen Vertreter - im Wesentlichen einhellig - in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht wurde. So berichtete der Zeuge, dass der Vater von einem Freund des BF erfahren hat, was den Kindern in der Schule beigebracht wird, woraufhin er dem BF verboten hatte, in die Schule zu gehen. Darüber hinaus hat der Vater den BF bei seinem Onkel versteckt und wurde im weiteren Verlauf auch festgenommen (Verhandlungsschrift Seite 15f). Nochmals ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen insbesondere mit den Ausführungen des gesetzlichen Vertreters vor dem BFA weitestgehend widerspruchsfrei zusammenführen lassen (vgl. OZ 1 AS 119). Soweit der BF außerstande war einen Grund anzugeben, weshalb er seinem Vater nichts von den Geschehnissen erzählte, ist auch hier auf die zu diesem Zeitpunkt bereits angelaufene Indoktrination zu verweisen (Verhandlungsschrift Seite 7f). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Umstand, wonach der Vater den BF letztlich aus Syrien wegschickte, um diesen vor einer weiteren Indoktrinierung bzw. Rekrutierung zu schützen, als noch plausibler dar. Aus einer Angabe des BF ergibt sich auch ein Hinweis dahingehend, dass ein Verbot bestand, mit den Eltern über die Vorgänge zu reden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6: „BF: Ich habe in Syrien die Schule besucht, in der Schule haben sie uns auch beigebracht, wie man Waffen zerlegt und verwendet. Als mein Vater dies erfahren hat, hat er mir nicht mehr erlaubt in die Schule zu gehen und mich hierher geschickt. Sie erlauben meinem Vater nicht, mit mir zu reden. R: Wen meinst du mit „sie“? BF: Die Polizei dort.“)Vor diesem Hintergrund ist es dementsprechend verständlich, weshalb der Vater des BF diesen schützen wollte und ihn aus Syrien wegschickte, wie dies aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und des Zeugen hervorgeht und bereits vom gesetzlichen Vertreter - im Wesentlichen einhellig - in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht wurde. So berichtete der Zeuge, dass der Vater von einem Freund des BF erfahren hat, was den Kindern in der Schule beigebracht wird, woraufhin er dem BF verboten hatte, in die Schule zu gehen. Darüber hinaus hat der Vater den BF bei seinem Onkel versteckt und wurde im weiteren Verlauf auch festgenommen (Verhandlungsschrift Seite 15f). Nochmals ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen insbesondere mit den Ausführungen des gesetzlichen Vertreters vor dem BFA weitestgehend widerspruchsfrei zusammenführen lassen vergleiche OZ 1 AS 119). Soweit der BF außerstande war einen Grund anzugeben, weshalb er seinem Vater nichts von den Geschehnissen erzählte, ist auch hier auf die zu diesem Zeitpunkt bereits angelaufene Indoktrination zu verweisen (Verhandlungsschrift Seite 7f). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Umstand, wonach der Vater den BF letztlich aus Syrien wegschickte, um diesen vor einer weiteren Indoktrinierung bzw. Rekrutierung zu schützen, als noch plausibler dar. Aus einer Angabe des BF ergibt sich auch ein Hinweis dahingehend, dass ein Verbot bestand, mit den Eltern über die Vorgänge zu reden vergleiche Verhandlungsschrift Seite 6: „BF: Ich habe in Syrien die Schule besucht, in der Schule haben sie uns auch beigebracht, wie man Waffen zerlegt und verwendet. Als mein Vater dies erfahren hat, hat er mir nicht mehr erlaubt in die Schule zu gehen und mich hierher geschickt. Sie erlauben meinem Vater nicht, mit mir zu reden. R: Wen meinst du mit „sie“? BF: Die Polizei dort.“) Da die kurdische Armee bereits versucht hat, ihn zum Mitmachen zu bewegen, ist es zumindest maßgeblich wahrscheinlich, dass sie es bei einer Rückkehr weiter versuchen würden, da er bereits ins Visier der kurdischen Armee geraten ist – dies noch mehr bei fortgeschrittenen Alter. Letztlich ist im Zweifel jedenfalls für das Kind zu entscheiden. Somit muss der BF vor einer Verfolgung als Kindersoldat eingezogen werden, geschützt werden. Dieser Befund wird auch durch entsprechende Passagen in den Länderberichten gestützt, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass es vorkommt, dass Kinder und Jugendliche entführt und rekrutiert werden, häufig bereits in einem Alter zwischen 13 und 16 Jahre alt (vgl. beispielsweise Euro-Med Human Rights Monitor, SDF kidnaps dozens of childrena nd youths in Syria“ vom September 2019). Auch aus dem aktuellen LIB ist zu erfahren, dass der UN Sicherheitsrat die Rekrutierung von 1423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.06.2020 verifiziert hat. 18% der Kinder war unter 15 Jahre alt.Dieser Befund wird auch durch entsprechende Passagen in den Länderberichten gestützt, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass es vorkommt, dass Kinder und Jugendliche entführt und rekrutiert werden, häufig bereits in einem Alter zwischen 13 und 16 Jahre alt vergleiche beispielsweise Euro-Med Human Rights Monitor, SDF kidnaps dozens of childrena nd youths in Syria“ vom September 2019). Auch aus dem aktuellen LIB ist zu erfahren, dass der UN Sicherheitsrat die Rekrutierung von 1423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.06.2020 verifiziert hat. 18% der Kinder war unter 15 Jahre alt. Überdies ist im Speziellen auf eine Anfragebeantwortung zu Syrien von ACCORD (Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen, insbesondere durch kurdische Milizen; siehe dazu auch 1.2.2.) hinzuweisen, aus welcher ebenso hervorgeht, dass es wiederholt in der Vergangenheit zur Rekrutierung Minderjähriger seitens der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie auch der kurdischen Polizeikräfte (Asayish) gekommen sei. Laut eines Berichts des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat vom März 2016 habe das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte Informationen erhalten, dass die Polizeikräfte der kurdischen Selbstverwaltung in Syrien einen 14-Jährigen in Tel Abyad in der Provinz Raqqa rekrutiert haben sollen. Das Büro habe zudem Informationen zu weiteren elf Fällen von Kindern zwischen zwölf und 16 Jahren erhalten, die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert und in ein Lager in der Provinz Aleppo gebracht worden seien. Laut Berichten gebe es auch Anzeichen für den Einsatz von Minderjährigen in Kämpfen. Im Jänner 2014 sei dies klar geworden, als ein 15-jähriger Kämpfer in einem Massengrab gefallener YPG-Kämpfer beigesetzt worden sei. Mehrere Quellen hätten unter anderem auch die Rekrutierung Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und deren Fraueneinheiten [Yekîneyên Parastina Jin, YPJ] erwähnt und erklärt, dass viele Minderjährige den Volksverteidigungseinheiten freiwillig, aber ohne Einwilligung ihrer Eltern, beitreten würden. Das am European Center for Kurdish Studies in Berlin angesiedelte Projekt Kurdwatch zur Berichterstattung und Meldung von Menschenrechtsverstößen gegen Kurden in Syrien schreibt in seinem Bericht zur Rekrutierung Minderjähriger in Syrien vom Mai 2015, dass in Bezug auf die Volksverteidigungseinheiten eine verstärkte Rekrutierung von Minderjährigen in den vergangenen 14 Monaten stattgefunden habe, darunter Kinder, die erst 12 Jahre alt gewesen seien. Manchmal habe es sich dabei um Zwangsrekrutierung gehandelt, andere Male hätten sich die Kinder ohne Einwilligung ihrer Eltern freiwillig bei den Volksverteidigungseinheiten gemeldet. Während erwachsene Rekruten in Syrien ausgebildet würden, würden die YPG die Minderjährigen normalerweise ins irakische Kurdistan bringen. Kurdwatch listet elf Fälle auf, in denen Rekrutierungen von Kindern, sowohl von Jungen als auch von Mädchen, registriert worden seien. Sowohl freiwillige Meldung als auch Zwang in Form von Entführung werden als Mittel der Rekrutierung genannt. Ein zwölfjähriges Mädchen ist das jüngste erwähnte Kind in den aufgelisteten Fällen rekrutierter Kinder. Wenngleich die betreffende Anfragebeantwortung schon fast sechs Jahre alt ist, so lässt sich diese dennoch jedenfalls schlüssig mit dem Vorbringen des BF in Einklang bringen und trägt zu einer weiteren Stützung desselben bei, zumal die Anfragebeantwortung deutlich darlegt, dass auch schon 12-jährige Kinder von (Zwangs-) Rekrutierungen betroffen sein können. Gesamtbetrachtet konnte der Beschwerdeführer mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der glaubhaften, mit Zeugenaussagen und einem Bild belegten, Erzählungen, einschließlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte, wonach die Rekrutierung bzw. Indoktrinierung des BF bereits im Gange war, vor der ihn sein Vater schützen wollte, in dem er ihn aus Syrien wegschickte, um ihn vor der Verfolgung, als Kindersoldat eingezogen werden, zu schützen. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der oben genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch der BF nicht entgegentrat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung und den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017) und Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017 (Februar 2020), ist zwar hinzuzufügen, dass diese nicht in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurden, gleichwohl ist davon auszugehen, dass die betreffenden Berichte der belangten Behörde ohnehin bekannt sind.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). 3.

  1. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.
  2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: 3.2.
  3. Die Furcht des BF vor einer (neuerlichen) Verfolgung (durch [Zwangs-]Rekrutierung) in Syrien durch die kurdischen Truppen, die den Länderfeststellungen zufolge die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung von ISIS oder als Opposition zur YPG ansehen, ist berechtigt ("wohlbegründet"): Zunächst ist hinsichtlich einer von den kurdischen Truppen ausgehenden Verfolgung eine - ausreichend wahrscheinliche - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK zu bejahen, weil angesichts der Körpergröße, der stattlichen Figur und des ethnischen Hintergrundes des BF sowie der Präsenz der Kurden (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des BF sowie insbesondere in Anbetracht der bereits in Gang gesetzten Indoktrinierung bzw. Rekrutierung des BF zum Zweck der Verwendung in den kriegerischen Auseinandersetzungen/zur Tötung von Menschen, der sich der BF - auf Veranlassung seines Vaters - durch Flucht entzog, ein sehr großes Risiko für den BF besteht, (neuerlich) in die Gewalt der kurdischen Truppen zu gelangen und wegen seiner (zumindest nunmehrigen) Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen und ihren Aufforderungen nachzukommen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Es besteht nach dem persönlichen Profil des BF die erhebliche Gefahr, dass der BF für die Zwecke derartiger Gruppierungen missbraucht und insbesondere Opfer der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat wird (nach den Feststellungen weisen u.a. Kinder, die in der Vergangenheit Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten wurden oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, ein einschlägiges Risikoprofil auf). Ein Zusammenhang dieser Verfolgungsgefahr mit einem Konventionsgrund ist gegeben, weil mit Blick auf die Besonderheit des Konfliktes in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa (bloß) auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund, davon auszugehen ist, dass die angesprochenen kurdischen Truppen/Rekrutierenden den BF als "Oppositionellen" und/oder als Person, die den Feinden (u.a. ISIS und/oder regimetreuen Streitkräften) zuzurechnen ist, wahrnehmen werden und die Weigerung des BF, ihnen zu folgen und für sie zu kämpfen/zu töten, als Ausdruck einer politischen des BF, die mit ihrer eigenen politischen Sichtweise nicht konform geht, ansehen werden. Damit hat der BF in Syrien eine Verfolgung durch die angeführte Gruppierung zu gewärtigen, die an seine tatsächliche bzw. unterstellte politische Gesinnung anknüpft und die (insbesondere) in der Weigerung des BF, sich diesen Gruppierungen anzuschließen und für deren politische Sichtweise einzutreten, gesehen wird (zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Ein Zusammenhang dieser Verfolgungsgefahr mit einem Konventionsgrund ist gegeben, weil mit Blick auf die Besonderheit des Konfliktes in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa (bloß) auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund, davon auszugehen ist, dass die angesprochenen kurdischen Truppen/Rekrutierenden den BF als "Oppositionellen" und/oder als Person, die den Feinden (u.a. ISIS und/oder regimetreuen Streitkräften) zuzurechnen ist, wahrnehmen werden und die Weigerung des BF, ihnen zu folgen und für sie zu kämpfen/zu töten, als Ausdruck einer politischen des BF, die mit ihrer eigenen politischen Sichtweise nicht konform geht, ansehen werden. Damit hat der BF in Syrien eine Verfolgung durch die angeführte Gruppierung zu gewärtigen, die an seine tatsächliche bzw. unterstellte politische Gesinnung anknüpft und die (insbesondere) in der Weigerung des BF, sich diesen Gruppierungen anzuschließen und für deren politische Sichtweise einzutreten, gesehen wird (zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). 3.2.
  4. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
  5. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  6. Mai 2002). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).3.2.
  7. Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft al

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